Ausbildungsperspektiven garantieren für Menschen mit Behinderungen, die in unbezahlten Langzeitpraktika angestellt sind
- ShortId
-
25.4492
- Id
-
20254492
- Updated
-
24.02.2026 11:09
- Language
-
de
- Title
-
Ausbildungsperspektiven garantieren für Menschen mit Behinderungen, die in unbezahlten Langzeitpraktika angestellt sind
- AdditionalIndexing
-
44;28;32
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zahlreiche Menschen mit Behinderungen absolvieren derzeit im Rahmen von Massnahmen für die Integration oder die berufliche Orientierung unbezahlte Praktika. Auch wenn diese Praktika ein erster hilfreicher Schritt sind, führen sie nicht systematisch zu einer anerkannten Ausbildung, was die Perspektiven in Bezug auf den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt stark einschränkt.</p><p>Die fehlende Entwicklung nach mehreren Monaten Praktikum führt zu einer anhaltenden Abhängigkeit von Sozialmassnahmen. Demgegenüber würde ein strukturierter Zugang zur beruflichen Bildung in vielen Fällen eine grössere Selbstständigkeit, eine nachhaltigere Eingliederung und eine Aufwertung der tatsächlichen Kompetenzen der betroffenen Personen ermöglichen.</p><p>Wenn ein unbezahltes Praktikum nach sechs Monaten zu einem Ausbildungsangebot führt<strong>,</strong> das den individuellen Fähigkeiten entspricht und im Einklang mit den schweizerischen Ausbildungsstandards steht, erfüllt dies mehrere Ziele:</p><p> - Die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen wird gestärkt.</p><p> - Ihre Arbeitsmarktbeteiligung wird verbessert.</p><p> - Die kantonalen Praktiken werden harmonisiert.</p><p> - Eine effizientere und kohärentere Nutzung der Ressourcen der IV und der beruflichen Bildung wird sichergestellt.</p><p> </p><p>Angesichts der zentralen Rolle des Bundes bei der beruflichen Bildung und der gesetzlichen Ziele zur Integration von Menschen mit Behinderungen reiche ich dieses Postulat ein. </p><p> </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Postulanten bezüglich der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt. Entsprechende Rechtsgrundlagen sind in der Bundesverfassung (BV), im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR</span><span> </span><em><span>151.3</span></em><span>) sowie in internationalen Konventionen wie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR</span><span> </span><em><span>0.109</span></em><span>) verankert. Zur Umsetzung dieser Grundsätze in der Berufsbildung und der Arbeitsmarktintegration sehen das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR</span><span> </span><em><span>412.10</span></em><span>) und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR</span><span> </span><em><span>831.20</span></em><span>) verschiedene Massnahmen und Vorschriften vor.</span></p><p><span>Die duale berufliche Grundbildung beruht auf der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe. Jede Art von Ausbildungspflicht, wie sie der Postulant erwähnt, könnte dazu führen, dass weniger Praktika für Menschen mit Behinderungen angeboten werden. Auch könnten Betriebe davon abgehalten werden, sich in der Berufsbildung zu engagieren. Im Sinne des Ziels des Postulats enthält das BBG verschiedene unterstützende Angebote, beispielsweise die Möglichkeit einer verlängerten beruflichen Grundbildung, eine fachkundige individuelle Begleitung oder die Verwendung geeigneter didaktischer Methoden. Ergänzend zum BBG gelten darüber hinaus kantonale gesetzliche Bestimmungen. So kann eine Person mit einer nachgewiesenen Behinderung bei der zuständigen Behörde im Kanton des Lehrbetriebs einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Lehrbetrieb ist gemeinsam mit der lernenden Person, den Lehrpersonen und der Lehraufsicht an diesem Prozess beteiligt. Über die im BBG vorgesehenen Massnahmen hinaus nutzen auch viele Menschen mit Behinderungen das Bildungsangebot Praktische Ausbildung Schweiz (PrA) des Branchenverbands der Dienstleister für Menschen mit Behinderung (INSOS).</span></p><p><span>Zudem bietet die Invalidenversicherung nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» eine ganze Palette an Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und Reintegration an, beispielsweise Beratung und Betreuung, Coaching, Berufsberatung, Ausbildungsfinanzierung, Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes und der Stellensuche sowie Taggelder. Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen diese Massnahmen helfen, den anspruchsvollen Übergang von der Schule in die Berufsbildung und anschliessend in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Soweit möglich wird ein Berufsbildungsabschluss angestrebt, der für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt qualifiziert. Für erwachsene Versicherte, die bereits erwerbstätig waren oder eine Ausbildung absolviert haben, deren Erwerbsfähigkeit aber aufgrund einer drohenden oder bestehenden Invalidität eingeschränkt ist, besteht die Möglichkeit zur Umschulung. Das IVG sieht zudem Massnahmen für Arbeitgeber vor. Damit sollen sie ermutigt werden, gesundheitlich beeinträchtigte Personen einzustellen oder weiterzubeschäftigen. Dazu gehören Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen bei Beitragserhöhungen.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der aktuelle gesetzliche Rahmen einen fairen Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt gewährleistet. Die Kantone haben darüber hinaus den nötigen Spielraum, um die Umsetzung entsprechend ihrer politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu gestalten. Schliesslich bestehen für die Betriebe bereits zahlreiche Anreize zur Einstellung von Arbeitskräften mit Behinderung, ohne dass zwingende Bestimmungen erforderlich wären. Eine Pflicht für die Unternehmen zur Einstellung solcher Personen würde einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen (vgl. Art.</span><span> </span><span>27 BV). Auch eine Studie würde keine zusätzlichen Informationen oder durchsetzbaren Vorschläge liefern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, nationale Rahmenbedingungen zu schaffen, die sicherstellen, dass jeder Mensch mit Behinderung, der ein unbezahltes Praktikum zur Zufriedenheit des schweizerischen Unternehmens, welches das Praktikum anbietet, absolviert, nach sechs Monaten ein konkretes Angebot für eine anerkannte Berufsbildung erhält, insbesondere für eine der folgenden: </p><p> - eine duale Berufsbildung,</p><p><strong> - </strong>eine Ausbildung, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, </p><p> - eine andere gleichwertig zertifizierte Ausbildung, die den Fähigkeiten und beruflichen Plänen der Person entspricht. </p><p> </p><p>Es sollen insbesondere folgende Aspekte analysiert werden:</p><p> - die derzeitigen Praktiken der Institutionen und der Kantone,</p><p> - die finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Institutionen,</p><p> - die erwarteten Auswirkungen auf die nachhaltige berufliche Eingliederung der betroffenen Personen,</p><p> - die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen.</p>
- Ausbildungsperspektiven garantieren für Menschen mit Behinderungen, die in unbezahlten Langzeitpraktika angestellt sind
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Zahlreiche Menschen mit Behinderungen absolvieren derzeit im Rahmen von Massnahmen für die Integration oder die berufliche Orientierung unbezahlte Praktika. Auch wenn diese Praktika ein erster hilfreicher Schritt sind, führen sie nicht systematisch zu einer anerkannten Ausbildung, was die Perspektiven in Bezug auf den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt stark einschränkt.</p><p>Die fehlende Entwicklung nach mehreren Monaten Praktikum führt zu einer anhaltenden Abhängigkeit von Sozialmassnahmen. Demgegenüber würde ein strukturierter Zugang zur beruflichen Bildung in vielen Fällen eine grössere Selbstständigkeit, eine nachhaltigere Eingliederung und eine Aufwertung der tatsächlichen Kompetenzen der betroffenen Personen ermöglichen.</p><p>Wenn ein unbezahltes Praktikum nach sechs Monaten zu einem Ausbildungsangebot führt<strong>,</strong> das den individuellen Fähigkeiten entspricht und im Einklang mit den schweizerischen Ausbildungsstandards steht, erfüllt dies mehrere Ziele:</p><p> - Die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen wird gestärkt.</p><p> - Ihre Arbeitsmarktbeteiligung wird verbessert.</p><p> - Die kantonalen Praktiken werden harmonisiert.</p><p> - Eine effizientere und kohärentere Nutzung der Ressourcen der IV und der beruflichen Bildung wird sichergestellt.</p><p> </p><p>Angesichts der zentralen Rolle des Bundes bei der beruflichen Bildung und der gesetzlichen Ziele zur Integration von Menschen mit Behinderungen reiche ich dieses Postulat ein. </p><p> </p>
- <span><p><span>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Postulanten bezüglich der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt. Entsprechende Rechtsgrundlagen sind in der Bundesverfassung (BV), im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR</span><span> </span><em><span>151.3</span></em><span>) sowie in internationalen Konventionen wie dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR</span><span> </span><em><span>0.109</span></em><span>) verankert. Zur Umsetzung dieser Grundsätze in der Berufsbildung und der Arbeitsmarktintegration sehen das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR</span><span> </span><em><span>412.10</span></em><span>) und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR</span><span> </span><em><span>831.20</span></em><span>) verschiedene Massnahmen und Vorschriften vor.</span></p><p><span>Die duale berufliche Grundbildung beruht auf der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe. Jede Art von Ausbildungspflicht, wie sie der Postulant erwähnt, könnte dazu führen, dass weniger Praktika für Menschen mit Behinderungen angeboten werden. Auch könnten Betriebe davon abgehalten werden, sich in der Berufsbildung zu engagieren. Im Sinne des Ziels des Postulats enthält das BBG verschiedene unterstützende Angebote, beispielsweise die Möglichkeit einer verlängerten beruflichen Grundbildung, eine fachkundige individuelle Begleitung oder die Verwendung geeigneter didaktischer Methoden. Ergänzend zum BBG gelten darüber hinaus kantonale gesetzliche Bestimmungen. So kann eine Person mit einer nachgewiesenen Behinderung bei der zuständigen Behörde im Kanton des Lehrbetriebs einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Der Lehrbetrieb ist gemeinsam mit der lernenden Person, den Lehrpersonen und der Lehraufsicht an diesem Prozess beteiligt. Über die im BBG vorgesehenen Massnahmen hinaus nutzen auch viele Menschen mit Behinderungen das Bildungsangebot Praktische Ausbildung Schweiz (PrA) des Branchenverbands der Dienstleister für Menschen mit Behinderung (INSOS).</span></p><p><span>Zudem bietet die Invalidenversicherung nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» eine ganze Palette an Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und Reintegration an, beispielsweise Beratung und Betreuung, Coaching, Berufsberatung, Ausbildungsfinanzierung, Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes und der Stellensuche sowie Taggelder. Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen diese Massnahmen helfen, den anspruchsvollen Übergang von der Schule in die Berufsbildung und anschliessend in den Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Soweit möglich wird ein Berufsbildungsabschluss angestrebt, der für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt qualifiziert. Für erwachsene Versicherte, die bereits erwerbstätig waren oder eine Ausbildung absolviert haben, deren Erwerbsfähigkeit aber aufgrund einer drohenden oder bestehenden Invalidität eingeschränkt ist, besteht die Möglichkeit zur Umschulung. Das IVG sieht zudem Massnahmen für Arbeitgeber vor. Damit sollen sie ermutigt werden, gesundheitlich beeinträchtigte Personen einzustellen oder weiterzubeschäftigen. Dazu gehören Arbeitsversuche, Personalverleih, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen bei Beitragserhöhungen.</span></p><p><span>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der aktuelle gesetzliche Rahmen einen fairen Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt gewährleistet. Die Kantone haben darüber hinaus den nötigen Spielraum, um die Umsetzung entsprechend ihrer politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu gestalten. Schliesslich bestehen für die Betriebe bereits zahlreiche Anreize zur Einstellung von Arbeitskräften mit Behinderung, ohne dass zwingende Bestimmungen erforderlich wären. Eine Pflicht für die Unternehmen zur Einstellung solcher Personen würde einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen (vgl. Art.</span><span> </span><span>27 BV). Auch eine Studie würde keine zusätzlichen Informationen oder durchsetzbaren Vorschläge liefern.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, nationale Rahmenbedingungen zu schaffen, die sicherstellen, dass jeder Mensch mit Behinderung, der ein unbezahltes Praktikum zur Zufriedenheit des schweizerischen Unternehmens, welches das Praktikum anbietet, absolviert, nach sechs Monaten ein konkretes Angebot für eine anerkannte Berufsbildung erhält, insbesondere für eine der folgenden: </p><p> - eine duale Berufsbildung,</p><p><strong> - </strong>eine Ausbildung, die zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt, </p><p> - eine andere gleichwertig zertifizierte Ausbildung, die den Fähigkeiten und beruflichen Plänen der Person entspricht. </p><p> </p><p>Es sollen insbesondere folgende Aspekte analysiert werden:</p><p> - die derzeitigen Praktiken der Institutionen und der Kantone,</p><p> - die finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Institutionen,</p><p> - die erwarteten Auswirkungen auf die nachhaltige berufliche Eingliederung der betroffenen Personen,</p><p> - die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen.</p>
- Ausbildungsperspektiven garantieren für Menschen mit Behinderungen, die in unbezahlten Langzeitpraktika angestellt sind
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