Automatische Durchfahrtskontrolle in Birsfelden
- ShortId
-
25.4430
- Id
-
20254430
- Updated
-
12.02.2026 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Automatische Durchfahrtskontrolle in Birsfelden
- AdditionalIndexing
-
48;1236;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu a und e: Der Bund erlässt im Bereich des Strassenverkehrsrechts die grundlegenden Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR <i>741.01</i>) sowie in der Signalisationsverordnung (SSV; SR <i>741.21</i>). Diese Regelwerke legen Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmenden sowie die Vorgaben für die Signalisation und Verkehrsregelung fest. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen sind gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG die Kantone zuständig. Sie sorgen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf kantonaler und kommunaler Ebene, insbesondere durch die zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden. Die Kontrolle, ob die Kantone den Vollzug ordnungsgemäss und gesetzeskonform wahrnehmen, obliegt der gerichtlichen Überprüfung, letztinstanzlich durch das Bundesgericht gestützt auf Artikel 189 ff. der Bundesverfassung (BV).</p><p> </p><p>Zu b: Die Anlage in Birsfelden ist nicht nach dem Bundesgesetz über das Messwesen (MessG; SR <i>941.20</i>) zugelassen. Dies wäre nach Beurteilung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine Voraussetzung, um die Missachtung eines Fahrverbotes im Ordnungsbussenverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR <i>314.1</i>) zu ahnden. Eine Ordnungsbusse kann aber auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden (Art. 14 OBG). Ob die entsprechenden Voraussetzungen in Birsfelden gegeben sind, wird von den Gerichten beurteilt werden müssen.</p><p> </p><p>Zu c: Auch wenn ein Navigationsgerät eine bestimmte Route vorschlägt, bleibt der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, die signalisierten Verkehrszeichen zu beachten und die Verkehrsregeln einzuhalten.</p><p> </p><p>Zu d: Gebüsst wird die Missachtung eines Fahrverbots. Ob dessen Anordnung zulässig war und dem Grundsatz der gebührenfreien Strassenbenützung entspricht, bildet Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung.</p>
- <p>Die Gemeinde Birsfelden hat im September 2025 eine automatische Durchfahrtskontrolle (ADK) in Betrieb genommen. In wenigen Wochen wurden tausende Automobilisten gebüsst und Bussgelder in Millionenhöhe eingetrieben. Die ADK soll den Ausweichverkehr der angrenzenden Autobahn A2 verhindern; im definierten Perimeter gilt eine Mindestaufenthaltsvorschrift von 15 Minuten. Die Gemeinde hat überdies öffentlich bestätigt, dass die Kameras zur automatischen Nummernschilderfassung, die 24/7 in Betrieb sind, keine METAS-Zulassung besitzen. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>a.) Die ADK zeigt Parallelen zur autom. Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass AFV-Systeme einen grundrechtsintensiven Eingriff darstellen, der zwingend auf einer genügend gesetzlichen Grundlage basieren, verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sein muss. Keine dieser Voraussetzungen ist bei der ADK in Birsfelden eingehalten. Warum toleriert der Bundesrat eine Bussenpraxis, die offensichtlich einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt?</p><p>b.) Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die in Birsfelden eingesetzten Überwachungssysteme den Anforderungen des MessG (941.20) und des OBG (314.1) genügen? Falls nein: Wie erklärt sich, dass dennoch auf dieser Basis Ordnungsbussen ausgesprochen werden? Und kann jede Gemeinde künftig auf eigene, nicht zugelassene Systeme zurückgreifen, um lokale Verkehrsregime mit Bussen durchzusetzen?</p><p>c.) Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass die Navigationssysteme weiterhin eine Ausweichroute bei Stau auf der Autobahn berechnen und ortsunkundige Fahrzeuglenker durch den verbotenen Perimeter führen? </p><p>d.) Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass eine Gemeinde einen de facto Durchfahrtszoll – eine Abgabe, die an eine zeitliche Mindestnutzung öffentlicher Strassen geknüpft ist - erhebt? Ist eine solche Erhebung mit dem Grundsatz der Strassenfreiheit (Art. 82 Abs. 3 BV) vereinbar? </p><p>e.) Beabsichtigt der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung, die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz automatisierter Überwachungsanlagen auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu überprüfen – insbesondere mit Blick auf kommunale Systeme, die nicht der Strafverfolgung, sondern der Verkehrssteuerung dienen?</p>
- Automatische Durchfahrtskontrolle in Birsfelden
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zu a und e: Der Bund erlässt im Bereich des Strassenverkehrsrechts die grundlegenden Vorschriften, insbesondere im Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR <i>741.01</i>) sowie in der Signalisationsverordnung (SSV; SR <i>741.21</i>). Diese Regelwerke legen Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmenden sowie die Vorgaben für die Signalisation und Verkehrsregelung fest. Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen sind gemäss Artikel 106 Absatz 2 SVG die Kantone zuständig. Sie sorgen für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben auf kantonaler und kommunaler Ebene, insbesondere durch die zuständigen Polizei- und Verwaltungsbehörden. Die Kontrolle, ob die Kantone den Vollzug ordnungsgemäss und gesetzeskonform wahrnehmen, obliegt der gerichtlichen Überprüfung, letztinstanzlich durch das Bundesgericht gestützt auf Artikel 189 ff. der Bundesverfassung (BV).</p><p> </p><p>Zu b: Die Anlage in Birsfelden ist nicht nach dem Bundesgesetz über das Messwesen (MessG; SR <i>941.20</i>) zugelassen. Dies wäre nach Beurteilung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) eine Voraussetzung, um die Missachtung eines Fahrverbotes im Ordnungsbussenverfahren gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR <i>314.1</i>) zu ahnden. Eine Ordnungsbusse kann aber auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden (Art. 14 OBG). Ob die entsprechenden Voraussetzungen in Birsfelden gegeben sind, wird von den Gerichten beurteilt werden müssen.</p><p> </p><p>Zu c: Auch wenn ein Navigationsgerät eine bestimmte Route vorschlägt, bleibt der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, die signalisierten Verkehrszeichen zu beachten und die Verkehrsregeln einzuhalten.</p><p> </p><p>Zu d: Gebüsst wird die Missachtung eines Fahrverbots. Ob dessen Anordnung zulässig war und dem Grundsatz der gebührenfreien Strassenbenützung entspricht, bildet Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung.</p>
- <p>Die Gemeinde Birsfelden hat im September 2025 eine automatische Durchfahrtskontrolle (ADK) in Betrieb genommen. In wenigen Wochen wurden tausende Automobilisten gebüsst und Bussgelder in Millionenhöhe eingetrieben. Die ADK soll den Ausweichverkehr der angrenzenden Autobahn A2 verhindern; im definierten Perimeter gilt eine Mindestaufenthaltsvorschrift von 15 Minuten. Die Gemeinde hat überdies öffentlich bestätigt, dass die Kameras zur automatischen Nummernschilderfassung, die 24/7 in Betrieb sind, keine METAS-Zulassung besitzen. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>a.) Die ADK zeigt Parallelen zur autom. Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass AFV-Systeme einen grundrechtsintensiven Eingriff darstellen, der zwingend auf einer genügend gesetzlichen Grundlage basieren, verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sein muss. Keine dieser Voraussetzungen ist bei der ADK in Birsfelden eingehalten. Warum toleriert der Bundesrat eine Bussenpraxis, die offensichtlich einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellt?</p><p>b.) Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die in Birsfelden eingesetzten Überwachungssysteme den Anforderungen des MessG (941.20) und des OBG (314.1) genügen? Falls nein: Wie erklärt sich, dass dennoch auf dieser Basis Ordnungsbussen ausgesprochen werden? Und kann jede Gemeinde künftig auf eigene, nicht zugelassene Systeme zurückgreifen, um lokale Verkehrsregime mit Bussen durchzusetzen?</p><p>c.) Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass die Navigationssysteme weiterhin eine Ausweichroute bei Stau auf der Autobahn berechnen und ortsunkundige Fahrzeuglenker durch den verbotenen Perimeter führen? </p><p>d.) Wie bewertet der Bundesrat die Tatsache, dass eine Gemeinde einen de facto Durchfahrtszoll – eine Abgabe, die an eine zeitliche Mindestnutzung öffentlicher Strassen geknüpft ist - erhebt? Ist eine solche Erhebung mit dem Grundsatz der Strassenfreiheit (Art. 82 Abs. 3 BV) vereinbar? </p><p>e.) Beabsichtigt der Bundesrat angesichts dieser Entwicklung, die gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz automatisierter Überwachungsanlagen auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten zu überprüfen – insbesondere mit Blick auf kommunale Systeme, die nicht der Strafverfolgung, sondern der Verkehrssteuerung dienen?</p>
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