Regelung der Arbeitszeit von pflegenden Angehörigen, die bei Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zuhause beschäftigt sind

ShortId
25.4431
Id
20254431
Updated
18.02.2026 21:27
Language
de
Title
Regelung der Arbeitszeit von pflegenden Angehörigen, die bei Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zuhause beschäftigt sind
AdditionalIndexing
2841;44;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. und 3. Bei pflegenden Angehörigen, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, kann grundsätzlich nur eine Prüfung der konkreten Situation Aufschluss darüber geben, ob die Bestimmungen des Arbeitsrechts (privates oder öffentliches Recht) zur Anwendung kommen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 5.&nbsp;Dezember 2025 «Nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes. 24-Stunden-Betreuung durch Pendelmigrantinnen endlich dem Arbeitsgesetz unterstellen» in Erfüllung des Postulats 22.3273 Marti Samira (abrufbar unter: www.parlament.ch &gt; Suche &gt; 22.3273 &gt; Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses) ausgeführt hat, dürfte für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG; SR&nbsp;<em>822.11</em>) insbesondere wichtig sein, ob die angestellten pflegenden Angehörigen in den Betrieb eingegliedert sind. Gleichzeitig dürften bei Bestehen eines formellen Arbeitsvertrages zwischen der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der pflegenden (angehörigen) Person die auf der Grundlage dieses Vertrags erbrachten Leistungen grundsätzlich dem Arbeitsrecht unterliegen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 15.&nbsp;Oktober 2025 «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» (abrufbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Services &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) ausgeführt hat, gelten in solchen Konstellationen, mit Ausnahme von bestimmten Situationen, grundsätzlich die in Artikel 319&nbsp;ff. des Obligationenrechts (OR; SR&nbsp;<em>220</em>) festgehaltenen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag. Diese enthalten zwingende Rechtsvorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muss. Darunter sind auch Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit, zur Freizeit sowie zu Ferien und Urlaub. Tätigkeiten der pflegenden Angehörigen, die nicht im Rahmen des mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags erfolgen (siehe 2. unten), unterliegen jedoch nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. </p><p><br>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR&nbsp;<em>832.10</em>) enthält keine arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Leistungen, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden, müssen jedoch stets in der notwendigen Qualität erbracht werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür dürfte sein, dass die Pflegepersonen die notwendige Leistungsfähigkeit aufweisen, d.&nbsp;h. insbesondere die nötigen Ruhezeiten zugesprochen erhalten und von geeigneten Gesundheitsschutzmassnahmen profitieren.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Um die Praxis bei der Anstellung von pflegenden Angehörigen zu untersuchen, wurden im Rahmen der Erarbeitung des oben erwähnten Berichts des Bundesrates vom 15.&nbsp;Oktober 2025 u.&nbsp;a. die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause befragt sowie Interviews mit den Akteuren geführt. Die Befragung der Organisationen hat gezeigt, dass die angestellten pflegenden Angehörigen im Durchschnitt in einem Pensum von 20 bis 25&nbsp;Prozent arbeiten. Einzelne Akteure haben in den Interviews darauf hingewiesen, dass Angehörige teilweise an sieben Tagen pro Woche pflegen würden, unabhängig davon, ob sie dies im Rahmen der Arbeitszeit als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder unentgeltlich in Form von freiwilligem Engagement als Privatperson tun. In der Praxis komme es zudem vor, dass anstellende Organisationen andere Organisationen beiziehen, um eine Vertretung der pflegenden Angehörigen sicherzustellen. Die entsprechenden Informationen stammen aus Einzelinterviews und werden statistisch nicht erhoben. Das Ausmass solcher Praktiken kann deshalb nicht abgeschätzt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Der Bundesrat hat sich in seinen oben erwähnten Berichten vom 15.&nbsp;Oktober 2025 sowie vom 5.&nbsp;Dezember 2025 zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit pflegenden Angehörigen geäussert. Aus seiner Sicht ist das Postulat 24.4352 Hässig Patrick «Definition von pflegenden Angehörigen» damit erfüllt.</p></span>
  • <p>In seiner Antwort auf die Motion&nbsp;24.4353 hält der Bundesrat fest, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Tätigkeiten gelten, wenn eine nahestehende Person an ein Unternehmen vertraglich gebunden ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem hat das Parlament das Postulat&nbsp;24.4352 angenommen, das den Bundesrat beauftragt, die Rolle der pflegenden Angehörigen im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes&nbsp;(KVG) zu definieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Einige Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause stellen pflegende Angehörige als Arbeitnehmende ein, damit diese Leistungen im Haushalt eines Familienmitglieds erbringen. Berichten zufolge können sich die Arbeitszeiten in gewissen Fällen über sieben aufeinanderfolgende Tage ohne Unterbrechung erstrecken. Eine solche Praxis wirft Fragen bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit den zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes auf.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Bestätigt der Bundesrat, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes&nbsp;(tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit, maximale Arbeitszeit und Gesundheitsschutz) vollumfänglich auch für pflegende Angehörige gelten, die als Arbeitnehmende bei einer Organisation für Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind?</li><li>Verfügt der Bundesrat über Informationen zum Ausmass der Praxis, pflegende Angehörige während sieben oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen einzusetzen?</li><li>Ist eine solche Praxis mit dem Arbeitsrecht sowie mit den im KVG definierten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Anbieter von Pflegeleistungen zu Hause vereinbar?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Problematik im aufgrund des Postulats&nbsp;24.4352 erwarteten Bericht zu berücksichtigen, um die zulässigen Grenzen für die Beschäftigung von pflegenden Angehörigen durch Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu klären?</li></ol><p>&nbsp;</p>
  • Regelung der Arbeitszeit von pflegenden Angehörigen, die bei Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zuhause beschäftigt sind
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. und 3. Bei pflegenden Angehörigen, die bei einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind, kann grundsätzlich nur eine Prüfung der konkreten Situation Aufschluss darüber geben, ob die Bestimmungen des Arbeitsrechts (privates oder öffentliches Recht) zur Anwendung kommen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 5.&nbsp;Dezember 2025 «Nach dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichtes. 24-Stunden-Betreuung durch Pendelmigrantinnen endlich dem Arbeitsgesetz unterstellen» in Erfüllung des Postulats 22.3273 Marti Samira (abrufbar unter: www.parlament.ch &gt; Suche &gt; 22.3273 &gt; Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses) ausgeführt hat, dürfte für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG; SR&nbsp;<em>822.11</em>) insbesondere wichtig sein, ob die angestellten pflegenden Angehörigen in den Betrieb eingegliedert sind. Gleichzeitig dürften bei Bestehen eines formellen Arbeitsvertrages zwischen der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und der pflegenden (angehörigen) Person die auf der Grundlage dieses Vertrags erbrachten Leistungen grundsätzlich dem Arbeitsrecht unterliegen. Wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 15.&nbsp;Oktober 2025 «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» (abrufbar unter: www.bag.admin.ch &gt; Services &gt; Publikationen &gt; Bundesratsberichte) ausgeführt hat, gelten in solchen Konstellationen, mit Ausnahme von bestimmten Situationen, grundsätzlich die in Artikel 319&nbsp;ff. des Obligationenrechts (OR; SR&nbsp;<em>220</em>) festgehaltenen Bestimmungen zum Arbeitsvertrag. Diese enthalten zwingende Rechtsvorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muss. Darunter sind auch Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Persönlichkeit, zur Freizeit sowie zu Ferien und Urlaub. Tätigkeiten der pflegenden Angehörigen, die nicht im Rahmen des mit der Organisation abgeschlossenen Vertrags erfolgen (siehe 2. unten), unterliegen jedoch nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. </p><p><br>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR&nbsp;<em>832.10</em>) enthält keine arbeitsrechtlichen Vorschriften. Die Leistungen, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden, müssen jedoch stets in der notwendigen Qualität erbracht werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür dürfte sein, dass die Pflegepersonen die notwendige Leistungsfähigkeit aufweisen, d.&nbsp;h. insbesondere die nötigen Ruhezeiten zugesprochen erhalten und von geeigneten Gesundheitsschutzmassnahmen profitieren.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Um die Praxis bei der Anstellung von pflegenden Angehörigen zu untersuchen, wurden im Rahmen der Erarbeitung des oben erwähnten Berichts des Bundesrates vom 15.&nbsp;Oktober 2025 u.&nbsp;a. die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause befragt sowie Interviews mit den Akteuren geführt. Die Befragung der Organisationen hat gezeigt, dass die angestellten pflegenden Angehörigen im Durchschnitt in einem Pensum von 20 bis 25&nbsp;Prozent arbeiten. Einzelne Akteure haben in den Interviews darauf hingewiesen, dass Angehörige teilweise an sieben Tagen pro Woche pflegen würden, unabhängig davon, ob sie dies im Rahmen der Arbeitszeit als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause oder unentgeltlich in Form von freiwilligem Engagement als Privatperson tun. In der Praxis komme es zudem vor, dass anstellende Organisationen andere Organisationen beiziehen, um eine Vertretung der pflegenden Angehörigen sicherzustellen. Die entsprechenden Informationen stammen aus Einzelinterviews und werden statistisch nicht erhoben. Das Ausmass solcher Praktiken kann deshalb nicht abgeschätzt werden.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Der Bundesrat hat sich in seinen oben erwähnten Berichten vom 15.&nbsp;Oktober 2025 sowie vom 5.&nbsp;Dezember 2025 zu den arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit pflegenden Angehörigen geäussert. Aus seiner Sicht ist das Postulat 24.4352 Hässig Patrick «Definition von pflegenden Angehörigen» damit erfüllt.</p></span>
    • <p>In seiner Antwort auf die Motion&nbsp;24.4353 hält der Bundesrat fest, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Tätigkeiten gelten, wenn eine nahestehende Person an ein Unternehmen vertraglich gebunden ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Zudem hat das Parlament das Postulat&nbsp;24.4352 angenommen, das den Bundesrat beauftragt, die Rolle der pflegenden Angehörigen im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes&nbsp;(KVG) zu definieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Einige Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause stellen pflegende Angehörige als Arbeitnehmende ein, damit diese Leistungen im Haushalt eines Familienmitglieds erbringen. Berichten zufolge können sich die Arbeitszeiten in gewissen Fällen über sieben aufeinanderfolgende Tage ohne Unterbrechung erstrecken. Eine solche Praxis wirft Fragen bezüglich ihrer Vereinbarkeit mit den zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie mit den Anforderungen des Gesundheitsschutzes auf.</p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Bestätigt der Bundesrat, dass die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes&nbsp;(tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit, maximale Arbeitszeit und Gesundheitsschutz) vollumfänglich auch für pflegende Angehörige gelten, die als Arbeitnehmende bei einer Organisation für Krankenpflege und Hilfe zu Hause angestellt sind?</li><li>Verfügt der Bundesrat über Informationen zum Ausmass der Praxis, pflegende Angehörige während sieben oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen einzusetzen?</li><li>Ist eine solche Praxis mit dem Arbeitsrecht sowie mit den im KVG definierten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Anbieter von Pflegeleistungen zu Hause vereinbar?</li><li>Beabsichtigt der Bundesrat, diese Problematik im aufgrund des Postulats&nbsp;24.4352 erwarteten Bericht zu berücksichtigen, um die zulässigen Grenzen für die Beschäftigung von pflegenden Angehörigen durch Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu klären?</li></ol><p>&nbsp;</p>
    • Regelung der Arbeitszeit von pflegenden Angehörigen, die bei Organisationen für Krankenpflege und Hilfe zuhause beschäftigt sind

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