Reorganisation des Bundesstrafgerichtes

ShortId
25.4395
Id
20254395
Updated
13.01.2026 15:34
Language
de
Title
Reorganisation des Bundesstrafgerichtes
AdditionalIndexing
1221;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <span><p><span>Der heutige Aufbau und die Organisation der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gehen auf einen gemeinsamen Vorschlag von Bundesgericht und Bundesstrafgericht zurück (Botschaft vom 4. September 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen], BBl 2013 7109, und Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199). Die beiden Gerichte hatten damals zwei Alternativvorschläge präsentiert, wovon das Parlament den von ihnen bevorzugte Alternativvorschlag umsetzte. Die nun verlangte Änderung der Organisation entspricht im Wesentlichen dem zweiten Alternativvorschlag, den die Gerichte damals nicht favorisiert hatten.</span><span> </span><span>Die Gerichte hatten sich damals von der Überlegung leiten lassen, eine organisatorisch ins Strafgericht eingebettete Berufungsinstanz sei bei internationalen Strafgerichten üblich. Allfällige Befürchtungen, dass die vergleichbare Organisation des Bundesstrafgerichts dem Ruf der Schweiz schaden könnte, haben sich nicht bewahrheitet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 20. September 2022 betreffend Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ausgeführt (BBl 2022 3162), nach seiner Ansicht stehe die heutige Organisationsform der Berufungskammer durchaus in Einklang mit der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Des Weiteren ist gemäss Bundesrat zu beachten, dass die StPO nur wenige Vorgaben zur Organisation der Gerichtsbehörden enthält. Bund und Kantone regeln die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend tun (Art. 14 Abs. 2 StPO). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich führen die GPK aus, es sei anzustreben, eine unabhängige Berufungs- bzw. Rechtsmittelinstanz zu schaffen, die Beschwerden und Berufungen gegen Urteile der Strafkammer beurteile. Diese zweite Instanz könne Teil des heutigen Bundesstrafgerichts oder ein – allenfalls auch örtlich – losgelöstes Gericht bilden (vgl. Ziff. 3.5.2 des Berichts der GPK, BBl 2022 2429). Zwar hatte der Bundesrat in seiner Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 6199) ausgeführt, die Ansiedelung der ersten und zweiten Instanz am Bundesstrafgericht in Bellinzona könnte Bedenken hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit wecken, weil Mitglieder der Berufungskammer die Qualität der Arbeit ihrer unter dem gleichen Dach tätigen Richterkolleginnen und -kollegen der ersten Instanz beurteilen müssten. Inzwischen haben sich diese Bedenken nicht bestätigt, was auch damit zusammenhängen dürfte, dass die Bundesversammlung die Mitglieder der Berufungskammer explizit als solche wählt und nicht einfach als Mitglieder des Bundesstrafgerichts. Zudem ist festzuhalten, dass die heutige Organisationsform des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht hinsichtlich der Unabhängigkeit der beiden Instanzen nie gerügt worden ist. Das gilt auch mit Blick auf die ähnliche Konstellation bei der Beschwerdekammer. Diese ist Beschwerdeinstanz gegen sämtliche Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die kein Urteil bilden oder bloss verfahrensleitenden Charakter haben. Gleichzeitig hatte der Bundesrat auch darauf hingewiesen, dass sich in mehreren Kantonen die erste und zweite Instanz ebenfalls im gleichen Gebäude befinden würden und dies zu keinen besonderen Schwierigkeiten geführt habe.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Von Bedeutung ist zudem, dass das Bundesstrafgericht voraussichtlich im Jahr 2027 zusätzliche Räumlichkeiten in einem neuen Gebäude («Pretorio») wird beziehen können. Das wird insbesondere die räumliche Trennung der Berufungskammer vom übrigen Teil des Gerichts ermöglichen und dem Einwand zu grosser Nähe zwischen erster und zweiter Instanz entgegentreten (vgl. Ziff. 2.1.2.1 und 2.2.4.2 des Berichts der GPK, BBl 2022 2429). Es erscheint dem Bundesrat nicht sinnvoll, vor dem Bezug der neuen Räumlichkeiten organisatorische Änderungen auf Stufe Gesetz vorzunehmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu berücksichtigen ist schliesslich die angespannte finanzielle Situation des Bundes, die eine Reorganisation des Bundesstrafgerichts ohne zwingende Notwendigkeit ebenfalls nicht angezeigt erscheinen lässt. Bereits bei der Schaffung der Berufungskammer haben sich Bundesrat und Parlament auch mit Blick auf die Bundesfinanzen für eine möglichst kostengünstige Struktur entschieden. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision im Bereich der Organisation des Bundesstrafgerichtes (BStGer) zu unterbreiten, um die Unabhängigkeit der ersten und zweiten Instanz besser zu gewährleisten. Dabei stützt er sich auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 20. September 2022 und bezieht die Planungs- und Konzeptarbeiten des BStGer mit ein.</p>
  • Reorganisation des Bundesstrafgerichtes
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Der heutige Aufbau und die Organisation der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gehen auf einen gemeinsamen Vorschlag von Bundesgericht und Bundesstrafgericht zurück (Botschaft vom 4. September 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen], BBl 2013 7109, und Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht], BBl 2016 6199). Die beiden Gerichte hatten damals zwei Alternativvorschläge präsentiert, wovon das Parlament den von ihnen bevorzugte Alternativvorschlag umsetzte. Die nun verlangte Änderung der Organisation entspricht im Wesentlichen dem zweiten Alternativvorschlag, den die Gerichte damals nicht favorisiert hatten.</span><span> </span><span>Die Gerichte hatten sich damals von der Überlegung leiten lassen, eine organisatorisch ins Strafgericht eingebettete Berufungsinstanz sei bei internationalen Strafgerichten üblich. Allfällige Befürchtungen, dass die vergleichbare Organisation des Bundesstrafgerichts dem Ruf der Schweiz schaden könnte, haben sich nicht bewahrheitet.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 20. September 2022 betreffend Planung und Aufbau der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ausgeführt (BBl 2022 3162), nach seiner Ansicht stehe die heutige Organisationsform der Berufungskammer durchaus in Einklang mit der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Des Weiteren ist gemäss Bundesrat zu beachten, dass die StPO nur wenige Vorgaben zur Organisation der Gerichtsbehörden enthält. Bund und Kantone regeln die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend tun (Art. 14 Abs. 2 StPO). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Schliesslich führen die GPK aus, es sei anzustreben, eine unabhängige Berufungs- bzw. Rechtsmittelinstanz zu schaffen, die Beschwerden und Berufungen gegen Urteile der Strafkammer beurteile. Diese zweite Instanz könne Teil des heutigen Bundesstrafgerichts oder ein – allenfalls auch örtlich – losgelöstes Gericht bilden (vgl. Ziff. 3.5.2 des Berichts der GPK, BBl 2022 2429). Zwar hatte der Bundesrat in seiner Zusatzbotschaft vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 6199) ausgeführt, die Ansiedelung der ersten und zweiten Instanz am Bundesstrafgericht in Bellinzona könnte Bedenken hinsichtlich der richterlichen Unabhängigkeit wecken, weil Mitglieder der Berufungskammer die Qualität der Arbeit ihrer unter dem gleichen Dach tätigen Richterkolleginnen und -kollegen der ersten Instanz beurteilen müssten. Inzwischen haben sich diese Bedenken nicht bestätigt, was auch damit zusammenhängen dürfte, dass die Bundesversammlung die Mitglieder der Berufungskammer explizit als solche wählt und nicht einfach als Mitglieder des Bundesstrafgerichts. Zudem ist festzuhalten, dass die heutige Organisationsform des Bundesstrafgerichts vom Bundesgericht hinsichtlich der Unabhängigkeit der beiden Instanzen nie gerügt worden ist. Das gilt auch mit Blick auf die ähnliche Konstellation bei der Beschwerdekammer. Diese ist Beschwerdeinstanz gegen sämtliche Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die kein Urteil bilden oder bloss verfahrensleitenden Charakter haben. Gleichzeitig hatte der Bundesrat auch darauf hingewiesen, dass sich in mehreren Kantonen die erste und zweite Instanz ebenfalls im gleichen Gebäude befinden würden und dies zu keinen besonderen Schwierigkeiten geführt habe.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Von Bedeutung ist zudem, dass das Bundesstrafgericht voraussichtlich im Jahr 2027 zusätzliche Räumlichkeiten in einem neuen Gebäude («Pretorio») wird beziehen können. Das wird insbesondere die räumliche Trennung der Berufungskammer vom übrigen Teil des Gerichts ermöglichen und dem Einwand zu grosser Nähe zwischen erster und zweiter Instanz entgegentreten (vgl. Ziff. 2.1.2.1 und 2.2.4.2 des Berichts der GPK, BBl 2022 2429). Es erscheint dem Bundesrat nicht sinnvoll, vor dem Bezug der neuen Räumlichkeiten organisatorische Änderungen auf Stufe Gesetz vorzunehmen. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zu berücksichtigen ist schliesslich die angespannte finanzielle Situation des Bundes, die eine Reorganisation des Bundesstrafgerichts ohne zwingende Notwendigkeit ebenfalls nicht angezeigt erscheinen lässt. Bereits bei der Schaffung der Berufungskammer haben sich Bundesrat und Parlament auch mit Blick auf die Bundesfinanzen für eine möglichst kostengünstige Struktur entschieden. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird damit beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision im Bereich der Organisation des Bundesstrafgerichtes (BStGer) zu unterbreiten, um die Unabhängigkeit der ersten und zweiten Instanz besser zu gewährleisten. Dabei stützt er sich auf den Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 20. September 2022 und bezieht die Planungs- und Konzeptarbeiten des BStGer mit ein.</p>
    • Reorganisation des Bundesstrafgerichtes

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