Umgehende Aufhebung einer praxisfernen Verordnung
- ShortId
-
25.4477
- Id
-
20254477
- Updated
-
18.02.2026 21:12
- Language
-
de
- Title
-
Umgehende Aufhebung einer praxisfernen Verordnung
- AdditionalIndexing
-
52;48;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit der Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 1. August 2025 dürfen pflanzliche Abfälle aus Garten- und Parkunterhalt nur noch exportiert werden, wenn eine Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder wenn eine öffentlich geregelte, regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht. Private Unternehmen können solche Vereinbarungen jedoch nicht abschliessen.</p><p> </p><p>Dadurch entsteht ein praxisfernes Verbot: Selbst harmlose Grünabfälle wie Strauchschnitt dürfen nicht mehr über wenige Kilometer ins Ausland in gleichwertige Verwertungsanlagen exportiert werden, obwohl eine nachhaltige Nutzung – z. B. für Biomasseenergie, Gartenbau oder hochwertigen Kompost – möglich wäre. Kleinste Vermischungen (z. B. Strauchschnitt mit Gras) führen dazu, dass der Abfall nicht mehr als «grün» gilt und damit nicht exportierbar ist.</p><p> </p><p>Während andere Abfallarten wie Metall oder Papier problemlos grenzüberschreitend verwertet werden können, fehlt bei Bioabfällen nun ein praxistauglicher Spielraum. Die aktuelle Regelung schafft faktisch einen geschützten Markt für gewisse bereits subventionierte Betriebe und hemmt Wettbewerb, Innovation und nachhaltige Lösungen. Der Vorstoss fordert deshalb eine Überarbeitung der Verordnung, insbesondere:</p><ul><li>nachhaltige, reststofffreie Grünabfälle wieder als «grün» zu klassieren oder</li><li>die neue Exportbeschränkung wieder aufzuheben,<br>um regionale, auch grenzüberschreitende Verwertungswege weiterhin zu ermöglichen.</li></ul>
- <p>Nach Artikel 30 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) müssen Abfälle umweltverträglich und, soweit möglich und sinnvoll, im Inland entsorgt werden. Diese Bestimmung wird in Artikel 17 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) konkretisiert. Grundsätzlich sollen schlecht lagerbare Massenabfälle, für deren Entsorgungssicherheit die Kantone sorgen müssen (z. B. Siedlungsabfälle) oder für welche die Infrastruktur durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Anlagen dauerhaft gesichert ist, in der Schweiz entsorgt werden. Dies betrifft unter anderem auch Grünabfälle.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Revision der VeVA vom 1. August 2025 wurden die Bestimmungen, die im Vollzug zu Rechtsunsicherheit geführt haben, präzisiert. Dabei wurden «Grünabfälle aus dem gewerblichen Garten- und Parkunterhalt» denjenigen aus Haushalten gleichgestellt, da sich die Abfälle in ihrer Zusammensetzung kaum unterscheiden. Bisher wurden nur sehr wenige Grünabfälle exportiert (etwa 2% der gesamten Menge). Darüber hinaus sind die Entsorgungssicherheit sowie der Wettbewerb in der Schweiz durch mehr als 300 Anlagen für die Kompostierung und Vergärung gewährleistet. Diese grosse Anzahl von Anlagen ermöglicht es auch, die Transporte von Grünabfällen kurz zu halten.</p><p> </p><p>Die neue Regelung wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Sie schafft Rechtssicherheit und Klarheit im Vollzug. Die Aufhebung der Regelung würde eine Rückkehr zu einer schwer vermittelbaren und kaum durchzusetzenden Praxis bedeuten.</p><p> </p><p>Falls sich eine vertraglich geregelte grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund der regionalen Gegebenheiten als sinnvoll erweisen würde, könnte diese zwischen den benachbarten regionalen Behörden (in der Schweiz die Kantone) abgeschlossen werden.</p><p> </p><p>Der Bundesrat könnte «nachhaltige, reststofffreie Grünabfälle» zudem nicht einfach umklassieren, damit sie ohne Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) exportiert werden können. Die Klassierung von Abfällen im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt über die grüne Liste des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)/107/FINAL (SR 0.814.052) bzw. das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05). Eine Umklassierung müsste durch die dafür zuständigen internationalen Gremien beschlossen werden.</p><p> </p><p>Darüber hinaus hat die stoffliche und stofflich-energetische Verwertung von Abfällen seit dem 1. Januar 2025 Priorität. Diese Änderung des USG erfolgte im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken». Die stoffliche und stofflich-energetische Verwertung ist durch die Verwertung der Grünabfälle in der Schweiz gewährleistet.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, seine praxisferne Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen umgehend zu korrigieren! </p>
- Umgehende Aufhebung einer praxisfernen Verordnung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit der Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 1. August 2025 dürfen pflanzliche Abfälle aus Garten- und Parkunterhalt nur noch exportiert werden, wenn eine Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder wenn eine öffentlich geregelte, regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit besteht. Private Unternehmen können solche Vereinbarungen jedoch nicht abschliessen.</p><p> </p><p>Dadurch entsteht ein praxisfernes Verbot: Selbst harmlose Grünabfälle wie Strauchschnitt dürfen nicht mehr über wenige Kilometer ins Ausland in gleichwertige Verwertungsanlagen exportiert werden, obwohl eine nachhaltige Nutzung – z. B. für Biomasseenergie, Gartenbau oder hochwertigen Kompost – möglich wäre. Kleinste Vermischungen (z. B. Strauchschnitt mit Gras) führen dazu, dass der Abfall nicht mehr als «grün» gilt und damit nicht exportierbar ist.</p><p> </p><p>Während andere Abfallarten wie Metall oder Papier problemlos grenzüberschreitend verwertet werden können, fehlt bei Bioabfällen nun ein praxistauglicher Spielraum. Die aktuelle Regelung schafft faktisch einen geschützten Markt für gewisse bereits subventionierte Betriebe und hemmt Wettbewerb, Innovation und nachhaltige Lösungen. Der Vorstoss fordert deshalb eine Überarbeitung der Verordnung, insbesondere:</p><ul><li>nachhaltige, reststofffreie Grünabfälle wieder als «grün» zu klassieren oder</li><li>die neue Exportbeschränkung wieder aufzuheben,<br>um regionale, auch grenzüberschreitende Verwertungswege weiterhin zu ermöglichen.</li></ul>
- <p>Nach Artikel 30 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) müssen Abfälle umweltverträglich und, soweit möglich und sinnvoll, im Inland entsorgt werden. Diese Bestimmung wird in Artikel 17 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) konkretisiert. Grundsätzlich sollen schlecht lagerbare Massenabfälle, für deren Entsorgungssicherheit die Kantone sorgen müssen (z. B. Siedlungsabfälle) oder für welche die Infrastruktur durch das Vorhandensein einer Vielzahl von Anlagen dauerhaft gesichert ist, in der Schweiz entsorgt werden. Dies betrifft unter anderem auch Grünabfälle.</p><p> </p><p>Im Rahmen der Revision der VeVA vom 1. August 2025 wurden die Bestimmungen, die im Vollzug zu Rechtsunsicherheit geführt haben, präzisiert. Dabei wurden «Grünabfälle aus dem gewerblichen Garten- und Parkunterhalt» denjenigen aus Haushalten gleichgestellt, da sich die Abfälle in ihrer Zusammensetzung kaum unterscheiden. Bisher wurden nur sehr wenige Grünabfälle exportiert (etwa 2% der gesamten Menge). Darüber hinaus sind die Entsorgungssicherheit sowie der Wettbewerb in der Schweiz durch mehr als 300 Anlagen für die Kompostierung und Vergärung gewährleistet. Diese grosse Anzahl von Anlagen ermöglicht es auch, die Transporte von Grünabfällen kurz zu halten.</p><p> </p><p>Die neue Regelung wurde in der Vernehmlassung mehrheitlich begrüsst. Sie schafft Rechtssicherheit und Klarheit im Vollzug. Die Aufhebung der Regelung würde eine Rückkehr zu einer schwer vermittelbaren und kaum durchzusetzenden Praxis bedeuten.</p><p> </p><p>Falls sich eine vertraglich geregelte grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund der regionalen Gegebenheiten als sinnvoll erweisen würde, könnte diese zwischen den benachbarten regionalen Behörden (in der Schweiz die Kantone) abgeschlossen werden.</p><p> </p><p>Der Bundesrat könnte «nachhaltige, reststofffreie Grünabfälle» zudem nicht einfach umklassieren, damit sie ohne Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) exportiert werden können. Die Klassierung von Abfällen im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt über die grüne Liste des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)/107/FINAL (SR 0.814.052) bzw. das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05). Eine Umklassierung müsste durch die dafür zuständigen internationalen Gremien beschlossen werden.</p><p> </p><p>Darüber hinaus hat die stoffliche und stofflich-energetische Verwertung von Abfällen seit dem 1. Januar 2025 Priorität. Diese Änderung des USG erfolgte im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken». Die stoffliche und stofflich-energetische Verwertung ist durch die Verwertung der Grünabfälle in der Schweiz gewährleistet.</p><p><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, seine praxisferne Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen umgehend zu korrigieren! </p>
- Umgehende Aufhebung einer praxisfernen Verordnung
Back to List