Anpassungsmassnahmen zum Klimawandel
- ShortId
-
25.4445
- Id
-
20254445
- Updated
-
07.01.2026 13:21
- Language
-
de
- Title
-
Anpassungsmassnahmen zum Klimawandel
- AdditionalIndexing
-
52;24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1) Um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, sind neben einer Reduktion der Treibhausgase auch Anpassungsmassnahmen nötig. Für den Schutz vor Naturgefahren sind die Kantone zuständig. Sie können gestützt auf das Wald- (WaG; SR 921.0) und das Wasserbaugesetz (WBG; SR 721.100) für die Prävention und die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen durch den Bund unterstützt werden. Die Kantone setzen zudem gemeinsam mit dem Bund die nationale Strategie zur Anpassung an den Klimawandel um. Diese wird gegenwärtig aktualisiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2) Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2024 die Revision des WBG verabschiedet (23.030); dieses ist am 1. August 2025 in Kraft getreten. Damit sind die Kantone verpflichtet, bei der Gefahrenbeurteilung und der Massnahmenplanung den Klimawandel zu berücksichtigen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Herbstsession 2025 wurden vom Nationalrat zudem die Postulate 25.3489 Wandfluh </span><span>«</span><span>Naturgefahren. Kriterien für eine differenzierte Nutzung von Gefahrengebieten</span><span>»</span><span> und 25.3669 FDP-Liberale Fraktion </span><span>«</span><span>Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen für eine rasche Katastrophenhilfe des Bundes</span><span>»</span><span> an den Bundesrat überwiesen. Beide Postulate verlangen unter anderem die Prüfung des Bedarfs weitergehender Rechtsanpassungen. Der Bundesrat wird diese Aufträge mit hoher Priorität umsetzen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Heute werden von Bund, Kantonen und Gemeinden pro Jahr durchschnittlich 600 Millionen Franken für die Prävention und die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen gemäss WaG und WBG investiert. Aufgrund des Klimawandels ist mit tendenziell steigenden Kosten zu rechnen. Diesem Trend wird entgegengewirkt, indem die Kantone verpflichtet sind, kostenwirksame raumplanerische, organisatorische und technische Massnahmen zu realisieren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4) Die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen und der Schutz der Bevölkerung erfolgt in der Schweiz gemäss Subsidiaritätsprinzip und föderaler Kompetenzordnung. Dieses Prinzip funktionierte in der Vergangenheit gut und wurde sowohl bei der Ereignisvorsorge und -bewältigung als auch bei der Behebung von Schäden und der Wiederherstellung umgesetzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Basierend auf dem WaG und WBG werden nach Naturereignissen den Kantonen Abgeltungen an die Kosten für Sofortmassnahmen und Wiederherstellung der Schutzbauten geleistet. Die Kantone haben im Weiteren Anspruch auf Abgeltung für präventive Schutzmassnahmen. Zudem kann der Bund gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) im Rahmen der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen Finanzhilfen an die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland gewähren. Für die Finanzierung des Schutzes von Infrastrukturanlagen wie insbesondere Eisenbahn und Nationalstrassen verfügt der Bund ebenfalls über spezifische Rechtsgrundlagen (Eisenbahngesetz [SR 742.101]; Bundesgesetz über die Nationalstrassen [SR 725.11]).</span></p></span>
- <p>Auf der Homepage des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) schreibt der Bund: «Die gefährlichen Klimastörungen erhöhen das Risiko von Hitzewellen, Trockenheit oder Starkniederschlag. Um diesen und weiteren Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, sind neben einer Reduktion der Treibhausgase auch Anpassungsmassnahmen nötig.» Die Umsetzung solcher Anpassungsmassnahmen haben eine hohe Dringlichkeit. Das Beispiel von Blatten (VS) hat uns gezeigt, dass solche Umweltereignisse nebst grossem menschlichen Leid auch finanzielle Schäden immense Ausmasse annehmen können. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten. </p><p>Wie stellte der Bund sicher, dass notwendige Anpassungsmassnahmen in gefährdeten Gebieten rasch und ohne Verzögerung umgesetzt werden können? </p><p>Ist absehbar, dass es dafür Gesetzesanpassungen braucht? </p><p>Mit welchen Kosten rechnet der Bundesrat für diesen Bereich?</p><p>In welchem Verhältnis werden diese Kosten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt?</p>
- Anpassungsmassnahmen zum Klimawandel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>1) Um den Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, sind neben einer Reduktion der Treibhausgase auch Anpassungsmassnahmen nötig. Für den Schutz vor Naturgefahren sind die Kantone zuständig. Sie können gestützt auf das Wald- (WaG; SR 921.0) und das Wasserbaugesetz (WBG; SR 721.100) für die Prävention und die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen durch den Bund unterstützt werden. Die Kantone setzen zudem gemeinsam mit dem Bund die nationale Strategie zur Anpassung an den Klimawandel um. Diese wird gegenwärtig aktualisiert.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2) Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2024 die Revision des WBG verabschiedet (23.030); dieses ist am 1. August 2025 in Kraft getreten. Damit sind die Kantone verpflichtet, bei der Gefahrenbeurteilung und der Massnahmenplanung den Klimawandel zu berücksichtigen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>In der Herbstsession 2025 wurden vom Nationalrat zudem die Postulate 25.3489 Wandfluh </span><span>«</span><span>Naturgefahren. Kriterien für eine differenzierte Nutzung von Gefahrengebieten</span><span>»</span><span> und 25.3669 FDP-Liberale Fraktion </span><span>«</span><span>Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen für eine rasche Katastrophenhilfe des Bundes</span><span>»</span><span> an den Bundesrat überwiesen. Beide Postulate verlangen unter anderem die Prüfung des Bedarfs weitergehender Rechtsanpassungen. Der Bundesrat wird diese Aufträge mit hoher Priorität umsetzen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3) Heute werden von Bund, Kantonen und Gemeinden pro Jahr durchschnittlich 600 Millionen Franken für die Prävention und die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen gemäss WaG und WBG investiert. Aufgrund des Klimawandels ist mit tendenziell steigenden Kosten zu rechnen. Diesem Trend wird entgegengewirkt, indem die Kantone verpflichtet sind, kostenwirksame raumplanerische, organisatorische und technische Massnahmen zu realisieren. </span></p><p><span> </span></p><p><span>4) Die Bewältigung von Naturgefahrenereignissen und der Schutz der Bevölkerung erfolgt in der Schweiz gemäss Subsidiaritätsprinzip und föderaler Kompetenzordnung. Dieses Prinzip funktionierte in der Vergangenheit gut und wurde sowohl bei der Ereignisvorsorge und -bewältigung als auch bei der Behebung von Schäden und der Wiederherstellung umgesetzt. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Basierend auf dem WaG und WBG werden nach Naturereignissen den Kantonen Abgeltungen an die Kosten für Sofortmassnahmen und Wiederherstellung der Schutzbauten geleistet. Die Kantone haben im Weiteren Anspruch auf Abgeltung für präventive Schutzmassnahmen. Zudem kann der Bund gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) im Rahmen der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen Finanzhilfen an die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland gewähren. Für die Finanzierung des Schutzes von Infrastrukturanlagen wie insbesondere Eisenbahn und Nationalstrassen verfügt der Bund ebenfalls über spezifische Rechtsgrundlagen (Eisenbahngesetz [SR 742.101]; Bundesgesetz über die Nationalstrassen [SR 725.11]).</span></p></span>
- <p>Auf der Homepage des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) schreibt der Bund: «Die gefährlichen Klimastörungen erhöhen das Risiko von Hitzewellen, Trockenheit oder Starkniederschlag. Um diesen und weiteren Auswirkungen des Klimawandels zu begegnen, sind neben einer Reduktion der Treibhausgase auch Anpassungsmassnahmen nötig.» Die Umsetzung solcher Anpassungsmassnahmen haben eine hohe Dringlichkeit. Das Beispiel von Blatten (VS) hat uns gezeigt, dass solche Umweltereignisse nebst grossem menschlichen Leid auch finanzielle Schäden immense Ausmasse annehmen können. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten. </p><p>Wie stellte der Bund sicher, dass notwendige Anpassungsmassnahmen in gefährdeten Gebieten rasch und ohne Verzögerung umgesetzt werden können? </p><p>Ist absehbar, dass es dafür Gesetzesanpassungen braucht? </p><p>Mit welchen Kosten rechnet der Bundesrat für diesen Bereich?</p><p>In welchem Verhältnis werden diese Kosten zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt?</p>
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