Wahrung der Kinderrechte in der ganzen Schweiz
- ShortId
-
25.4451
- Id
-
20254451
- Updated
-
24.02.2026 09:37
- Language
-
de
- Title
-
Wahrung der Kinderrechte in der ganzen Schweiz
- AdditionalIndexing
-
28;09;04;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1./2. Gemäss Artikel 122 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) sind die Kantone für die Organisation der Gerichte und Behörden verantwortlich. Der Bund verfügt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes über keine Oberaufsicht. Die Kantone sind gemäss Artikel 441 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) für die Aufsicht und somit für Qualitätssicherung im Sinne einer korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung zuständig. Vor diesem Hintergrund sind gewisse kantonale Unterschiede hinzunehmen.</p><p> </p><p>Seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 (AS 2011 725) wurde dessen Umsetzung im Auftrag des Bundes bereits unter verschiedenen Gesichtspunkten evaluiert. Es handelte sich dabei sowohl um organisatorische Aspekte als auch um spezifische Themen, wie z.B. die Verbesserung des Einbezugs der nahestehenden Personen in Verfahren. Die Umsetzung von Artikel 12 Kinderrechtskonvention (SR 0.107) in der Praxis des Familien- und Kindesschutzrechts wurde in der Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR vom 16. Dezember 2019 (<a href="http://www.skmr.ch"><u>www.skmr.ch</u></a> > Publikationen & Projekte > Studien & Gutachten > Die Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes nach Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention in der Schweiz) analysiert. Im Anschluss daran wurden Rechtslage und Praxis der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen evaluiert. Derzeit wird in Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224407"><u>22.4407</u></a> Roduit «Ein zeitgemässer Handlungsrahmen für die ausserfamiliäre Begleitung von Kindern tut not» der Anpassungs- und Regelungsbedarf im Bereich der Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338) geprüft. </p><p> </p><p>Zahlen zu den von den Kindesschutzbehörden angeordneten Kindesschutzmassnahmen werden derzeit in der Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES erfasst. Da diese Situation auch aus Sicht des Bundesrates nicht ideal ist, hat er im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz) vom 5. Dezember 2025 (BBl 2026 37) vorgeschlagen, im Bundesrecht die gesetzliche Grundlage für eine schweizweite Statistik der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu schaffen, damit in Zukunft sämtliche massgebenden Akteure aller Kantone eingebunden werden und dadurch die Aussagekraft der gesammelten Informationen verbessert wird.</p><p> </p><p>3. Wie erwähnt, wird derzeit der Anpassungs- und Regelungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen der ausserfamiliären Unterbringung im Kindesschutz geprüft. Ausserdem wurde im Auftrag des Bundesrates eine Machbarkeitsstudie zur «statistischen Erfassung von ausserfamiliär untergebrachten Kindern in der Schweiz» realisiert. Im Übrigen richtet der Bund gestützt auf die Artikel 21<em>f–i </em>des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) Finanzhilfen an Familienorganisationen aus, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen. Der Bund unterstützt zudem auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) Kinderschutzorganisationen, die sich für den Schutz von Kindern vor Gewalt einsetzen. </p><p> </p><p>4./5. Wie erwähnt, kommt dem Bund im Bereich des Kindesschutzrechts keine Oberaufsicht zu. Die genannten Evaluations-, Kontroll- und Sanktionierungsaufgaben liegen daher in der Kompetenz der Kantone. Soweit im Einzelfall Gesetzesbestimmungen des Kindesschutzrechts nicht angewendet oder verletzt werden, so stehen die entsprechenden Rechtsmittel bis zum Bundesgericht offen. Sodann kommt der KOKES als interkantonaler Fach- und Direktorenkonferenz bei der Anwendung und Umsetzung des Kindesschutzrechts sowie der Koordination und Zusammenarbeit eine zentrale Rolle zu. Das gilt insbesondere für ihre fachlichen Empfehlungen sowie ihre Fachtagungen und anderen Veranstaltungen, an welchen rück- und vorausblickend die Praxis beurteilt und Handlungsbedarf benannt werden. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf nach weiteren zusätzlichen oder nationalen Evaluations- oder Kontroll-Mechanismen und -Organen.</p></span>
- <p>Der Bund muss sicherstellen, dass die Kinderrechte in der ganzen Schweiz gewahrt werden. Die Anwendung der internationalen, eidgenössischen und kantonalen Standards zum Schutz von Minderjährigen variiert von Kanton zu Kanton stark. Die bereitgestellten Mittel reichen zudem oft nicht aus, um die Wirksamkeit der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. So wird der Kinder- und Jugendschutz in der täglichen Praxis ausgehöhlt (wirksamer Schutz vor Gefährdung, Partizipation des Kindes, Recht auf persönlichen Verkehr u. Ä.). Das Westschweizer Kinderschutzforum vom 27. September 2025 appellierte an die Bundes- und Kantonsbehörden, die tatsächliche Durchsetzung der Kinderrechte sicherzustellen (<a href="http://www.ssp-vpod.ch/forum-27-09-2025">www.ssp-vpod.ch/forum-27-09-2025</a>).</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche nationalen Instrumente, Richtlinien oder Mechanismen setzt der Bundesrat ein, um die kantonale Anwendung der Schutzstandards für Minderjährige zu steuern und zu koordinieren? Verfügt er über eine quantifizierte und aktuelle Bestandsaufnahme der Praxis in den Kantonen? Wenn nein, hält er es für angebracht, eine solche zu realisieren?</li><li>Führt der Bundesrat systematisch Evaluierungen, Audits oder Inspektionen der kantonalen Kindesschutzbehörden durch? Mithilfe welcher Indikatoren und in welchen Abständen? Werden die Ergebnisse veröffentlicht und welches sind die ermittelten Lücken und Risiken? Wenn nein, hält der Bundesrat die Einführung solcher Instrumente für angebracht?</li><li>Welche finanziellen, personellen und methodischen Mittel stellt der Bund zur Verfügung, um wirksamen Kinderschutz zu gewährleisten, insbesondere bei den ambulanten Massnahmen und der ausserfamiliären Unterbringung in Einrichtungen oder Pflegefamilien? </li><li>Welche rechtlichen und finanziellen Hebel kann der Bundesrat ansetzen, wenn Kantone die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen? Gibt es eine nationale Stelle, welche die Einhaltung der Schutzstandards und -gesetze durch die Kantone überprüft und dazu befugt ist, Korrektur- und Zwangsmassnahmen durchzusetzen? Wenn nein, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Stelle zu schaffen?</li><li>Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen und innerhalb welcher Frist, um den wirksamen Schutz von Kindern in der ganzen Schweiz sicherzustellen? Beabsichtigt er, einen nationalen Evaluierungsmechanismus einzurichten, Ergebnisse transparent zu veröffentlichen und gegebenenfalls wirksame Korrekturmassnahmen vorzunehmen?</li></ol><p> </p>
- Wahrung der Kinderrechte in der ganzen Schweiz
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1./2. Gemäss Artikel 122 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) sind die Kantone für die Organisation der Gerichte und Behörden verantwortlich. Der Bund verfügt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes über keine Oberaufsicht. Die Kantone sind gemäss Artikel 441 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) für die Aufsicht und somit für Qualitätssicherung im Sinne einer korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung zuständig. Vor diesem Hintergrund sind gewisse kantonale Unterschiede hinzunehmen.</p><p> </p><p>Seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 (AS 2011 725) wurde dessen Umsetzung im Auftrag des Bundes bereits unter verschiedenen Gesichtspunkten evaluiert. Es handelte sich dabei sowohl um organisatorische Aspekte als auch um spezifische Themen, wie z.B. die Verbesserung des Einbezugs der nahestehenden Personen in Verfahren. Die Umsetzung von Artikel 12 Kinderrechtskonvention (SR 0.107) in der Praxis des Familien- und Kindesschutzrechts wurde in der Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte SKMR vom 16. Dezember 2019 (<a href="http://www.skmr.ch"><u>www.skmr.ch</u></a> > Publikationen & Projekte > Studien & Gutachten > Die Umsetzung des Partizipationsrechts des Kindes nach Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention in der Schweiz) analysiert. Im Anschluss daran wurden Rechtslage und Praxis der fürsorgerischen Unterbringung von Minderjährigen evaluiert. Derzeit wird in Erfüllung des Postulats <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20224407"><u>22.4407</u></a> Roduit «Ein zeitgemässer Handlungsrahmen für die ausserfamiliäre Begleitung von Kindern tut not» der Anpassungs- und Regelungsbedarf im Bereich der Pflegekinderverordnung (PAVO, SR 211.222.338) geprüft. </p><p> </p><p>Zahlen zu den von den Kindesschutzbehörden angeordneten Kindesschutzmassnahmen werden derzeit in der Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES erfasst. Da diese Situation auch aus Sicht des Bundesrates nicht ideal ist, hat er im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Erwachsenenschutz) vom 5. Dezember 2025 (BBl 2026 37) vorgeschlagen, im Bundesrecht die gesetzliche Grundlage für eine schweizweite Statistik der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu schaffen, damit in Zukunft sämtliche massgebenden Akteure aller Kantone eingebunden werden und dadurch die Aussagekraft der gesammelten Informationen verbessert wird.</p><p> </p><p>3. Wie erwähnt, wird derzeit der Anpassungs- und Regelungsbedarf bei den gesetzlichen Grundlagen der ausserfamiliären Unterbringung im Kindesschutz geprüft. Ausserdem wurde im Auftrag des Bundesrates eine Machbarkeitsstudie zur «statistischen Erfassung von ausserfamiliär untergebrachten Kindern in der Schweiz» realisiert. Im Übrigen richtet der Bund gestützt auf die Artikel 21<em>f–i </em>des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) Finanzhilfen an Familienorganisationen aus, die Tätigkeiten zugunsten von Familien wahrnehmen. Der Bund unterstützt zudem auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) Kinderschutzorganisationen, die sich für den Schutz von Kindern vor Gewalt einsetzen. </p><p> </p><p>4./5. Wie erwähnt, kommt dem Bund im Bereich des Kindesschutzrechts keine Oberaufsicht zu. Die genannten Evaluations-, Kontroll- und Sanktionierungsaufgaben liegen daher in der Kompetenz der Kantone. Soweit im Einzelfall Gesetzesbestimmungen des Kindesschutzrechts nicht angewendet oder verletzt werden, so stehen die entsprechenden Rechtsmittel bis zum Bundesgericht offen. Sodann kommt der KOKES als interkantonaler Fach- und Direktorenkonferenz bei der Anwendung und Umsetzung des Kindesschutzrechts sowie der Koordination und Zusammenarbeit eine zentrale Rolle zu. Das gilt insbesondere für ihre fachlichen Empfehlungen sowie ihre Fachtagungen und anderen Veranstaltungen, an welchen rück- und vorausblickend die Praxis beurteilt und Handlungsbedarf benannt werden. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Bedarf nach weiteren zusätzlichen oder nationalen Evaluations- oder Kontroll-Mechanismen und -Organen.</p></span>
- <p>Der Bund muss sicherstellen, dass die Kinderrechte in der ganzen Schweiz gewahrt werden. Die Anwendung der internationalen, eidgenössischen und kantonalen Standards zum Schutz von Minderjährigen variiert von Kanton zu Kanton stark. Die bereitgestellten Mittel reichen zudem oft nicht aus, um die Wirksamkeit der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. So wird der Kinder- und Jugendschutz in der täglichen Praxis ausgehöhlt (wirksamer Schutz vor Gefährdung, Partizipation des Kindes, Recht auf persönlichen Verkehr u. Ä.). Das Westschweizer Kinderschutzforum vom 27. September 2025 appellierte an die Bundes- und Kantonsbehörden, die tatsächliche Durchsetzung der Kinderrechte sicherzustellen (<a href="http://www.ssp-vpod.ch/forum-27-09-2025">www.ssp-vpod.ch/forum-27-09-2025</a>).</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Welche nationalen Instrumente, Richtlinien oder Mechanismen setzt der Bundesrat ein, um die kantonale Anwendung der Schutzstandards für Minderjährige zu steuern und zu koordinieren? Verfügt er über eine quantifizierte und aktuelle Bestandsaufnahme der Praxis in den Kantonen? Wenn nein, hält er es für angebracht, eine solche zu realisieren?</li><li>Führt der Bundesrat systematisch Evaluierungen, Audits oder Inspektionen der kantonalen Kindesschutzbehörden durch? Mithilfe welcher Indikatoren und in welchen Abständen? Werden die Ergebnisse veröffentlicht und welches sind die ermittelten Lücken und Risiken? Wenn nein, hält der Bundesrat die Einführung solcher Instrumente für angebracht?</li><li>Welche finanziellen, personellen und methodischen Mittel stellt der Bund zur Verfügung, um wirksamen Kinderschutz zu gewährleisten, insbesondere bei den ambulanten Massnahmen und der ausserfamiliären Unterbringung in Einrichtungen oder Pflegefamilien? </li><li>Welche rechtlichen und finanziellen Hebel kann der Bundesrat ansetzen, wenn Kantone die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen? Gibt es eine nationale Stelle, welche die Einhaltung der Schutzstandards und -gesetze durch die Kantone überprüft und dazu befugt ist, Korrektur- und Zwangsmassnahmen durchzusetzen? Wenn nein, hält es der Bundesrat für angebracht, eine solche Stelle zu schaffen?</li><li>Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen und innerhalb welcher Frist, um den wirksamen Schutz von Kindern in der ganzen Schweiz sicherzustellen? Beabsichtigt er, einen nationalen Evaluierungsmechanismus einzurichten, Ergebnisse transparent zu veröffentlichen und gegebenenfalls wirksame Korrekturmassnahmen vorzunehmen?</li></ol><p> </p>
- Wahrung der Kinderrechte in der ganzen Schweiz
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