Armee und Behinderungen
- ShortId
-
25.4429
- Id
-
20254429
- Updated
-
18.02.2026 21:28
- Language
-
de
- Title
-
Armee und Behinderungen
- AdditionalIndexing
-
09;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Behindertenpolitik gewinnt in der Schweiz an Bedeutung – mit Fortschritten beim Wohnen mit Assistenz, im Sport und durch wachsende politische Repräsentation. Dennoch bestehen in der Armee Hürden: Wer als militär- oder schutzdienstuntauglich gilt, darf weder Militär- noch Zivildienst leisten und muss eine Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) entrichten. Die strenge Tauglichkeitsprüfung schliesst viele Menschen mit Behinderungen aus, obwohl sie über Ausbildung und Fähigkeiten verfügen, um in angepassten Funktionen Dienst zu leisten.</p><p> </p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte im Fall <i>Ryser gegen die Schweiz</i> diese Praxis als diskriminierend: Menschen mit Behinderungen müssen entweder eine angepasste Funktion in der Armee übernehmen oder einen zivilen Ersatzdienst leisten können.</p><p> </p><p>Wir fordern einen freiwilligen Militärdienst für Menschen mit Behinderungen, die militärische Aufgaben übernehmen können. Wer will und kann, soll seinen Platz in der Armee finden – im Sinne einer „Armee für alle“.</p>
- <span><p>1./5. Das Gesamtsystem Schweizer Armee zielt darauf ab, Raum für die Verschiedenheit aller seiner Angehörigen zu ermöglichen, welche respektvollen Umgang und gegenseitige Wertschätzung leben. Die Förderung der Chancengleichheit und die Bekämpfung von Diskriminierung spielen in der Armee eine zentrale Rolle. Das stärkt das Gesamtsystem darin, seine Grundaufträge – Landesverteidigung, Unterstützung der zivilen Behörden und militärische Friedensförderung – zu erfüllen. Dies hat die Armee auch in ihrer Vision entsprechend festgehalten: <a href="https://www.vtg.admin.ch/de/vision-2030"><u>https://www.vtg.admin.ch/de/vision-2030</u></a>.</p><p> <br>Militär- und schutzdienstuntaugliche Bürger, welche eine Wehrpflichtersatzgabe leisten müssen, haben seit dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, auf Antrag einen Militärdienst mit speziellen Auflagen zu leisten und dadurch von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit zu werden. Dabei handelt es sich sowohl um Bürger mit einem Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent als auch um solche mit einer Einschränkung, aufgrund derer sie als militär- oder schutzdienstuntauglich beurteilt werden. Dieser Dienst erfolgt in besonderen Funktionen, beispielsweise in der Militärverwaltung oder in einem Armeelogistikzentrum. Die Beurteilung zur Zulassung zum Militärdienst mit besonderen Auflagen erfolgt in jedem Fall individuell. Bürger mit einem Invaliditätsgrad von über 40 Prozent sind indes in jedem Fall von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit und können keinen Militärdienst mit speziellen Auflagen leisten.</p><p> </p><p>2./3./4./6. Der Bundesrat sieht Vielfalt als eine Chance und fördert eine Inklusionskultur in der Armee. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM; SR 511.12) gilt, wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, als militärdiensttauglich. In diesem Rahmen werden Anstrengungen unternommen, um möglichst vielen Personen den Militärdienst zu ermöglichen. Bereits heute gibt es zahlreiche Möglichkeiten, trotz einer Behinderung oder Einschränkung einen Dienst für die Armee zu erbringen.</p><p>Die Armee ist jedoch bestrebt, weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie vor allem auch die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ausgebaut werden kann. Ein Projekt wurde in Auftrag gegeben und erste Resultate der Prüfung sind im Verlauf des Jahres zu erwarten. </p><p>Der Fokus liegt dabei auf all denjenigen, die gerne Dienst leisten wollen, dies aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht dürfen. In diesem Rahmen werden sowohl die verschiedenen Möglichkeiten als auch die notwendigen gesetzlichen oder administrativen Anpassungen eruiert, darunter voraussichtlich auch die Anknüpfung an den Invaliditätsgrad bei der Beurteilung der Diensttauglichkeit.</p></span>
- <p>Fragen an den Bundesrat </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die bestehende Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der Diensttauglichkeit und der Wehrpflichtersatzabgabe? </li><li>Inwiefern sieht der Bundesrat im Rahmen der Vision „Armee 2030 – Eine Armee für alle“ Möglichkeiten, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen besser in die Armee zu integrieren und damit den Grundsatz einer inklusiven Armee zu verwirklichen? </li><li>Wie gedenkt der Bundesrat, im Sinne der Vision „Eine Armee für alle“ konkrete Massnahmen umzusetzen, damit Menschen mit Behinderungen, die dies wünschen, tatsächlich ihren Beitrag im Militärdienst leisten können? </li><li>Welche gesetzlichen oder administrativen Anpassungen hält der Bundesrat für erforderlich, um Menschen mit Behinderungen, die dienstwillig und einsatzfähig sind, den Zugang zum Militärdienst zu ermöglichen? </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die heutige Regelung zum Wehrpflichtersatz für Personen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, und welche Änderungen wären aus seiner Sicht angezeigt, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden? </li><li>Wie bewertet der Bundesrat den Invaliditätsgrad (IV-Grad) als Kriterium für die Beurteilung der Dienstfähigkeit, und sieht er Alternativen, die eine individuellere Einschätzung ermöglichen würden? </li></ol>
- Armee und Behinderungen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Behindertenpolitik gewinnt in der Schweiz an Bedeutung – mit Fortschritten beim Wohnen mit Assistenz, im Sport und durch wachsende politische Repräsentation. Dennoch bestehen in der Armee Hürden: Wer als militär- oder schutzdienstuntauglich gilt, darf weder Militär- noch Zivildienst leisten und muss eine Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) entrichten. Die strenge Tauglichkeitsprüfung schliesst viele Menschen mit Behinderungen aus, obwohl sie über Ausbildung und Fähigkeiten verfügen, um in angepassten Funktionen Dienst zu leisten.</p><p> </p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte im Fall <i>Ryser gegen die Schweiz</i> diese Praxis als diskriminierend: Menschen mit Behinderungen müssen entweder eine angepasste Funktion in der Armee übernehmen oder einen zivilen Ersatzdienst leisten können.</p><p> </p><p>Wir fordern einen freiwilligen Militärdienst für Menschen mit Behinderungen, die militärische Aufgaben übernehmen können. Wer will und kann, soll seinen Platz in der Armee finden – im Sinne einer „Armee für alle“.</p>
- <span><p>1./5. Das Gesamtsystem Schweizer Armee zielt darauf ab, Raum für die Verschiedenheit aller seiner Angehörigen zu ermöglichen, welche respektvollen Umgang und gegenseitige Wertschätzung leben. Die Förderung der Chancengleichheit und die Bekämpfung von Diskriminierung spielen in der Armee eine zentrale Rolle. Das stärkt das Gesamtsystem darin, seine Grundaufträge – Landesverteidigung, Unterstützung der zivilen Behörden und militärische Friedensförderung – zu erfüllen. Dies hat die Armee auch in ihrer Vision entsprechend festgehalten: <a href="https://www.vtg.admin.ch/de/vision-2030"><u>https://www.vtg.admin.ch/de/vision-2030</u></a>.</p><p> <br>Militär- und schutzdienstuntaugliche Bürger, welche eine Wehrpflichtersatzgabe leisten müssen, haben seit dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, auf Antrag einen Militärdienst mit speziellen Auflagen zu leisten und dadurch von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit zu werden. Dabei handelt es sich sowohl um Bürger mit einem Invaliditätsgrad von unter 40 Prozent als auch um solche mit einer Einschränkung, aufgrund derer sie als militär- oder schutzdienstuntauglich beurteilt werden. Dieser Dienst erfolgt in besonderen Funktionen, beispielsweise in der Militärverwaltung oder in einem Armeelogistikzentrum. Die Beurteilung zur Zulassung zum Militärdienst mit besonderen Auflagen erfolgt in jedem Fall individuell. Bürger mit einem Invaliditätsgrad von über 40 Prozent sind indes in jedem Fall von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit und können keinen Militärdienst mit speziellen Auflagen leisten.</p><p> </p><p>2./3./4./6. Der Bundesrat sieht Vielfalt als eine Chance und fördert eine Inklusionskultur in der Armee. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM; SR 511.12) gilt, wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, als militärdiensttauglich. In diesem Rahmen werden Anstrengungen unternommen, um möglichst vielen Personen den Militärdienst zu ermöglichen. Bereits heute gibt es zahlreiche Möglichkeiten, trotz einer Behinderung oder Einschränkung einen Dienst für die Armee zu erbringen.</p><p>Die Armee ist jedoch bestrebt, weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie vor allem auch die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ausgebaut werden kann. Ein Projekt wurde in Auftrag gegeben und erste Resultate der Prüfung sind im Verlauf des Jahres zu erwarten. </p><p>Der Fokus liegt dabei auf all denjenigen, die gerne Dienst leisten wollen, dies aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht dürfen. In diesem Rahmen werden sowohl die verschiedenen Möglichkeiten als auch die notwendigen gesetzlichen oder administrativen Anpassungen eruiert, darunter voraussichtlich auch die Anknüpfung an den Invaliditätsgrad bei der Beurteilung der Diensttauglichkeit.</p></span>
- <p>Fragen an den Bundesrat </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die bestehende Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit der Diensttauglichkeit und der Wehrpflichtersatzabgabe? </li><li>Inwiefern sieht der Bundesrat im Rahmen der Vision „Armee 2030 – Eine Armee für alle“ Möglichkeiten, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen besser in die Armee zu integrieren und damit den Grundsatz einer inklusiven Armee zu verwirklichen? </li><li>Wie gedenkt der Bundesrat, im Sinne der Vision „Eine Armee für alle“ konkrete Massnahmen umzusetzen, damit Menschen mit Behinderungen, die dies wünschen, tatsächlich ihren Beitrag im Militärdienst leisten können? </li><li>Welche gesetzlichen oder administrativen Anpassungen hält der Bundesrat für erforderlich, um Menschen mit Behinderungen, die dienstwillig und einsatzfähig sind, den Zugang zum Militärdienst zu ermöglichen? </li><li>Wie beurteilt der Bundesrat die heutige Regelung zum Wehrpflichtersatz für Personen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, und welche Änderungen wären aus seiner Sicht angezeigt, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden? </li><li>Wie bewertet der Bundesrat den Invaliditätsgrad (IV-Grad) als Kriterium für die Beurteilung der Dienstfähigkeit, und sieht er Alternativen, die eine individuellere Einschätzung ermöglichen würden? </li></ol>
- Armee und Behinderungen
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