Strassendeal ist nicht unvermeidbar!

ShortId
25.4478
Id
20254478
Updated
13.02.2026 21:17
Language
de
Title
Strassendeal ist nicht unvermeidbar!
AdditionalIndexing
2841;1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>1. und 2. Im Bereich Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Auch die Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug liegt bei den kantonalen Behörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetze Kriminelle. Auf Stufe Bund ist das Bundesamt für Polizei fedpol zuständig für die polizeiliche Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol nationale und internationale, operative kriminalpolizeiliche Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bekämpfung des Drogenhandels auf der Strasse eine Herausforderung für die Strafverfolgung darstellt, und dass die Rechtspraxis innerhalb der Kantone unterschiedlich ist. Eine Studie der Universität Lausanne, die den unterschiedlichen Umgang mit dem Kleinhandel auf der Strasse in Bern, Zürich und Lausanne vergleicht, kommt zum Schluss, dass problemorientierte Ansätze (problem oriented-policing) gute Ergebnisse bei der Eindämmung der negativen Auswirkungen des Drogenhandels auf der Strasse zeigen. Zweckmässig ist gemäss Studie eine Mischung aus schadenmindernden Angeboten wie etwa Kontakt- und Anlaufstellen und einem Fokus der Repression auf die «hot spots». Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Massnahmen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Suchthilfe, wie sie in Bern und Zürich in Reaktion auf die offenen Drogenszenen der 1980-er und 1990-er Jahre entstanden ist (vgl. Esseiva et al. [2018], Rapport Deal de Rue, Ecole des Sciences Criminelles, Lausanne, www.addicitionsuisse.ch &gt; Publications). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dem Bundesrat sind die Einzelheiten zum kantonalen Vollzug der Strafbestimmungen betreffend den Drogenhandel auf der Strasse jedoch nicht bekannt. Auf Bundesebene erhebt das BFS jährlich Daten im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungs</span><span>­</span><span>mittelgesetz (BetmG). Dabei handelt es sich um die polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafurteilsstatistik der Erwachsenen sowie die Statistik des Vollzugs von Sanktionen. Diese Daten lassen jedoch keine Differenzierung der Gründe für die Inhaftierung über die Hauptstraftat hinaus zu und ermöglichen allein keine Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Drogenkriminalitätsbekämpfung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Artikel 19 des BetmG verbietet insbesondere den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Strafrahmen sieht neben Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren auch Geldstrafen vor. Insofern ist genügend Flexibilität gegeben, um auch weniger gravierende Vergehen wie beispielsweise den Kleinhandel angemessen zu bestrafen. Diese Bestimmung zielt zudem nicht auf den Konsum ab. Dieser ist in Artikel 19a BetmG und der Besitz geringfügiger Mengen zwecks Eigenkonsum in Artikel 19b BetmG geregelt. Aktuell sind geringfügige Mengen, mit Ausnahme von Cannabis, im BetmG nicht definiert. Der Bundesrat hat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Rechsteiner 17.4076 «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» die Verwaltung damit beauftragt, die Vor- und Nachteile der Bestrafung des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) zu prüfen. Im Rahmen dieses Prüfauftrages werden auch mögliche Alternativen zur aktuellen Strafbarkeit des Konsums sowie Möglichkeiten zur Festlegung von geringfügigen Mengen (Art. 19b Abs. 2 BetmG) analysiert. Dieser Bericht wird dem Bundesrat im vierten Quartal 2026 vorgelegt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Nach Artikel 79a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Artikel 375 StGB können Kantone bei kurzen Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Bussen auf Antrag hin und bei Erfüllung der dort vorgegebenen Voraussetzungen die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit vorsehen. Der Vollzug von Sanktionen gegen Asylsuchende, die in den Strassendrogenhandel verwickelt sind, fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Auf Bundesebene gibt es keine systematische Erfassung, anhand derer sich allfällige Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Umsetzung solcher Massnahmen feststellen liessen. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu allfälligen diesbezüglichen Diskrepanzen auf kantonaler Ebene äussern.</span></p></span>
  • <p>Die Problematik des Drogenhandels und des Strassendeals wird je nach Kanton mehr oder weniger erfolgreich angegangen. Während die Situation im Kanton Waadt selbst in kleinen bis mittelgrossen Städten für Anwohnende und Geschäfte zunehmend untragbar wird, scheint sie andernorts deutlich besser unter Kontrolle zu sein, etwa im Kanton Zürich – in dem notabene die grösste Stadt der Schweiz liegt. Angesichts dieser Feststellung frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Ist er darüber im Bild, dass es zwischen den Kantonen gegen Strassendeal unterschiedliche Praktiken mit entsprechendem Erfolg oder Misserfolg gibt?&nbsp;</li><li>Sind ihm die verschiedenen Praktiken der Kantone im Umgang mit dem Strassendeal bekannt, insbesondere was die systematische Inhaftierung von Kleindealerinnen und Kleindealern anbelangt? Mehrere Gespräche mit den Strafverfolgungsbehörden namentlich der Kantone Zürich und Waadt deuten darauf hin, dass der Kanton Zürich im Umgang mit Dealerinnen und Dealern eher auf Dialog setzt, der Kanton Waadt hingegen eher auf Freiheitsstrafen, selbst wegen Dealens mit kleinen Mengen.</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Betäubungsmittelgesetz zu revidieren, um bei der Anwendung von dessen Artikel&nbsp;19 eine gewisse Flexibilität zuzulassen? Wer beim Konsum oder Verkauf von Betäubungsmitteln – und sei es nur einem Gramm – erwischt wird, müsste nach diesem Artikel mit Freiheitsstrafe belegt werden. Wie die Drogenpolitik Portugals zeigt, kann sich aber bei Kleinmengen eine Politik der Sensibilisierung und Abschreckung oder gar der Beschäftigung durch gemeinnützige Arbeit als wirkungsvoller erweisen als systematisches Inhaftieren.&nbsp;</li><li>Die Kantone sind für die Betreuung von Asylsuchenden zuständig und können ihnen eine Arbeit bewilligen, zum Beispiel gemeinnützige Arbeit. Stellt der Bundesrat diesbezüglich Unterschiede zwischen den Kantonen fest, insbesondere was Asylsuchende anbelangt, die auf der Strasse dealen?</li></ol>
  • Strassendeal ist nicht unvermeidbar!
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>1. und 2. Im Bereich Betäubungsmittelkriminalität sind in der Schweiz primär die kantonalen Behörden für die Strafverfolgung zuständig. Auch die Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug liegt bei den kantonalen Behörden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Hinter dem Handel mit Betäubungsmitteln stehen oft organisierte, international vernetze Kriminelle. Auf Stufe Bund ist das Bundesamt für Polizei fedpol zuständig für die polizeiliche Bekämpfung von organisierter Kriminalität. Zudem nimmt fedpol nationale und internationale, operative kriminalpolizeiliche Koordinationsaufgaben wahr und stellt den internationalen Informationsaustausch sicher. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Bekämpfung des Drogenhandels auf der Strasse eine Herausforderung für die Strafverfolgung darstellt, und dass die Rechtspraxis innerhalb der Kantone unterschiedlich ist. Eine Studie der Universität Lausanne, die den unterschiedlichen Umgang mit dem Kleinhandel auf der Strasse in Bern, Zürich und Lausanne vergleicht, kommt zum Schluss, dass problemorientierte Ansätze (problem oriented-policing) gute Ergebnisse bei der Eindämmung der negativen Auswirkungen des Drogenhandels auf der Strasse zeigen. Zweckmässig ist gemäss Studie eine Mischung aus schadenmindernden Angeboten wie etwa Kontakt- und Anlaufstellen und einem Fokus der Repression auf die «hot spots». Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Massnahmen ist eine gute Zusammenarbeit zwischen Polizei und Suchthilfe, wie sie in Bern und Zürich in Reaktion auf die offenen Drogenszenen der 1980-er und 1990-er Jahre entstanden ist (vgl. Esseiva et al. [2018], Rapport Deal de Rue, Ecole des Sciences Criminelles, Lausanne, www.addicitionsuisse.ch &gt; Publications). </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Dem Bundesrat sind die Einzelheiten zum kantonalen Vollzug der Strafbestimmungen betreffend den Drogenhandel auf der Strasse jedoch nicht bekannt. Auf Bundesebene erhebt das BFS jährlich Daten im Zusammenhang mit Verstössen gegen das Betäubungs</span><span>­</span><span>mittelgesetz (BetmG). Dabei handelt es sich um die polizeiliche Kriminalstatistik, die Strafurteilsstatistik der Erwachsenen sowie die Statistik des Vollzugs von Sanktionen. Diese Daten lassen jedoch keine Differenzierung der Gründe für die Inhaftierung über die Hauptstraftat hinaus zu und ermöglichen allein keine Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Drogenkriminalitätsbekämpfung.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>3. Artikel 19 des BetmG verbietet insbesondere den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Strafrahmen sieht neben Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren auch Geldstrafen vor. Insofern ist genügend Flexibilität gegeben, um auch weniger gravierende Vergehen wie beispielsweise den Kleinhandel angemessen zu bestrafen. Diese Bestimmung zielt zudem nicht auf den Konsum ab. Dieser ist in Artikel 19a BetmG und der Besitz geringfügiger Mengen zwecks Eigenkonsum in Artikel 19b BetmG geregelt. Aktuell sind geringfügige Mengen, mit Ausnahme von Cannabis, im BetmG nicht definiert. Der Bundesrat hat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Rechsteiner 17.4076 «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» die Verwaltung damit beauftragt, die Vor- und Nachteile der Bestrafung des Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a BetmG) zu prüfen. Im Rahmen dieses Prüfauftrages werden auch mögliche Alternativen zur aktuellen Strafbarkeit des Konsums sowie Möglichkeiten zur Festlegung von geringfügigen Mengen (Art. 19b Abs. 2 BetmG) analysiert. Dieser Bericht wird dem Bundesrat im vierten Quartal 2026 vorgelegt.</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>4. Nach Artikel 79a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Verbindung mit Artikel 375 StGB können Kantone bei kurzen Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Bussen auf Antrag hin und bei Erfüllung der dort vorgegebenen Voraussetzungen die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit vorsehen. Der Vollzug von Sanktionen gegen Asylsuchende, die in den Strassendrogenhandel verwickelt sind, fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Auf Bundesebene gibt es keine systematische Erfassung, anhand derer sich allfällige Unterschiede zwischen den Kantonen bei der Umsetzung solcher Massnahmen feststellen liessen. Der Bundesrat kann sich daher nicht zu allfälligen diesbezüglichen Diskrepanzen auf kantonaler Ebene äussern.</span></p></span>
    • <p>Die Problematik des Drogenhandels und des Strassendeals wird je nach Kanton mehr oder weniger erfolgreich angegangen. Während die Situation im Kanton Waadt selbst in kleinen bis mittelgrossen Städten für Anwohnende und Geschäfte zunehmend untragbar wird, scheint sie andernorts deutlich besser unter Kontrolle zu sein, etwa im Kanton Zürich – in dem notabene die grösste Stadt der Schweiz liegt. Angesichts dieser Feststellung frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Ist er darüber im Bild, dass es zwischen den Kantonen gegen Strassendeal unterschiedliche Praktiken mit entsprechendem Erfolg oder Misserfolg gibt?&nbsp;</li><li>Sind ihm die verschiedenen Praktiken der Kantone im Umgang mit dem Strassendeal bekannt, insbesondere was die systematische Inhaftierung von Kleindealerinnen und Kleindealern anbelangt? Mehrere Gespräche mit den Strafverfolgungsbehörden namentlich der Kantone Zürich und Waadt deuten darauf hin, dass der Kanton Zürich im Umgang mit Dealerinnen und Dealern eher auf Dialog setzt, der Kanton Waadt hingegen eher auf Freiheitsstrafen, selbst wegen Dealens mit kleinen Mengen.</li><li>Ist der Bundesrat bereit, das Betäubungsmittelgesetz zu revidieren, um bei der Anwendung von dessen Artikel&nbsp;19 eine gewisse Flexibilität zuzulassen? Wer beim Konsum oder Verkauf von Betäubungsmitteln – und sei es nur einem Gramm – erwischt wird, müsste nach diesem Artikel mit Freiheitsstrafe belegt werden. Wie die Drogenpolitik Portugals zeigt, kann sich aber bei Kleinmengen eine Politik der Sensibilisierung und Abschreckung oder gar der Beschäftigung durch gemeinnützige Arbeit als wirkungsvoller erweisen als systematisches Inhaftieren.&nbsp;</li><li>Die Kantone sind für die Betreuung von Asylsuchenden zuständig und können ihnen eine Arbeit bewilligen, zum Beispiel gemeinnützige Arbeit. Stellt der Bundesrat diesbezüglich Unterschiede zwischen den Kantonen fest, insbesondere was Asylsuchende anbelangt, die auf der Strasse dealen?</li></ol>
    • Strassendeal ist nicht unvermeidbar!

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