Strenge Reglementierung der Telefonwerbung von Krankenversicherern
- ShortId
-
25.4453
- Id
-
20254453
- Updated
-
12.02.2026 08:33
- Language
-
de
- Title
-
Strenge Reglementierung der Telefonwerbung von Krankenversicherern
- AdditionalIndexing
-
2841;15;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Schweizer Versicherte werden von Anrufen von privaten Agenturen, Callcentern oder Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern überschwemmt, die im Auftrag der Versicherer tätig sind.</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übermässiger Kaufdruck, manchmal täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag; </li><li>keine eindeutige Zustimmung der Versicherten zur Kontaktaufnahme; </li><li>häufige Fehlinformationen zu Versicherungsschutz, Franchisen oder Kosten; </li><li>allgemeines Misstrauen gegenüber dem Krankenversicherungssystem; </li><li>Verletzung der Privatsphäre, insbesondere von Seniorinnen und Senioren oder vulnerablen Familien.</li></ul><p>Viele Bürgerinnen und Bürger berichten von aufdringlichen und gar missbräuchlichen Anrufen, die – zusätzlich zu den erheblichen Kosten der Krankenversicherung – Stress verursachen.</p><p>Der Bund muss eingreifen, um einen klaren und schützenden Rahmen zu gewährleisten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Verbot unaufgeforderter Telefonanrufe im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, auch für private Vermittlerinnen und Vermittler.</li><li>Ausdrückliche und nachvollziehbare Einwilligung vor jedem geschäftlichen Telefonkontakt.</li><li>Verschärfung der Sanktionen gegen Versicherer und Vermittlerinnen und Vermittler, die diese Vorschriften nicht einhalten.</li><li>Gewährleistung einer strengen Aufsicht des Bundes in Zusammenarbeit mit dem SECO und dem Bundesamt für Gesundheit.</li></ol><p>Das Ziel ist simpel: die Haushalte in der Schweiz sofort entlasten.</p><p>Einige europäische Länder wenden ein teilweises oder vollständiges Verbot bereits erfolgreich an; der Wettbewerb zwischen den Versicherern wird dadurch nicht beeinträchtigt.<br>Die Schweiz muss sich dieser bewährten Praxis anschliessen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat versteht den Wunsch des Motionärs, unaufgeforderte Anrufe mit dem Ziel eines Wechsels der Krankenkasse oder des Versicherungsmodells zu unterbinden. Das Parlament hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich beschlossen, die Krankenkassen und Anbieter von Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) diesen Bereich selbst regeln zu lassen. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit auf den 1.</span><span> </span><span>September 2024 hin wurden verschiedene Punkte der entsprechenden Branchenvereinbarung (im Internet abrufbar unter: </span><a href="https://prio.swiss/wp-content/uploads/2025/04/240322_BVV_3.0_DE.pdf"><u><span>https://prio.swiss/wp-content/uploads/2025/04/240322_BVV_3.0_DE.pdf</span></u></a><span>) –</span><span> </span><span>unter anderem das Verbot der telefonischen Kaltakquise</span><span> </span><span>– für sämtliche Krankenkassen und für alle Anbieter von Zusatzversicherungen zur OKP verbindlich und Widerhandlungen unter Strafe gestellt (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2024/425/de"><u><span>AS</span></u><u><span> </span></u><u><span>2024</span></u><u><span> </span></u><u><span>425</span></u></a><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner ist es unlauter bzw. verboten, Personen anzurufen, welche entweder einen Vermerk im Telefonverzeichnis haben oder überhaupt nicht eingetragen sind (Art.</span><span> </span><span>3 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>o Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR</span><span> </span><span>241]). Im Übrigen ist es unlauter, Werbeanrufe zu tätigen, ohne die Rufnummer anzuzeigen. Zudem ist es unlauter, sich auf Informationen zu stützen, die aufgrund eines Verstosses gegen Artikel</span><span> </span><span>3 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstaben u oder v UWG zustande gekommen sind (Art.</span><span> </span><span>3 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>v UWG). Diese Bestimmungen gelten auch für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sowie für Anbieter von Krankenzusatzversicherungen und Krankenkassen. Nimmt bspw. ein Agent oder eine Agentin einer Krankenkasse einen Termin mit einem potenziellen Kunden oder einer potenziellen Kundin wahr und weiss er oder sie, dass dieser Termin in Missachtung des Vermerks bzw. des Sterneintrags im Telefonverzeichnis zustande gekommen ist, handelt er oder sie unlauter und kann sich auf Antrag hin strafbar machen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Antwort auf die </span><span>Anfrage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20251039"><u><span>25.1039</span></u></a><span></span><span> «Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkasse» detailliert zum aktuellen Stand der von den zuständigen Stellen wahrgenommenen Verstösse gegen das Verbot der telefonischen Kaltakquise geäussert. Er kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der –</span><span> </span><span>auch im Verhältnis zur Zahl der Versicherten</span><span> </span><span>– wenigen Meldungen und Aufsichtsbeschwerden die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der OKP als auch in der Zusatzversicherung zur OKP zu greifen scheinen, es jedoch noch zu früh für eine abschliessende Beurteilung sei. An dieser Haltung hat sich seither nichts geändert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aufgrund der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, die am 1.</span><span> </span><span>September 2024 in Kraft getreten ist, und der umfassenden Regulierung im Lauterkeitsrecht sieht der Bundesrat aktuell keinen weiteren regulatorischen Handlungsbedarf. Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklungen eng.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, um die Bevölkerung vor aggressiven Telefonwerbungen von Krankenversicherern zu schützen und unaufgeforderte Anrufe, die auf einen Wechsel der Krankenkasse oder des Versicherungsmodells abzielen, zu stoppen.</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übermässiger Kaufdruck, manchmal täglich, manchmal gar mehrmals am Tag; </li><li>keine eindeutige Zustimmung der Versicherten zur Kontaktaufnahme; </li><li>häufige Fehlinformationen zu Versicherungsschutz, Franchisen oder Kosten; </li><li>allgemeines Misstrauen gegenüber dem Krankenversicherungssystem; </li><li>Verletzung der Privatsphäre, insbesondere von Seniorinnen und Senioren oder vulnerablen Familien.</li></ul><p> </p>
- Strenge Reglementierung der Telefonwerbung von Krankenversicherern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Schweizer Versicherte werden von Anrufen von privaten Agenturen, Callcentern oder Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern überschwemmt, die im Auftrag der Versicherer tätig sind.</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übermässiger Kaufdruck, manchmal täglich, manchmal sogar mehrmals am Tag; </li><li>keine eindeutige Zustimmung der Versicherten zur Kontaktaufnahme; </li><li>häufige Fehlinformationen zu Versicherungsschutz, Franchisen oder Kosten; </li><li>allgemeines Misstrauen gegenüber dem Krankenversicherungssystem; </li><li>Verletzung der Privatsphäre, insbesondere von Seniorinnen und Senioren oder vulnerablen Familien.</li></ul><p>Viele Bürgerinnen und Bürger berichten von aufdringlichen und gar missbräuchlichen Anrufen, die – zusätzlich zu den erheblichen Kosten der Krankenversicherung – Stress verursachen.</p><p>Der Bund muss eingreifen, um einen klaren und schützenden Rahmen zu gewährleisten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Verbot unaufgeforderter Telefonanrufe im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, auch für private Vermittlerinnen und Vermittler.</li><li>Ausdrückliche und nachvollziehbare Einwilligung vor jedem geschäftlichen Telefonkontakt.</li><li>Verschärfung der Sanktionen gegen Versicherer und Vermittlerinnen und Vermittler, die diese Vorschriften nicht einhalten.</li><li>Gewährleistung einer strengen Aufsicht des Bundes in Zusammenarbeit mit dem SECO und dem Bundesamt für Gesundheit.</li></ol><p>Das Ziel ist simpel: die Haushalte in der Schweiz sofort entlasten.</p><p>Einige europäische Länder wenden ein teilweises oder vollständiges Verbot bereits erfolgreich an; der Wettbewerb zwischen den Versicherern wird dadurch nicht beeinträchtigt.<br>Die Schweiz muss sich dieser bewährten Praxis anschliessen.</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat versteht den Wunsch des Motionärs, unaufgeforderte Anrufe mit dem Ziel eines Wechsels der Krankenkasse oder des Versicherungsmodells zu unterbinden. Das Parlament hat in diesem Zusammenhang erst kürzlich beschlossen, die Krankenkassen und Anbieter von Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) diesen Bereich selbst regeln zu lassen. Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit auf den 1.</span><span> </span><span>September 2024 hin wurden verschiedene Punkte der entsprechenden Branchenvereinbarung (im Internet abrufbar unter: </span><a href="https://prio.swiss/wp-content/uploads/2025/04/240322_BVV_3.0_DE.pdf"><u><span>https://prio.swiss/wp-content/uploads/2025/04/240322_BVV_3.0_DE.pdf</span></u></a><span>) –</span><span> </span><span>unter anderem das Verbot der telefonischen Kaltakquise</span><span> </span><span>– für sämtliche Krankenkassen und für alle Anbieter von Zusatzversicherungen zur OKP verbindlich und Widerhandlungen unter Strafe gestellt (</span><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2024/425/de"><u><span>AS</span></u><u><span> </span></u><u><span>2024</span></u><u><span> </span></u><u><span>425</span></u></a><span>). </span></p><p><span> </span></p><p><span>Ferner ist es unlauter bzw. verboten, Personen anzurufen, welche entweder einen Vermerk im Telefonverzeichnis haben oder überhaupt nicht eingetragen sind (Art.</span><span> </span><span>3 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>o Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR</span><span> </span><span>241]). Im Übrigen ist es unlauter, Werbeanrufe zu tätigen, ohne die Rufnummer anzuzeigen. Zudem ist es unlauter, sich auf Informationen zu stützen, die aufgrund eines Verstosses gegen Artikel</span><span> </span><span>3 Absatz</span><span> </span><span>1 Buchstaben u oder v UWG zustande gekommen sind (Art.</span><span> </span><span>3 Abs.</span><span> </span><span>1 Bst.</span><span> </span><span>v UWG). Diese Bestimmungen gelten auch für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sowie für Anbieter von Krankenzusatzversicherungen und Krankenkassen. Nimmt bspw. ein Agent oder eine Agentin einer Krankenkasse einen Termin mit einem potenziellen Kunden oder einer potenziellen Kundin wahr und weiss er oder sie, dass dieser Termin in Missachtung des Vermerks bzw. des Sterneintrags im Telefonverzeichnis zustande gekommen ist, handelt er oder sie unlauter und kann sich auf Antrag hin strafbar machen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat hat sich bereits in seiner Antwort auf die </span><span>Anfrage </span><a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20251039"><u><span>25.1039</span></u></a><span></span><span> «Rechtsdurchsetzung beim Verbot von Kaltakquise der Krankenkasse» detailliert zum aktuellen Stand der von den zuständigen Stellen wahrgenommenen Verstösse gegen das Verbot der telefonischen Kaltakquise geäussert. Er kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der –</span><span> </span><span>auch im Verhältnis zur Zahl der Versicherten</span><span> </span><span>– wenigen Meldungen und Aufsichtsbeschwerden die gesetzlichen Massnahmen sowohl in der OKP als auch in der Zusatzversicherung zur OKP zu greifen scheinen, es jedoch noch zu früh für eine abschliessende Beurteilung sei. An dieser Haltung hat sich seither nichts geändert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Aufgrund der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit, die am 1.</span><span> </span><span>September 2024 in Kraft getreten ist, und der umfassenden Regulierung im Lauterkeitsrecht sieht der Bundesrat aktuell keinen weiteren regulatorischen Handlungsbedarf. Die zuständigen Behörden verfolgen die Entwicklungen eng.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen, um die Bevölkerung vor aggressiven Telefonwerbungen von Krankenversicherern zu schützen und unaufgeforderte Anrufe, die auf einen Wechsel der Krankenkasse oder des Versicherungsmodells abzielen, zu stoppen.</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Übermässiger Kaufdruck, manchmal täglich, manchmal gar mehrmals am Tag; </li><li>keine eindeutige Zustimmung der Versicherten zur Kontaktaufnahme; </li><li>häufige Fehlinformationen zu Versicherungsschutz, Franchisen oder Kosten; </li><li>allgemeines Misstrauen gegenüber dem Krankenversicherungssystem; </li><li>Verletzung der Privatsphäre, insbesondere von Seniorinnen und Senioren oder vulnerablen Familien.</li></ul><p> </p>
- Strenge Reglementierung der Telefonwerbung von Krankenversicherern
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