Konsequente Umsetzung von UNO-Sanktionen gegen den Sudan
- ShortId
-
25.4446
- Id
-
20254446
- Updated
-
18.02.2026 21:24
- Language
-
de
- Title
-
Konsequente Umsetzung von UNO-Sanktionen gegen den Sudan
- AdditionalIndexing
-
08;15;09
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die anhaltenden Kämpfe im Sudan werden durch externe Geld- und Waffenströme befeuert. Der UNO-Sicherheitsrat hat deshalb mit den Resolutionen 2772 (2025) und 2791 (2025) früher beschlossene Sanktionen gegen die Konfliktparteien im Sudan bekräftigt und die institutionellen Vorkehrungen ausgebaut, um die Umgehung von Sanktionen zu unterbinden. Es geht nun darum, diese Beschlüsse tatkräftig zu unterstützen und eigene Vorkehrungen zu treffen, um Umgehungen durch die Schweiz oder andere Länder, darunter namentlich die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zu unterbinden, die wiederholt die Rapid Support Forces (RSF) mit Waffenlieferungen unterstützt haben. Trotzdem exportierte die Schweiz in den ersten neun Monaten 2025 für 2.5 Millionen Franken Kriegsmaterial in die VAE; angesichts der Tatsache, dass die RSF im Sudan ihren brutalen Feldzug u.a. mit Waffen aus den VAE durchführen, muss der Bundesrat die laufenden Kriegsmaterialexporte nach den VAE gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz (KMG) Art. 19 Abs. 2 sofort stoppen.<br>Dies ist umso wichtiger, als die geplante Revision des KMGs die Kontrolle über Wiederausfuhren drastisch erschweren wird, soll doch die Pflicht zur Nichtwiederausfuhr-Erklärung grundsätzlich abgeschafft werden. Schweizer Kriegsmaterial könnte somit via ein Anhang-2-Land und die VAE oder die Türkei in den Sudan gelangen, obwohl der Sudan unter UNO-Sanktionen steht. Der Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen würde das UNO-Embargo faktisch aushebeln.</p>
- <p>Der Bundesrat ist zutiefst besorgt über die humanitäre und politische Lage im Sudan und verfolgt die Entwicklungen mit grosser Aufmerksamkeit. Er schöpft den Handlungsspielraum aus, den ihm das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231) einräumt. Neben der Umsetzung der Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat er sich 2024 auch den EU-Sanktionen angeschlossen. Die Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) verbietet Verkauf, Durchfuhr, Lieferung und Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art nach Sudan. Zudem legt diese Verordnung Finanz- und Reisesanktionen gegen derzeit 26 Individuen, Unternehmen und Organisationen fest. Damit geht die Schweiz weiter als das Sanktionsregime der Vereinten Nationen es verlangt. Letzteres zählt lediglich fünf Personen auf der Sanktionsliste und beinhaltet ein Waffenembargo, das nur einen Teil Sudans, namentlich den Darfur, betrifft. Die letzte substanzielle Anpassung des Sanktionsregimes durch den UNO-Sicherheitsrat stammt aus dem Jahr 2005.</p><p> </p><p>Die Schweiz kooperiert mit allen Sanktionsausschüssen und den dazugehörigen Expertenpanels des UNO-Sicherheitsrats. Anfragen der Expertenpanels werden zeitnah und im Rahmen der Befugnisse beantwortet. Während ihrer Mitgliedschaft im UNO-Sicherheitsrat in den Jahren 2023 und 2024 hat sich die Schweiz zudem aktiv für die Aufrechterhaltung des Sanktionsregimes Sudan sowie des dazugehörigen Expertenpanels eingesetzt, welche wiederholt unter Druck gerieten.</p><p> </p><p>Das SECO ist für die Umsetzung und den Vollzug der durch den Bundesrat erlassenen Sanktionen zuständig. Es kann von den Kontrollbefugnissen Gebrauch machen, die ihm das EmbG einräumt, und kooperiert mit anderen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, wie etwa dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Eine separate Verwaltungsstelle, welche die Einhaltung der UNO-Sanktionen durch die Schweiz überprüfen würde, ist weder nötig noch zweckdienlich. Was Sekundärsanktionen gegen mögliche Umgehungsländer betrifft, so gibt das EmbG dem Bundesrat nicht die Möglichkeit, diese eigenständig zu ergreifen, sofern sie nicht zuvor vom UNO-Sicherheitsrat oder den wichtigsten Handelspartnern (in der Praxis: der EU) beschlossen wurden.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, wonach Schweizer Kriegsmaterial aus irgendeinem Staat in den Sudan umgeleitet worden wäre. Staaten gemäss Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; <i>SR 514.511</i>) verfügen über eine mit der Schweiz vergleichbare Exportkontrolle. Das Risiko einer Umleitung von Schweizer Kriegsmaterial über andere Länder, wie etwa über die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) oder die Türkei, in den Sudan ist ebenfalls gering, da seit Jahren grundsätzlich keine Ausfuhrbewilligungen für diese Länder erteilt werden. Die Ausfuhren von Kriegsmaterial in die VAE in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 betreffen ausschliesslich Ersatzteile für Flugabwehrsysteme (Bewilligung gestützt auf die Spezialbestimmung von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51), sowie einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen zu ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22<i>a</i> Absatz 3 KMG). Letzteres betrifft auch die wenigen Ausfuhren, die weiterhin in die Türkei bewilligt werden. Da die Risiken einer Weiterleitung gering sind, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 KMG nicht erfüllt.</p><p> </p><p>Was die von den eidgenössischen Räten in der Wintersession 2025 verabschiedete Änderung von Artikel 18 Absatz 1 KMG (BBl 2026 22) betrifft, erinnert der Bundesrat zunächst daran, dass Anträge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz ins Ausland auch in Zukunft einer Einzelfallprüfung durch das SECO unterliegen. In jedem Fall sind das Völkerrecht, die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere auch die Verpflichtungen aus dem Waffenhandelsvertrag betreffend Risiken zur Verwendung von Waffen zur Verletzung des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte. Die neue Bestimmung hätte zur Folge, dass für ein Ausfuhrgesuch eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangt würde, falls der Verdacht besteht, dass das auszuführende Material einem Drittland weitergegeben würde, in das die Schweiz - wie im Falle von Sudan - grundsätzlich keine Ausfuhren genehmigt. Erwiese sich das Risiko einer Weitergabe als hoch, müsste das Gesuch abgelehnt werden.</p><p> </p><p>Schliesslich führt das SECO in Ländern, die nicht in Anhang 2 KMV aufgeführt sind, Vor-Ort-Kontrollen, sogenannte <i>Post-shipment Verifications</i>, durch. Dabei wird überprüft, ob sich das aus der Schweiz ausgeführte Kriegsmaterial nach wie vor bei der Endempfängerin oder dem Endempfänger befindet. Der Bundesrat hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass aus den VAE, aus der Türkei oder aus anderen Ländern von der Schweiz geliefertes Kriegsmaterial nach Sudan umgeleitet worden wäre.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates und der EU gegen den Sudan weit konsequenter als bisher umzusetzen und im Einklang mit der Resolution 2791 (2025) Umgehungsgeschäfte zu unterbinden. Die Schweiz soll den mit der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Ausschuss und das mit der Resolution 2772 (2025) geschaffene Expertenpanel tatkräftig unterstützen; eine eigene unabhängige Stelle einrichten, die überprüft, ob die Schweiz und ihre Partnerstaaten alle UNO-Sanktionen vollumfänglich umsetzen; die Post-Shipment Verifikationen in Ländern wie der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) intensivieren; konsequent Sekundärsanktionen ergreifen, falls Umgehungsgeschäfte festgestellt werden und die Kriegsmaterialexporte nach den VAE unverzüglich stoppen.</p>
- Konsequente Umsetzung von UNO-Sanktionen gegen den Sudan
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die anhaltenden Kämpfe im Sudan werden durch externe Geld- und Waffenströme befeuert. Der UNO-Sicherheitsrat hat deshalb mit den Resolutionen 2772 (2025) und 2791 (2025) früher beschlossene Sanktionen gegen die Konfliktparteien im Sudan bekräftigt und die institutionellen Vorkehrungen ausgebaut, um die Umgehung von Sanktionen zu unterbinden. Es geht nun darum, diese Beschlüsse tatkräftig zu unterstützen und eigene Vorkehrungen zu treffen, um Umgehungen durch die Schweiz oder andere Länder, darunter namentlich die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) zu unterbinden, die wiederholt die Rapid Support Forces (RSF) mit Waffenlieferungen unterstützt haben. Trotzdem exportierte die Schweiz in den ersten neun Monaten 2025 für 2.5 Millionen Franken Kriegsmaterial in die VAE; angesichts der Tatsache, dass die RSF im Sudan ihren brutalen Feldzug u.a. mit Waffen aus den VAE durchführen, muss der Bundesrat die laufenden Kriegsmaterialexporte nach den VAE gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz (KMG) Art. 19 Abs. 2 sofort stoppen.<br>Dies ist umso wichtiger, als die geplante Revision des KMGs die Kontrolle über Wiederausfuhren drastisch erschweren wird, soll doch die Pflicht zur Nichtwiederausfuhr-Erklärung grundsätzlich abgeschafft werden. Schweizer Kriegsmaterial könnte somit via ein Anhang-2-Land und die VAE oder die Türkei in den Sudan gelangen, obwohl der Sudan unter UNO-Sanktionen steht. Der Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen würde das UNO-Embargo faktisch aushebeln.</p>
- <p>Der Bundesrat ist zutiefst besorgt über die humanitäre und politische Lage im Sudan und verfolgt die Entwicklungen mit grosser Aufmerksamkeit. Er schöpft den Handlungsspielraum aus, den ihm das Embargogesetz vom 22. März 2002 (EmbG, SR 946.231) einräumt. Neben der Umsetzung der Sanktionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat er sich 2024 auch den EU-Sanktionen angeschlossen. Die Verordnung vom 25. Mai 2005 über Massnahmen gegenüber Sudan (SR 946.231.18) verbietet Verkauf, Durchfuhr, Lieferung und Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art nach Sudan. Zudem legt diese Verordnung Finanz- und Reisesanktionen gegen derzeit 26 Individuen, Unternehmen und Organisationen fest. Damit geht die Schweiz weiter als das Sanktionsregime der Vereinten Nationen es verlangt. Letzteres zählt lediglich fünf Personen auf der Sanktionsliste und beinhaltet ein Waffenembargo, das nur einen Teil Sudans, namentlich den Darfur, betrifft. Die letzte substanzielle Anpassung des Sanktionsregimes durch den UNO-Sicherheitsrat stammt aus dem Jahr 2005.</p><p> </p><p>Die Schweiz kooperiert mit allen Sanktionsausschüssen und den dazugehörigen Expertenpanels des UNO-Sicherheitsrats. Anfragen der Expertenpanels werden zeitnah und im Rahmen der Befugnisse beantwortet. Während ihrer Mitgliedschaft im UNO-Sicherheitsrat in den Jahren 2023 und 2024 hat sich die Schweiz zudem aktiv für die Aufrechterhaltung des Sanktionsregimes Sudan sowie des dazugehörigen Expertenpanels eingesetzt, welche wiederholt unter Druck gerieten.</p><p> </p><p>Das SECO ist für die Umsetzung und den Vollzug der durch den Bundesrat erlassenen Sanktionen zuständig. Es kann von den Kontrollbefugnissen Gebrauch machen, die ihm das EmbG einräumt, und kooperiert mit anderen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, wie etwa dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit. Eine separate Verwaltungsstelle, welche die Einhaltung der UNO-Sanktionen durch die Schweiz überprüfen würde, ist weder nötig noch zweckdienlich. Was Sekundärsanktionen gegen mögliche Umgehungsländer betrifft, so gibt das EmbG dem Bundesrat nicht die Möglichkeit, diese eigenständig zu ergreifen, sofern sie nicht zuvor vom UNO-Sicherheitsrat oder den wichtigsten Handelspartnern (in der Praxis: der EU) beschlossen wurden.</p><p> </p><p>Dem Bundesrat liegen keine Informationen vor, wonach Schweizer Kriegsmaterial aus irgendeinem Staat in den Sudan umgeleitet worden wäre. Staaten gemäss Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; <i>SR 514.511</i>) verfügen über eine mit der Schweiz vergleichbare Exportkontrolle. Das Risiko einer Umleitung von Schweizer Kriegsmaterial über andere Länder, wie etwa über die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) oder die Türkei, in den Sudan ist ebenfalls gering, da seit Jahren grundsätzlich keine Ausfuhrbewilligungen für diese Länder erteilt werden. Die Ausfuhren von Kriegsmaterial in die VAE in den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 betreffen ausschliesslich Ersatzteile für Flugabwehrsysteme (Bewilligung gestützt auf die Spezialbestimmung von Artikel 23 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51), sowie einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen zu ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken (Bewilligung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Artikel 22<i>a</i> Absatz 3 KMG). Letzteres betrifft auch die wenigen Ausfuhren, die weiterhin in die Türkei bewilligt werden. Da die Risiken einer Weiterleitung gering sind, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 2 KMG nicht erfüllt.</p><p> </p><p>Was die von den eidgenössischen Räten in der Wintersession 2025 verabschiedete Änderung von Artikel 18 Absatz 1 KMG (BBl 2026 22) betrifft, erinnert der Bundesrat zunächst daran, dass Anträge auf Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz ins Ausland auch in Zukunft einer Einzelfallprüfung durch das SECO unterliegen. In jedem Fall sind das Völkerrecht, die aussenpolitischen Grundsätze der Schweiz und ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere auch die Verpflichtungen aus dem Waffenhandelsvertrag betreffend Risiken zur Verwendung von Waffen zur Verletzung des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte. Die neue Bestimmung hätte zur Folge, dass für ein Ausfuhrgesuch eine Nichtwiederausfuhrerklärung verlangt würde, falls der Verdacht besteht, dass das auszuführende Material einem Drittland weitergegeben würde, in das die Schweiz - wie im Falle von Sudan - grundsätzlich keine Ausfuhren genehmigt. Erwiese sich das Risiko einer Weitergabe als hoch, müsste das Gesuch abgelehnt werden.</p><p> </p><p>Schliesslich führt das SECO in Ländern, die nicht in Anhang 2 KMV aufgeführt sind, Vor-Ort-Kontrollen, sogenannte <i>Post-shipment Verifications</i>, durch. Dabei wird überprüft, ob sich das aus der Schweiz ausgeführte Kriegsmaterial nach wie vor bei der Endempfängerin oder dem Endempfänger befindet. Der Bundesrat hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass aus den VAE, aus der Türkei oder aus anderen Ländern von der Schweiz geliefertes Kriegsmaterial nach Sudan umgeleitet worden wäre.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Sanktionen des UNO-Sicherheitsrates und der EU gegen den Sudan weit konsequenter als bisher umzusetzen und im Einklang mit der Resolution 2791 (2025) Umgehungsgeschäfte zu unterbinden. Die Schweiz soll den mit der Resolution 1591 (2005) eingesetzten Ausschuss und das mit der Resolution 2772 (2025) geschaffene Expertenpanel tatkräftig unterstützen; eine eigene unabhängige Stelle einrichten, die überprüft, ob die Schweiz und ihre Partnerstaaten alle UNO-Sanktionen vollumfänglich umsetzen; die Post-Shipment Verifikationen in Ländern wie der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) intensivieren; konsequent Sekundärsanktionen ergreifen, falls Umgehungsgeschäfte festgestellt werden und die Kriegsmaterialexporte nach den VAE unverzüglich stoppen.</p>
- Konsequente Umsetzung von UNO-Sanktionen gegen den Sudan
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