Verantwortungsvolle Kapitalanlagen der Krankenkassen
- ShortId
-
25.4455
- Id
-
20254455
- Updated
-
18.02.2026 21:19
- Language
-
de
- Title
-
Verantwortungsvolle Kapitalanlagen der Krankenkassen
- AdditionalIndexing
-
2841;24;52;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einleitend ist zu beachten, dass sich die vom Interpellanten angegebene Kapitalanlagesumme auf das Krankenversicherungsgeschäft nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bezieht und somit nicht durch obligatorische Prämien aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz geäufnet wurde. In diesem Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung liegt die Aufsicht bei der FINMA. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), welcher hingegen Gegenstand der vorliegenden Interpellation ist, befindet sich die Aufsicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kapitalanlagen für das Jahr 2024 beliefen sich auf CHF 14'926 Millionen (www.bag.admin.ch/de/bilanzen-und-betriebsrechnungen-krankenversicherer-> Bilanzen und Betriebsrechnungen 2024_2023-Data Table -> Level 4).</p><p> </p><p>1. Der Berichterstattungspflicht nach Artikel 964<i>a</i> Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) unterstehen nur Gesellschaften des öffentlichen Interesses, welche in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kumulativ mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und entweder eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken überschreiten. Die Krankenkassen nach Artikel 2 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG, SR 832.12) stellen jedoch keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses dar. Sie sind nicht erfasst von der Definition gemäss Artikel 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302) auf welche Artikel 964a Abs. 1 Ziff. 1 OR verweist. Gemäss dieser Bestimmung gelten einerseits Publikumsgesellschaften i. S. v. <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul43teny">Artikel 727 Abs. 1 Ziff.1 OR</a> und andererseits beaufsichtigte Unternehmen i. S. v. <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwm2lonvqwox3ql5qxe5c7gm">Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINAMG, SR 956.1)</a>, die eine nach <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5ptemrrl4ztams7obpwc4tul44wc">Artikel 9<i>a</i> RAG</a> zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwm2lonvqwox3ql5qxe5c7gi2a">Artikel 24 FINMAG</a> beauftragen müssen, als Gesellschaften des öffentlichen Interesses. Aus diesen Gründen gelangen die in der Frage erwähnten besonderen Auskunftspflichten bei Krankenkassen nach Artikel 2 KVAG nicht zur Anwendung.</p><p> </p><p>2. Das Aufsichtsrecht nach KVAG kennt keine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von detaillierteren Kapitalinvestitionen. Dies weder für grössere noch für kleinere Versicherer. </p><p> </p><p>3. und 4. Da, wie oben ausgeführt, keine Offenlegungspflichten bestehen, kann der Bundesrat keinerlei Angaben zu den getätigten Kapitalanlagen und deren Verteilung auf die diversen Bereiche machen.</p><p> </p><p>5. Die Möglichkeit einer Anpassung von Art. 2 lit. c RAG mit dem Ziel, Krankenkassen nach KVAG den Gesellschaften von öffentlichem Interesse zuzuordnen, könnte bei einer der nächsten Revisionen des RAG geprüft werden.</p>
- <p>Die Versicherer, welche die Leistungen der obligatorischen Krankenpflege versichern, sind verpflichtet, ausreichende Reserven zu bilden und zu halten, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Sie legen diese Gelder in Kapitalanlagen an. Die Summe der Kapitalanlagen der Krankenversicherer der Schweiz betrug 2024 CHF 21,14 Milliarden (Quelle: FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2024). Es sind Gelder, welche die Kassen auf dem Weg der obligatorischen Prämien aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz eingenommen haben: Entsprechend gross ist ihre Verantwortung, was die nachhaltige Anlagepolitik betrifft.</p><p>Zu dieser Verantwortung gehört zweifellos, dass die Kapitalanlagen nicht in Aktivitäten getätigt werden, welche für Menschen eine gesundheitliche Gefährdung oder eine Lebensbedrohung darstellen: Weder im eigenen Land noch anderswo auf der Welt.</p><p><a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.fedlex.admin.ch%2Feli%2Fcc%2F2022%2F747%2Fde&data=05%7C02%7Cfelix.wettstein%40parl.ch%7Cbc1e4fac4bed48160cb408de26c0be03%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638990806433782418%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=ts7j%2BgkuhX4Xva8rfoTBcEXVxY42G8I2xUXYOBzYgFU%3D&reserved=0">Art. 964a </a><a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.fedlex.admin.ch%2Feli%2Fcc%2F2022%2F747%2Fde&data=05%7C02%7Cfelix.wettstein%40parl.ch%7Cbc1e4fac4bed48160cb408de26c0be03%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638990806433815875%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=IoqSRcumOlp%2Fw%2FNTeVPCRkPq2Vp7iwcZHTnEEIdvyHo%3D&reserved=0">OR</a> verpflichtet grössere Versicherer zur Berichterstattung über Umweltbelange, darunter Klimabelange, wozu die Angaben über sämtliche Treibhausgasemissionen gehören. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Versicherer, die die Leistungen der sozialen Krankenversicherung nach Art. 2 KVAG durchführen bzw. diese Leistungen rückversichern, gehören zu den «grösseren Versicherern» gemäss Art. 964a OR und sind demnach verpflichtet, über ihre Klimabelange Bericht zu erstatten?</p><p>2. Verlangt die Aufsichtsbehörde der Krankenversicherung, dass sie ihr ganzes Anlageportfolio offenlegen? Verlangt sie dies auch von kleineren Versicherern nach Art. 2 KVAG?</p><p>3. Wie viele Treibhausgasemissionen (in tCO2-Äquivalenten) verursachen Versicherer, welche gemäss Frage 1 und ggf. Frage 2 der Offenlegungspflicht unterliegen, durch ihre Kapitalanlagen? Wie viele Kapitalanlagen halten diese Versicherer im Bereich der Erschliessung und der Förderung neuer oder der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen?</p><p>4. Wie viele Kapitalanlagen halten sie in folgenden Bereichen: <br>a) Tabakindustrie, b) Alkoholindustrie, c) Glückspiel/Spielwetten, d) Gentechnologie, e) Atomtechnologie, f) Rüstungsindustrie?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, Regeln zu erlassen, welche ein finanzielles Engagement der sozialen Krankenkassen in den Bereichen gemäss Fragen 3 und 4 ausschliessen? </p>
- Verantwortungsvolle Kapitalanlagen der Krankenkassen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Einleitend ist zu beachten, dass sich die vom Interpellanten angegebene Kapitalanlagesumme auf das Krankenversicherungsgeschäft nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) bezieht und somit nicht durch obligatorische Prämien aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz geäufnet wurde. In diesem Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung liegt die Aufsicht bei der FINMA. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP), welcher hingegen Gegenstand der vorliegenden Interpellation ist, befindet sich die Aufsicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kapitalanlagen für das Jahr 2024 beliefen sich auf CHF 14'926 Millionen (www.bag.admin.ch/de/bilanzen-und-betriebsrechnungen-krankenversicherer-> Bilanzen und Betriebsrechnungen 2024_2023-Data Table -> Level 4).</p><p> </p><p>1. Der Berichterstattungspflicht nach Artikel 964<i>a</i> Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220) unterstehen nur Gesellschaften des öffentlichen Interesses, welche in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kumulativ mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben und entweder eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken oder einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken überschreiten. Die Krankenkassen nach Artikel 2 Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG, SR 832.12) stellen jedoch keine Gesellschaften des öffentlichen Interesses dar. Sie sind nicht erfasst von der Definition gemäss Artikel 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG, SR 221.302) auf welche Artikel 964a Abs. 1 Ziff. 1 OR verweist. Gemäss dieser Bestimmung gelten einerseits Publikumsgesellschaften i. S. v. <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul43teny">Artikel 727 Abs. 1 Ziff.1 OR</a> und andererseits beaufsichtigte Unternehmen i. S. v. <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwm2lonvqwox3ql5qxe5c7gm">Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINAMG, SR 956.1)</a>, die eine nach <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5ptemrrl4ztams7obpwc4tul44wc">Artikel 9<i>a</i> RAG</a> zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach <a href="https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pwm2lonvqwox3ql5qxe5c7gi2a">Artikel 24 FINMAG</a> beauftragen müssen, als Gesellschaften des öffentlichen Interesses. Aus diesen Gründen gelangen die in der Frage erwähnten besonderen Auskunftspflichten bei Krankenkassen nach Artikel 2 KVAG nicht zur Anwendung.</p><p> </p><p>2. Das Aufsichtsrecht nach KVAG kennt keine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von detaillierteren Kapitalinvestitionen. Dies weder für grössere noch für kleinere Versicherer. </p><p> </p><p>3. und 4. Da, wie oben ausgeführt, keine Offenlegungspflichten bestehen, kann der Bundesrat keinerlei Angaben zu den getätigten Kapitalanlagen und deren Verteilung auf die diversen Bereiche machen.</p><p> </p><p>5. Die Möglichkeit einer Anpassung von Art. 2 lit. c RAG mit dem Ziel, Krankenkassen nach KVAG den Gesellschaften von öffentlichem Interesse zuzuordnen, könnte bei einer der nächsten Revisionen des RAG geprüft werden.</p>
- <p>Die Versicherer, welche die Leistungen der obligatorischen Krankenpflege versichern, sind verpflichtet, ausreichende Reserven zu bilden und zu halten, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Sie legen diese Gelder in Kapitalanlagen an. Die Summe der Kapitalanlagen der Krankenversicherer der Schweiz betrug 2024 CHF 21,14 Milliarden (Quelle: FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2024). Es sind Gelder, welche die Kassen auf dem Weg der obligatorischen Prämien aller Bewohnerinnen und Bewohner der Schweiz eingenommen haben: Entsprechend gross ist ihre Verantwortung, was die nachhaltige Anlagepolitik betrifft.</p><p>Zu dieser Verantwortung gehört zweifellos, dass die Kapitalanlagen nicht in Aktivitäten getätigt werden, welche für Menschen eine gesundheitliche Gefährdung oder eine Lebensbedrohung darstellen: Weder im eigenen Land noch anderswo auf der Welt.</p><p><a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.fedlex.admin.ch%2Feli%2Fcc%2F2022%2F747%2Fde&data=05%7C02%7Cfelix.wettstein%40parl.ch%7Cbc1e4fac4bed48160cb408de26c0be03%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638990806433782418%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=ts7j%2BgkuhX4Xva8rfoTBcEXVxY42G8I2xUXYOBzYgFU%3D&reserved=0">Art. 964a </a><a href="https://che01.safelinks.protection.outlook.com/?url=https%3A%2F%2Fwww.fedlex.admin.ch%2Feli%2Fcc%2F2022%2F747%2Fde&data=05%7C02%7Cfelix.wettstein%40parl.ch%7Cbc1e4fac4bed48160cb408de26c0be03%7C0cf3ddc638a5480885f1cae22925a1b0%7C0%7C0%7C638990806433815875%7CUnknown%7CTWFpbGZsb3d8eyJFbXB0eU1hcGkiOnRydWUsIlYiOiIwLjAuMDAwMCIsIlAiOiJXaW4zMiIsIkFOIjoiTWFpbCIsIldUIjoyfQ%3D%3D%7C0%7C%7C%7C&sdata=IoqSRcumOlp%2Fw%2FNTeVPCRkPq2Vp7iwcZHTnEEIdvyHo%3D&reserved=0">OR</a> verpflichtet grössere Versicherer zur Berichterstattung über Umweltbelange, darunter Klimabelange, wozu die Angaben über sämtliche Treibhausgasemissionen gehören. </p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Versicherer, die die Leistungen der sozialen Krankenversicherung nach Art. 2 KVAG durchführen bzw. diese Leistungen rückversichern, gehören zu den «grösseren Versicherern» gemäss Art. 964a OR und sind demnach verpflichtet, über ihre Klimabelange Bericht zu erstatten?</p><p>2. Verlangt die Aufsichtsbehörde der Krankenversicherung, dass sie ihr ganzes Anlageportfolio offenlegen? Verlangt sie dies auch von kleineren Versicherern nach Art. 2 KVAG?</p><p>3. Wie viele Treibhausgasemissionen (in tCO2-Äquivalenten) verursachen Versicherer, welche gemäss Frage 1 und ggf. Frage 2 der Offenlegungspflicht unterliegen, durch ihre Kapitalanlagen? Wie viele Kapitalanlagen halten diese Versicherer im Bereich der Erschliessung und der Förderung neuer oder der Ausweitung des Abbaus bestehender fossiler Energievorkommen?</p><p>4. Wie viele Kapitalanlagen halten sie in folgenden Bereichen: <br>a) Tabakindustrie, b) Alkoholindustrie, c) Glückspiel/Spielwetten, d) Gentechnologie, e) Atomtechnologie, f) Rüstungsindustrie?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, Regeln zu erlassen, welche ein finanzielles Engagement der sozialen Krankenkassen in den Bereichen gemäss Fragen 3 und 4 ausschliessen? </p>
- Verantwortungsvolle Kapitalanlagen der Krankenkassen
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