Altersabhängige Staffelung der Franchise und des Selbstbehalts für zuziehende ausländische Personen
- ShortId
-
25.4474
- Id
-
20254474
- Updated
-
18.02.2026 21:13
- Language
-
de
- Title
-
Altersabhängige Staffelung der Franchise und des Selbstbehalts für zuziehende ausländische Personen
- AdditionalIndexing
-
2811;2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist nach KVG versicherungspflichtig und erhält damit den vollen Grundleistungskatalog. Die geringen Erfordernisse an die Anspruchsvoraussetzungen führen zu Fehlanreizen im Bereich der OKP. Ab dem ersten Tag werden ärztliche Leistungen, Spital- und Heimaufenthalte, Laboranalysen, Komplementärmedizin und vieles mehr vom Versicherungskollektiv bezahlt. Im Bereich der Pflegefinanzierung leistet auch die öffentliche Hand, und damit die Steuerzahler, einen namhaften Beitrag. Das ist insbesondere beim Familiennachzug und bei der Einreise als Rentner relevant und führt zu einer Sogwirkung aus dem Ausland in die Schweiz. Die Leistungen unseres Gesundheitswesens sind hochstehend. Bereits ansässige Ausländer oder Eingebürgerte holen Angehörige (nicht nur Eltern und/oder Grosseltern) in die Schweiz, damit diese im Alter versorgt sind. Ältere Zuzüger verursachen überdurchschnittliche Gesundheitskosten. Sie belasten die Krankenkasse(nprämien) ohne jemals einbezahlt zu haben. Dies führt zu einem Ungleichgewicht im Versicherungskollektiv zu Lasten derjenigen, die ab Geburt prämienpflichtig sind. Es ist deshalb nur gerecht, wenn erst im Alter zugezogene Ausländer sich mehr selbst an den verursachten Kosten zu beteiligen haben, was die Solidarität innerhalb der Versicherungsgemeinschaft fördert und die finanzielle Belastung des Gesundheitssystem abfedert. </p>
- <span><p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) basiert insbesondere auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Generationen: Alle Versicherten derselben Altersgruppe, im Falle der Altersgruppe «Erwachsene» alle Versicherten ab 26 Jahren, zahlen dieselbe Prämie und beteiligen sich in gleichem Umfang an den Kosten. Das in dieser Motion geforderte System stellt einen grundlegenden Verstoss gegen diesen Grundsatz dar.</p><p> </p><p>Zudem ist im System der OKP das Kriterium der Staatsangehörigkeit nicht massgebend. Die Einführung dieses Kriteriums würde einen radikalen Paradigmenwechsel darstellen und zu Ungleichbehandlungen führen. Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz niederlassen, wären der nach Einreisealter gestaffelten Kostenbeteiligung unterstellt, wohingegen Versicherte mit doppelter Staatsangehörigkeit und Versicherte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht haben und im Alter in der Schweiz Wohnsitz nehmen, nicht davon betroffen wären. Solche Sachverhalte würden nicht nur gegen Artikel 8 der Bundesverfassung (SR 101) verstossen, sondern auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen, der auf die Berechtigten nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) anwendbar ist. Gemäss den Artikeln 2 FZA und 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in der Schweiz gemäss Anhang II FZA und Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens gilt, dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dieses Verbot schliesst insbesondere jede offene oder direkte Diskriminierung aus, das heisst, jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf der Staatsangehörigkeit beruht. Die Umsetzung der Motion würde hinsichtlich der Höhe der Franchise und des Selbstbehalts zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen einerseits und ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens rechtmässig in der Schweiz aufhalten, andererseits führen. Eine solche Ungleichbehandlung würde ausschliesslich auf der Staatsangehörigkeit beruhen und somit eine direkte Diskriminierung darstellen, die nach dem FZA und dem EFTA-Abkommen untersagt ist.</p><p> </p><p>Die Umsetzung der Motion könnte auch im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1; nachfolgend: UNO-Pakt I) ergeben, problematisch sein. Mit der Ratifizierung dieses Pakts hat sich die Schweiz verpflichtet, das Recht jedes Menschen auf soziale Sicherheit, einschliesslich Sozialversicherungen, anzuerkennen (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I). Dieses Recht umfasst den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere darf es keine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft geben. Zudem geht aus dem Bericht «Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten» des Bundesamts für Statistik vom Juni 2025 (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html"><u>www.bfs.admin.ch</u></a> > Statistiken > Gesundheit > Kosten, Finanzierung > Publikationen) hervor, dass die Nettokosten zu Lasten der OKP bei Versicherten mit Schweizer Staatsangehörigkeit höher sind.</p><p> </p><p>Schliesslich würde die Umsetzung der Motion zu einer Verkomplizierung des Systems führen, da mehr Prämien genehmigt werden müssten, denn die Heraufsetzung jeder Franchisestufe würde sich auf die Prämienrabatte auswirken (Art. 95 Abs. 2<sup>bis</sup> Verordnung über die Krankenversicherung [SR 832.102]). Dieses Phänomen würde sich noch verstärken, wenn die Anhebung der Kostenbeteiligung nicht einheitlich für die ganze Schweiz festgelegt würde, sondern je nach Wohnkanton und – unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz – je nach Herkunftsland.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen und alle Massnahmen zu ergreifen, damit für aus dem Ausland zuziehende ausländische Staatsangehörige und Grenzgänger die Höhe der Franchise und des Selbstbehalts bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung resp. der Selbstbeteiligung an den Pflegekosten altersabhängig festgelegt wird. Ziel ist es, die Kostenbeteiligung gestaffelt und mit zunehmendem Alter bei Einreise zu erhöhen, da im fortgeschrittenen Alter die Gesundheitskosten steigen. Dadurch sollen sowohl die OKP als auch die öffentliche Hand entlastet werden. </p><p>Vor der Bewilligungserteilung haben die Ausländerbehörden eine hypothetische Berechnung mit dieser Eigenleistung vorzunehmen bei der Prüfung, ob die finanziellen Mittel für den Aufenthalt genügend sind. Garanten haben zu belegen, dass sie diese hypothetischen Kosten – zusätzlich zu den eigenen (familiären) Verpflichtungen – zahlen können und keine Verlustscheine aufweisen.</p>
- Altersabhängige Staffelung der Franchise und des Selbstbehalts für zuziehende ausländische Personen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist nach KVG versicherungspflichtig und erhält damit den vollen Grundleistungskatalog. Die geringen Erfordernisse an die Anspruchsvoraussetzungen führen zu Fehlanreizen im Bereich der OKP. Ab dem ersten Tag werden ärztliche Leistungen, Spital- und Heimaufenthalte, Laboranalysen, Komplementärmedizin und vieles mehr vom Versicherungskollektiv bezahlt. Im Bereich der Pflegefinanzierung leistet auch die öffentliche Hand, und damit die Steuerzahler, einen namhaften Beitrag. Das ist insbesondere beim Familiennachzug und bei der Einreise als Rentner relevant und führt zu einer Sogwirkung aus dem Ausland in die Schweiz. Die Leistungen unseres Gesundheitswesens sind hochstehend. Bereits ansässige Ausländer oder Eingebürgerte holen Angehörige (nicht nur Eltern und/oder Grosseltern) in die Schweiz, damit diese im Alter versorgt sind. Ältere Zuzüger verursachen überdurchschnittliche Gesundheitskosten. Sie belasten die Krankenkasse(nprämien) ohne jemals einbezahlt zu haben. Dies führt zu einem Ungleichgewicht im Versicherungskollektiv zu Lasten derjenigen, die ab Geburt prämienpflichtig sind. Es ist deshalb nur gerecht, wenn erst im Alter zugezogene Ausländer sich mehr selbst an den verursachten Kosten zu beteiligen haben, was die Solidarität innerhalb der Versicherungsgemeinschaft fördert und die finanzielle Belastung des Gesundheitssystem abfedert. </p>
- <span><p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) basiert insbesondere auf dem Grundsatz der Solidarität zwischen den Generationen: Alle Versicherten derselben Altersgruppe, im Falle der Altersgruppe «Erwachsene» alle Versicherten ab 26 Jahren, zahlen dieselbe Prämie und beteiligen sich in gleichem Umfang an den Kosten. Das in dieser Motion geforderte System stellt einen grundlegenden Verstoss gegen diesen Grundsatz dar.</p><p> </p><p>Zudem ist im System der OKP das Kriterium der Staatsangehörigkeit nicht massgebend. Die Einführung dieses Kriteriums würde einen radikalen Paradigmenwechsel darstellen und zu Ungleichbehandlungen führen. Versicherte mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich in der Schweiz niederlassen, wären der nach Einreisealter gestaffelten Kostenbeteiligung unterstellt, wohingegen Versicherte mit doppelter Staatsangehörigkeit und Versicherte mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die ihr ganzes bisheriges Leben im Ausland verbracht haben und im Alter in der Schweiz Wohnsitz nehmen, nicht davon betroffen wären. Solche Sachverhalte würden nicht nur gegen Artikel 8 der Bundesverfassung (SR 101) verstossen, sondern auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen, der auf die Berechtigten nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend FZA) und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; SR 0.632.31) anwendbar ist. Gemäss den Artikeln 2 FZA und 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die in der Schweiz gemäss Anhang II FZA und Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens gilt, dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dieses Verbot schliesst insbesondere jede offene oder direkte Diskriminierung aus, das heisst, jede Unterscheidung, die ausdrücklich auf der Staatsangehörigkeit beruht. Die Umsetzung der Motion würde hinsichtlich der Höhe der Franchise und des Selbstbehalts zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Staatsangehörigen einerseits und ausländischen Staatsangehörigen, die sich im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens rechtmässig in der Schweiz aufhalten, andererseits führen. Eine solche Ungleichbehandlung würde ausschliesslich auf der Staatsangehörigkeit beruhen und somit eine direkte Diskriminierung darstellen, die nach dem FZA und dem EFTA-Abkommen untersagt ist.</p><p> </p><p>Die Umsetzung der Motion könnte auch im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1; nachfolgend: UNO-Pakt I) ergeben, problematisch sein. Mit der Ratifizierung dieses Pakts hat sich die Schweiz verpflichtet, das Recht jedes Menschen auf soziale Sicherheit, einschliesslich Sozialversicherungen, anzuerkennen (Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I). Dieses Recht umfasst den diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Insbesondere darf es keine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft geben. Zudem geht aus dem Bericht «Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten» des Bundesamts für Statistik vom Juni 2025 (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.html"><u>www.bfs.admin.ch</u></a> > Statistiken > Gesundheit > Kosten, Finanzierung > Publikationen) hervor, dass die Nettokosten zu Lasten der OKP bei Versicherten mit Schweizer Staatsangehörigkeit höher sind.</p><p> </p><p>Schliesslich würde die Umsetzung der Motion zu einer Verkomplizierung des Systems führen, da mehr Prämien genehmigt werden müssten, denn die Heraufsetzung jeder Franchisestufe würde sich auf die Prämienrabatte auswirken (Art. 95 Abs. 2<sup>bis</sup> Verordnung über die Krankenversicherung [SR 832.102]). Dieses Phänomen würde sich noch verstärken, wenn die Anhebung der Kostenbeteiligung nicht einheitlich für die ganze Schweiz festgelegt würde, sondern je nach Wohnkanton und – unter Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz – je nach Herkunftsland.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen und alle Massnahmen zu ergreifen, damit für aus dem Ausland zuziehende ausländische Staatsangehörige und Grenzgänger die Höhe der Franchise und des Selbstbehalts bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung resp. der Selbstbeteiligung an den Pflegekosten altersabhängig festgelegt wird. Ziel ist es, die Kostenbeteiligung gestaffelt und mit zunehmendem Alter bei Einreise zu erhöhen, da im fortgeschrittenen Alter die Gesundheitskosten steigen. Dadurch sollen sowohl die OKP als auch die öffentliche Hand entlastet werden. </p><p>Vor der Bewilligungserteilung haben die Ausländerbehörden eine hypothetische Berechnung mit dieser Eigenleistung vorzunehmen bei der Prüfung, ob die finanziellen Mittel für den Aufenthalt genügend sind. Garanten haben zu belegen, dass sie diese hypothetischen Kosten – zusätzlich zu den eigenen (familiären) Verpflichtungen – zahlen können und keine Verlustscheine aufweisen.</p>
- Altersabhängige Staffelung der Franchise und des Selbstbehalts für zuziehende ausländische Personen
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