Raclette bleibt Raclette!

ShortId
25.4424
Id
20254424
Updated
14.01.2026 15:34
Language
de
Title
Raclette bleibt Raclette!
AdditionalIndexing
2841;15;55
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Am 10.&nbsp;November 2025 gab Agroscope bekannt, in einem Innosuisse-Projekt eine pflanzliche Raclette-Alternative auf Basis von Sonnenblumenpresskuchen entwickelt zu haben. Diese Neuentwicklung wirft Fragen auf zu den Schwerpunkten des Kompetenzzentrums des Bundes für landwirtschaftliche Forschung und zur Rolle des Bundes bei der Finanzierung von Produkten, die unter Umständen direkt mit Schweizer Landwirtschaftsprodukten konkurrieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Agroscope hat den Auftrag, die Schweizer Landwirtschaft wissenschaftlich zu unterstützen, damit sie wettbewerbsfähig und nachhaltig bleibt und die Ernährungssicherheit gewährleisten kann. Angesichts der derzeitigen Situation, in der die Milchwirtschaft stark unter Druck steht, stellt sich die berechtigte Frage, ob es dem erwähnten Auftrag entspricht, dass öffentliche Gelder für die Entwicklung pflanzlicher Ersatzprodukte für traditionelle Milchprodukte verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kontroverse erinnert an die kürzlich geäusserten Bedenken, dass es für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend sein könnte, wenn die Codes und Bezeichnungen von Produkten tierischen Ursprungs für pflanzliche Alternativen übernommen werden (siehe Interpellation 24.3141). Ein «Raclette» ohne Milch ist ein Paradebeispiel für ein Produkt, das die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre führen könnte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Hält es der Bundesrat für angemessen, dass mit öffentlichen Geldern die Forschung an Produkten gefördert wird, die direkt mit Schweizer Milchprodukten konkurrieren?</li><li>Ist er der Ansicht, dass die Entwicklung einer pflanzlichen Raclette-Alternative angesichts der Aufgaben und Ressourcen von Agroscope mit dessen Zielen und Schwerpunkten vereinbar ist?</li><li>Unter welcher Bezeichnung könnte eine derartige Alternative ohne Verwechslungsgefahr vermarktet werden, und welche Bezeichnungen wären nach geltendem Recht unzulässig?</li></ol>
  • Raclette bleibt Raclette!
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Am 10.&nbsp;November 2025 gab Agroscope bekannt, in einem Innosuisse-Projekt eine pflanzliche Raclette-Alternative auf Basis von Sonnenblumenpresskuchen entwickelt zu haben. Diese Neuentwicklung wirft Fragen auf zu den Schwerpunkten des Kompetenzzentrums des Bundes für landwirtschaftliche Forschung und zur Rolle des Bundes bei der Finanzierung von Produkten, die unter Umständen direkt mit Schweizer Landwirtschaftsprodukten konkurrieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Agroscope hat den Auftrag, die Schweizer Landwirtschaft wissenschaftlich zu unterstützen, damit sie wettbewerbsfähig und nachhaltig bleibt und die Ernährungssicherheit gewährleisten kann. Angesichts der derzeitigen Situation, in der die Milchwirtschaft stark unter Druck steht, stellt sich die berechtigte Frage, ob es dem erwähnten Auftrag entspricht, dass öffentliche Gelder für die Entwicklung pflanzlicher Ersatzprodukte für traditionelle Milchprodukte verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kontroverse erinnert an die kürzlich geäusserten Bedenken, dass es für die Konsumentinnen und Konsumenten irreführend sein könnte, wenn die Codes und Bezeichnungen von Produkten tierischen Ursprungs für pflanzliche Alternativen übernommen werden (siehe Interpellation 24.3141). Ein «Raclette» ohne Milch ist ein Paradebeispiel für ein Produkt, das die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre führen könnte.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Hält es der Bundesrat für angemessen, dass mit öffentlichen Geldern die Forschung an Produkten gefördert wird, die direkt mit Schweizer Milchprodukten konkurrieren?</li><li>Ist er der Ansicht, dass die Entwicklung einer pflanzlichen Raclette-Alternative angesichts der Aufgaben und Ressourcen von Agroscope mit dessen Zielen und Schwerpunkten vereinbar ist?</li><li>Unter welcher Bezeichnung könnte eine derartige Alternative ohne Verwechslungsgefahr vermarktet werden, und welche Bezeichnungen wären nach geltendem Recht unzulässig?</li></ol>
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