Berufsgeheimnis auch für Rechtsschutz-Juristen
- ShortId
-
25.4467
- Id
-
20254467
- Updated
-
18.02.2026 21:15
- Language
-
de
- Title
-
Berufsgeheimnis auch für Rechtsschutz-Juristen
- AdditionalIndexing
-
32;44;12
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwältinnen und Anwälte unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, da sie im Rahmen der Regulierung des Rechtsfalls anwaltliche Dienstleistungen erbringen. Das hat das Obergericht des Kantons Aargau kürzlich (Entscheid SBK.2025.99 vom 16.06.2025) implizit festgehalten. Die Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen, welche über kein Anwaltspatent verfügen, unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB demgegenüber nicht. Und dies obwohl sie im Unterschied zu Unternehmensjuristinnen und -juristen (vgl. Art. 167a ZPO) anwaltliche Dienstleistungen für Drittpersonen erbringen. Es besteht somit eine wesentliche Lücke, indem Rechtsschutzversicherungen gegenüber ihren Kunden nicht garantieren können, dass die Informationen, die sie anvertraut erhalten, auch vor dem Behördenzugriff sicher sind. So hat denn auch das Bezirksgericht Bülach in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 (GM160001-C/U) im Zusammenhang mit einer Aktenedition bei einer Rechtsschutzversicherung festgehalten, dass «es ein wichtiges öffentliches Interesse dar(stelle), die Funktion einer Rechtsschutzversicherung nicht zu unterbinden». Jeder Person solle das Recht zustehen, sich von einer Rechtsschutzversicherung juristisch beraten lassen zu können, ohne dass über behördliche Zwangsmassnahmen gegenüber der Rechtsschutzversicherung sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ausgehöhlt werde. Dies kann aber nur sichergestellt werden, wenn den Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen, unabhängig davon, ob sie über ein Anwaltspatent verfügen oder nicht, ein gesetzliches Berufsgeheimnis zuerkannt wird.</p><p> </p>
- <span><p>Nach der aktuellen Rechtslage unterstehen Juristinnen und Juristen, die bei einer Rechtsschutzversicherung tätig sind und über kein Anwaltspatent verfügen, weder dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) noch einem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Artikel 171–173 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Dienstleistungen für Dritte erbringen (zu denken ist etwa an eine juristische Beratung), können sich jedoch auf das Datengeheimnis nach Artikel 62 Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1; sog. kleines Berufsgeheimnis; vormals Art. 35 aDSG) berufen und sind dadurch regelmässig als «Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse» gemäss Artikel 173 Absatz 2 StPO zu qualifizieren. In dieser Eigenschaft sind sie im Strafverfahren zwar grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Indessen kann die Verfahrensleitung sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen, dass das Interesse an der Wahrung des Geheimnisses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Im Weiteren statuiert der am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Artikel 167<em>a</em> Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für Parteien und Dritte im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes ein besonderes Mitwirkungsverweigerungsrecht im Zivilprozess. Damit verfügen Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen bereits heute über einen gewissen Schutz ihrer beruflichen Geheimnisse. Da dieser jedoch weniger weit reicht, als das anwaltliche Berufsgeheimnis, erscheint es sachlich begründbar, eine Ausweitung des Berufsgeheimnisschutzes von Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen zu diskutieren. Dabei ist an dieser Stelle auf das Postulat 25.4056 Michel «Stärkung des Mediationsgeheimnisses» hinzuweisen, welches der Ständerat am 10. Dezember 2025 an den Bundesrat überwiesen hat. Dieses verlangt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, inwiefern das Mediationsgeheimnis durch Ausgestaltung als strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis und Einräumung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts gesetzlich gestärkt werden kann. Weiter soll geklärt werden, ob und wie das Berufsgeheimnis anderer Berufskategorien, die beispielsweise auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten beruhen oder einem gesetzlichen oder vertraglichen Berufsgeheimnis unterstehen, in analoger Weise gestärkt werden soll. Das im Rahmen der vorliegenden Motion vorgetragene Anliegen wird daher bereits im Bericht zum oben erwähnten Postulat zu behandeln sein. Dem Ergebnis dieses Prüfungsauftrags soll nicht vorgegriffen werden. Der Bundesrat sieht deshalb zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p><p> </p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat bereits wiederholt mit der Frage einer Ausweitung des Berufsgeheimnisses befasst hat. Zu nennen sind insbesondere die Arbeiten zum Unternehmensjuristengesetz (UJG), auf dessen Weiterverfolgung aufgrund der in der Vernehmlassung vorgebrachten Kritik jedoch verzichtet wurde (www.bj.admin.ch>Medienmitteilungen>Medienmitteilung vom 4. Juni 2010: Verzicht auf ein Unternehmensjuristengesetz: Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen).</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis unterstellt, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.</p>
- Berufsgeheimnis auch für Rechtsschutz-Juristen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwältinnen und Anwälte unterstehen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, da sie im Rahmen der Regulierung des Rechtsfalls anwaltliche Dienstleistungen erbringen. Das hat das Obergericht des Kantons Aargau kürzlich (Entscheid SBK.2025.99 vom 16.06.2025) implizit festgehalten. Die Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen, welche über kein Anwaltspatent verfügen, unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB demgegenüber nicht. Und dies obwohl sie im Unterschied zu Unternehmensjuristinnen und -juristen (vgl. Art. 167a ZPO) anwaltliche Dienstleistungen für Drittpersonen erbringen. Es besteht somit eine wesentliche Lücke, indem Rechtsschutzversicherungen gegenüber ihren Kunden nicht garantieren können, dass die Informationen, die sie anvertraut erhalten, auch vor dem Behördenzugriff sicher sind. So hat denn auch das Bezirksgericht Bülach in einem Entscheid aus dem Jahr 2016 (GM160001-C/U) im Zusammenhang mit einer Aktenedition bei einer Rechtsschutzversicherung festgehalten, dass «es ein wichtiges öffentliches Interesse dar(stelle), die Funktion einer Rechtsschutzversicherung nicht zu unterbinden». Jeder Person solle das Recht zustehen, sich von einer Rechtsschutzversicherung juristisch beraten lassen zu können, ohne dass über behördliche Zwangsmassnahmen gegenüber der Rechtsschutzversicherung sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht ausgehöhlt werde. Dies kann aber nur sichergestellt werden, wenn den Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen, unabhängig davon, ob sie über ein Anwaltspatent verfügen oder nicht, ein gesetzliches Berufsgeheimnis zuerkannt wird.</p><p> </p>
- <span><p>Nach der aktuellen Rechtslage unterstehen Juristinnen und Juristen, die bei einer Rechtsschutzversicherung tätig sind und über kein Anwaltspatent verfügen, weder dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) noch einem strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Artikel 171–173 Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwaltliche Dienstleistungen für Dritte erbringen (zu denken ist etwa an eine juristische Beratung), können sich jedoch auf das Datengeheimnis nach Artikel 62 Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1; sog. kleines Berufsgeheimnis; vormals Art. 35 aDSG) berufen und sind dadurch regelmässig als «Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse» gemäss Artikel 173 Absatz 2 StPO zu qualifizieren. In dieser Eigenschaft sind sie im Strafverfahren zwar grundsätzlich zur Aussage verpflichtet. Indessen kann die Verfahrensleitung sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen, dass das Interesse an der Wahrung des Geheimnisses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Im Weiteren statuiert der am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Artikel 167<em>a</em> Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) für Parteien und Dritte im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes ein besonderes Mitwirkungsverweigerungsrecht im Zivilprozess. Damit verfügen Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen bereits heute über einen gewissen Schutz ihrer beruflichen Geheimnisse. Da dieser jedoch weniger weit reicht, als das anwaltliche Berufsgeheimnis, erscheint es sachlich begründbar, eine Ausweitung des Berufsgeheimnisschutzes von Rechtsschutzversicherungsjuristinnen und -juristen zu diskutieren. Dabei ist an dieser Stelle auf das Postulat 25.4056 Michel «Stärkung des Mediationsgeheimnisses» hinzuweisen, welches der Ständerat am 10. Dezember 2025 an den Bundesrat überwiesen hat. Dieses verlangt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, inwiefern das Mediationsgeheimnis durch Ausgestaltung als strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis und Einräumung eines strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechts gesetzlich gestärkt werden kann. Weiter soll geklärt werden, ob und wie das Berufsgeheimnis anderer Berufskategorien, die beispielsweise auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten beruhen oder einem gesetzlichen oder vertraglichen Berufsgeheimnis unterstehen, in analoger Weise gestärkt werden soll. Das im Rahmen der vorliegenden Motion vorgetragene Anliegen wird daher bereits im Bericht zum oben erwähnten Postulat zu behandeln sein. Dem Ergebnis dieses Prüfungsauftrags soll nicht vorgegriffen werden. Der Bundesrat sieht deshalb zurzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Motion.</p><p> </p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bundesrat bereits wiederholt mit der Frage einer Ausweitung des Berufsgeheimnisses befasst hat. Zu nennen sind insbesondere die Arbeiten zum Unternehmensjuristengesetz (UJG), auf dessen Weiterverfolgung aufgrund der in der Vernehmlassung vorgebrachten Kritik jedoch verzichtet wurde (www.bj.admin.ch>Medienmitteilungen>Medienmitteilung vom 4. Juni 2010: Verzicht auf ein Unternehmensjuristengesetz: Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen).</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der Juristinnen und Juristen von Rechtsschutzversicherungen im Rahmen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis unterstellt, über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.</p>
- Berufsgeheimnis auch für Rechtsschutz-Juristen
Back to List