Amtliche Ausweise müssen die Neutralität des Staats widerspiegeln
- ShortId
-
25.4469
- Id
-
20254469
- Updated
-
12.02.2026 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Amtliche Ausweise müssen die Neutralität des Staats widerspiegeln
- AdditionalIndexing
-
2831;04;34
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Neutralität des Staats muss sich auch in seinen amtlichen Ausweisen widerspiegeln. Auf dem Passfoto darf daher kein religiöses Zeichen zu sehen sein. Nur so kann jegliche Ambiguität vermieden und eine Differenzierung zwischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer Überzeugungen verhindert werden.</p><p>Diverse Staaten legen bereits strengere Massstäbe an, und auch die Schweiz muss eine klare, kohärente und einheitliche Politik sicherstellen.</p><p>Diese Forderung zielt nicht auf eine spezifische Gemeinschaft. Vielmehr geht es darum, auf alle Menschen ohne religiöse Ausnahme den gleichen Grundsatz anzuwenden.</p><p>Die Ausweise müssen neutral, standardisiert und international anerkannt sein.</p><p>Ich danke dem Bundesrat für seine Stellungnahme und die Vorlage einer Gesetzesänderung.</p>
- <span><p><span>Die gesetzlichen Vorgaben für eine Fotografie in einem Schweizer Ausweis sind bereits strikt und werden in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige in Art. 12 und Art. 13 geregelt (SR 143.111).</span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Gemäss den Vorgaben der Fotomustertafel, die die Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten definiert, ist eine Kopfbedeckung grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen gestattet (bei Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt). Eine solche Ausnahme muss beim Ausstellen eines Ausweises beantragt werden. In diesen Fällen muss das Gesicht aber mindestens von der unteren Kinnkante bis zum Haaransatz erkennbar sein und es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.</span><br><span> </span></li></ol><p><span>Mit den Vorgaben wird gewährleistet, dass das komplette Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn sichtbar ist. Somit ist der Gesichtsausschnitt ähnlich wie bei einer Person mit langen Haaren, welche die Ohren verdecken. Aus diesen Gründen sind Fotos von Personen ohne Kopfbedeckung den Fotos von Personen mit Kopfbedeckung nach den gegebenen Richtlinien gleichzusetzen. Aus sicherheitstechnischen Gründen gibt es keinen Grund für eine Anpassung dieser Vorgaben. </span><br><span> </span></p><p><span>Ein allfälliges Verbot aller sichtbaren religiösen Symbole, wie in der Motion gefordert, würde zudem nebst den bereits genannten Kopfbedeckungen z.B. auch Ohrringe in Form von christlichen Kreuzen betreffen. Ein umfassendes Verbot religiöser Symbole, wie es der Motionär in Ziffer 1 verlangt, wäre ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Artikel 15 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101). Dieser Artikel besagt in Absatz 2, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Wenn die aus Sicherheitsgründen erforderliche Identifizierbarkeit von Personen auf Fotos in Pässen und Identitätskarten gewährleistet ist, ist es nicht am Staat, weiter gehende Vorschriften über das persönliche Erscheinungsbild zu machen. Für einen solchen Grundrechtseingriff fehlt es an einem öffentlichen Interesse.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. </span><span> </span><span>Was die Anforderungen für Fotografien für Kinder und Erwachsene angeht, so unterliegen diese schon heute den gleichen Anforderungen gemäss der Fotomustertafel. Bezüglich Blicks in die Kamera, neutralem Gesichtsausdruck und Kopfgrösse werden bei Kleinkindern jedoch gewisse Abweichungen akzeptiert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. </span><span> </span><span>Die gesetzlichen Grundlagen entsprechen den internationalen Standards und somit den Normen der ISO (Internationale Organisation für Normung) und ICAO (Internationale Zivilluftfahrorganisation). Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit für Anpassungen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der sichtbare religiöse Zeichen, darunter auch Kopfbedeckungen, auf der für Reisepässe und Identitätskarten verwendeten Fotografie verboten werden;</p><p>Ausnahmen sollen ausschliesslich aus ordnungsgemäss nachgewiesenen medizinischen Gründen gewährt werden können;</p><p>2. die Vorschriften für Kinder und Erwachsene zu vereinheitlichen, sodass keine inkohärente Unterscheidung zwischen dekorativen Accessoires und religiösen Kopfbedeckungen mehr erfolgt;</p><p>3. zu garantieren, dass die Schweizer Ausweise den internationalen Standards entsprechen, insbesondere jenen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, und ihr Erscheinungsbild gleichzeitig die staatliche Neutralität zum Ausdruck bringt.</p>
- Amtliche Ausweise müssen die Neutralität des Staats widerspiegeln
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Neutralität des Staats muss sich auch in seinen amtlichen Ausweisen widerspiegeln. Auf dem Passfoto darf daher kein religiöses Zeichen zu sehen sein. Nur so kann jegliche Ambiguität vermieden und eine Differenzierung zwischen Staatsangehörigen aufgrund ihrer Überzeugungen verhindert werden.</p><p>Diverse Staaten legen bereits strengere Massstäbe an, und auch die Schweiz muss eine klare, kohärente und einheitliche Politik sicherstellen.</p><p>Diese Forderung zielt nicht auf eine spezifische Gemeinschaft. Vielmehr geht es darum, auf alle Menschen ohne religiöse Ausnahme den gleichen Grundsatz anzuwenden.</p><p>Die Ausweise müssen neutral, standardisiert und international anerkannt sein.</p><p>Ich danke dem Bundesrat für seine Stellungnahme und die Vorlage einer Gesetzesänderung.</p>
- <span><p><span>Die gesetzlichen Vorgaben für eine Fotografie in einem Schweizer Ausweis sind bereits strikt und werden in der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige in Art. 12 und Art. 13 geregelt (SR 143.111).</span></p><p><span> </span></p><ol><li><span>Gemäss den Vorgaben der Fotomustertafel, die die Kriterien für die Annahme von Fotos für Pässe und Identitätskarten definiert, ist eine Kopfbedeckung grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind nur aus nachgewiesenen medizinischen oder religiösen Gründen gestattet (bei Ordensfrauen oder Personen, die einer Glaubensgemeinschaft angehören, die das Tragen einer Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit vorschreibt). Eine solche Ausnahme muss beim Ausstellen eines Ausweises beantragt werden. In diesen Fällen muss das Gesicht aber mindestens von der unteren Kinnkante bis zum Haaransatz erkennbar sein und es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.</span><br><span> </span></li></ol><p><span>Mit den Vorgaben wird gewährleistet, dass das komplette Gesicht vom Haaransatz bis unter das Kinn sichtbar ist. Somit ist der Gesichtsausschnitt ähnlich wie bei einer Person mit langen Haaren, welche die Ohren verdecken. Aus diesen Gründen sind Fotos von Personen ohne Kopfbedeckung den Fotos von Personen mit Kopfbedeckung nach den gegebenen Richtlinien gleichzusetzen. Aus sicherheitstechnischen Gründen gibt es keinen Grund für eine Anpassung dieser Vorgaben. </span><br><span> </span></p><p><span>Ein allfälliges Verbot aller sichtbaren religiösen Symbole, wie in der Motion gefordert, würde zudem nebst den bereits genannten Kopfbedeckungen z.B. auch Ohrringe in Form von christlichen Kreuzen betreffen. Ein umfassendes Verbot religiöser Symbole, wie es der Motionär in Ziffer 1 verlangt, wäre ein Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit von Artikel 15 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101). Dieser Artikel besagt in Absatz 2, dass jede Person das Recht hat, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. Wenn die aus Sicherheitsgründen erforderliche Identifizierbarkeit von Personen auf Fotos in Pässen und Identitätskarten gewährleistet ist, ist es nicht am Staat, weiter gehende Vorschriften über das persönliche Erscheinungsbild zu machen. Für einen solchen Grundrechtseingriff fehlt es an einem öffentlichen Interesse.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2. </span><span> </span><span>Was die Anforderungen für Fotografien für Kinder und Erwachsene angeht, so unterliegen diese schon heute den gleichen Anforderungen gemäss der Fotomustertafel. Bezüglich Blicks in die Kamera, neutralem Gesichtsausdruck und Kopfgrösse werden bei Kleinkindern jedoch gewisse Abweichungen akzeptiert. </span></p><p><span> </span></p><p><span>3. </span><span> </span><span>Die gesetzlichen Grundlagen entsprechen den internationalen Standards und somit den Normen der ISO (Internationale Organisation für Normung) und ICAO (Internationale Zivilluftfahrorganisation). Der Bundesrat sieht deshalb keine Notwendigkeit für Anpassungen. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. eine Gesetzesänderung vorzulegen, mit der sichtbare religiöse Zeichen, darunter auch Kopfbedeckungen, auf der für Reisepässe und Identitätskarten verwendeten Fotografie verboten werden;</p><p>Ausnahmen sollen ausschliesslich aus ordnungsgemäss nachgewiesenen medizinischen Gründen gewährt werden können;</p><p>2. die Vorschriften für Kinder und Erwachsene zu vereinheitlichen, sodass keine inkohärente Unterscheidung zwischen dekorativen Accessoires und religiösen Kopfbedeckungen mehr erfolgt;</p><p>3. zu garantieren, dass die Schweizer Ausweise den internationalen Standards entsprechen, insbesondere jenen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, und ihr Erscheinungsbild gleichzeitig die staatliche Neutralität zum Ausdruck bringt.</p>
- Amtliche Ausweise müssen die Neutralität des Staats widerspiegeln
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