Vereine und Berufswahlfreiheit stärken. Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck ohne Berufsverbote ermöglichen

ShortId
25.4436
Id
20254436
Updated
18.02.2026 21:27
Language
de
Title
Vereine und Berufswahlfreiheit stärken. Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck ohne Berufsverbote ermöglichen
AdditionalIndexing
28;44;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Art. 34 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) können die Kantone die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen. Von dieser Kompetenz haben die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Gebrauch gemacht und die Gesamtsumme jedes Kantons (Kontingent) auf höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung begrenzt. Diese interkantonale Kontingentierung - für welche bundesrechtlich keine Verpflichtung besteht - hat nun in gewissen Kantonen zur verfassungswidrigen Situation geführt, dass Menschen, die berufstätig Kleinlotterien organisieren, faktisch einem Berufsverbot unterstellt werden. So zum Beispiel im Kanton Solothurn (vgl. 38<sup>bis</sup> Abs. 1 neu WAG). Solche kantonalen Berufsverbote sind unverhältnismässig und verstossen gegen das verfassungsmässige Recht auf freie Wahl des Berufes nach Art. 27 Abs. 1 und 2 BV. Es kann nicht sein, dass die Kantone zu solchen drastischen Mitteln greifen müssen, nur um den Vereinen einen angemessenen Zugang zu den Kontingenten zu ermöglichen. Eine denkbare Lösung könnte in der Streichung der kantonalen Kontingentierungskompetenz liegen.&nbsp;</p>
  • <p>Der Ausschluss von professionellen Veranstalterinnen dient dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Kantone, sicherzustellen, dass die Reinerträge aus Lotterien vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 106 Abs. 6 BV). Gleichzeitig ist die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbanken- und Geldspielbereich weitgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen (BGE 148 II 392 E. 5.1). Entsprechend findet auch die Berufswahlfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit in diesem Bereich nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang Anwendung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kantone können über die Bestimmungen für Kleinspiele des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) hinausgehen oder Kleinspiele ganz verbieten (Art. 41 Abs. 1 BGS). Ein bundesrechtliches Verbot der Kontingentierung würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die kantonale Autonomie einschränken. Zudem entspricht die interkantonale Kontingentierung der Kleinlotterien einer gefestigten Praxis der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin, die bereits lange vor dem Geldspielgesetz bestand (Art. 8 Bst. c Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937, nicht mehr in Kraft, abrufbar unter <a href="https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/959.010).">https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/959.010).</a></p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat evaluiert derzeit das Geldspielgesetz, wobei im Rahmen der Analyse des legalen Geldspielmarktes auch die Bestimmungen zu den Kleinlotterien untersucht werden. Die Ergebnisse werden Ende 2026 vorliegen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der es ermöglicht, dass Kantone keine Berufsverbote aussprechen müssen, um Vereinen einen ungehinderten Zugang zu Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck zu ermöglichen.&nbsp;</p>
  • Vereine und Berufswahlfreiheit stärken. Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck ohne Berufsverbote ermöglichen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Art. 34 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) können die Kantone die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen. Von dieser Kompetenz haben die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Gebrauch gemacht und die Gesamtsumme jedes Kantons (Kontingent) auf höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung begrenzt. Diese interkantonale Kontingentierung - für welche bundesrechtlich keine Verpflichtung besteht - hat nun in gewissen Kantonen zur verfassungswidrigen Situation geführt, dass Menschen, die berufstätig Kleinlotterien organisieren, faktisch einem Berufsverbot unterstellt werden. So zum Beispiel im Kanton Solothurn (vgl. 38<sup>bis</sup> Abs. 1 neu WAG). Solche kantonalen Berufsverbote sind unverhältnismässig und verstossen gegen das verfassungsmässige Recht auf freie Wahl des Berufes nach Art. 27 Abs. 1 und 2 BV. Es kann nicht sein, dass die Kantone zu solchen drastischen Mitteln greifen müssen, nur um den Vereinen einen angemessenen Zugang zu den Kontingenten zu ermöglichen. Eine denkbare Lösung könnte in der Streichung der kantonalen Kontingentierungskompetenz liegen.&nbsp;</p>
    • <p>Der Ausschluss von professionellen Veranstalterinnen dient dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Kantone, sicherzustellen, dass die Reinerträge aus Lotterien vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 106 Abs. 6 BV). Gleichzeitig ist die privatwirtschaftliche Tätigkeit im Spielbanken- und Geldspielbereich weitgehend der Wirtschaftsfreiheit entzogen (BGE 148 II 392 E. 5.1). Entsprechend findet auch die Berufswahlfreiheit als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit in diesem Bereich nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang Anwendung.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Die Kantone können über die Bestimmungen für Kleinspiele des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS, SR 935.51) hinausgehen oder Kleinspiele ganz verbieten (Art. 41 Abs. 1 BGS). Ein bundesrechtliches Verbot der Kontingentierung würde diesem Grundsatz zuwiderlaufen und die kantonale Autonomie einschränken. Zudem entspricht die interkantonale Kontingentierung der Kleinlotterien einer gefestigten Praxis der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin, die bereits lange vor dem Geldspielgesetz bestand (Art. 8 Bst. c Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937, nicht mehr in Kraft, abrufbar unter <a href="https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/959.010).">https://gesetzessammlungen.ag.ch/app/de/texts_of_law/959.010).</a></p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat evaluiert derzeit das Geldspielgesetz, wobei im Rahmen der Analyse des legalen Geldspielmarktes auch die Bestimmungen zu den Kleinlotterien untersucht werden. Die Ergebnisse werden Ende 2026 vorliegen.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der es ermöglicht, dass Kantone keine Berufsverbote aussprechen müssen, um Vereinen einen ungehinderten Zugang zu Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck zu ermöglichen.&nbsp;</p>
    • Vereine und Berufswahlfreiheit stärken. Kleinlotterien mit gemeinnützigem Zweck ohne Berufsverbote ermöglichen

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