Organisatorische Trennung der sozialen Krankenkassen und der Zusatzversicherungen

ShortId
25.4468
Id
20254468
Updated
23.02.2026 09:16
Language
de
Title
Organisatorische Trennung der sozialen Krankenkassen und der Zusatzversicherungen
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aktuell kennt die Schweiz 37 Krankenkassen bzw. private Versicherungsunternehmen, bei denen die obligatorische Krankengrundversicherung abgeschlossen werden kann. Die finanziellen Leistungen im Behandlungsfall sind bei allen dieselben. Diese Versicherer führen auch Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG. Zwar hat jede Person das Recht, allfällige Zusatzversicherungen bei einem anderen Anbieter abzuschliessen. Faktisch wählen viele Personen, die sich zusatzversichern, jene Kasse, bei der sie auch grundversichert sind.</p><p>Aus Sicht der Versicherer ist es genau deswegen attraktiv, neue und am liebsten jüngere, gesunde Versicherte für die obligatorische Krankenversicherung anzuwerben, weil sie mit diesen Personen auch Zusatzversicherungen abschliessen können. Das wiederum führt zu unnötig vielen Versicherungswechseln mit entsprechendem Verwaltungsaufwand, und es ist von viel Werbeaufwand begleitet. Zudem sind die Verträge zum Teil so formuliert, dass die Versicherten die Abgrenzung zwischen Grund- und Zusatzversicherung nicht leicht erkennen, denn es ist nicht vorgeschrieben, eine Zusatzversicherung mit ebendiesem Begriff zu bezeichnen (es heisst nur "Versicherung nach VVG").</p><p>Mit einer Trennung kann die von den Räten überwiesene Pa.Iv. 21.453<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210453"> </a>zur Begrenzung der Löhne des oberen Kaders gut umgesetzt werden, da sie nur für die sozialen Krankenkassen gelten würde. Zudem wäre gewährt, dass die Versicherer das neue Recht «Gezielte Informationen der Versicherten» (Art. 56a KVG, in Kraft seit 10.7.2025) nicht aus Gewinnabsicht, sondern allein im Interesse der Versicherten wahrnehmen. &nbsp;</p><p>Wie bisher sollen die Versicherer der sozialen Krankenversicherung abgestufte Versicherungsmodelle wie HMO, Telemedizin usw. anbieten können, allenfalls je nach Region unterschiedliche. Und weiterhin sollen sie auch die Unfallversicherung und/oder eine Krankentaggeldversicherung anbieten können. Weitere Versicherungsarten sind jedoch ausgeschlossen.</p>
  • <span><p>Hinsichtlich des Anliegens des Motionärs ist zwischen zwei Konstellationen zu differenzieren: jene der so genannten «gemischten Kassen» und jene der Versicherungsgruppen.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den «gemischten Kassen» bieten Versicherer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Grund- und Zusatzversicherung (nach dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG; SR 221.229.1]) unter einem einzigen Rechtsträger an. Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) sieht für solche Fälle bereits eine strenge Trennung des KVG- und VVG-Geschäfts vor. So müssen beispielsweise die gesamte finanzielle Berichterstattung und die Prämiengestaltung für den KVG- sowie den VVG-Bereich getrennt erfolgen, und die Verwaltungskosten sind bei gemischten Kassen nach den verschiedenen Versicherungsbereichen aufzuschlüsseln.<em> </em>Die beiden Aufsichtsbehörden (das Bundesamt für Gesundheit BAG und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) stimmen sich miteinander ab und verfügen über genügend aufsichtsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Trennung. Mittlerweile (Stand Juni 2025) bestehen aber nur noch 9 – kleine bis mittelgrosse – gemischte Kassen.</p><p>&nbsp;</p><p>Sämtliche grossen Krankenversicherer sind in Versicherungsgruppen organisiert. Bei diesen wird die Grund- und Zusatzversicherung in verschiedenen Rechtsträgern geführt, wodurch bereits eine klare Trennung des KVG- und des VVG-Bereichs besteht. Ein Verbot solcher Gruppen würde einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Versicherer im Bereich des VVG darstellen. Zudem würde beispielsweise der Wegfall von&nbsp;Servicegesellschaften für die Erfüllung gemeinsamer administrativer Aufgaben der Gruppenmitglieder oder der Wegfall gemeinsamer leitender Organe zu Effizienzverlusten führen. Schliesslich entspricht es auch einem Bedürfnis der grossen Mehrheit der Versicherten, Grund- und Zusatzversicherung bei derselben Versicherungsgruppe zu haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Datenbearbeitung durch die Versicherer im KVG-Bereich muss gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) stets dem Grundsatz der Zweckbindung folgen. Die Bearbeitung von Personendaten darf nur im Rahmen einer den Versicherern vom KVG oder KVAG übertragenen Aufgabe vorgenommen werden. Die neue Regelung in Artikel 56<em>a</em> nKVG (BBl 2025 1108), welche voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft tritt, ermöglicht die gezielte Information der Versicherten im KVG-Bereich über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und über präventive Massnahmen. Nur in diesem engen Rahmen der Informationsmöglichkeit dürfen die Personendaten der Versicherten bearbeitet werden (Art. 84 Abs. 1 Bst. j nKVG). Marketingmassnahmen für den VVG-Bereich gestützt auf eine Auswertung ihrer individuellen KVG-Daten sind den Versicherern bereits nach geltendem Recht untersagt. Daran vermag auch Artikel 56<em>a</em> nKVG nichts zu ändern.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hurni 21.453 «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (welche die Einführung von Maximalentschädigungen für die leitenden Organe von KVG-Versicherern verlangt) wäre bereits gestützt auf die bestehenden Vorschriften möglich. </p><p>&nbsp;</p><p>Ergänzend ist anzumerken, dass die beiden Räte im Jahr 2015 eine institutionelle Trennung der sozialen Krankenversicherung und der Zusatzversicherungen abgelehnt haben (Geschäft des Bundesrates 13.080 «KVG. Risikoausgleich; Trennung von Grund- und Zusatzversicherung»).&nbsp;&nbsp; </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes KVAG und ggf. weiterer Erlasse vorzulegen, welche folgendes erfüllt: Eine Krankenkasse oder ein privates Versicherungsunternehmen kann entweder die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen, oder sie kann Zusatzversicherungen anbieten, welche dem Versicherungsvertragsgesetz VVG unterliegen, aber nicht beides.</p>
  • Organisatorische Trennung der sozialen Krankenkassen und der Zusatzversicherungen
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aktuell kennt die Schweiz 37 Krankenkassen bzw. private Versicherungsunternehmen, bei denen die obligatorische Krankengrundversicherung abgeschlossen werden kann. Die finanziellen Leistungen im Behandlungsfall sind bei allen dieselben. Diese Versicherer führen auch Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz VVG. Zwar hat jede Person das Recht, allfällige Zusatzversicherungen bei einem anderen Anbieter abzuschliessen. Faktisch wählen viele Personen, die sich zusatzversichern, jene Kasse, bei der sie auch grundversichert sind.</p><p>Aus Sicht der Versicherer ist es genau deswegen attraktiv, neue und am liebsten jüngere, gesunde Versicherte für die obligatorische Krankenversicherung anzuwerben, weil sie mit diesen Personen auch Zusatzversicherungen abschliessen können. Das wiederum führt zu unnötig vielen Versicherungswechseln mit entsprechendem Verwaltungsaufwand, und es ist von viel Werbeaufwand begleitet. Zudem sind die Verträge zum Teil so formuliert, dass die Versicherten die Abgrenzung zwischen Grund- und Zusatzversicherung nicht leicht erkennen, denn es ist nicht vorgeschrieben, eine Zusatzversicherung mit ebendiesem Begriff zu bezeichnen (es heisst nur "Versicherung nach VVG").</p><p>Mit einer Trennung kann die von den Räten überwiesene Pa.Iv. 21.453<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210453"> </a>zur Begrenzung der Löhne des oberen Kaders gut umgesetzt werden, da sie nur für die sozialen Krankenkassen gelten würde. Zudem wäre gewährt, dass die Versicherer das neue Recht «Gezielte Informationen der Versicherten» (Art. 56a KVG, in Kraft seit 10.7.2025) nicht aus Gewinnabsicht, sondern allein im Interesse der Versicherten wahrnehmen. &nbsp;</p><p>Wie bisher sollen die Versicherer der sozialen Krankenversicherung abgestufte Versicherungsmodelle wie HMO, Telemedizin usw. anbieten können, allenfalls je nach Region unterschiedliche. Und weiterhin sollen sie auch die Unfallversicherung und/oder eine Krankentaggeldversicherung anbieten können. Weitere Versicherungsarten sind jedoch ausgeschlossen.</p>
    • <span><p>Hinsichtlich des Anliegens des Motionärs ist zwischen zwei Konstellationen zu differenzieren: jene der so genannten «gemischten Kassen» und jene der Versicherungsgruppen.</p><p>&nbsp;</p><p>Bei den «gemischten Kassen» bieten Versicherer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Grund- und Zusatzversicherung (nach dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG; SR 221.229.1]) unter einem einzigen Rechtsträger an. Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) sieht für solche Fälle bereits eine strenge Trennung des KVG- und VVG-Geschäfts vor. So müssen beispielsweise die gesamte finanzielle Berichterstattung und die Prämiengestaltung für den KVG- sowie den VVG-Bereich getrennt erfolgen, und die Verwaltungskosten sind bei gemischten Kassen nach den verschiedenen Versicherungsbereichen aufzuschlüsseln.<em> </em>Die beiden Aufsichtsbehörden (das Bundesamt für Gesundheit BAG und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) stimmen sich miteinander ab und verfügen über genügend aufsichtsrechtliche Instrumente zur Durchsetzung der Trennung. Mittlerweile (Stand Juni 2025) bestehen aber nur noch 9 – kleine bis mittelgrosse – gemischte Kassen.</p><p>&nbsp;</p><p>Sämtliche grossen Krankenversicherer sind in Versicherungsgruppen organisiert. Bei diesen wird die Grund- und Zusatzversicherung in verschiedenen Rechtsträgern geführt, wodurch bereits eine klare Trennung des KVG- und des VVG-Bereichs besteht. Ein Verbot solcher Gruppen würde einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Versicherer im Bereich des VVG darstellen. Zudem würde beispielsweise der Wegfall von&nbsp;Servicegesellschaften für die Erfüllung gemeinsamer administrativer Aufgaben der Gruppenmitglieder oder der Wegfall gemeinsamer leitender Organe zu Effizienzverlusten führen. Schliesslich entspricht es auch einem Bedürfnis der grossen Mehrheit der Versicherten, Grund- und Zusatzversicherung bei derselben Versicherungsgruppe zu haben.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Datenbearbeitung durch die Versicherer im KVG-Bereich muss gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) stets dem Grundsatz der Zweckbindung folgen. Die Bearbeitung von Personendaten darf nur im Rahmen einer den Versicherern vom KVG oder KVAG übertragenen Aufgabe vorgenommen werden. Die neue Regelung in Artikel 56<em>a</em> nKVG (BBl 2025 1108), welche voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft tritt, ermöglicht die gezielte Information der Versicherten im KVG-Bereich über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und über präventive Massnahmen. Nur in diesem engen Rahmen der Informationsmöglichkeit dürfen die Personendaten der Versicherten bearbeitet werden (Art. 84 Abs. 1 Bst. j nKVG). Marketingmassnahmen für den VVG-Bereich gestützt auf eine Auswertung ihrer individuellen KVG-Daten sind den Versicherern bereits nach geltendem Recht untersagt. Daran vermag auch Artikel 56<em>a</em> nKVG nichts zu ändern.</p><p>&nbsp;</p><p>Eine Umsetzung der parlamentarischen Initiative Hurni 21.453 «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (welche die Einführung von Maximalentschädigungen für die leitenden Organe von KVG-Versicherern verlangt) wäre bereits gestützt auf die bestehenden Vorschriften möglich. </p><p>&nbsp;</p><p>Ergänzend ist anzumerken, dass die beiden Räte im Jahr 2015 eine institutionelle Trennung der sozialen Krankenversicherung und der Zusatzversicherungen abgelehnt haben (Geschäft des Bundesrates 13.080 «KVG. Risikoausgleich; Trennung von Grund- und Zusatzversicherung»).&nbsp;&nbsp; </p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes KVAG und ggf. weiterer Erlasse vorzulegen, welche folgendes erfüllt: Eine Krankenkasse oder ein privates Versicherungsunternehmen kann entweder die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen, oder sie kann Zusatzversicherungen anbieten, welche dem Versicherungsvertragsgesetz VVG unterliegen, aber nicht beides.</p>
    • Organisatorische Trennung der sozialen Krankenkassen und der Zusatzversicherungen

Back to List