Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr

ShortId
25.4409
Id
20254409
Updated
20.02.2026 17:48
Language
de
Title
Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
AdditionalIndexing
48;15;2846
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit dem neuen Gütertransportgesetz (GüTG) hat das Parlament am 21. März 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung des Schienengüterverkehrs auf den Weg gebracht. Dies beinhaltet, den Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) auf acht Jahre finanziell zu fördern, damit dieser mittelfristig eigenwirtschaftlich wird. Noch bevor dieses umfassende Massnahmenpaket seine Wirkung entfalten kann, hat SBB Cargo mit einem beispiellosen Angebots- und Leistungsabbau begonnen und gleichzeitig die Preise in teilweise hohen zweistelligen Prozentbereichen angehoben. Neben diesem Vorgehen im EWLV fällte SBB Cargo den Entscheid, das Netz im Kombinierten Verkehr (KV) einzustellen und auf eine einzige Verbindung von Zürich nach Stabio einzukürzen. Acht von zehn regionalen Terminals werden künftig nicht mehr von SBB Cargo betrieben. Auf den Einwand, dieser Leistungsabbau stehe nicht in Übereinstimmung mit dem vom Parlament beschlossenen GüTG, antwortet SBB Cargo, das GüTG sehe Subventionen für den EWLV und nicht für den KV vor. Nun wird aber der KV heute aufgrund der kleinen Mengen hauptsächlich im EWLV abgewickelt – wofür die Subventionen gesprochen wurden.</p><p>Die SBB bekennen sich laut eigenen Angaben unverändert zu einem starken, effizienten Binnengüterverkehr und fordern politische Unterstützung für die Transformation des Binnengüterverkehrs und insbesondere den oben genannten&nbsp;«Umsetzungsplan Entwicklung KV Schweiz bis 2035» (Terminals, Trassen, Raumplanung), welcher das Potential des KV massiv erhöhen würde.&nbsp;Die vor kurzem publizierten kurzfristigen betriebswirtschaftlichen&nbsp;Ziele von SBB Cargo stehen weder damit noch mit den Beschlüssen des Parlaments im Einklang. Die Verschlechterung des Angebots im Schienenverkehr würde zu einer Verlagerung auf die Strasse führen und vom angestrebten Ziel weg führen - noch bevor die zur Verfügung gestellten Steuergelder ihre Wirkung entfalten können. Das Vorgehen von SBB Cargo zeigt deutlich, dass es zeitliche Vorgaben und strategische Leitplanken braucht, um die Eigenwirtschaftlichkeit im Binnenverkehr auf der Schiene mit den vom Parlament im Gütertransportgesetz gesprochenen Mitteln zu erreichen.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, den Schienengüterverkehr zu stärken. Er ist dafür bereit, den Dialog mit den Branchenakteuren zur zukünftigen Entwicklung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) weiter zu intensivieren und mit den Branchenakteuren mögliche Massnahmen oder Strategien für eine Stärkung des UKV im Binnen-, Import- und Exportverkehr zu diskutieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Instrument zur Stärkung des Schienengüterverkehrs ist die finanzielle Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs (EWLV) mittels Leistungsvereinbarungen. Diese soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Gütertransportgesetzes (nGüTG; SR 742.41) zum 1.1.2026 starten und den Zeitraum 2026 bis 2029 umfassen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dazu, entsprechend den Vorgaben von Artikel 13 nGüTG, das Offertverfahren im ersten Halbjahr 2025 gestartet. Die Vorgaben umfassen – wie in Artikel 13 Absatz 3 nGüTG festgehalten – auch die Berücksichtigung der bereits erstellten gemeinsamen Leitlinien der Branche zur Entwicklung des EWLV gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d nGüTG. Das BAV bewertet aktuell die eingegangenen Offerten, gleicht sie mit den Leitlinien der Branche ab und führt die Verhandlungen über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen. Die Leistungsvereinbarungen sollen noch dieses Jahr abgeschlossen werden und auf den 1.1.2026 in Kraft treten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das zukünftige Bediennetz im EWLV wird zentraler Gegenstand der Leistungsvereinbarungen sein. Dieses Bediennetz wird voraussichtlich auch die Bedienung von Bahnhöfen und Anlagen umfassen, über die bisher Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr durch SBB Cargo erbracht wurden. Die Standorte, sogenannte Freiverlade, an denen die SBB den Umschlag für den KV gemacht hat, bleiben bestehen und sind diskriminierungsfrei zugänglich. Somit kann der Umschlag auch durch einen neuen Betreiber durchgeführt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen, wie sie in der Motion formuliert werden, würden erst nach Überweisung durch das Parlament greifen, d.h. voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026. Nachträgliche Bedingungen oder Anforderungen erfordern eine nochmalige Durchführung des Offertverfahrens oder eine Nachverhandlung der Leistungsvereinbarungen. Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zusätzlichen Anforderungen der ursprünglich vom Parlament beschlossene finanzielle Rahmen für die Förderung des EWLV nicht genügen würde. Mit dem totalrevidierten Gütertransportgesetz hat das Parlament gerade die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr festgelegt. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, diese jetzt bereits wieder anzupassen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bahngütermarkt ist seit 1999 liberalisiert und für alle Akteure offen. Der Güterverkehr ist entsprechend kein Service Public, sondern soll mittelfristig eigenwirtschaftlich funktionieren. Diese Stossrichtung hat das Parlament im Frühjahr 2025 im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes erneut bestätigt. Die Forderung der Motion, dass Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen, würde darüber hinaus einen Eingriff in bereits abgeschlossene und gültige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen SBB Cargo und Verladern implizieren. Ein solcher Eingriff ist durch die mit dem nGüTG beschlossenen Rechtsgrundlagen nicht abgedeckt. Das BAV sieht jedoch vor, mit den Leistungsvereinbarungen festzulegen, dass während der Laufzeit der Leistungsvereinbarungen die Anbieterinnen im EWLV keine einseitigen und nicht in der Leistungsvereinbarung ausgehandelten Preismassnahmen ergreifen können, ohne dass deren Notwendigkeit gegenüber dem BAV schlüssig belegt wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die zur Stärkung des UKV nötigen raumplanerischen Festlegungen kann der Bundesrat behördenverbindlich im Rahmen des «Konzepts für den Güterverkehr» gemäss Art.</span><span>&nbsp;</span><span>4</span><span>&nbsp;</span><span>nGüTG vornehmen. Dies ist derzeit unter engem Einbezug der Branche in Erarbeitung. Die Sicherung von Trassenkapazitäten erfolgt schon heute über die Instrumente Netznutzungskonzept und -pläne gemäss Art. 9</span><em><span>b</span></em><span> EBG. Der Bundesrat kann hingegen nicht einzelne Branchenakteure zu bestimmten Massnahmen oder Strategien verpflichten. Dies würde die Wirtschaftsfreiheit der verschiedenen Unternehmen berühren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den SBB für die erste Leistungsperiode (2026 bis 2029) folgende Vorgaben zu machen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Die Partner von SBB Cargo müssen davon ausgehen können, dass die publizierten Konditionen (Preise und weitere Bedingungen) für die Leistungsperiode bis 2029 stabil bleiben, d.h. kein weiterer Angebots- und Leistungsabbau erfolgt und das Preismodell 2026 nur im Rahmen der Teuerung und unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit angepasst wird.</li><li>Im kombinierten Verkehr (KV) soll SBB Cargo weiterhin alle Terminalanlagen in den Regionen, welche die Mindestmengen nach Gütertransportgesetz erreichen, regelmässig im Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) bedienen (inklusive Wagenhaltung). SBB Cargo übernimmt die Rolle des Koordinators zur Aufrechterhaltung eines Kernnetzes für den Kombinierten Verkehr im System des EWLV nach GüTG, Artikel 13, Absatz 4. Der Betrieb der regionalen Terminals kann dabei in Kooperation mit Partnern oder durch Dritte erfolgen. SBB bietet die von SBB Cargo eingestellten KV-Anlagen Dritten auf Basis effektiver Aufwände ohne Rückbaukosten zum Weiterbetrieb an.</li><li>Der Bundesrat wird zudem aufgefordert, einen&nbsp;«Umsetzungsplan Entwicklung KV Schweiz bis 2035» (Terminals, Trassen, Raumplanung) vorzulegen, der unter seiner Federführung die Akteure der Strasse, Schiene und der Kantone (Raumplanung) an einem Tisch vereinigt und sie auf eine gemeinsame Anstrengung verpflichtet. Nur so wird es möglich sein, das Potential von bis zu 500'000 – 1 Mio. Lastwagenfahrten in der Schweiz in den KV zu bringen.</li></ul><p>Eine Minderheit der Kommission (Friedli, Stark) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
  • Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr
State
Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem neuen Gütertransportgesetz (GüTG) hat das Parlament am 21. März 2025 ein umfassendes Massnahmenpaket zur Stärkung des Schienengüterverkehrs auf den Weg gebracht. Dies beinhaltet, den Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) auf acht Jahre finanziell zu fördern, damit dieser mittelfristig eigenwirtschaftlich wird. Noch bevor dieses umfassende Massnahmenpaket seine Wirkung entfalten kann, hat SBB Cargo mit einem beispiellosen Angebots- und Leistungsabbau begonnen und gleichzeitig die Preise in teilweise hohen zweistelligen Prozentbereichen angehoben. Neben diesem Vorgehen im EWLV fällte SBB Cargo den Entscheid, das Netz im Kombinierten Verkehr (KV) einzustellen und auf eine einzige Verbindung von Zürich nach Stabio einzukürzen. Acht von zehn regionalen Terminals werden künftig nicht mehr von SBB Cargo betrieben. Auf den Einwand, dieser Leistungsabbau stehe nicht in Übereinstimmung mit dem vom Parlament beschlossenen GüTG, antwortet SBB Cargo, das GüTG sehe Subventionen für den EWLV und nicht für den KV vor. Nun wird aber der KV heute aufgrund der kleinen Mengen hauptsächlich im EWLV abgewickelt – wofür die Subventionen gesprochen wurden.</p><p>Die SBB bekennen sich laut eigenen Angaben unverändert zu einem starken, effizienten Binnengüterverkehr und fordern politische Unterstützung für die Transformation des Binnengüterverkehrs und insbesondere den oben genannten&nbsp;«Umsetzungsplan Entwicklung KV Schweiz bis 2035» (Terminals, Trassen, Raumplanung), welcher das Potential des KV massiv erhöhen würde.&nbsp;Die vor kurzem publizierten kurzfristigen betriebswirtschaftlichen&nbsp;Ziele von SBB Cargo stehen weder damit noch mit den Beschlüssen des Parlaments im Einklang. Die Verschlechterung des Angebots im Schienenverkehr würde zu einer Verlagerung auf die Strasse führen und vom angestrebten Ziel weg führen - noch bevor die zur Verfügung gestellten Steuergelder ihre Wirkung entfalten können. Das Vorgehen von SBB Cargo zeigt deutlich, dass es zeitliche Vorgaben und strategische Leitplanken braucht, um die Eigenwirtschaftlichkeit im Binnenverkehr auf der Schiene mit den vom Parlament im Gütertransportgesetz gesprochenen Mitteln zu erreichen.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motion, den Schienengüterverkehr zu stärken. Er ist dafür bereit, den Dialog mit den Branchenakteuren zur zukünftigen Entwicklung des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) weiter zu intensivieren und mit den Branchenakteuren mögliche Massnahmen oder Strategien für eine Stärkung des UKV im Binnen-, Import- und Exportverkehr zu diskutieren. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Ein Instrument zur Stärkung des Schienengüterverkehrs ist die finanzielle Förderung des Einzelwagenladungsverkehrs (EWLV) mittels Leistungsvereinbarungen. Diese soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des totalrevidierten Gütertransportgesetzes (nGüTG; SR 742.41) zum 1.1.2026 starten und den Zeitraum 2026 bis 2029 umfassen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dazu, entsprechend den Vorgaben von Artikel 13 nGüTG, das Offertverfahren im ersten Halbjahr 2025 gestartet. Die Vorgaben umfassen – wie in Artikel 13 Absatz 3 nGüTG festgehalten – auch die Berücksichtigung der bereits erstellten gemeinsamen Leitlinien der Branche zur Entwicklung des EWLV gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d nGüTG. Das BAV bewertet aktuell die eingegangenen Offerten, gleicht sie mit den Leitlinien der Branche ab und führt die Verhandlungen über die Inhalte der Leistungsvereinbarungen. Die Leistungsvereinbarungen sollen noch dieses Jahr abgeschlossen werden und auf den 1.1.2026 in Kraft treten.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das zukünftige Bediennetz im EWLV wird zentraler Gegenstand der Leistungsvereinbarungen sein. Dieses Bediennetz wird voraussichtlich auch die Bedienung von Bahnhöfen und Anlagen umfassen, über die bisher Transporte im unbegleiteten kombinierten Verkehr durch SBB Cargo erbracht wurden. Die Standorte, sogenannte Freiverlade, an denen die SBB den Umschlag für den KV gemacht hat, bleiben bestehen und sind diskriminierungsfrei zugänglich. Somit kann der Umschlag auch durch einen neuen Betreiber durchgeführt werden.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen, wie sie in der Motion formuliert werden, würden erst nach Überweisung durch das Parlament greifen, d.h. voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026. Nachträgliche Bedingungen oder Anforderungen erfordern eine nochmalige Durchführung des Offertverfahrens oder eine Nachverhandlung der Leistungsvereinbarungen. Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund der zusätzlichen Anforderungen der ursprünglich vom Parlament beschlossene finanzielle Rahmen für die Förderung des EWLV nicht genügen würde. Mit dem totalrevidierten Gütertransportgesetz hat das Parlament gerade die Rahmenbedingungen für den Güterverkehr festgelegt. Der Bundesrat erachtet es als verfrüht, diese jetzt bereits wieder anzupassen.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bahngütermarkt ist seit 1999 liberalisiert und für alle Akteure offen. Der Güterverkehr ist entsprechend kein Service Public, sondern soll mittelfristig eigenwirtschaftlich funktionieren. Diese Stossrichtung hat das Parlament im Frühjahr 2025 im Rahmen der Totalrevision des Gütertransportgesetzes erneut bestätigt. Die Forderung der Motion, dass Preissteigerungen ab 2026 nur im Rahmen der Teuerung erfolgen dürfen, würde darüber hinaus einen Eingriff in bereits abgeschlossene und gültige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen SBB Cargo und Verladern implizieren. Ein solcher Eingriff ist durch die mit dem nGüTG beschlossenen Rechtsgrundlagen nicht abgedeckt. Das BAV sieht jedoch vor, mit den Leistungsvereinbarungen festzulegen, dass während der Laufzeit der Leistungsvereinbarungen die Anbieterinnen im EWLV keine einseitigen und nicht in der Leistungsvereinbarung ausgehandelten Preismassnahmen ergreifen können, ohne dass deren Notwendigkeit gegenüber dem BAV schlüssig belegt wird.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Die zur Stärkung des UKV nötigen raumplanerischen Festlegungen kann der Bundesrat behördenverbindlich im Rahmen des «Konzepts für den Güterverkehr» gemäss Art.</span><span>&nbsp;</span><span>4</span><span>&nbsp;</span><span>nGüTG vornehmen. Dies ist derzeit unter engem Einbezug der Branche in Erarbeitung. Die Sicherung von Trassenkapazitäten erfolgt schon heute über die Instrumente Netznutzungskonzept und -pläne gemäss Art. 9</span><em><span>b</span></em><span> EBG. Der Bundesrat kann hingegen nicht einzelne Branchenakteure zu bestimmten Massnahmen oder Strategien verpflichten. Dies würde die Wirtschaftsfreiheit der verschiedenen Unternehmen berühren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, den SBB für die erste Leistungsperiode (2026 bis 2029) folgende Vorgaben zu machen:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Die Partner von SBB Cargo müssen davon ausgehen können, dass die publizierten Konditionen (Preise und weitere Bedingungen) für die Leistungsperiode bis 2029 stabil bleiben, d.h. kein weiterer Angebots- und Leistungsabbau erfolgt und das Preismodell 2026 nur im Rahmen der Teuerung und unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit angepasst wird.</li><li>Im kombinierten Verkehr (KV) soll SBB Cargo weiterhin alle Terminalanlagen in den Regionen, welche die Mindestmengen nach Gütertransportgesetz erreichen, regelmässig im Einzelwagenladungsverkehr (EWLV) bedienen (inklusive Wagenhaltung). SBB Cargo übernimmt die Rolle des Koordinators zur Aufrechterhaltung eines Kernnetzes für den Kombinierten Verkehr im System des EWLV nach GüTG, Artikel 13, Absatz 4. Der Betrieb der regionalen Terminals kann dabei in Kooperation mit Partnern oder durch Dritte erfolgen. SBB bietet die von SBB Cargo eingestellten KV-Anlagen Dritten auf Basis effektiver Aufwände ohne Rückbaukosten zum Weiterbetrieb an.</li><li>Der Bundesrat wird zudem aufgefordert, einen&nbsp;«Umsetzungsplan Entwicklung KV Schweiz bis 2035» (Terminals, Trassen, Raumplanung) vorzulegen, der unter seiner Federführung die Akteure der Strasse, Schiene und der Kantone (Raumplanung) an einem Tisch vereinigt und sie auf eine gemeinsame Anstrengung verpflichtet. Nur so wird es möglich sein, das Potential von bis zu 500'000 – 1 Mio. Lastwagenfahrten in der Schweiz in den KV zu bringen.</li></ul><p>Eine Minderheit der Kommission (Friedli, Stark) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
    • Sicherung des Leistungsniveaus bei SBB Cargo inklusive Erhalt eines Kernnetzes im kombinierten Güterverkehr

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