Herkunftsnachweis für Goldimporte. Konfliktgold unterbinden

ShortId
25.4440
Id
20254440
Updated
18.02.2026 21:25
Language
de
Title
Herkunftsnachweis für Goldimporte. Konfliktgold unterbinden
AdditionalIndexing
08;15;09;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz ist weltweit führend im Goldhandel und verarbeitet einen Grossteil des globalen Goldes. Die sudanesischen Konfliktparteien finanzieren ihren Krieg massgeblich durch Goldexporte: Daten der sudanesischen Zentralbank zeigen, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) in der ersten Hälfte des Jahres 2025 rund 90 Prozent der offiziellen Goldexporte Sudans importierten. Mit diesem Gold kaufen die Rapid Support Forces (RSF) und die sudanesische Armee (SAF) Waffen und Versorgungsgüter. Die Schweiz importierte wiederum allein von Januar bis Oktober 2025 326 Tonnen Gold aus den VAE im Wert von 28.6 Milliarden Franken, mehr als doppelt so viel wie im Durchschnitt früherer Jahre. Schweizer NGOs wie Swissaid schlagen Alarm, dass unter Verletzung der UNO-Sanktionen und der Verordnung über Massnahmen gegen Sudan (SR 946.231.18) Blutgold aus Sudan oder aus anderen Konfliktgebieten in unsere Lieferketten gelangen könnte. Zwar schreibt die Rechtslage Sorgfaltsprüfungen für Goldimporteure vor, doch laut SECO kann die tatsächliche Herkunft des importierten Goldes nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Dieser Mangel an Transparenz und Kontrolle birgt das Risiko, den Konflikt in Sudan indirekt mitzufinanzieren. Es braucht deshalb eine öffentlich einsehbare Deklaration der tatsächlichen Herkunft aller Goldimporte, verstärkte Due-Diligence-Pflichten über die ganze Lieferkette hinweg, um problematische Importe aus Hochrisikogebieten ausschliessen zu können, und eine konsequente Sanktionierung von Verstössen. So kann die Schweiz sicherstellen, dass kein Konfliktgold aus Sudan über Zwischenhändler in Schweizer Raffinerien landet und der hiesige Goldhandel nicht länger zur Kriegsökonomie im Sudan beiträgt.&nbsp;</p>
  • <span><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass natürliche Ressourcen wie Gold in konfliktbetroffenen Staaten ein erhöhtes Risiko der Finanzierung bewaffneter Konflikte darstellen. In Bezug auf den Goldhandel sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, ausschliesslich Gold aus legalen Quellen zu beziehen und weitreichende Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, auch bezüglich der tatsächlichen Herkunft des Goldes. Die grossen Schweizer Raffinerien sowie mehrere Banken gehören zudem der London Bullion Market Association (LBMA) an, welche die Mitglieder zur Einhaltung weiterer technischer und ethischer Standards verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass illegales Gold, das mit Konfliktfinanzierung, Sanktionsumgehung oder Geldwäsche in Verbindung steht, in den legalen Handel gelangt. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist seit 2023 nicht nur für die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Handelsprüfer nach dem Edelmetallkontrollgesetz (EMKG, SR <em>941.31</em>) zuständig, sondern auch für jene der Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR <em>955.0</em>). Handelsprüfer nach Art. 41 ff. EMKG veredeln Edelmetalle in handelbare Formen, u. a. in Bankedelmetalle, was als Finanzintermediation nach dem GwG gilt. Die Aufsicht durch das Zentralamt erfolgt risikobasiert oder auf Grundlage konkreter Hinweise, die auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen hindeuten. Um die Integrität und Transparenz des Goldhandels weiter zu stärken, wurden durch Parlament und Bundesrat in jüngerer Zeit verschiedene Verschärfungen beschlossen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach der am 3. Dezember 2021 erlassenen Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr; SR <em>221.433</em>) unterliegen seit 2022 jährliche Importe von mehr als 100 kg Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten umfassenden Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach internationalen Standards. Die Verordnung orientiert sich am EU-Recht (Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten) sowie am OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Von den vom Motionär genannten Ländern gilt nur der Sudan als Risikogebiet.</p><p>&nbsp;</p><p>Am 20. Juni 2025 hat das Parlament im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes (BBl <em>2025</em> 2035) zudem einer Teilrevision des EMKG zugestimmt. Damit werden die Sorgfaltspflichten für Inhaberinnen und Inhaber einer Schmelzbewilligung für Edelmetalle dem internationalen Referenzstandard, dem erwähnten OECD-Leitfaden, angeglichen (u. a. entlang der Lieferkette). Die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten unterliegt seit 1934 der Bewilligungspflicht, um u. a. die Verarbeitung von Edelmetallen illegaler Herkunft zu verhindern.&nbsp;Die Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflichten wird durch das Zentralamt überwacht. Widerhandlungen können mit Inkraftsetzung der teilrevidierten Edelmetallkontrollgesetzgebung neu mit Bussen bis zu 250&nbsp;000 Franken geahndet werden. Bisher konnten nur Ordnungsbussen bis zu 2&nbsp;000 Franken ausgesprochen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Vorgaben für den Handel mit Schmelzprodukten aus Edelmetall, darunter Rohgoldbarren («doré»), werden ebenfalls verschärft. Neu müssen diese Produkte mit einer Erklärung zum Herkunftsland beziehungsweise zu den Herkunftsländern versehen werden. Die detaillierten Anforderungen wird der Bundesrat in Einklang mit internationalen Standards festlegen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR <em>941.311</em>) verankert, die derzeit überarbeitet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist sich der bestehenden Grenzen hinsichtlich der Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Gold bewusst. Er beteiligt sich u. a. am internationalen Dialog in der UNO, der OECD, mit internationalen Finanzinstitutionen, Akteuren der Branche und der Zivilgesellschaft. Der Nachtragskredit des Bundesrates vom 19.11.2025 zur Unterstützung der sudanesischen Bevölkerung unterstreicht die Bedeutung einer kohärenten Politik. Trotz der weitergehenden Anforderungen in Bezug auf die Herkunftsangaben wird es auch in Zukunft nicht möglich sein, die tatsächliche Herkunft von Gold eindeutig zu bestimmen oder lückenlos zurückzuverfolgen. Dies ist beispielsweise bei Anlagegold aus älteren Beständen der Fall, aber auch bei Gold, das zur Aufarbeitung von verschiedenen Ankäufern und Zwischenverarbeitern stammt (insb. umgeschmolzenes «Recycling-Gold»). Die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten ausserhalb der Schweiz ist zudem nur eingeschränkt möglich.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit den bereits beschlossenen Änderungen im Bereich der Edelmetallkontrollgesetzgebung, insbesondere im Hinblick auf die neuen Vorschriften in Bezug auf die Herkunft, werden die meisten Ziele der Motion abgedeckt. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit für sämtliches in die Schweiz importierte Gold eine lückenlose Deklarationspflicht der tatsächlichen Herkunft (Land der Extraktion) eingeführt wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Konfliktgold aus dem Sudan, oder anderen Konfliktgebieten, unkontrolliert in die Schweiz gelangt. Die Einhaltung internationaler Sanktionen und Sorgfaltspflichten im Goldhandel ist durch verstärkte staatliche Aufsicht zu gewährleisten, und etwaige Schlupflöcher sind zu schliessen.&nbsp;</p>
  • Herkunftsnachweis für Goldimporte. Konfliktgold unterbinden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz ist weltweit führend im Goldhandel und verarbeitet einen Grossteil des globalen Goldes. Die sudanesischen Konfliktparteien finanzieren ihren Krieg massgeblich durch Goldexporte: Daten der sudanesischen Zentralbank zeigen, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) in der ersten Hälfte des Jahres 2025 rund 90 Prozent der offiziellen Goldexporte Sudans importierten. Mit diesem Gold kaufen die Rapid Support Forces (RSF) und die sudanesische Armee (SAF) Waffen und Versorgungsgüter. Die Schweiz importierte wiederum allein von Januar bis Oktober 2025 326 Tonnen Gold aus den VAE im Wert von 28.6 Milliarden Franken, mehr als doppelt so viel wie im Durchschnitt früherer Jahre. Schweizer NGOs wie Swissaid schlagen Alarm, dass unter Verletzung der UNO-Sanktionen und der Verordnung über Massnahmen gegen Sudan (SR 946.231.18) Blutgold aus Sudan oder aus anderen Konfliktgebieten in unsere Lieferketten gelangen könnte. Zwar schreibt die Rechtslage Sorgfaltsprüfungen für Goldimporteure vor, doch laut SECO kann die tatsächliche Herkunft des importierten Goldes nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Dieser Mangel an Transparenz und Kontrolle birgt das Risiko, den Konflikt in Sudan indirekt mitzufinanzieren. Es braucht deshalb eine öffentlich einsehbare Deklaration der tatsächlichen Herkunft aller Goldimporte, verstärkte Due-Diligence-Pflichten über die ganze Lieferkette hinweg, um problematische Importe aus Hochrisikogebieten ausschliessen zu können, und eine konsequente Sanktionierung von Verstössen. So kann die Schweiz sicherstellen, dass kein Konfliktgold aus Sudan über Zwischenhändler in Schweizer Raffinerien landet und der hiesige Goldhandel nicht länger zur Kriegsökonomie im Sudan beiträgt.&nbsp;</p>
    • <span><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass natürliche Ressourcen wie Gold in konfliktbetroffenen Staaten ein erhöhtes Risiko der Finanzierung bewaffneter Konflikte darstellen. In Bezug auf den Goldhandel sind Unternehmen mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, ausschliesslich Gold aus legalen Quellen zu beziehen und weitreichende Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, auch bezüglich der tatsächlichen Herkunft des Goldes. Die grossen Schweizer Raffinerien sowie mehrere Banken gehören zudem der London Bullion Market Association (LBMA) an, welche die Mitglieder zur Einhaltung weiterer technischer und ethischer Standards verpflichtet. Damit soll verhindert werden, dass illegales Gold, das mit Konfliktfinanzierung, Sanktionsumgehung oder Geldwäsche in Verbindung steht, in den legalen Handel gelangt. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist seit 2023 nicht nur für die staatliche Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der Handelsprüfer nach dem Edelmetallkontrollgesetz (EMKG, SR <em>941.31</em>) zuständig, sondern auch für jene der Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR <em>955.0</em>). Handelsprüfer nach Art. 41 ff. EMKG veredeln Edelmetalle in handelbare Formen, u. a. in Bankedelmetalle, was als Finanzintermediation nach dem GwG gilt. Die Aufsicht durch das Zentralamt erfolgt risikobasiert oder auf Grundlage konkreter Hinweise, die auf einen Verstoss gegen die Bestimmungen hindeuten. Um die Integrität und Transparenz des Goldhandels weiter zu stärken, wurden durch Parlament und Bundesrat in jüngerer Zeit verschiedene Verschärfungen beschlossen.</p><p>&nbsp;</p><p>Nach der am 3. Dezember 2021 erlassenen Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr; SR <em>221.433</em>) unterliegen seit 2022 jährliche Importe von mehr als 100 kg Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten umfassenden Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nach internationalen Standards. Die Verordnung orientiert sich am EU-Recht (Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten) sowie am OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Von den vom Motionär genannten Ländern gilt nur der Sudan als Risikogebiet.</p><p>&nbsp;</p><p>Am 20. Juni 2025 hat das Parlament im Rahmen der Totalrevision des Zollgesetzes (BBl <em>2025</em> 2035) zudem einer Teilrevision des EMKG zugestimmt. Damit werden die Sorgfaltspflichten für Inhaberinnen und Inhaber einer Schmelzbewilligung für Edelmetalle dem internationalen Referenzstandard, dem erwähnten OECD-Leitfaden, angeglichen (u. a. entlang der Lieferkette). Die gewerbsmässige Herstellung von Schmelzprodukten unterliegt seit 1934 der Bewilligungspflicht, um u. a. die Verarbeitung von Edelmetallen illegaler Herkunft zu verhindern.&nbsp;Die Einhaltung der entsprechenden Sorgfaltspflichten wird durch das Zentralamt überwacht. Widerhandlungen können mit Inkraftsetzung der teilrevidierten Edelmetallkontrollgesetzgebung neu mit Bussen bis zu 250&nbsp;000 Franken geahndet werden. Bisher konnten nur Ordnungsbussen bis zu 2&nbsp;000 Franken ausgesprochen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Vorgaben für den Handel mit Schmelzprodukten aus Edelmetall, darunter Rohgoldbarren («doré»), werden ebenfalls verschärft. Neu müssen diese Produkte mit einer Erklärung zum Herkunftsland beziehungsweise zu den Herkunftsländern versehen werden. Die detaillierten Anforderungen wird der Bundesrat in Einklang mit internationalen Standards festlegen. Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind in der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR <em>941.311</em>) verankert, die derzeit überarbeitet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat ist sich der bestehenden Grenzen hinsichtlich der Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Gold bewusst. Er beteiligt sich u. a. am internationalen Dialog in der UNO, der OECD, mit internationalen Finanzinstitutionen, Akteuren der Branche und der Zivilgesellschaft. Der Nachtragskredit des Bundesrates vom 19.11.2025 zur Unterstützung der sudanesischen Bevölkerung unterstreicht die Bedeutung einer kohärenten Politik. Trotz der weitergehenden Anforderungen in Bezug auf die Herkunftsangaben wird es auch in Zukunft nicht möglich sein, die tatsächliche Herkunft von Gold eindeutig zu bestimmen oder lückenlos zurückzuverfolgen. Dies ist beispielsweise bei Anlagegold aus älteren Beständen der Fall, aber auch bei Gold, das zur Aufarbeitung von verschiedenen Ankäufern und Zwischenverarbeitern stammt (insb. umgeschmolzenes «Recycling-Gold»). Die Überprüfung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten ausserhalb der Schweiz ist zudem nur eingeschränkt möglich.</p><p>&nbsp;</p><p>Mit den bereits beschlossenen Änderungen im Bereich der Edelmetallkontrollgesetzgebung, insbesondere im Hinblick auf die neuen Vorschriften in Bezug auf die Herkunft, werden die meisten Ziele der Motion abgedeckt. </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, damit für sämtliches in die Schweiz importierte Gold eine lückenlose Deklarationspflicht der tatsächlichen Herkunft (Land der Extraktion) eingeführt wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Konfliktgold aus dem Sudan, oder anderen Konfliktgebieten, unkontrolliert in die Schweiz gelangt. Die Einhaltung internationaler Sanktionen und Sorgfaltspflichten im Goldhandel ist durch verstärkte staatliche Aufsicht zu gewährleisten, und etwaige Schlupflöcher sind zu schliessen.&nbsp;</p>
    • Herkunftsnachweis für Goldimporte. Konfliktgold unterbinden

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