Nachhaltige Verwertung von biogenen Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette sicherstellen

ShortId
25.4462
Id
20254462
Updated
12.02.2026 08:31
Language
de
Title
Nachhaltige Verwertung von biogenen Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette sicherstellen
AdditionalIndexing
15;66
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Saisonale Mengenschwankungen, insbesondere bei Molkereinebenprodukten, Zuckerrübenschnitzeln, Pressschnitzel und Gemüseabfällen, führen zu temporären Überschusssituationen, in denen eine Verwertung im Futtermittelkanal nicht mehr möglich ist. Ohne den Verwertungskanal der Biogasanlagen drohen ökologische und agronomische Mehrbelastungen sowie höhere Entsorgungskosten.&nbsp;</p><p>Die Energieförderungsverordnung und die zugehörigen Vollzugshilfen sind deshalb so anzupassen, dass Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion und ihrer nachgelagerten Verarbeitung unter anderem in Überschusssituationen vollumfänglich auch in landwirtschaftlichen Biogasanlagen verwertet werden können, sofern der Futtermittelkanal keine Verwendung mehr zulässt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Transportrestriktionen (wie z.B. Distanzlimiten) für biogene Reststoffe enthalten sind.</p><p>Schliesslich sind Nebenprodukte aus der nachgelagerten Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse energierechtlich als landwirtschaftliche Biomasse zu qualifizieren, wobei die bestehenden Mengenlimitierungen im Zusammenhang mit dem Bonus für landwirtschaftliche Biomasse nicht weiter verschärft werden dürfen.</p><p>&nbsp;</p>
  • <span><p><span>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass biogene Reststoffe und Nebenprodukte der Landwirtschaft stofflich und energetisch effizient verwertet werden können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Landwirtschaftliche Biogasanlagen dürfen nur einen begrenzten Anteil an zusätzlichen organischen Einsatzstoffen (Co-Substrate) vergären, erhalten dafür aber deutlich höhere Fördersätze mit bis zu 50 Rappen pro Kilowattstunde Strom. Industrielle Biogasanlagen haben diese Beschränkung nicht und erhalten dafür einen geringeren Fördersatz von bis zu 30 Rappen pro Kilowattstunde. Um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, verlangen industrielle Anlagen eine Gebühr für die Vergärung unattraktiver Co-Substrate. Eine Lockerung der Fördergrenzen bei den landwirtschaftlichen Biogasanlagen führte dazu, dass die Kosten für die Verwertung der Co-Substrate nicht mehr vom Verursacher getragen, sondern weitgehend über den Netzzuschlagsfonds und damit auf die Stromverbraucher überwälzt werden. Dies würde in umweltrechtlicher Sicht dem Grundsatz des Verursacherprinzips widersprechen (siehe Art. 2 des Umweltschutzgesetz; SR 814.01).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige Raumplanungsrecht (Art. 34a Raumplanungsverordnung; SR 700.1) sieht vor, dass nicht-landwirtschaftliche Substrate für landwirtschaftliche Biogasanlagen in der Regel über maximal 50 Kilometer Distanz transportiert werden dürfen. Ziel ist es, den durch die Anlage verursachten Verkehr zu begrenzen und den landwirtschaftlichen, lokalen Charakter der Biogasanlage zu erhalten. Diese Transportregeln werden jedoch von den Kantonen nicht systematisch überprüft oder durchgesetzt. Immer mehr landwirtschaftliche Biogasanlagen kaufen hochenergetisches Glyzerin aus dem Ausland ein, was zu ökologisch wenig sinnvollen Ferntransporten führt, die Betriebskosten der Anlagen spürbar erhöht und in den Anlagen weniger Platz für inländische Reststoffe lässt. </span><span>Als Folge der vermehrten Einfuhr und Beigabe von ausländischem Glyzerin haben Schweizer Reststoffe mit geringerem Energiegehalt zu Spitzenzeiten oft keinen Platz mehr in den Anlagen, ausserdem fliesst dadurch ein Teil der Schweizer Fördergelder indirekt ins Ausland ab. Zudem stehen die langen Transportdistanzen für einen hohen Treibstoffeinsatz, eine verringerte Energieeffizienz und eine Verschlechterung der Klimawirksamkeit der Biogasproduktion. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der nächsten Revision der Energieförderungsverordnung (SR 730.03) plant das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation neue Förderkriterien, um sicherzustellen, dass die Fördergelder in der Schweiz verbleiben und dass landwirtschaftliche Biogasanlagen eine lokale und nachhaltige Wertschöpfung erbringen. Die konkrete Umsetzung des Ziels wird im Rahmen einer Vernehmlassung voraussichtlich im Frühjahr 2026 erörtert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass sämtliche biogenen Reststoffe und Nebenprodukte aus der landwirtschaftlichen Produktion und deren nachgelagerten Verarbeitung weiterhin zweckmässig stofflich und energetisch verwertet werden können.&nbsp;</p><p>Er passt die energie- und raumplanungsrechtlichen Grundlagen so an, dass keine engen Vorgaben und sachfremden Einschränkungen - insbesondere keine Transportlimiten - die Verwertung dieser Stoffströme in Biogasanlagen verhindern.</p>
  • Nachhaltige Verwertung von biogenen Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette sicherstellen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Saisonale Mengenschwankungen, insbesondere bei Molkereinebenprodukten, Zuckerrübenschnitzeln, Pressschnitzel und Gemüseabfällen, führen zu temporären Überschusssituationen, in denen eine Verwertung im Futtermittelkanal nicht mehr möglich ist. Ohne den Verwertungskanal der Biogasanlagen drohen ökologische und agronomische Mehrbelastungen sowie höhere Entsorgungskosten.&nbsp;</p><p>Die Energieförderungsverordnung und die zugehörigen Vollzugshilfen sind deshalb so anzupassen, dass Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion und ihrer nachgelagerten Verarbeitung unter anderem in Überschusssituationen vollumfänglich auch in landwirtschaftlichen Biogasanlagen verwertet werden können, sofern der Futtermittelkanal keine Verwendung mehr zulässt. Zudem ist sicherzustellen, dass keine Transportrestriktionen (wie z.B. Distanzlimiten) für biogene Reststoffe enthalten sind.</p><p>Schliesslich sind Nebenprodukte aus der nachgelagerten Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse energierechtlich als landwirtschaftliche Biomasse zu qualifizieren, wobei die bestehenden Mengenlimitierungen im Zusammenhang mit dem Bonus für landwirtschaftliche Biomasse nicht weiter verschärft werden dürfen.</p><p>&nbsp;</p>
    • <span><p><span>Dem Bundesrat ist es ein Anliegen, dass biogene Reststoffe und Nebenprodukte der Landwirtschaft stofflich und energetisch effizient verwertet werden können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Landwirtschaftliche Biogasanlagen dürfen nur einen begrenzten Anteil an zusätzlichen organischen Einsatzstoffen (Co-Substrate) vergären, erhalten dafür aber deutlich höhere Fördersätze mit bis zu 50 Rappen pro Kilowattstunde Strom. Industrielle Biogasanlagen haben diese Beschränkung nicht und erhalten dafür einen geringeren Fördersatz von bis zu 30 Rappen pro Kilowattstunde. Um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, verlangen industrielle Anlagen eine Gebühr für die Vergärung unattraktiver Co-Substrate. Eine Lockerung der Fördergrenzen bei den landwirtschaftlichen Biogasanlagen führte dazu, dass die Kosten für die Verwertung der Co-Substrate nicht mehr vom Verursacher getragen, sondern weitgehend über den Netzzuschlagsfonds und damit auf die Stromverbraucher überwälzt werden. Dies würde in umweltrechtlicher Sicht dem Grundsatz des Verursacherprinzips widersprechen (siehe Art. 2 des Umweltschutzgesetz; SR 814.01).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Das heutige Raumplanungsrecht (Art. 34a Raumplanungsverordnung; SR 700.1) sieht vor, dass nicht-landwirtschaftliche Substrate für landwirtschaftliche Biogasanlagen in der Regel über maximal 50 Kilometer Distanz transportiert werden dürfen. Ziel ist es, den durch die Anlage verursachten Verkehr zu begrenzen und den landwirtschaftlichen, lokalen Charakter der Biogasanlage zu erhalten. Diese Transportregeln werden jedoch von den Kantonen nicht systematisch überprüft oder durchgesetzt. Immer mehr landwirtschaftliche Biogasanlagen kaufen hochenergetisches Glyzerin aus dem Ausland ein, was zu ökologisch wenig sinnvollen Ferntransporten führt, die Betriebskosten der Anlagen spürbar erhöht und in den Anlagen weniger Platz für inländische Reststoffe lässt. </span><span>Als Folge der vermehrten Einfuhr und Beigabe von ausländischem Glyzerin haben Schweizer Reststoffe mit geringerem Energiegehalt zu Spitzenzeiten oft keinen Platz mehr in den Anlagen, ausserdem fliesst dadurch ein Teil der Schweizer Fördergelder indirekt ins Ausland ab. Zudem stehen die langen Transportdistanzen für einen hohen Treibstoffeinsatz, eine verringerte Energieeffizienz und eine Verschlechterung der Klimawirksamkeit der Biogasproduktion. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Mit der nächsten Revision der Energieförderungsverordnung (SR 730.03) plant das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation neue Förderkriterien, um sicherzustellen, dass die Fördergelder in der Schweiz verbleiben und dass landwirtschaftliche Biogasanlagen eine lokale und nachhaltige Wertschöpfung erbringen. Die konkrete Umsetzung des Ziels wird im Rahmen einer Vernehmlassung voraussichtlich im Frühjahr 2026 erörtert.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass sämtliche biogenen Reststoffe und Nebenprodukte aus der landwirtschaftlichen Produktion und deren nachgelagerten Verarbeitung weiterhin zweckmässig stofflich und energetisch verwertet werden können.&nbsp;</p><p>Er passt die energie- und raumplanungsrechtlichen Grundlagen so an, dass keine engen Vorgaben und sachfremden Einschränkungen - insbesondere keine Transportlimiten - die Verwertung dieser Stoffströme in Biogasanlagen verhindern.</p>
    • Nachhaltige Verwertung von biogenen Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Wertschöpfungskette sicherstellen

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