Sprachnachweis bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ShortId
25.4456
Id
20254456
Updated
12.02.2026 08:32
Language
de
Title
Sprachnachweis bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
AdditionalIndexing
28;12;2811;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. – 4. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln sind in der Zuständigkeit der Kantone. Die kantonalen Migrationsbehörden prüfen, ob die Voraussetzung der Sprachkenntnisse des Ehegatten beim Familiennachzug bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt ist (Artikel 73a Absatz 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE, SR 142.201).</span></p><p><span>Seit der Einführung des weiterentwickelten Schengener Informationssystems am 7. März 2023 werden migrationsrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen schweizweit im System eMAP erfasst. Wegweisungsgründe, die in eMAP erfasst werden, werden in Rubriken zusammengefasst. In eMAP besteht keine Wegweisungsrubrik «Fehlender Sprachnachweis». Daher kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob Nichtverlängerungen von Bewilligungen und Wegweisungen das Fehlen eines Sprachnachweises zugrunde liegt. Aus denselben Gründen sind Auswertungen von Vollzugszahlen ebenfalls nicht möglich.</span></p></span>
  • <p>&nbsp;</p><p>Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich, nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Für die Erteilung (nicht aber Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle dieser Voraussetzung die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2).&nbsp;</p><p>Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder dieselbe verlängert werden, wenn sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Auch hier ist für die Erteilung (nicht aber Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.&nbsp;</p><p>Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73a Abs. 2 AIG).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der BR wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Wie viele Personen haben den erforderlichen Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung 2022, 2023 und 2024 nicht erbracht?</li><li>Wie viele Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisungen wurden in diesen Jahren alleine aufgrund des mangelnden Sprachnachweises von den Migrationsbehörden verfügt?</li><li>Wie viele dieser Verfügungen wurden rechtskräftig?</li><li>Wie viele dieser Verfügungen wurden vollzogen resp. wie viele Personen sind kontrolliert ausgereist?</li></ol>
  • Sprachnachweis bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. – 4. Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln sind in der Zuständigkeit der Kantone. Die kantonalen Migrationsbehörden prüfen, ob die Voraussetzung der Sprachkenntnisse des Ehegatten beim Familiennachzug bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllt ist (Artikel 73a Absatz 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE, SR 142.201).</span></p><p><span>Seit der Einführung des weiterentwickelten Schengener Informationssystems am 7. März 2023 werden migrationsrechtliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen schweizweit im System eMAP erfasst. Wegweisungsgründe, die in eMAP erfasst werden, werden in Rubriken zusammengefasst. In eMAP besteht keine Wegweisungsrubrik «Fehlender Sprachnachweis». Daher kann statistisch nicht ausgewertet werden, ob Nichtverlängerungen von Bewilligungen und Wegweisungen das Fehlen eines Sprachnachweises zugrunde liegt. Aus denselben Gründen sind Auswertungen von Vollzugszahlen ebenfalls nicht möglich.</span></p></span>
    • <p>&nbsp;</p><p>Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich, nebst weiteren kumulativen Voraussetzungen in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Für die Erteilung (nicht aber Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle dieser Voraussetzung die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2).&nbsp;</p><p>Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder dieselbe verlängert werden, wenn sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Auch hier ist für die Erteilung (nicht aber Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.&nbsp;</p><p>Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73a Abs. 2 AIG).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der BR wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&nbsp;</p><ol><li>Wie viele Personen haben den erforderlichen Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung 2022, 2023 und 2024 nicht erbracht?</li><li>Wie viele Nichtverlängerungen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisungen wurden in diesen Jahren alleine aufgrund des mangelnden Sprachnachweises von den Migrationsbehörden verfügt?</li><li>Wie viele dieser Verfügungen wurden rechtskräftig?</li><li>Wie viele dieser Verfügungen wurden vollzogen resp. wie viele Personen sind kontrolliert ausgereist?</li></ol>
    • Sprachnachweis bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

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