Anpassung von Artikel 725a des Obligationenrechts

ShortId
25.4458
Id
20254458
Updated
18.02.2026 21:18
Language
de
Title
Anpassung von Artikel 725a des Obligationenrechts
AdditionalIndexing
12;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Bei der Revision des Sanierungsrechts (Curia Vista 10.077) im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) wurde der Bundesrat mit zwei gleichlautenden Motionen der Kommissionen für Rechtsfragen (12.3403 und 12.3654) beauftragt, ein umfassendes Sanierungsverfahren im Obligationenrecht (OR; SR 220) vorzulegen. Die Änderungen des Sanierungsverfahrens wurden im Rahmen der Aktienrechtsrevision (Curia Vista 16.077) im OR eingefügt und sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Den Kern der sanierungsrechtlichen Neuerungen im OR bilden die Artikel 725 (drohende Zahlungsunfähigkeit), 725<em>a</em> (Kapitalverlust), 725<em>b</em> (Überschuldung) und 725<em>c</em> (Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen). Die Änderungen des Sanierungsverfahrens begründen im Sinn von «Frühwarnsystemen» neue Handlungspflichten für die Unternehmen, damit möglichst frühzeitig Sanierungsschritte erfolgen und das Bewusstsein bezüglich Liquidität und Kapitaldeckung geschärft wird. Die vom Parlament beschlossenen Neuerungen des Sanierungsverfahrens sind somit geeignet, um finanzielle Probleme eines Unternehmens rechtzeitig erkennen und Insolvenzen verhindern zu können. Da die neuen Bestimmungen erst seit zwei Jahren in Kraft sind, liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit der Gesetzesrevision vor. Aufgrund der kurzen Zeit wäre es aus Sicht des Bundesrates auch verfrüht, bereits eine Evaluation der Praxis zu diesen Normen vorzunehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Kapitalverlust gemäss Artikel 725<em>a</em> OR (vormals Artikel 725 OR) löst verschiedene Rechtsfolgen aus: Unter anderem haben neu Gesellschaften, die vom «Opting-out» Gebrauch gemacht und keine Revisionsstelle haben, die Pflicht, die letzte Jahresrechnung mindestens eingeschränkt durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Der Verwaltungsrat soll gestützt auf aktuelle Informationen beurteilen können, welche Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts geeignet und vorhanden sind und ob neben dem Kapitalverlust auch eine begründete Besorgnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht oder eine Überschuldung droht. Es soll auch sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Lage nicht schlechter ist, als sie vom Verwaltungsrat dargestellt wird. Eine unabhängige Prüfung der letzten Jahresrechnung ist mit Blick auf mögliche Verantwortlichkeitsansprüche daher auch im Interesse des Verwaltungsrats. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die aktuelle Vorschrift von Artikel 725<em>a</em> OR mit Prüfungspflicht der Jahresrechnung der früheren Regelung von Artikel 725 altOR ohne Prüfungspflicht vorzuziehen ist.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 1 Januar 2023 in Kraft sind, liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit dieser Bestimmungen vor. Aus Sicht des Bundesrates wäre es daher verfrüht, einzelne Bestimmungen bereits wieder anzupassen. Der Bundesrat weist zudem auf die hängige Parlamentarische Initiative 24.434, «Rechtssicherheit schaffen. KMU-praktikable Lösung realisieren und Dienstleistungen aus einer Hand ermöglichen», hin, welche unter anderem erwähnt, dass es in der Praxis für ein KMU in einem Sanierungsverfahren schwierig werden könnte, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor zu finden. Der Bundesrat wird die Weiterbehandlung der Parlamentarischen Initiative 24.434 mit Interesse zur Kenntnis nehmen und will den Beratungen der Initiative im Parlament nicht zuvorkommen. </p></span>
  • <p>Artikel 725 des OR verlangt bei einem hälftigen Kapitalverlust die Durchführung einer eingeschränkten Revision auch bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen. In der Praxis finden die betroffenen Unternehmen aber keine Revisionsstelle nur zur Prüfung des hälftigen Kapitalverlusts. Das heisst: Die Mehrheit der betroffenen Unternehmen begehen permanent einen Gesetzesverstoss. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Ist der heutige Artikel 725 OR praxistauglich?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Wäre nicht die frühere Formulierung des Artikels 725 OR sinnvoller?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Ist der Bundesrat bereit, Artikel 725 des Obligationenrechts (OR) so anzupassen, dass dieser wieder praktikabel und gesetzeskonform umgesetzt wird?</p><p>&nbsp;</p></li></ol>
  • Anpassung von Artikel 725a des Obligationenrechts
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Bei der Revision des Sanierungsrechts (Curia Vista 10.077) im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) wurde der Bundesrat mit zwei gleichlautenden Motionen der Kommissionen für Rechtsfragen (12.3403 und 12.3654) beauftragt, ein umfassendes Sanierungsverfahren im Obligationenrecht (OR; SR 220) vorzulegen. Die Änderungen des Sanierungsverfahrens wurden im Rahmen der Aktienrechtsrevision (Curia Vista 16.077) im OR eingefügt und sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Den Kern der sanierungsrechtlichen Neuerungen im OR bilden die Artikel 725 (drohende Zahlungsunfähigkeit), 725<em>a</em> (Kapitalverlust), 725<em>b</em> (Überschuldung) und 725<em>c</em> (Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen). Die Änderungen des Sanierungsverfahrens begründen im Sinn von «Frühwarnsystemen» neue Handlungspflichten für die Unternehmen, damit möglichst frühzeitig Sanierungsschritte erfolgen und das Bewusstsein bezüglich Liquidität und Kapitaldeckung geschärft wird. Die vom Parlament beschlossenen Neuerungen des Sanierungsverfahrens sind somit geeignet, um finanzielle Probleme eines Unternehmens rechtzeitig erkennen und Insolvenzen verhindern zu können. Da die neuen Bestimmungen erst seit zwei Jahren in Kraft sind, liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit der Gesetzesrevision vor. Aufgrund der kurzen Zeit wäre es aus Sicht des Bundesrates auch verfrüht, bereits eine Evaluation der Praxis zu diesen Normen vorzunehmen.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Der Kapitalverlust gemäss Artikel 725<em>a</em> OR (vormals Artikel 725 OR) löst verschiedene Rechtsfolgen aus: Unter anderem haben neu Gesellschaften, die vom «Opting-out» Gebrauch gemacht und keine Revisionsstelle haben, die Pflicht, die letzte Jahresrechnung mindestens eingeschränkt durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Der Verwaltungsrat soll gestützt auf aktuelle Informationen beurteilen können, welche Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts geeignet und vorhanden sind und ob neben dem Kapitalverlust auch eine begründete Besorgnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht oder eine Überschuldung droht. Es soll auch sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Lage nicht schlechter ist, als sie vom Verwaltungsrat dargestellt wird. Eine unabhängige Prüfung der letzten Jahresrechnung ist mit Blick auf mögliche Verantwortlichkeitsansprüche daher auch im Interesse des Verwaltungsrats. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass die aktuelle Vorschrift von Artikel 725<em>a</em> OR mit Prüfungspflicht der Jahresrechnung der früheren Regelung von Artikel 725 altOR ohne Prüfungspflicht vorzuziehen ist.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 1 Januar 2023 in Kraft sind, liegen noch keine gesicherten Erkenntnisse über die Praxistauglichkeit dieser Bestimmungen vor. Aus Sicht des Bundesrates wäre es daher verfrüht, einzelne Bestimmungen bereits wieder anzupassen. Der Bundesrat weist zudem auf die hängige Parlamentarische Initiative 24.434, «Rechtssicherheit schaffen. KMU-praktikable Lösung realisieren und Dienstleistungen aus einer Hand ermöglichen», hin, welche unter anderem erwähnt, dass es in der Praxis für ein KMU in einem Sanierungsverfahren schwierig werden könnte, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor zu finden. Der Bundesrat wird die Weiterbehandlung der Parlamentarischen Initiative 24.434 mit Interesse zur Kenntnis nehmen und will den Beratungen der Initiative im Parlament nicht zuvorkommen. </p></span>
    • <p>Artikel 725 des OR verlangt bei einem hälftigen Kapitalverlust die Durchführung einer eingeschränkten Revision auch bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen. In der Praxis finden die betroffenen Unternehmen aber keine Revisionsstelle nur zur Prüfung des hälftigen Kapitalverlusts. Das heisst: Die Mehrheit der betroffenen Unternehmen begehen permanent einen Gesetzesverstoss. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>&nbsp;</p><ol><li><p>Ist der heutige Artikel 725 OR praxistauglich?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Wäre nicht die frühere Formulierung des Artikels 725 OR sinnvoller?</p><p>&nbsp;</p></li><li><p>Ist der Bundesrat bereit, Artikel 725 des Obligationenrechts (OR) so anzupassen, dass dieser wieder praktikabel und gesetzeskonform umgesetzt wird?</p><p>&nbsp;</p></li></ol>
    • Anpassung von Artikel 725a des Obligationenrechts

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