Konkursketten und Konkursreiter. Funktioniert die neue Gesetzgebung?
- ShortId
-
25.4489
- Id
-
20254489
- Updated
-
24.02.2026 08:13
- Language
-
de
- Title
-
Konkursketten und Konkursreiter. Funktioniert die neue Gesetzgebung?
- AdditionalIndexing
-
1211;15;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>Das Bundesgesetz vom 18.</span><span> </span><span>März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Strafregistergesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) ist am 1.</span><span> </span><span>Januar 2025 in Kraft getreten (AS</span><span> </span><em><span>2023</span></em><span> </span><span>628).</span></p><p><span> </span></p><p><span>1./2./5. Massnahmen des Bundes müssen nach Artikel</span><span> </span><span>170 BV generell auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Da die im Rahmen dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen vorwiegend präventiver Natur sind, liegen kurzfristig allerdings noch nicht genügend Erfahrungswerte vor. Eine aussagekräftige Beurteilung wird erst nach einer gewissen Zeit möglich sein, das heisst frühestens nach etwa fünf Jahren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ziel der ergriffenen Massnahmen ist es vor allem, missbräuchliches Verhalten zu unterbinden, namentlich das Verursachen von Konkursketten und Konkursreiterei. Die Umsetzung der Massnahmen erstreckt sich über mehrere Rechnungsjahre. Verschiedene Verwaltungs- und Justizbehörden sind daran beteiligt. Zudem sind bei den IT-Anwendungen auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene umfangreiche technische Anpassungen erforderlich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3.Derzeit verzögert sich aus technischen Gründen die Umsetzung der zentralen Datenbank der in den kantonalen Registern eingetragenen Personen, was sich unmittelbar auf die Personensuche im zentralen Firmenindex (Zefix; Art.</span><span> </span><span>928</span><em><span>b</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>3 OR; SR</span><span> </span><em><span>220</span></em><span>) sowie auf die Prüfung auswirkt, ob Handelsregistereintragungen mit einem von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Tätigkeitsverbot unvereinbar sind (Art.</span><span> </span><span>928</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>2 OR). Derzeit muss die Personensuche noch in den kantonalen Datenbanken vorgenommen werden, auch für den Vollzug der Tätigkeitsverbote.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Aktuell gibt es keine Daten zur Anzahl nichtiger Übertragungen von Aktien oder Stammanteilen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft hat die Anzahl Konkurse in den ersten acht Monaten von 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 22</span><span> </span><span>Prozent zugenommen. Dieser Anstieg lässt sich, zumindest teilweise, durch die Abschaffung des Pfändungsprivilegs bei öffentlich-rechtlichen Forderungen erklären (ehemaliger Art.</span><span> </span><span>43 Ziff.</span><span> </span><span>1 und 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> SchKG; SR</span><span> </span><em><span>281.1</span></em><span>). Denn seit dem 1.</span><span> </span><span>Januar 2025 müssen öffentliche Gläubiger bei ausstehenden öffentlich-rechtlichen Forderungen die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen im Handelsregister eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner beantragen, anstatt eine Betreibung auf Pfändung einzuleiten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die starke Zunahme der Konkurse infolge Inkrafttreten des neuen Gesetzes deutet darauf hin, dass viele Unternehmen bis anhin ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht systematisch tilgten. Diese Unternehmen werden nunmehr aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen und können nicht mehr jene konkurrenzieren, die ihren Verpflichtungen nachkommen. Allerdings gilt es abzuwarten, bis zuverlässige empirische Daten vorliegen, die diese Schlussfolgerungen bestätigen können. Zum jetzigen Zeitpunkt kann demnach noch nicht eruiert werden, welcher Anteil an Konkursen als missbräuchlich einzustufen ist. Ebenso sind die langfristigen direkten Auswirkungen der gesetzlichen Massnahmen noch nicht absehbar.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Aus heutiger Sicht kann sich der Bundesrat noch nicht detaillierter zu den Auswirkungen und damit zur Wirksamkeit der mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingeführten Massnahmen äussern. Für die Beantwortung der Frage, ob die angestrebte präventive Wirkung tatsächlich erreicht werden kann, ist es ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen noch zu früh.</span></p></span>
- <p>Missbräuchliche Konkurse (darunter sogenannte Konkursketten und Konkursreiterei, also Serienkonkurse ein- und derselben Personen) stellen eine beträchtliche Wettbewerbsverzerrung dar und schädigen direkt die Gläubigerinnen und Gläubiger.</p><p> </p><p>Am 1. Januar 2025 sind gezielte Änderungen des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Strafregistergesetzes sowie des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Kraft getreten, mit denen versucht wurde, solch missbräuchliche Praktiken zu unterbinden. Zu diesem Zweck wurde:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots verbessert;</li><li>die Möglichkeit eingeführt, im zentralen Firmenindex nach im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen zu suchen;</li><li>die Nichtigkeit des Mantelhandels gesetzlich verankert;</li><li>das rückwirkende Opting-out abgeschafft;</li><li>öffentlich-rechtlichen Gläubigern das Recht eingeräumt, zwischen der Betreibung auf Pfändung und der Betreibung auf Konkurs zu wählen.</li></ul><p> </p><p>Ein Jahr nach der Einführung der neuen Bestimmungen frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Welche Instrumente wurden vorgesehen, um die Wirksamkeit der obgenannten Gesetzesänderungen zu evaluieren?</li><li>Wie haben sich die neuen zivil- und strafrechtlichen Instrumente (insbesondere die verbesserte Durchsetzung des Tätigkeitsverbots) auf die Verhinderung von Konkursketten ausgewirkt?</li><li>Inwieweit hat die Möglichkeit der Personensuche im zentralen Firmenindex dazu beigetragen, dass Serienkonkurse erkannt werden und die Konkursreiterei folglich abnimmt?</li><li>Wie viele Fälle von Mantelhandel wurden erkannt und durch Nichtigkeit sanktioniert?</li><li>Hat die Abschaffung des rückwirkenden Opting-out die Transparenz in der Revisionstätigkeit gesteigert und undurchsichtige Buchhaltungspraktiken reduziert?</li><li>Welche Beobachtungen gab es in Bezug auf die Quote der Konkurseröffnungen von überschuldeten Unternehmen, die darauf zurückgehen, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger dieses Verfahren gewählt haben?</li><li>Kann der Bundesrat bereits abschätzen, ob die Massnahmen genügen, um die Ziele zu erreichen, oder ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht? Falls nicht, wann?</li></ol>
- Konkursketten und Konkursreiter. Funktioniert die neue Gesetzgebung?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p><span>Das Bundesgesetz vom 18.</span><span> </span><span>März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (Änderung des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Strafregistergesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer) ist am 1.</span><span> </span><span>Januar 2025 in Kraft getreten (AS</span><span> </span><em><span>2023</span></em><span> </span><span>628).</span></p><p><span> </span></p><p><span>1./2./5. Massnahmen des Bundes müssen nach Artikel</span><span> </span><span>170 BV generell auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Da die im Rahmen dieses Gesetzes ergriffenen Massnahmen vorwiegend präventiver Natur sind, liegen kurzfristig allerdings noch nicht genügend Erfahrungswerte vor. Eine aussagekräftige Beurteilung wird erst nach einer gewissen Zeit möglich sein, das heisst frühestens nach etwa fünf Jahren.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Ziel der ergriffenen Massnahmen ist es vor allem, missbräuchliches Verhalten zu unterbinden, namentlich das Verursachen von Konkursketten und Konkursreiterei. Die Umsetzung der Massnahmen erstreckt sich über mehrere Rechnungsjahre. Verschiedene Verwaltungs- und Justizbehörden sind daran beteiligt. Zudem sind bei den IT-Anwendungen auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene umfangreiche technische Anpassungen erforderlich.</span></p><p><span> </span></p><p><span>2./3.Derzeit verzögert sich aus technischen Gründen die Umsetzung der zentralen Datenbank der in den kantonalen Registern eingetragenen Personen, was sich unmittelbar auf die Personensuche im zentralen Firmenindex (Zefix; Art.</span><span> </span><span>928</span><em><span>b</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>3 OR; SR</span><span> </span><em><span>220</span></em><span>) sowie auf die Prüfung auswirkt, ob Handelsregistereintragungen mit einem von den Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Tätigkeitsverbot unvereinbar sind (Art.</span><span> </span><span>928</span><em><span>a</span></em><span> Abs.</span><span> </span><span>2 OR). Derzeit muss die Personensuche noch in den kantonalen Datenbanken vorgenommen werden, auch für den Vollzug der Tätigkeitsverbote.</span></p><p><span> </span></p><p><span>4. Aktuell gibt es keine Daten zur Anzahl nichtiger Übertragungen von Aktien oder Stammanteilen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>6. Nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft hat die Anzahl Konkurse in den ersten acht Monaten von 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 22</span><span> </span><span>Prozent zugenommen. Dieser Anstieg lässt sich, zumindest teilweise, durch die Abschaffung des Pfändungsprivilegs bei öffentlich-rechtlichen Forderungen erklären (ehemaliger Art.</span><span> </span><span>43 Ziff.</span><span> </span><span>1 und 1</span><sup><span>bis</span></sup><span> SchKG; SR</span><span> </span><em><span>281.1</span></em><span>). Denn seit dem 1.</span><span> </span><span>Januar 2025 müssen öffentliche Gläubiger bei ausstehenden öffentlich-rechtlichen Forderungen die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen im Handelsregister eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner beantragen, anstatt eine Betreibung auf Pfändung einzuleiten.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Die starke Zunahme der Konkurse infolge Inkrafttreten des neuen Gesetzes deutet darauf hin, dass viele Unternehmen bis anhin ihre öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht systematisch tilgten. Diese Unternehmen werden nunmehr aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen und können nicht mehr jene konkurrenzieren, die ihren Verpflichtungen nachkommen. Allerdings gilt es abzuwarten, bis zuverlässige empirische Daten vorliegen, die diese Schlussfolgerungen bestätigen können. Zum jetzigen Zeitpunkt kann demnach noch nicht eruiert werden, welcher Anteil an Konkursen als missbräuchlich einzustufen ist. Ebenso sind die langfristigen direkten Auswirkungen der gesetzlichen Massnahmen noch nicht absehbar.</span></p><p><span> </span></p><p><span>7. Aus heutiger Sicht kann sich der Bundesrat noch nicht detaillierter zu den Auswirkungen und damit zur Wirksamkeit der mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingeführten Massnahmen äussern. Für die Beantwortung der Frage, ob die angestrebte präventive Wirkung tatsächlich erreicht werden kann, ist es ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen noch zu früh.</span></p></span>
- <p>Missbräuchliche Konkurse (darunter sogenannte Konkursketten und Konkursreiterei, also Serienkonkurse ein- und derselben Personen) stellen eine beträchtliche Wettbewerbsverzerrung dar und schädigen direkt die Gläubigerinnen und Gläubiger.</p><p> </p><p>Am 1. Januar 2025 sind gezielte Änderungen des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes, des Strafregistergesetzes sowie des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer in Kraft getreten, mit denen versucht wurde, solch missbräuchliche Praktiken zu unterbinden. Zu diesem Zweck wurde:</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>die Durchsetzung des strafrechtlichen Tätigkeitsverbots verbessert;</li><li>die Möglichkeit eingeführt, im zentralen Firmenindex nach im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen zu suchen;</li><li>die Nichtigkeit des Mantelhandels gesetzlich verankert;</li><li>das rückwirkende Opting-out abgeschafft;</li><li>öffentlich-rechtlichen Gläubigern das Recht eingeräumt, zwischen der Betreibung auf Pfändung und der Betreibung auf Konkurs zu wählen.</li></ul><p> </p><p>Ein Jahr nach der Einführung der neuen Bestimmungen frage ich den Bundesrat:</p><ol><li>Welche Instrumente wurden vorgesehen, um die Wirksamkeit der obgenannten Gesetzesänderungen zu evaluieren?</li><li>Wie haben sich die neuen zivil- und strafrechtlichen Instrumente (insbesondere die verbesserte Durchsetzung des Tätigkeitsverbots) auf die Verhinderung von Konkursketten ausgewirkt?</li><li>Inwieweit hat die Möglichkeit der Personensuche im zentralen Firmenindex dazu beigetragen, dass Serienkonkurse erkannt werden und die Konkursreiterei folglich abnimmt?</li><li>Wie viele Fälle von Mantelhandel wurden erkannt und durch Nichtigkeit sanktioniert?</li><li>Hat die Abschaffung des rückwirkenden Opting-out die Transparenz in der Revisionstätigkeit gesteigert und undurchsichtige Buchhaltungspraktiken reduziert?</li><li>Welche Beobachtungen gab es in Bezug auf die Quote der Konkurseröffnungen von überschuldeten Unternehmen, die darauf zurückgehen, dass öffentlich-rechtliche Gläubiger dieses Verfahren gewählt haben?</li><li>Kann der Bundesrat bereits abschätzen, ob die Massnahmen genügen, um die Ziele zu erreichen, oder ob weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht? Falls nicht, wann?</li></ol>
- Konkursketten und Konkursreiter. Funktioniert die neue Gesetzgebung?
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