Produktesicherheit. Förderung eines freien Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Online-Händlern
- ShortId
-
25.4422
- Id
-
20254422
- Updated
-
20.02.2026 16:48
- Language
-
de
- Title
-
Produktesicherheit. Förderung eines freien Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Online-Händlern
- AdditionalIndexing
-
15;24;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1., 2. Ausländische Onlineshops, die gewerblich oder beruflich Produkte in der Schweiz anbieten oder in Verkehr bringen, unterstehen dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11), soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Der Verkauf und das Anbieten eines Produkts über einen Onlineshop gelten bereits heute als Inverkehrbringen. Das PrSG verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten geliefert werden. Die Produkte müssen den Sicherheitsvorgaben des PrSG sowie den Konformitätsanforderungen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) genügen.</p><p> </p><p>Die für den jeweiligen Produktebereich zuständige Marktüberwachungsbehörde führt nachträglich, d. h. nach dem Anbieten oder Inverkehrbringen eines Produkts, risikobasierte Stichprobenkontrollen durch. Alle in der Schweiz über ausländische Onlineshops angebotenen Produkte müssen den Vorschriften und Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung entsprechen. Das Territorialitätsprinzip setzt den Marktüberwachungsbehörden indessen Grenzen bei der Durchsetzung von Massnahmen wie Verkaufsverbote oder Rückrufe gegenüber ausländischen Onlineshops, die Produkte anbieten, die anlässlich der Kontrollen zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.</p><p> </p><p>Den Vorschriften des PrSG gehen spezialgesetzliche Regelungen vor, wie sie etwa im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verankert sind, das insbesondere Spielzeuge erfasst, oder im Falle der Laserpointer das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71).</p><p> </p><p>Die Änderungen der Rechtsgrundlagen der Europäischen Union im Jahr 2023 werden im Sinne eines autonomen Nachvollzugs Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit und seiner Ausführungsverordnungen sowie des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse nach sich ziehen. Soweit sinnvoll und notwendig sollen mit diesen Revisionen, die in Vernehmlassung geschickt werden sollen, wesentliche Elemente aus den europäischen Regulierungen zur Produktesicherheit und Marktüberwachung übernommen werden, wie beispielsweise die Anforderungen an den Onlinehandel und die Regelungen über die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden.</p><p> </p><p>3. Die Marktüberwachungsbehörden verwenden unter anderem KI-basierte Suchmaschinen wie Webcrawler, mit welchen Onlineshops mit Online-Angeboten systematisch durchsucht werden können. Auf den Webseiten der betroffenen Bundesstellen, wie beispielsweise beim BLV (<a href="http://www.blv.admin.ch"><u>www.blv.admin.ch</u></a> > Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Lebensmittel, Kosmetika und Spielzeug online kaufen), wird zudem über die Risiken von Onlinekäufen auf ausländischen Onlineshops informiert bzw. sensibilisiert und entsprechend der Kauf in der Schweiz empfohlen. Einige Marktaufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Website eine Liste von Produkten, deren Verkauf in der Schweiz verboten ist.</p><p> </p><p>4. Der Bundesrat und auch das BAZG sind sich der Problematik von solchen Importen bewusst. Das durch den Onlinehandel generierte Importvolumen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Bei Kontrollen werden in den Produkten oftmals problematische Inhaltsstoffe festgestellt oder sie entsprechen nicht den Qualitätsvorgaben, weshalb sie in der Schweiz entweder verboten oder nicht verkehrsfähig sind. Das BAZG nimmt seinen Vollzugsauftrag wahr und kontrolliert die Einfuhren des Onlinehandels risikobasiert, aber auch im Rahmen von Schwerpunktaktionen (vgl. Medienmitteilung vom 7.11.2025 <a href="https://www.news.admin.ch/de/newnsb/4Z2fLXYZ713ed8KkGcwWP"><u>https://www.news.admin.ch/de/newnsb/4Z2fLXYZ713ed8KkGcwWP</u></a>). Im Rahmen der Zollrechtsrevision werden griffige Mittel (z.B. sog. vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2035/de#art_110"><u>Art. 110 BAZG-VG</u></a>; BBl 2025 2035) geschaffen, um solche Waren mit kleinerem administrativem Aufwand aus dem Verkehr ziehen zu können. Die entsprechenden Ausführungsverordnungen werden derzeit ausgearbeitet.</p>
- <p>Die jüngsten Vorfälle rund um den chinesischen Online-Händler Shein in Frankreich werfen auch in der Schweiz berechtigte Fragen auf. Angesichts der Tatsache, dass täglich rund 500 000 Pakete aus China in Zürich eintreffen, ist es fraglich, ob die Qualitätskontrollen, die für schweizerische Produkte durchgeführt werden, in gleichem Umfang auch für chinesische Produkte durchgeführt werden. Einige Produkte, die im chinesischen Online-Handel erhältlich sind, erfordern ein Eingreifen. So sind bei Temu beispielsweise Laserpointer erhältlich, deren Nutzung in der Schweiz aufgrund der damit verbundenen Gefahr für die Augen strikt verboten ist. Zudem zeigt eine aktuelle Studie, dass 86 Prozent der Kinderspielzeuge, die bei grossen ausländischen Online-Händlern (Temu, Shein, Amazon) erhältlich sind, als gesundheitsgefährdend für Kinder eingestuft werden.</p><p> </p><ol><li>Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass Produkte aus dem chinesischen Online-Handel nicht denselben Qualitätsanforderungen unterliegen wie schweizerische Produkte, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit?</li><li>Mit welchen Mitteln will der Bundesrat ausländische Online-Händler dazu bringen, die gleichen Vorschriften wie ihre schweizerischen Konkurrenten einzuhalten?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um die Einhaltung der Qualitätsstandards bei ausländischen Produkten zu kontrollieren?</li><li>Ist sich das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit des offensichtlichen Problems am Flughafen Zürich bewusst, und wie will es Abhilfe schaffen?</li></ol>
- Produktesicherheit. Förderung eines freien Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Online-Händlern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1., 2. Ausländische Onlineshops, die gewerblich oder beruflich Produkte in der Schweiz anbieten oder in Verkehr bringen, unterstehen dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11), soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Der Verkauf und das Anbieten eines Produkts über einen Onlineshop gelten bereits heute als Inverkehrbringen. Das PrSG verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten, die direkt an Konsumentinnen und Konsumenten geliefert werden. Die Produkte müssen den Sicherheitsvorgaben des PrSG sowie den Konformitätsanforderungen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) genügen.</p><p> </p><p>Die für den jeweiligen Produktebereich zuständige Marktüberwachungsbehörde führt nachträglich, d. h. nach dem Anbieten oder Inverkehrbringen eines Produkts, risikobasierte Stichprobenkontrollen durch. Alle in der Schweiz über ausländische Onlineshops angebotenen Produkte müssen den Vorschriften und Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung entsprechen. Das Territorialitätsprinzip setzt den Marktüberwachungsbehörden indessen Grenzen bei der Durchsetzung von Massnahmen wie Verkaufsverbote oder Rückrufe gegenüber ausländischen Onlineshops, die Produkte anbieten, die anlässlich der Kontrollen zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.</p><p> </p><p>Den Vorschriften des PrSG gehen spezialgesetzliche Regelungen vor, wie sie etwa im Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verankert sind, das insbesondere Spielzeuge erfasst, oder im Falle der Laserpointer das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71).</p><p> </p><p>Die Änderungen der Rechtsgrundlagen der Europäischen Union im Jahr 2023 werden im Sinne eines autonomen Nachvollzugs Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit und seiner Ausführungsverordnungen sowie des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse nach sich ziehen. Soweit sinnvoll und notwendig sollen mit diesen Revisionen, die in Vernehmlassung geschickt werden sollen, wesentliche Elemente aus den europäischen Regulierungen zur Produktesicherheit und Marktüberwachung übernommen werden, wie beispielsweise die Anforderungen an den Onlinehandel und die Regelungen über die Kompetenzen der Marktüberwachungsbehörden.</p><p> </p><p>3. Die Marktüberwachungsbehörden verwenden unter anderem KI-basierte Suchmaschinen wie Webcrawler, mit welchen Onlineshops mit Online-Angeboten systematisch durchsucht werden können. Auf den Webseiten der betroffenen Bundesstellen, wie beispielsweise beim BLV (<a href="http://www.blv.admin.ch"><u>www.blv.admin.ch</u></a> > Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Lebensmittel, Kosmetika und Spielzeug online kaufen), wird zudem über die Risiken von Onlinekäufen auf ausländischen Onlineshops informiert bzw. sensibilisiert und entsprechend der Kauf in der Schweiz empfohlen. Einige Marktaufsichtsbehörden veröffentlichen auf ihrer Website eine Liste von Produkten, deren Verkauf in der Schweiz verboten ist.</p><p> </p><p>4. Der Bundesrat und auch das BAZG sind sich der Problematik von solchen Importen bewusst. Das durch den Onlinehandel generierte Importvolumen hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Bei Kontrollen werden in den Produkten oftmals problematische Inhaltsstoffe festgestellt oder sie entsprechen nicht den Qualitätsvorgaben, weshalb sie in der Schweiz entweder verboten oder nicht verkehrsfähig sind. Das BAZG nimmt seinen Vollzugsauftrag wahr und kontrolliert die Einfuhren des Onlinehandels risikobasiert, aber auch im Rahmen von Schwerpunktaktionen (vgl. Medienmitteilung vom 7.11.2025 <a href="https://www.news.admin.ch/de/newnsb/4Z2fLXYZ713ed8KkGcwWP"><u>https://www.news.admin.ch/de/newnsb/4Z2fLXYZ713ed8KkGcwWP</u></a>). Im Rahmen der Zollrechtsrevision werden griffige Mittel (z.B. sog. vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2025/2035/de#art_110"><u>Art. 110 BAZG-VG</u></a>; BBl 2025 2035) geschaffen, um solche Waren mit kleinerem administrativem Aufwand aus dem Verkehr ziehen zu können. Die entsprechenden Ausführungsverordnungen werden derzeit ausgearbeitet.</p>
- <p>Die jüngsten Vorfälle rund um den chinesischen Online-Händler Shein in Frankreich werfen auch in der Schweiz berechtigte Fragen auf. Angesichts der Tatsache, dass täglich rund 500 000 Pakete aus China in Zürich eintreffen, ist es fraglich, ob die Qualitätskontrollen, die für schweizerische Produkte durchgeführt werden, in gleichem Umfang auch für chinesische Produkte durchgeführt werden. Einige Produkte, die im chinesischen Online-Handel erhältlich sind, erfordern ein Eingreifen. So sind bei Temu beispielsweise Laserpointer erhältlich, deren Nutzung in der Schweiz aufgrund der damit verbundenen Gefahr für die Augen strikt verboten ist. Zudem zeigt eine aktuelle Studie, dass 86 Prozent der Kinderspielzeuge, die bei grossen ausländischen Online-Händlern (Temu, Shein, Amazon) erhältlich sind, als gesundheitsgefährdend für Kinder eingestuft werden.</p><p> </p><ol><li>Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass Produkte aus dem chinesischen Online-Handel nicht denselben Qualitätsanforderungen unterliegen wie schweizerische Produkte, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit?</li><li>Mit welchen Mitteln will der Bundesrat ausländische Online-Händler dazu bringen, die gleichen Vorschriften wie ihre schweizerischen Konkurrenten einzuhalten?</li><li>Welche Massnahmen plant der Bundesrat, um die Einhaltung der Qualitätsstandards bei ausländischen Produkten zu kontrollieren?</li><li>Ist sich das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit des offensichtlichen Problems am Flughafen Zürich bewusst, und wie will es Abhilfe schaffen?</li></ol>
- Produktesicherheit. Förderung eines freien Wettbewerbs zwischen schweizerischen und ausländischen Online-Händlern
Back to List