Unterschiede bei der Ermittlung des Pflegebedarfs. Welche Lehren zieht der Bundesrat aus dieser seit Jahren bestehenden Regelungslücke für die Zukunft?
- ShortId
-
25.4442
- Id
-
20254442
- Updated
-
23.02.2026 16:57
- Language
-
de
- Title
-
Unterschiede bei der Ermittlung des Pflegebedarfs. Welche Lehren zieht der Bundesrat aus dieser seit Jahren bestehenden Regelungslücke für die Zukunft?
- AdditionalIndexing
-
2841;12;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. - 4. Die Verwendung von unterschiedlichen Instrumenten für die Ermittlung des Pflegebedarfs kann dazu führen, dass in derselben pflegerischen Situation je nach verwendetem Instrument ein unterschiedlich hoher Pflegebedarf resultiert. Dies hat Auswirkungen auf die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Pflegebedürftigen an die Kosten der Pflegeleistungen einerseits und die Restfinanzierung durch Kantone und Gemeinden andererseits.</p><p> </p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Motion 16.4023 Lohr «Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen» festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung des Pflegebedarfs schweizweit in Einklang zu bringen und Ungleichheiten zwischen den Versicherten auszuräumen.</p><p> </p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat denn auch in Anwendung seiner ihm vom Bundesrat delegierten Kompetenz, das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs zu regeln, per 1. Januar 2020 – mit einer zweijährigen Übergangsfrist – in Artikel 8<i>b</i> der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen erlassen, die mittels Zeitstudien nach einheitlicher Methodik sicherstellen sollten, dass die Instrumente für dieselbe pflegerische Situation zu einem vergleichbaren Resultat kommen.</p><p> </p><p>Die Verbände der Leistungserbringer, Versicherer und Kantone ersuchten das EDI um eine Verlängerung der Übergangsfrist, da sich die Durchführung der Zeitstudien als unerwartet aufwändig erweise. Nach weiteren Überlegungen teilten dieselben Akteure dem EDI mit, dass die Durchführung von Zeitstudien unverhältnismässig aufwändig sei und es zu bevorzugen wäre, wenn die Bedarfsermittlung mit einem einzigen Instrument erfolgen würde. Um die notwendige Zeit dafür zu gewähren, wurde die Übergangsfrist ein weiteres Mal um zwei Jahre verlängert. In der Zwischenzeit wurde die einheitliche Finanzierung der Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der Volksabstimmung angenommen. Die neue Ausgangslage führt dazu, dass die Anforderungen an die Bedarfsermittlung bei Pflegeleistungen auf 2028 hin grundlegend überarbeitet werden müssen. Deshalb hat das EDI die Übergangsfrist auf Begehren der genannten Akteure ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.</p><p> </p><p>5. Mit der einheitlichen Finanzierung wird ab 2028 eine Tariforganisation für Pflegeleistungen eingesetzt, deren Aufgabe die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarife für Pflegeleistungen ist. Die Tarifpartner und die Kantone sind in dieser Organisation vertreten. Eine einheitliche Datengrundlage ist eine zentrale Voraussetzung für die Erarbeitung von Pflegetarifen. Die Leistungserbringer sind deshalb verpflichtet, der Tariforganisation die Daten bekannt zu geben, die dafür notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass die Tariforganisation auch festlegen kann, welches Pflegebedarfsermittlungsinstrument benutzt werden muss, falls diese Daten zur Tarifentwicklung oder -anwendung verwendet werden sollen.</p><p> </p><p>6. Die Schlussbestimmungen der KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen sehen vor, dass der Einbezug der Pflegeleistungen auf den 1. Januar 2032 erfolgt und dass die Tarifpartner sicherstellen müssen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der KVG-Leistungen wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich alle Beteiligten dieses Auftrags der Stimmbevölkerung bewusst sind und sich für eine reibungslose Umsetzung einsetzen.</p>
- <p><br>Im Zusammenhang mit den Verzerrungen bei der Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie den neuen Herausforderungen im Pflegebereich bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Kritik, wonach die während mehrerer Jahre oder immer noch bestehenden Unterschiede bei der Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs im Wesentlichen auf eine Lücke in der bundesrechtlichen Regulierung zurückzuführen seien? – Wie steht der Bundesrat insbesondere zum Vorwurf, der Bund habe die bekannten Probleme nicht angegangen, obwohl ihm Artikel 25a des Krankenversicherungsgesetzes die Kompetenz dazu erteilt?</li><li>Erachtet es der Bundesrat – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – als zulässig, dass über Jahre hinweg unzählige Patientinnen und Patienten mit vergleichbarem Pflegebedarf je nach Kanton unterschiedlichen Pflegestufen zugeordnet wurden, mutmasslich auch deshalb, weil der Bund eine ihm bekannte Regelungslücke nicht auf dem Verordnungsweg geschlossen hat?</li><li>Teilt der Bundesrat rückblickend nicht die Auffassung, dass es im Interesse des Bundes gelegen hätte, diese Regelungslücke schon längst zu schliessen?</li><li>Lässt sich daraus folgern, dass diese Ungleichbehandlung von Patientinnen und Patienten den Kostenträgern, insbesondere den Krankenversicherern und den Kantonen, über Jahre hinweg finanzielle Vor- oder Nachteile gebracht hat?</li><li>Kann der Bund im Rahmen der Einführung von EFAS, in seiner Rolle als Genehmigungsbehörde für die Tarifstruktur für Pflegeleistungen, sicherstellen, dass es vergleichbare oder ähnliche Unterschiede künftig nicht mehr geben wird beziehungsweise dass sie umgehend beseitigt werden?</li><li>Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, falls sich die Umsetzung einer gesetzeskonformen Tarifstruktur für Pflegeleistungen innerhalb der vorgegebenen Frist (2032) als nicht realisierbar erweisen sollte?</li></ol>
- Unterschiede bei der Ermittlung des Pflegebedarfs. Welche Lehren zieht der Bundesrat aus dieser seit Jahren bestehenden Regelungslücke für die Zukunft?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. - 4. Die Verwendung von unterschiedlichen Instrumenten für die Ermittlung des Pflegebedarfs kann dazu führen, dass in derselben pflegerischen Situation je nach verwendetem Instrument ein unterschiedlich hoher Pflegebedarf resultiert. Dies hat Auswirkungen auf die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Pflegebedürftigen an die Kosten der Pflegeleistungen einerseits und die Restfinanzierung durch Kantone und Gemeinden andererseits.</p><p> </p><p>Der Bundesrat hat bereits in der Antwort auf die Motion 16.4023 Lohr «Instrumente zur Erfassung des Pflegebedarfs in den Pflegeheimen» festgehalten, dass eine Einstufung des Pflegebedarfs nach vergleichbaren Massstäben unabdingbar ist, um die Erfassung des Pflegebedarfs schweizweit in Einklang zu bringen und Ungleichheiten zwischen den Versicherten auszuräumen.</p><p> </p><p>Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat denn auch in Anwendung seiner ihm vom Bundesrat delegierten Kompetenz, das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs zu regeln, per 1. Januar 2020 – mit einer zweijährigen Übergangsfrist – in Artikel 8<i>b</i> der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen erlassen, die mittels Zeitstudien nach einheitlicher Methodik sicherstellen sollten, dass die Instrumente für dieselbe pflegerische Situation zu einem vergleichbaren Resultat kommen.</p><p> </p><p>Die Verbände der Leistungserbringer, Versicherer und Kantone ersuchten das EDI um eine Verlängerung der Übergangsfrist, da sich die Durchführung der Zeitstudien als unerwartet aufwändig erweise. Nach weiteren Überlegungen teilten dieselben Akteure dem EDI mit, dass die Durchführung von Zeitstudien unverhältnismässig aufwändig sei und es zu bevorzugen wäre, wenn die Bedarfsermittlung mit einem einzigen Instrument erfolgen würde. Um die notwendige Zeit dafür zu gewähren, wurde die Übergangsfrist ein weiteres Mal um zwei Jahre verlängert. In der Zwischenzeit wurde die einheitliche Finanzierung der Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in der Volksabstimmung angenommen. Die neue Ausgangslage führt dazu, dass die Anforderungen an die Bedarfsermittlung bei Pflegeleistungen auf 2028 hin grundlegend überarbeitet werden müssen. Deshalb hat das EDI die Übergangsfrist auf Begehren der genannten Akteure ein letztes Mal bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.</p><p> </p><p>5. Mit der einheitlichen Finanzierung wird ab 2028 eine Tariforganisation für Pflegeleistungen eingesetzt, deren Aufgabe die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie Anpassung und Pflege der Tarife für Pflegeleistungen ist. Die Tarifpartner und die Kantone sind in dieser Organisation vertreten. Eine einheitliche Datengrundlage ist eine zentrale Voraussetzung für die Erarbeitung von Pflegetarifen. Die Leistungserbringer sind deshalb verpflichtet, der Tariforganisation die Daten bekannt zu geben, die dafür notwendig sind. Daraus ergibt sich, dass die Tariforganisation auch festlegen kann, welches Pflegebedarfsermittlungsinstrument benutzt werden muss, falls diese Daten zur Tarifentwicklung oder -anwendung verwendet werden sollen.</p><p> </p><p>6. Die Schlussbestimmungen der KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen sehen vor, dass der Einbezug der Pflegeleistungen auf den 1. Januar 2032 erfolgt und dass die Tarifpartner sicherstellen müssen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Tarife für die Pflegeleistungen vorliegen, die auf einer einheitlichen und transparenten Kosten- und Datenbasis basieren und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die KVG-Änderung zur einheitlichen Finanzierung der KVG-Leistungen wurde in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 angenommen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich alle Beteiligten dieses Auftrags der Stimmbevölkerung bewusst sind und sich für eine reibungslose Umsetzung einsetzen.</p>
- <p><br>Im Zusammenhang mit den Verzerrungen bei der Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie den neuen Herausforderungen im Pflegebereich bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie beurteilt der Bundesrat die Kritik, wonach die während mehrerer Jahre oder immer noch bestehenden Unterschiede bei der Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs im Wesentlichen auf eine Lücke in der bundesrechtlichen Regulierung zurückzuführen seien? – Wie steht der Bundesrat insbesondere zum Vorwurf, der Bund habe die bekannten Probleme nicht angegangen, obwohl ihm Artikel 25a des Krankenversicherungsgesetzes die Kompetenz dazu erteilt?</li><li>Erachtet es der Bundesrat – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – als zulässig, dass über Jahre hinweg unzählige Patientinnen und Patienten mit vergleichbarem Pflegebedarf je nach Kanton unterschiedlichen Pflegestufen zugeordnet wurden, mutmasslich auch deshalb, weil der Bund eine ihm bekannte Regelungslücke nicht auf dem Verordnungsweg geschlossen hat?</li><li>Teilt der Bundesrat rückblickend nicht die Auffassung, dass es im Interesse des Bundes gelegen hätte, diese Regelungslücke schon längst zu schliessen?</li><li>Lässt sich daraus folgern, dass diese Ungleichbehandlung von Patientinnen und Patienten den Kostenträgern, insbesondere den Krankenversicherern und den Kantonen, über Jahre hinweg finanzielle Vor- oder Nachteile gebracht hat?</li><li>Kann der Bund im Rahmen der Einführung von EFAS, in seiner Rolle als Genehmigungsbehörde für die Tarifstruktur für Pflegeleistungen, sicherstellen, dass es vergleichbare oder ähnliche Unterschiede künftig nicht mehr geben wird beziehungsweise dass sie umgehend beseitigt werden?</li><li>Was beabsichtigt der Bundesrat zu unternehmen, falls sich die Umsetzung einer gesetzeskonformen Tarifstruktur für Pflegeleistungen innerhalb der vorgegebenen Frist (2032) als nicht realisierbar erweisen sollte?</li></ol>
- Unterschiede bei der Ermittlung des Pflegebedarfs. Welche Lehren zieht der Bundesrat aus dieser seit Jahren bestehenden Regelungslücke für die Zukunft?
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