Welchen spezifischen Schutz vor Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderungen?
- ShortId
-
25.4437
- Id
-
20254437
- Updated
-
18.02.2026 21:26
- Language
-
de
- Title
-
Welchen spezifischen Schutz vor Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderungen?
- AdditionalIndexing
-
28;08;1236
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind aufgrund ihrer verstärkten Abhängigkeiten besonders vulnerabel und daher besonders abzusichern. Die BRK verpflichtet uns zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt beanspruchen können. Der Bericht, den der Bundesrat auf das Postulat 20.3886 verfasst hat und <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.gleichstellung2030.ch%2Fde%2Fnap-ik-7%3F&data=05%7C02%7Cmaya.graf%40parl.ch%7Cfea3d291da074b5e3b6808de30be09f3%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C639001789915560009%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=2rhxwsgpkYvFi8zL0nX1t%2FamVEDzP3tfdvwo1NyIIIY%3D&reserved=0">dessen Erkenntnisse auch die Ziele der Gleichstellungstrategioe 2030 prägen</a>, hält fest, dass die Angebote für diese Zielgruppe nicht ausreichend sind: Beratungsangebote sind zu wenig bekannt oder Frauenhäuser wie Websiten nicht barrierefrei zugänglich. Hinzu kommt: Insbesondere Frauen in Institutionen der Behindertenhilfe haben nur bedingt Zugang zu unabhängigen Unterstützungsangeboten. Täter(*innen)arbeit ist noch lange nicht in allen Kantonen Standard. Gewalt wird noch zu häufig als Privatsache und in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt an Menschen mit Behinderungen, als individuelle Erfahrung abgetan. In Institutionen fehlt es immer noch oft an Sicherheitskonzepten, Aufklärung der Bewohner*innen und Mitarbeitenden, etc.<a href="#_ftn1">[5]</a> Der Schutz vor Gewalt, der Zugang zu Beratungsangeboten und zu Meldestellen muss unabhängig von Wohnform oder Unterstützung gewährleistet sein.</p><p><br>Quelle:</p><p><a href="#_ftnref1">[5]</a> Das Netzwerk Charta Prävention erwähnt u.a., dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch zwar spezifische Schutzmassnahmen für Opfer häuslicher Gewalt vorsieht (Art. 28b ZGB / «Wer schlägt, geht»-Prinzip). Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Personen, die in Heimen leben.</p>
- <span><p>1. Die vom Bundesrat im Bericht zum Postulat 20.3886 Roth «Gewalt an Menschen mit Behinderungen» vom 16. Juni 2023 angekündigten Massnahmen sind grösstenteils abgeschlossen oder in Umsetzung. Das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) stellt im Frühjahr 2026 ein Online-Tool bereit, das Opferhilfestellen, Schutzunterkünfte und Sozialberatungsstellen bei der Verbesserung der Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen unterstützt. Die vorgesehenen Abklärungen zu häuslicher Gewalt in institutionellen Kontexten wurden im Rahmen eines externen <a href="https://www.ebgb.admin.ch/dam/de/sd-web/GtbL3lHABQbb/Rechtsgutachten%20H%C3%A4usliche%20Gewalt%20in%20Institutionen%20f%C3%BCr%20Menschen%20mit%20Behinderungen.pdf">Rechtsgutachten</a>s vorgenommen, das im Sommer 2025 publiziert wurde (www.ebgb.admin.ch > schwerpunkt-wohnen). Das EBGB wird die Ergebnisse dieses Rechtsgutachtens im Laufe des Jahres 2026 mit den interessierten Kreisen diskutieren und Optionen für das weitere Vorgehen prüfen.</p><p> </p><p>2. Im Rahmen der Folgearbeiten rund um die Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) baut das Bundesamt für Statistik (BFS) gemeinsam mit dem Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine neue Befragung zur Prävalenz von geschlechtsspezifischen und anderen Formen von interpersoneller Gewalt auf. 2026 findet die Pilot-, 2027 die Haupterhebung statt. Die Befragung folgt einem intersektionalen Ansatz und integriert das Standardmodul «Minimum European Health Module» (MEHM), um gesundheitsbezogene Informationen zu erfassen. Bei einer ausreichend grossen Stichprobe kann die Prävalenz von Gewalterfahrungen bei Menschen mit Behinderungen differenziert dargestellt werden. Darüber hinaus lassen sich erste Hinweise auf mögliche ursächliche Zusammenhänge zwischen Gewalt und Behinderungen gewinnen. Damit wird die nationale Datenlage zu Gewalt an besonders vulnerablen Gruppen wie Frauen mit Behinderungen verbessert und eine fundierte Grundlage für Sensibilisierungsmassnahmen geschaffen.</p><p> </p><p>3. Bei der Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK; www.ebg.admin.ch > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen > Istanbul-Konvention) wurde ein intersektionaler Ansatz berücksichtigt. Verschiedene Massnahmen zielen direkt auf Gruppen ab, die spezifische Formen von Diskriminierung erleben, wie Frauen mit Behinderungen. Die NGOs wurden in die Umsetzung einbezogen, damit alle möglichen Formen von Diskriminierung Berücksichtigung finden (vgl. zweiter Staatenbericht der Schweiz zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien [CoP] der Istanbul-Konvention vom 26. September 2025; www.ebg.admin.ch > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen > Istanbul-Konvention). Aktuelle Beispiele sind die am 11. November 2025 lancierte barrierefreie nationale Präventionskampagne gegen häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt (www.ohne-gewalt.ch) sowie das geplante Online-Tool des EBGB zu barrierefreien Sozialberatungsangeboten.</p><p> </p><p>4. Gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) sind die Kantone dafür verantwortlich, Menschen mit Behinderungen in Institutionen vor Missbrauch und Misshandlung zu schützen. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 im Bericht zum Postulat 20.3886 Empfehlungen formuliert, um den Schutz vor Gewalt und insbesondere das Meldewesen durch interne und externe Meldestellen zu verbessern. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) unterstützt diese Einschätzungen des Bundesrats in ihrem Positionspapier vom 14. Juni 2024 (www.sodk.ch > Themen > Behindertenpolitik > Wohn- und Arbeitsangebote), verzichtet jedoch auf einen eigenen Mindeststandard. Stattdessen sollen Best Practices gesammelt und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, die frei in der Wahl eines Standards bleiben. Der Bund verfügt aufgrund von Artikel 112<em>b </em>Absatz 3 BV nur über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz und kann den Kantonen in dieser Hinsicht über Ziele und allgemeine Grundsätze hinaus keine Vorgaben machen und zum Beispiel verbindliche nationale Mindeststandards für den institutionellen oder sogar den ambulanten Bereich erlassen.</p></span>
- <p>Die Schweiz hat die UNO-Behindertenrechtskonvention und die Istanbul-Konvention unterschrieben. Sie erkennt damit an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfach benachteiligt werden können: Menschen, die für die Bewältigung des Alltags Hilfe benötigen, in Institutionen leben, die eingeschränkt urteilsfähig sind, sowie Kinder, Frauen, Mädchen und ältere Menschen mit Behinderungen, sind dem Risiko von Gewalt besonders ausgesetzt, indem sie von Betreuungspersonen, Familienmitgliedern, Assistenzsystemen und Institutionen (z. B. Wohngruppen, Heime) abhängig sind. Risikofaktoren können auch die Einschränkung sein, Gewalt zu erkennen, sich zu wehren, Hilfe zu suchen und anzunehmen. Insgesamt zeigen die Studienergebnisse, dass Frauen mit Behinderungen zwei- bis dreimal so häufig von sexueller Gewalt und fast doppelt so häufig von körperlicher oder psychischer Gewalt betroffen sind (Schröttle & Glammeier 2014: 288).</p><p> </p><p>Daher bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.Im Bericht des Bundesrates zur Erfüllung des Postulats 20.3886 (Roth Franziska) wurden verschiedene Massnahmen bis spätestens Ende 2025 oder bis 2026 in Aussicht gestellt. Es geht um die Erarbeitung eines Hilfsmittels zur Gestaltung barrierefreier Beratungs- und Hilfsangebote sowie um vertiefte Abklärungen zum Begriff der häuslichen Gewalt im Kontext von Institutionen. Konnten diese Massnahmen ergriffen und wie angekündigt auf Ende 2025 abgeschlossen werden? </p><p>2. Wie und in welcher Form konnte die nationale Datenlage zu Gewalt an besonders vulnerablen Gruppen wie z.B. Frauen mit Behinderungen als notwendige Voraussetzung für eine stärkere Sensibilisierung verbessert werden?. Zwischenergebnisse wurden dem Parlament auf 2025 angekündigt.<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>3. Inwiefern konnten intersektionale Ansätze bei der Umsetzung der Istanbul Konvention bereits verstärkt werden?</p><p>3. Die Kantone sind zwar federführend bei der Umsetzung von Konzepten wie dem Bündner Standard zur strukturierten Erfassung und Bearbeitung von Grenzverletzungen in Institutionen.<a href="#_ftn2">[2]</a> <a href="#_ftn3">[3]</a> Aber eine gesamtschweizerische Verbindlichkeit müsste auf Bundesebene gesetzlich verankert werden (z.B. im IFEG). Wäre der Bundesrat bereit, ein entsprechendes nationales Gesetz auszuarbeiten, das rechtliche Lücken in Bezug auf die von den Konventionen geforderten, nationalen Mindeststandards im institutionellen wie im ambulanten Bereich unter Berücksichtigung der Intersektionalität schliesst?<a href="#_ftn4">[4]</a></p><p> </p><p>Quellen:<br><a href="#_ftnref1">[1]</a> Das Interesse, diese Lücke zu schliessen und die Gewalterfahrungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu berücksichtigen, wurde sowohl von der Expertengruppe GREVIO als auch vom UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) bei ihren jeweiligen Überprüfungen der Umsetzung der IK und der BRK in der Schweiz (2022) festgestellt. Das Budget für die Durchführung wurde in der Wintersession 2022 vom Parlament genehmigt.</p><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Die SODK ist bereit, die in den Kantonen vorhandenen Schutzkonzepte und Richtlinien zu erfassen, sie zu analysieren und an der schweizweiten Überprüfbarkeit zu arbeiten.</p><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Der Bündner Standard ist ein Instrument zur strukturierten Erfassung und zur professionellen Bearbeitung von Grenzverletzungen im organisierten Kontext wie bspw. Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen.</p><p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Netzwerk Charta Prävention: Vertiefungsbericht «Behinderung» im Anhang des Berichts des Netzwerks Istanbul-Konvention</p>
- Welchen spezifischen Schutz vor Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderungen?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind aufgrund ihrer verstärkten Abhängigkeiten besonders vulnerabel und daher besonders abzusichern. Die BRK verpflichtet uns zu gewährleisten, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt beanspruchen können. Der Bericht, den der Bundesrat auf das Postulat 20.3886 verfasst hat und <a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.gleichstellung2030.ch%2Fde%2Fnap-ik-7%3F&data=05%7C02%7Cmaya.graf%40parl.ch%7Cfea3d291da074b5e3b6808de30be09f3%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C639001789915560009%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=2rhxwsgpkYvFi8zL0nX1t%2FamVEDzP3tfdvwo1NyIIIY%3D&reserved=0">dessen Erkenntnisse auch die Ziele der Gleichstellungstrategioe 2030 prägen</a>, hält fest, dass die Angebote für diese Zielgruppe nicht ausreichend sind: Beratungsangebote sind zu wenig bekannt oder Frauenhäuser wie Websiten nicht barrierefrei zugänglich. Hinzu kommt: Insbesondere Frauen in Institutionen der Behindertenhilfe haben nur bedingt Zugang zu unabhängigen Unterstützungsangeboten. Täter(*innen)arbeit ist noch lange nicht in allen Kantonen Standard. Gewalt wird noch zu häufig als Privatsache und in Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt an Menschen mit Behinderungen, als individuelle Erfahrung abgetan. In Institutionen fehlt es immer noch oft an Sicherheitskonzepten, Aufklärung der Bewohner*innen und Mitarbeitenden, etc.<a href="#_ftn1">[5]</a> Der Schutz vor Gewalt, der Zugang zu Beratungsangeboten und zu Meldestellen muss unabhängig von Wohnform oder Unterstützung gewährleistet sein.</p><p><br>Quelle:</p><p><a href="#_ftnref1">[5]</a> Das Netzwerk Charta Prävention erwähnt u.a., dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch zwar spezifische Schutzmassnahmen für Opfer häuslicher Gewalt vorsieht (Art. 28b ZGB / «Wer schlägt, geht»-Prinzip). Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Personen, die in Heimen leben.</p>
- <span><p>1. Die vom Bundesrat im Bericht zum Postulat 20.3886 Roth «Gewalt an Menschen mit Behinderungen» vom 16. Juni 2023 angekündigten Massnahmen sind grösstenteils abgeschlossen oder in Umsetzung. Das Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB) stellt im Frühjahr 2026 ein Online-Tool bereit, das Opferhilfestellen, Schutzunterkünfte und Sozialberatungsstellen bei der Verbesserung der Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderungen unterstützt. Die vorgesehenen Abklärungen zu häuslicher Gewalt in institutionellen Kontexten wurden im Rahmen eines externen <a href="https://www.ebgb.admin.ch/dam/de/sd-web/GtbL3lHABQbb/Rechtsgutachten%20H%C3%A4usliche%20Gewalt%20in%20Institutionen%20f%C3%BCr%20Menschen%20mit%20Behinderungen.pdf">Rechtsgutachten</a>s vorgenommen, das im Sommer 2025 publiziert wurde (www.ebgb.admin.ch > schwerpunkt-wohnen). Das EBGB wird die Ergebnisse dieses Rechtsgutachtens im Laufe des Jahres 2026 mit den interessierten Kreisen diskutieren und Optionen für das weitere Vorgehen prüfen.</p><p> </p><p>2. Im Rahmen der Folgearbeiten rund um die Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) baut das Bundesamt für Statistik (BFS) gemeinsam mit dem Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) eine neue Befragung zur Prävalenz von geschlechtsspezifischen und anderen Formen von interpersoneller Gewalt auf. 2026 findet die Pilot-, 2027 die Haupterhebung statt. Die Befragung folgt einem intersektionalen Ansatz und integriert das Standardmodul «Minimum European Health Module» (MEHM), um gesundheitsbezogene Informationen zu erfassen. Bei einer ausreichend grossen Stichprobe kann die Prävalenz von Gewalterfahrungen bei Menschen mit Behinderungen differenziert dargestellt werden. Darüber hinaus lassen sich erste Hinweise auf mögliche ursächliche Zusammenhänge zwischen Gewalt und Behinderungen gewinnen. Damit wird die nationale Datenlage zu Gewalt an besonders vulnerablen Gruppen wie Frauen mit Behinderungen verbessert und eine fundierte Grundlage für Sensibilisierungsmassnahmen geschaffen.</p><p> </p><p>3. Bei der Erarbeitung des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK; www.ebg.admin.ch > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen > Istanbul-Konvention) wurde ein intersektionaler Ansatz berücksichtigt. Verschiedene Massnahmen zielen direkt auf Gruppen ab, die spezifische Formen von Diskriminierung erleben, wie Frauen mit Behinderungen. Die NGOs wurden in die Umsetzung einbezogen, damit alle möglichen Formen von Diskriminierung Berücksichtigung finden (vgl. zweiter Staatenbericht der Schweiz zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien [CoP] der Istanbul-Konvention vom 26. September 2025; www.ebg.admin.ch > Publikationen zu Gewalt gegen Frauen > Istanbul-Konvention). Aktuelle Beispiele sind die am 11. November 2025 lancierte barrierefreie nationale Präventionskampagne gegen häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt (www.ohne-gewalt.ch) sowie das geplante Online-Tool des EBGB zu barrierefreien Sozialberatungsangeboten.</p><p> </p><p>4. Gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) sind die Kantone dafür verantwortlich, Menschen mit Behinderungen in Institutionen vor Missbrauch und Misshandlung zu schützen. Der Bundesrat hat am 16. Juni 2023 im Bericht zum Postulat 20.3886 Empfehlungen formuliert, um den Schutz vor Gewalt und insbesondere das Meldewesen durch interne und externe Meldestellen zu verbessern. Die Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) unterstützt diese Einschätzungen des Bundesrats in ihrem Positionspapier vom 14. Juni 2024 (www.sodk.ch > Themen > Behindertenpolitik > Wohn- und Arbeitsangebote), verzichtet jedoch auf einen eigenen Mindeststandard. Stattdessen sollen Best Practices gesammelt und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, die frei in der Wahl eines Standards bleiben. Der Bund verfügt aufgrund von Artikel 112<em>b </em>Absatz 3 BV nur über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz und kann den Kantonen in dieser Hinsicht über Ziele und allgemeine Grundsätze hinaus keine Vorgaben machen und zum Beispiel verbindliche nationale Mindeststandards für den institutionellen oder sogar den ambulanten Bereich erlassen.</p></span>
- <p>Die Schweiz hat die UNO-Behindertenrechtskonvention und die Istanbul-Konvention unterschrieben. Sie erkennt damit an, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfach benachteiligt werden können: Menschen, die für die Bewältigung des Alltags Hilfe benötigen, in Institutionen leben, die eingeschränkt urteilsfähig sind, sowie Kinder, Frauen, Mädchen und ältere Menschen mit Behinderungen, sind dem Risiko von Gewalt besonders ausgesetzt, indem sie von Betreuungspersonen, Familienmitgliedern, Assistenzsystemen und Institutionen (z. B. Wohngruppen, Heime) abhängig sind. Risikofaktoren können auch die Einschränkung sein, Gewalt zu erkennen, sich zu wehren, Hilfe zu suchen und anzunehmen. Insgesamt zeigen die Studienergebnisse, dass Frauen mit Behinderungen zwei- bis dreimal so häufig von sexueller Gewalt und fast doppelt so häufig von körperlicher oder psychischer Gewalt betroffen sind (Schröttle & Glammeier 2014: 288).</p><p> </p><p>Daher bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.Im Bericht des Bundesrates zur Erfüllung des Postulats 20.3886 (Roth Franziska) wurden verschiedene Massnahmen bis spätestens Ende 2025 oder bis 2026 in Aussicht gestellt. Es geht um die Erarbeitung eines Hilfsmittels zur Gestaltung barrierefreier Beratungs- und Hilfsangebote sowie um vertiefte Abklärungen zum Begriff der häuslichen Gewalt im Kontext von Institutionen. Konnten diese Massnahmen ergriffen und wie angekündigt auf Ende 2025 abgeschlossen werden? </p><p>2. Wie und in welcher Form konnte die nationale Datenlage zu Gewalt an besonders vulnerablen Gruppen wie z.B. Frauen mit Behinderungen als notwendige Voraussetzung für eine stärkere Sensibilisierung verbessert werden?. Zwischenergebnisse wurden dem Parlament auf 2025 angekündigt.<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>3. Inwiefern konnten intersektionale Ansätze bei der Umsetzung der Istanbul Konvention bereits verstärkt werden?</p><p>3. Die Kantone sind zwar federführend bei der Umsetzung von Konzepten wie dem Bündner Standard zur strukturierten Erfassung und Bearbeitung von Grenzverletzungen in Institutionen.<a href="#_ftn2">[2]</a> <a href="#_ftn3">[3]</a> Aber eine gesamtschweizerische Verbindlichkeit müsste auf Bundesebene gesetzlich verankert werden (z.B. im IFEG). Wäre der Bundesrat bereit, ein entsprechendes nationales Gesetz auszuarbeiten, das rechtliche Lücken in Bezug auf die von den Konventionen geforderten, nationalen Mindeststandards im institutionellen wie im ambulanten Bereich unter Berücksichtigung der Intersektionalität schliesst?<a href="#_ftn4">[4]</a></p><p> </p><p>Quellen:<br><a href="#_ftnref1">[1]</a> Das Interesse, diese Lücke zu schliessen und die Gewalterfahrungen von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu berücksichtigen, wurde sowohl von der Expertengruppe GREVIO als auch vom UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD) bei ihren jeweiligen Überprüfungen der Umsetzung der IK und der BRK in der Schweiz (2022) festgestellt. Das Budget für die Durchführung wurde in der Wintersession 2022 vom Parlament genehmigt.</p><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Die SODK ist bereit, die in den Kantonen vorhandenen Schutzkonzepte und Richtlinien zu erfassen, sie zu analysieren und an der schweizweiten Überprüfbarkeit zu arbeiten.</p><p><a href="#_ftnref3">[3]</a> Der Bündner Standard ist ein Instrument zur strukturierten Erfassung und zur professionellen Bearbeitung von Grenzverletzungen im organisierten Kontext wie bspw. Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen.</p><p><a href="#_ftnref4">[4]</a> Netzwerk Charta Prävention: Vertiefungsbericht «Behinderung» im Anhang des Berichts des Netzwerks Istanbul-Konvention</p>
- Welchen spezifischen Schutz vor Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderungen?
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