Schliessung einer folgenschweren Versorgungslücke für Menschen mit Querschnittlähmung und tetraplegischer Symptomatik in einer Notfall- und Ausnahmesituation
- ShortId
-
25.4481
- Id
-
20254481
- Updated
-
21.02.2026 18:42
- Language
-
de
- Title
-
Schliessung einer folgenschweren Versorgungslücke für Menschen mit Querschnittlähmung und tetraplegischer Symptomatik in einer Notfall- und Ausnahmesituation
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Primärversorgung von Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose oder Parkinson in Akutspitälern und spezialisierten Rehabilitationskliniken hat heute auch im internationalen Vergleich einen sehr hohen Standard und Stellenwert erreicht. </p><p> </p><p>Hingegen besteht eine schwerwiegende Lücke in der Versorgung und somit der Finanzierung von geeigneten temporären Pflegeplätzen mit medizinischen Dienstleistungen, wenn im Alltag eine Notsituation entsteht- beispielsweise durch den Ausfall pflegender Personen einerseits oder durch schwerwiegende Krankheit oder Unfall des Pflegebedürftigen anderseits. Es führt bei Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik oft zu langwierigen Hospitalisierungen und Komplikationen. Dies deshalb, weil Spitalleistungen die Komplexität der Pflege dieser Menschen nicht vollständig auffangen können und Pflegeinstitutionen für solch komplexe Patientinnen und Patienten nur unzureichend ausgerüstet sind. </p><p> </p><p>Versorgungslücken werden in der Regel von Angehörigen und Bezugspersonen gefüllt. Sie leisten dabei einen unschätzbaren Beitrag an die Versorgungsleistungen. Ohne sie könnten die erreichten Fortschritte der Rehabilitation und lebenslangen Integration nicht aufrechterhalten werden. Fallen diese pflegenden Bezugspersonen jedoch aus, etwa durch Krankheit, Unfall, Erschöpfung oder altershalber, wer leistet dann die spezialisierte Pflege und wer finanziert sie?</p><p> </p><p>Die kürzlich veröffentlichte «Nationale Strategie Querschnittlähmung 2025-2033» beziffert den Gegenwert der Pflege durch Angehörige pro Person auf 62’732 Franken pro Jahr. Ohne sie müssten die Krankenkassen, die Sozialversicherungen und die Betroffenen selber Kosten in Milliardenhöhe tragen. Eine Lösung ist dringend notwendig, da die Zahl der älteren und stark pflegebedürftigen Betroffenen deutlich steigt.</p><p> </p><p>Seit der Einführung der Tarifstruktur ST Reha am 1. Januar 2022 hat sich die Problematik zugespitzt. Zuvor konnte eine Person mit Querschnittlähmung im Pflegenotfall oder bei nur schon leichten Komplikationen in ein Paraplegiker-Zentrum eintreten. Heute ist das nicht mehr möglich. Für die Pflege sind die Pflegezentren, Spitex Organisationen etc. zuständig. Sie verfügen jedoch selten über den notwendigen Personalschlüssel und das Know-how der spezialisierten Pflege sowie die notwendigen medizinischen Dienstleistungen. Zudem wird diese intensivere Pflegeleistung in keinem Tarifsystem adäquat abgebildet. </p><p> </p><p>Verschärft wird die Situation dadurch, dass Patientinnen und Patienten von einem Paraplegiker-Zentrum (= Rehabilitationsklinik) nur aufgenommen werden, wenn sie rehabilitationsfähig sind. Doch dies ist in vielen Fällen nicht gegeben. So werden Patientinnen und Patienten mit Chemotherapie oder schweren Depressionen und Psychosen nicht in Rehabilitationskliniken aufgenommen, weil sie per definitionem nicht rehabilitationsfähig sind. Das hat zur Folge, dass die Versorgungslücke zwischen Spitalgesetz und Pflegegesetz nicht nur die Kosten bei tetraplegischen Patienten erhöht, sondern sie auch schwerstens leiden oder gar versterben lässt. Deshalb muss diese Versorgungslücke dringend analysiert und ernst genommen werden. </p><p> </p><p>Die geschilderte Versorgungsproblematik ist von grosser Relevanz, leben doch in der Schweiz etwa 40’000 Tetra- und Paraplegiker und Menschen mit ähnlicher Symptomatik zum Beispiel neurologischen Erkrankungen wie Parkinson, multipler Sklerose oder amyotropher Lateralsklerose. Das Anliegen, diese Versorgungslücke zu überbrücken, deckt sich auch mit den Zielen, die der Bundesrat mit der Behindertenpolitik 2023 – 2026 verfolgt. Ein Pionierprojekt (Rückenwind plus) in Bad Zurzach mit 24 Betten bietet Anschauung, inwiefern das spezifische Versorgungsproblem nachhaltig gelöst werden kann mit gleichzeitigen Einsparungen von 7 Millionen Franken im Jahr. Rückenwind plus ist eine Notfallstelle für Pflegenotfälle mit medizinischen Dienstleistungen. Das Projekt dient der Überbrückung einer Krisensituation sowie der gezielten Entlastung des tragenden Versorgungsnetzes der Angehörigen und würde schweizweit funktionieren. </p><p> </p>
- <span><p>Der Bundesrat anerkennt, dass sich Patientinnen und Patienten mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose (MS) oder Parkinson in Ausnahmesituationen in einer besonders schwierigen Lage befinden, die für die Betroffenen und ihr Umfeld mit erheblichen Belastungen verbunden ist. Der Bundesrat unterstützt daher das Ziel, dass auch für die Leistungen in diesen Fällen eine nachhaltige Finanzierung, hochstehende Qualität und ausreichende Versorgung gewährleistet werden soll.</p><p> </p><p>Es ist unvermeidlich, dass bei der gesetzlichen Abgrenzung verschiedener Leistungsbereiche – wie im vorliegenden Fall zwischen Spitalleistungen und Pflegeleistungen – gewisse Leistungen nicht immer eindeutig zugeordnet werden können. Solche Abgrenzungsfragen sind systemimmanent. Es ist wenig zielführend, diese durch immer neue gesetzliche Regelungen zu lösen, da diese Regelungen oft neue Abgrenzungsfragen aufwerfen. Für eine allfällige Regelung der geltend gemachten Lücke ausserhalb des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist zudem aus verfassungsrechtlicher Sicht fraglich, auf welche Bundeskompetenz sich der Erlass einer solchen neuen gesetzlichen Regelung stützen könnte.</p><p> </p><p>Im Falle der genannten spezialisierten Pflege bei Ausfall der pflegenden Bezugspersonen ist der Bundesrat der Meinung, dass diese nur in den Bereich der Spitalfinanzierung fällt, wenn eine Spitalbedürftigkeit besteht. Andernfalls sind die Leistungen über die Pflegefinanzierung zu vergüten. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil zur Zuordnung der in der Motion beschriebenen Leistungen zum gleichen Schluss (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht C<sub>‑</sub>2105/2022 vom 29. November 2023). Bei der Pflegefinanzierung regeln die Kantone die Restfinanzierung der Pflegeleistungen. Es liegt demnach aktuell in ihrer Kompetenz, die Restfinanzierung so auszugestalten, dass auch spezialisierte Pflegeleistungen sachgerecht vergütet werden. Sie können darüber hinaus Leistungen finanzieren, die aus ihrer Sicht versorgungsnotwendig, jedoch nicht im Leistungsumfang nach dem KVG enthalten sind. Damit können sie insbesondere die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen begrenzen.</p><p> </p><p>Falls Spitalbedürftigkeit besteht, wie z.B. in der Motion erwähnt durch schwerwiegende Krankheit oder Unfall, werden die entsprechenden Leistungen über die bestehenden Regelungen zur Spitalfinanzierung vergütet. Auch hier liegt es in der Kompetenz der Kantone, anhand ihrer Spitalplanung eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, wobei sie nach Artikel 58<em>d</em> Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR <em>832.102</em>) insbesondere prüfen müssen, ob die vorgesehenen Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal verfügen. Die Leistungen der stationären Paraplegiologie werden sowohl in der Akut- wie auch in der Rehabilitationsphase über das Tarifsystem SwissDRG vergütet. Die Einführung des Tarifsystems ST Reha sollte daher die genannten Fälle nicht tangiert haben.</p><p> </p><p>Ab 2032 werden die Pflegeleistungen im Rahmen der einheitlichen Finanzierung über Tarife vergütet, die von der neuen Tariforganisation, die die Leistungserbringer, Versicherer und Kantone zusammen einsetzen müssen, datenbasiert erarbeitet werden. Die Tariforganisation und die Tarifpartner werden ab dann für eine sachgerechte Ausgestaltung der Tarife – inklusive der spezialisierten Pflege – verantwortlich sein. Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch Bundesrat oder Kantone und müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen, also unter anderem sachgerecht strukturiert sein.</p><p> </p><p>Gemäss den obenstehenden Ausführungen sind bereits heute und in Zukunft die Möglichkeiten zur sachgerechten Vergütung der in der Motion erwähnten spezialisierten Pflege vorhanden. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die nachhaltige Finanzierung der spezialisierten Pflege mit medizinischen Dienstleistungen von Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose MS oder Parkinson zu schaffen im Falle einer Ausnahmesituation. Dies zur Überbrückung einer folgenschweren und akuten Lücke zwischen Spital- und Pflegegesetz. </p>
- Schliessung einer folgenschweren Versorgungslücke für Menschen mit Querschnittlähmung und tetraplegischer Symptomatik in einer Notfall- und Ausnahmesituation
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Primärversorgung von Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose oder Parkinson in Akutspitälern und spezialisierten Rehabilitationskliniken hat heute auch im internationalen Vergleich einen sehr hohen Standard und Stellenwert erreicht. </p><p> </p><p>Hingegen besteht eine schwerwiegende Lücke in der Versorgung und somit der Finanzierung von geeigneten temporären Pflegeplätzen mit medizinischen Dienstleistungen, wenn im Alltag eine Notsituation entsteht- beispielsweise durch den Ausfall pflegender Personen einerseits oder durch schwerwiegende Krankheit oder Unfall des Pflegebedürftigen anderseits. Es führt bei Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik oft zu langwierigen Hospitalisierungen und Komplikationen. Dies deshalb, weil Spitalleistungen die Komplexität der Pflege dieser Menschen nicht vollständig auffangen können und Pflegeinstitutionen für solch komplexe Patientinnen und Patienten nur unzureichend ausgerüstet sind. </p><p> </p><p>Versorgungslücken werden in der Regel von Angehörigen und Bezugspersonen gefüllt. Sie leisten dabei einen unschätzbaren Beitrag an die Versorgungsleistungen. Ohne sie könnten die erreichten Fortschritte der Rehabilitation und lebenslangen Integration nicht aufrechterhalten werden. Fallen diese pflegenden Bezugspersonen jedoch aus, etwa durch Krankheit, Unfall, Erschöpfung oder altershalber, wer leistet dann die spezialisierte Pflege und wer finanziert sie?</p><p> </p><p>Die kürzlich veröffentlichte «Nationale Strategie Querschnittlähmung 2025-2033» beziffert den Gegenwert der Pflege durch Angehörige pro Person auf 62’732 Franken pro Jahr. Ohne sie müssten die Krankenkassen, die Sozialversicherungen und die Betroffenen selber Kosten in Milliardenhöhe tragen. Eine Lösung ist dringend notwendig, da die Zahl der älteren und stark pflegebedürftigen Betroffenen deutlich steigt.</p><p> </p><p>Seit der Einführung der Tarifstruktur ST Reha am 1. Januar 2022 hat sich die Problematik zugespitzt. Zuvor konnte eine Person mit Querschnittlähmung im Pflegenotfall oder bei nur schon leichten Komplikationen in ein Paraplegiker-Zentrum eintreten. Heute ist das nicht mehr möglich. Für die Pflege sind die Pflegezentren, Spitex Organisationen etc. zuständig. Sie verfügen jedoch selten über den notwendigen Personalschlüssel und das Know-how der spezialisierten Pflege sowie die notwendigen medizinischen Dienstleistungen. Zudem wird diese intensivere Pflegeleistung in keinem Tarifsystem adäquat abgebildet. </p><p> </p><p>Verschärft wird die Situation dadurch, dass Patientinnen und Patienten von einem Paraplegiker-Zentrum (= Rehabilitationsklinik) nur aufgenommen werden, wenn sie rehabilitationsfähig sind. Doch dies ist in vielen Fällen nicht gegeben. So werden Patientinnen und Patienten mit Chemotherapie oder schweren Depressionen und Psychosen nicht in Rehabilitationskliniken aufgenommen, weil sie per definitionem nicht rehabilitationsfähig sind. Das hat zur Folge, dass die Versorgungslücke zwischen Spitalgesetz und Pflegegesetz nicht nur die Kosten bei tetraplegischen Patienten erhöht, sondern sie auch schwerstens leiden oder gar versterben lässt. Deshalb muss diese Versorgungslücke dringend analysiert und ernst genommen werden. </p><p> </p><p>Die geschilderte Versorgungsproblematik ist von grosser Relevanz, leben doch in der Schweiz etwa 40’000 Tetra- und Paraplegiker und Menschen mit ähnlicher Symptomatik zum Beispiel neurologischen Erkrankungen wie Parkinson, multipler Sklerose oder amyotropher Lateralsklerose. Das Anliegen, diese Versorgungslücke zu überbrücken, deckt sich auch mit den Zielen, die der Bundesrat mit der Behindertenpolitik 2023 – 2026 verfolgt. Ein Pionierprojekt (Rückenwind plus) in Bad Zurzach mit 24 Betten bietet Anschauung, inwiefern das spezifische Versorgungsproblem nachhaltig gelöst werden kann mit gleichzeitigen Einsparungen von 7 Millionen Franken im Jahr. Rückenwind plus ist eine Notfallstelle für Pflegenotfälle mit medizinischen Dienstleistungen. Das Projekt dient der Überbrückung einer Krisensituation sowie der gezielten Entlastung des tragenden Versorgungsnetzes der Angehörigen und würde schweizweit funktionieren. </p><p> </p>
- <span><p>Der Bundesrat anerkennt, dass sich Patientinnen und Patienten mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose (MS) oder Parkinson in Ausnahmesituationen in einer besonders schwierigen Lage befinden, die für die Betroffenen und ihr Umfeld mit erheblichen Belastungen verbunden ist. Der Bundesrat unterstützt daher das Ziel, dass auch für die Leistungen in diesen Fällen eine nachhaltige Finanzierung, hochstehende Qualität und ausreichende Versorgung gewährleistet werden soll.</p><p> </p><p>Es ist unvermeidlich, dass bei der gesetzlichen Abgrenzung verschiedener Leistungsbereiche – wie im vorliegenden Fall zwischen Spitalleistungen und Pflegeleistungen – gewisse Leistungen nicht immer eindeutig zugeordnet werden können. Solche Abgrenzungsfragen sind systemimmanent. Es ist wenig zielführend, diese durch immer neue gesetzliche Regelungen zu lösen, da diese Regelungen oft neue Abgrenzungsfragen aufwerfen. Für eine allfällige Regelung der geltend gemachten Lücke ausserhalb des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) oder des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist zudem aus verfassungsrechtlicher Sicht fraglich, auf welche Bundeskompetenz sich der Erlass einer solchen neuen gesetzlichen Regelung stützen könnte.</p><p> </p><p>Im Falle der genannten spezialisierten Pflege bei Ausfall der pflegenden Bezugspersonen ist der Bundesrat der Meinung, dass diese nur in den Bereich der Spitalfinanzierung fällt, wenn eine Spitalbedürftigkeit besteht. Andernfalls sind die Leistungen über die Pflegefinanzierung zu vergüten. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil zur Zuordnung der in der Motion beschriebenen Leistungen zum gleichen Schluss (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht C<sub>‑</sub>2105/2022 vom 29. November 2023). Bei der Pflegefinanzierung regeln die Kantone die Restfinanzierung der Pflegeleistungen. Es liegt demnach aktuell in ihrer Kompetenz, die Restfinanzierung so auszugestalten, dass auch spezialisierte Pflegeleistungen sachgerecht vergütet werden. Sie können darüber hinaus Leistungen finanzieren, die aus ihrer Sicht versorgungsnotwendig, jedoch nicht im Leistungsumfang nach dem KVG enthalten sind. Damit können sie insbesondere die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen begrenzen.</p><p> </p><p>Falls Spitalbedürftigkeit besteht, wie z.B. in der Motion erwähnt durch schwerwiegende Krankheit oder Unfall, werden die entsprechenden Leistungen über die bestehenden Regelungen zur Spitalfinanzierung vergütet. Auch hier liegt es in der Kompetenz der Kantone, anhand ihrer Spitalplanung eine bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, wobei sie nach Artikel 58<em>d</em> Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR <em>832.102</em>) insbesondere prüfen müssen, ob die vorgesehenen Leistungserbringer über das erforderliche qualifizierte Personal verfügen. Die Leistungen der stationären Paraplegiologie werden sowohl in der Akut- wie auch in der Rehabilitationsphase über das Tarifsystem SwissDRG vergütet. Die Einführung des Tarifsystems ST Reha sollte daher die genannten Fälle nicht tangiert haben.</p><p> </p><p>Ab 2032 werden die Pflegeleistungen im Rahmen der einheitlichen Finanzierung über Tarife vergütet, die von der neuen Tariforganisation, die die Leistungserbringer, Versicherer und Kantone zusammen einsetzen müssen, datenbasiert erarbeitet werden. Die Tariforganisation und die Tarifpartner werden ab dann für eine sachgerechte Ausgestaltung der Tarife – inklusive der spezialisierten Pflege – verantwortlich sein. Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch Bundesrat oder Kantone und müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen, also unter anderem sachgerecht strukturiert sein.</p><p> </p><p>Gemäss den obenstehenden Ausführungen sind bereits heute und in Zukunft die Möglichkeiten zur sachgerechten Vergütung der in der Motion erwähnten spezialisierten Pflege vorhanden. Der Bundesrat sieht daher keinen Bedarf die gesetzlichen Grundlagen anzupassen.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage für die nachhaltige Finanzierung der spezialisierten Pflege mit medizinischen Dienstleistungen von Patienten und Patientinnen mit einer Querschnittlähmung oder mit einer tetraplegischen Symptomatik wie Amyotrophe Lateralsklerose ALS, Multiple Sklerose MS oder Parkinson zu schaffen im Falle einer Ausnahmesituation. Dies zur Überbrückung einer folgenschweren und akuten Lücke zwischen Spital- und Pflegegesetz. </p>
- Schliessung einer folgenschweren Versorgungslücke für Menschen mit Querschnittlähmung und tetraplegischer Symptomatik in einer Notfall- und Ausnahmesituation
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