Für einen echten, gesunden Wettbewerb in der Krankenzusatzversicherung

ShortId
25.4465
Id
20254465
Updated
12.02.2026 10:13
Language
de
Title
Für einen echten, gesunden Wettbewerb in der Krankenzusatzversicherung
AdditionalIndexing
15;2841
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung garantiert, dass die Versicherten ihren Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung frei wechseln können. Anders sieht es bei den in der Zusatzversicherung tätigen Privatversicherern aus: Diese fallen unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR&nbsp;221.229.1), für sie gilt somit Vertragsfreiheit.</p><p>In der Realität bedeutet dies: Sobald eine versicherte Person gesundheitliche Probleme hat oder als alt gilt – wobei diese Schwelle den Kriterien der Versicherer zufolge zunehmend früher erreicht wird –, kommt sie von ihrem Versicherer praktisch nicht mehr los, da sie wenig Hoffnung hat, einen anderen zu finden, der bereit ist, sie zu versichern. Aus diesem Grund sind in der Praxis sehr viele in ihrer Zusatzversicherung «gefangen», solange sie diesen Versicherungsschutz nicht verlieren möchten.</p><p>Am 1.&nbsp;Januar 2022 ist der vom Gesetzgeber verabschiedete Artikel&nbsp;35a Absatz&nbsp;4 VVG in Kraft getreten. Seither können Krankenzusatzversicherer den Vertrag im Schadenfall nicht mehr kündigen. Zuvor war dies zulässig – mit dem Effekt, dass Versicherte jahrelang Prämien zahlten und dennoch im Krankheitsfall aus der Versicherung ausgeschlossen wurden.</p><p>Die Änderung der erwähnten Bestimmung ist gewiss zu begrüssen, sie sorgt aber noch nicht dafür, dass die Versicherten den Versicherer wechseln können. Ändern die Versicherungsbedingungen, so haben sie lediglich die Wahl, die neuen Bedingungen zu akzeptieren oder den Vertrag zu kündigen. In letzterem Fall tragen sie, wie erwähnt, das Risiko, keine andere Zusatzversicherung mehr abschliessen zu können, die heute allein die freie Arzt- und Spitalwahl im stationären Spitalbereich garantiert.</p><p>Seit einigen Jahren streichen zahlreiche Zusatzversicherer unter dem angeblichen Druck der FINMA Spitaleinrichtungen von ihren Listen oder übernehmen die Honorare gewisser Ärztinnen und Ärzte nicht mehr – offiziell, weil diese zu teuer sind, in Tat und Wahrheit aber eher, weil sie sich weigern, massive Tarifsenkungen hinzunehmen. Ein sehr intransparentes Vorgehen.</p><p>So werden Zusatzversicherte ohne Erklärung in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und es bleibt ihnen nichts anderes übrig, als dies zu akzeptieren und die von ihrem Versicherer abgelehnten Kosten selbst zu tragen oder aber die Ärztin oder den Arzt oder das Spital zu wechseln.</p><p>Der Ständerat hatte es im Rahmen der Motion&nbsp;24.3919 abgelehnt, die Krankenzusatzversicherer dazu zu verpflichten, die Kosten für eine anerkannte Spitaleinrichtung in der Nähe des Wohnorts der versicherten Person zu übernehmen, wenn die Einrichtung ihrer Wahl von der Liste gestrichen wurde. Aus Wettbewerbssicht verfügen die Zusatzversicherer also über unbegrenzte Macht und können ihre «gefangenen» Versicherten als Druckmittel gegen Leistungserbringer, Spitäler, Ärztinnen und Ärzte einsetzen.</p><p>Es gibt nur ein valables Gegenmittel: Unzufriedene Versicherte müssen ihre Zusatzversicherung wechseln können – was heute in der Praxis unmöglich ist.</p><p>Daher muss dringend dafür gesorgt werden, dass Zusatzversicherte die regulierende und ausgleichende Rolle spielen können, die ihnen wie bei jeder privaten Versicherung zusteht. Nicht nur, indem sie den Versicherer wechseln dürfen, was theoretisch bereits heute möglich ist. Vielmehr müssen die in diesem Bereich tätigen Versicherer verpflichtet werden, neue Versicherte aufzunehmen, ohne dass sie diesen Vorbehalte aufgrund ihres Gesundheitszustands auferlegen können. Dies würde sich natürlich auf die Prämien auswirken, die die Versicherer für ihre Versichertengemeinschaft festlegen.</p><p>Die sinkenden Kosten zulasten der Zusatzversicherer infolge der deutlichen Zunahme von ambulant durchgeführten Operationen dürften ausgleichend wirken, sodass die resultierende moderate Erhöhung der Prämien durch die Möglichkeit des freien Versicherungswechsels mehr als wettgemacht würde.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Bereich der Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bestimmte Kategorien von Versicherten, darunter ältere oder die ältesten Versicherten, nicht mehr ohne weiteres von einem Anbieter zum anderen wechseln können. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Spitalzusatzversicherungen.</span></p><p><span>Die OKP, als Sozialversicherung ausgestaltet, ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen Pflicht und deckt die medizinische Grundversorgung einheitlich bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Ein Wechsel der Krankenkasse ist unabhängig vom Gesundheitszustand oder Alter jedes Jahr möglich. </span></p><p><span>Demgegenüber handelt es sich bei Zusatzversicherungen um privatrechtlich geregelte, variable und freiwillige Versicherungslösungen, die ergänzende Bedürfnisse abdecken. Es gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit: Die Versicherungsunternehmen sind bei der Produktegestaltung im Rahmen der Rechtsordnung frei. Sie entscheiden, welche Leistungen und welche Leistungserbringer sie abdecken und ob sie eine Person aufnehmen oder ablehnen wollen. Entsprechend umfassen die Zusatzversicherungen zur OKP eine Vielzahl von Produkten, die von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausgestaltet sein können (z.B. freie Spital- oder Arztwahl, zusätzliche Hoteldienstleistungen beim stationären Aufenthalt, Alternativmedizin, Zahnversicherungen, Sehhilfen). Die Tarife im Bereich der Zusatzversicherungen zur OKP werden von den Versicherungsgesellschaften ausgestaltet und unterliegen der Genehmigungspflicht durch die FINMA nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.01). Die FINMA genehmigt die Tarife, wenn sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.</span></p><p><span>Mit dem vom Motionär vorgeschlagenen Recht zum jederzeitigen Wechsel der Krankenzusatzversicherung würde faktisch ein Kontrahierungszwang eingeführt, und die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit der Versicherer und damit der Wettbewerb würden unverhältnismässig eingeschränkt. Darüber hinaus könnte ein freier Wechsel ohne Vorbehalte hinsichtlich des Gesundheitszustands der versicherten Person für das betroffene Versicherungsunternehmen erhebliche Solvenzrisiken mit sich bringen.</span></p><p><span>Damit das Recht zum jederzeitigen Wechsel eingeführt werden könnte, müsste wohl auch ein Risikoausgleichsmechanismus geschaffen werden, der die erhöhten Solvenzrisiken der Versicherungsunternehmen abfedert. Dies kann zu höheren Versicherungsprämien führen und wäre ebenfalls ein grosser Eingriff in den privaten Versicherungsmarkt.</span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet es als angemessener, mit den der Aufsicht bereits zur Verfügung stehenden Instrumenten –</span><span>&nbsp;</span><span>in erster Linie der präventiven Kontrolle der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen</span><span>&nbsp;</span><span>– die Interessen der Versicherten im Rahmen der ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsverträge zu wahren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass Versicherte ihre Krankenzusatzversicherung frei – ohne Vorbehalte aufgrund ihres Gesundheitszustands – wechseln können.</p>
  • Für einen echten, gesunden Wettbewerb in der Krankenzusatzversicherung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung garantiert, dass die Versicherten ihren Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung frei wechseln können. Anders sieht es bei den in der Zusatzversicherung tätigen Privatversicherern aus: Diese fallen unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR&nbsp;221.229.1), für sie gilt somit Vertragsfreiheit.</p><p>In der Realität bedeutet dies: Sobald eine versicherte Person gesundheitliche Probleme hat oder als alt gilt – wobei diese Schwelle den Kriterien der Versicherer zufolge zunehmend früher erreicht wird –, kommt sie von ihrem Versicherer praktisch nicht mehr los, da sie wenig Hoffnung hat, einen anderen zu finden, der bereit ist, sie zu versichern. Aus diesem Grund sind in der Praxis sehr viele in ihrer Zusatzversicherung «gefangen», solange sie diesen Versicherungsschutz nicht verlieren möchten.</p><p>Am 1.&nbsp;Januar 2022 ist der vom Gesetzgeber verabschiedete Artikel&nbsp;35a Absatz&nbsp;4 VVG in Kraft getreten. Seither können Krankenzusatzversicherer den Vertrag im Schadenfall nicht mehr kündigen. Zuvor war dies zulässig – mit dem Effekt, dass Versicherte jahrelang Prämien zahlten und dennoch im Krankheitsfall aus der Versicherung ausgeschlossen wurden.</p><p>Die Änderung der erwähnten Bestimmung ist gewiss zu begrüssen, sie sorgt aber noch nicht dafür, dass die Versicherten den Versicherer wechseln können. Ändern die Versicherungsbedingungen, so haben sie lediglich die Wahl, die neuen Bedingungen zu akzeptieren oder den Vertrag zu kündigen. In letzterem Fall tragen sie, wie erwähnt, das Risiko, keine andere Zusatzversicherung mehr abschliessen zu können, die heute allein die freie Arzt- und Spitalwahl im stationären Spitalbereich garantiert.</p><p>Seit einigen Jahren streichen zahlreiche Zusatzversicherer unter dem angeblichen Druck der FINMA Spitaleinrichtungen von ihren Listen oder übernehmen die Honorare gewisser Ärztinnen und Ärzte nicht mehr – offiziell, weil diese zu teuer sind, in Tat und Wahrheit aber eher, weil sie sich weigern, massive Tarifsenkungen hinzunehmen. Ein sehr intransparentes Vorgehen.</p><p>So werden Zusatzversicherte ohne Erklärung in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und es bleibt ihnen nichts anderes übrig, als dies zu akzeptieren und die von ihrem Versicherer abgelehnten Kosten selbst zu tragen oder aber die Ärztin oder den Arzt oder das Spital zu wechseln.</p><p>Der Ständerat hatte es im Rahmen der Motion&nbsp;24.3919 abgelehnt, die Krankenzusatzversicherer dazu zu verpflichten, die Kosten für eine anerkannte Spitaleinrichtung in der Nähe des Wohnorts der versicherten Person zu übernehmen, wenn die Einrichtung ihrer Wahl von der Liste gestrichen wurde. Aus Wettbewerbssicht verfügen die Zusatzversicherer also über unbegrenzte Macht und können ihre «gefangenen» Versicherten als Druckmittel gegen Leistungserbringer, Spitäler, Ärztinnen und Ärzte einsetzen.</p><p>Es gibt nur ein valables Gegenmittel: Unzufriedene Versicherte müssen ihre Zusatzversicherung wechseln können – was heute in der Praxis unmöglich ist.</p><p>Daher muss dringend dafür gesorgt werden, dass Zusatzversicherte die regulierende und ausgleichende Rolle spielen können, die ihnen wie bei jeder privaten Versicherung zusteht. Nicht nur, indem sie den Versicherer wechseln dürfen, was theoretisch bereits heute möglich ist. Vielmehr müssen die in diesem Bereich tätigen Versicherer verpflichtet werden, neue Versicherte aufzunehmen, ohne dass sie diesen Vorbehalte aufgrund ihres Gesundheitszustands auferlegen können. Dies würde sich natürlich auf die Prämien auswirken, die die Versicherer für ihre Versichertengemeinschaft festlegen.</p><p>Die sinkenden Kosten zulasten der Zusatzversicherer infolge der deutlichen Zunahme von ambulant durchgeführten Operationen dürften ausgleichend wirken, sodass die resultierende moderate Erhöhung der Prämien durch die Möglichkeit des freien Versicherungswechsels mehr als wettgemacht würde.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Bereich der Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bestimmte Kategorien von Versicherten, darunter ältere oder die ältesten Versicherten, nicht mehr ohne weiteres von einem Anbieter zum anderen wechseln können. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Spitalzusatzversicherungen.</span></p><p><span>Die OKP, als Sozialversicherung ausgestaltet, ist für alle in der Schweiz wohnhaften Personen Pflicht und deckt die medizinische Grundversorgung einheitlich bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ab. Ein Wechsel der Krankenkasse ist unabhängig vom Gesundheitszustand oder Alter jedes Jahr möglich. </span></p><p><span>Demgegenüber handelt es sich bei Zusatzversicherungen um privatrechtlich geregelte, variable und freiwillige Versicherungslösungen, die ergänzende Bedürfnisse abdecken. Es gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit: Die Versicherungsunternehmen sind bei der Produktegestaltung im Rahmen der Rechtsordnung frei. Sie entscheiden, welche Leistungen und welche Leistungserbringer sie abdecken und ob sie eine Person aufnehmen oder ablehnen wollen. Entsprechend umfassen die Zusatzversicherungen zur OKP eine Vielzahl von Produkten, die von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ausgestaltet sein können (z.B. freie Spital- oder Arztwahl, zusätzliche Hoteldienstleistungen beim stationären Aufenthalt, Alternativmedizin, Zahnversicherungen, Sehhilfen). Die Tarife im Bereich der Zusatzversicherungen zur OKP werden von den Versicherungsgesellschaften ausgestaltet und unterliegen der Genehmigungspflicht durch die FINMA nach Artikel</span><span>&nbsp;</span><span>38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR</span><span>&nbsp;</span><span>961.01). Die FINMA genehmigt die Tarife, wenn sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet.</span></p><p><span>Mit dem vom Motionär vorgeschlagenen Recht zum jederzeitigen Wechsel der Krankenzusatzversicherung würde faktisch ein Kontrahierungszwang eingeführt, und die Wirtschafts- und Vertragsfreiheit der Versicherer und damit der Wettbewerb würden unverhältnismässig eingeschränkt. Darüber hinaus könnte ein freier Wechsel ohne Vorbehalte hinsichtlich des Gesundheitszustands der versicherten Person für das betroffene Versicherungsunternehmen erhebliche Solvenzrisiken mit sich bringen.</span></p><p><span>Damit das Recht zum jederzeitigen Wechsel eingeführt werden könnte, müsste wohl auch ein Risikoausgleichsmechanismus geschaffen werden, der die erhöhten Solvenzrisiken der Versicherungsunternehmen abfedert. Dies kann zu höheren Versicherungsprämien führen und wäre ebenfalls ein grosser Eingriff in den privaten Versicherungsmarkt.</span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet es als angemessener, mit den der Aufsicht bereits zur Verfügung stehenden Instrumenten –</span><span>&nbsp;</span><span>in erster Linie der präventiven Kontrolle der Tarife und der allgemeinen Versicherungsbedingungen</span><span>&nbsp;</span><span>– die Interessen der Versicherten im Rahmen der ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsverträge zu wahren.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass Versicherte ihre Krankenzusatzversicherung frei – ohne Vorbehalte aufgrund ihres Gesundheitszustands – wechseln können.</p>
    • Für einen echten, gesunden Wettbewerb in der Krankenzusatzversicherung

Back to List