Medizinischen Qualität in der Telemedizin

ShortId
25.4503
Id
20254503
Updated
18.02.2026 21:07
Language
de
Title
Medizinischen Qualität in der Telemedizin
AdditionalIndexing
2841;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Telemedizin spielt eine zunehmend wichtige Rolle in der Gesundheitsversorgung und bietet Patientinnen und Patienten schnellen Zugang zu medizinischer Beratung. Berichte über lange Wartezeiten, verkürzte Beratungszeiten und technische Limitierungen werfen jedoch Fragen zur medizinischen Qualität und Patientensicherheit auf. Auch in der Telemedizin sind eine qualitativ hochwertige Anamnese, eine fundierte Beratung und eine verlässliche Diagnosestellung zwingend sicherzustellen.</p>
  • <span><p>1., 4. und 6. Wie bereits mit der Beantwortung der Interpellation 25.3448 Rumy ausgeführt, unterliegen medizinische Leistungen in der Telemedizin grundsätzlich denselben Anforderungen an Qualität und Patientensicherheit wie Leistungen in der Präsenzmedizin. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie aus den geltenden Bestimmungen zur Qualität. Ein zentrales Instrument zur Stärkung der Qualität bilden die Verträge zur Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge; Art. 58<em>a</em> KVG). Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind verantwortlich, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abzuschliessen, welche der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 58<em>a</em> KVG). Die Einhaltung der Regelung zur Qualitätsentwicklung stellt eine Voraussetzung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dar. Der Bundesrat plant deshalb keine weiteren spezifischen Leitlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin-Anbieter. Die Zulassung zur Tätigkeit als Leistungserbringer zu Lasten der OKP sowie auch die Aufsicht über die Leistungserbringer liegt zudem in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund übt somit keine unmittelbare Aufsicht über die Telemedizin-Anbieter aus. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Qualität medizinischer Leistungen wird nicht primär über zeitliche Vorgaben, sondern über das Ergebnis der medizinischen Leistung und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht erreicht. Daher sieht der Bundesrat derzeit keine Veranlassung, Mindestzeiten für telemedizinische Beratungsgespräche vorzusehen. Die Qualität der Leistungserbringung sicherzustellen ist grundsätzlich die Aufgabe der Leistungserbringer.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Für Leistungserbringer, die ihre Leistungen im Rahmen von Versicherungsmodellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (vgl. Art. 41 Abs. 4 KVG i.V.m. der Verordnung über die Krankenversicherung Art. 99 ff. [KVV; SR. 832.102]) erbringen oder in telemedizinischer Form anbieten, gelten hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen keine spezifischen oder abweichenden Regelungen. Sofern Leistungen zulasten der OKP erbracht werden sollen, müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a bzw. n KVG), vom Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, zugelassen sein (vgl. Art. 36 KVG). Die KVV verlangt als Zulassungsvoraussetzung, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre Leistungen selbstständig zulasten der OKP erbringen, sowie Ärztinnen und Ärzte, die in einer genannten Einrichtung arbeiten, über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verfügen. Das MedBG setzt in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung voraus, dass die Ärztinnen und Ärzte Inhaberin bzw. Inhaber eines eidgenössischen Diploms sowie eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind. Die KVV verlangt zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jenem Fachgebiet nach MedBG verfügen, in welchem sie die Zulassung beantragen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Telemedizin-Anbieter unterstehen dem eidgenössischen oder einem kantonalen Datenschutzgesetz. &nbsp;Bei Anwendungen, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen können, sind sie verpflichtet, vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Verbleibt trotz vorgesehener Massnahmen ein hohes Risiko, so muss der Anbieter den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) konsultieren. Hat dieser&nbsp;Einwände gegen die geplante Bearbeitung, schlägt er geeignete Massnahmen vor. Unabhängig davon kann der EDÖB jederzeit eine Untersuchung eröffnen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. </p></span>
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die medizinische Qualität und Patientensicherheit in der Telemedizin den gleichen Standards entsprechen wie in der präsenzmedizinischen Versorgung?</li><li>Gibt es Überlegungen zur Einführung von Mindestzeiten für Beratungsgespräche, um eine qualitativ angemessene Anamnese und Diagnosestellung zu gewährleisten?</li><li>Welche Anforderungen werden an die Fort- und Weiterbildung von Telemedizin-Personal gestellt, um die kontinuierliche Sicherstellung hoher medizinischer Qualität zu garantieren?</li><li>Plant der Bundesrat, verbindliche Leitlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin-Anbieter einzuführen, um eine einheitliche Versorgungsqualität sicherzustellen?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass die technischen Systeme von Telemedizin-Anbietern Ausfallsicherheit und Datenschutz auf höchstem Niveau bieten?</li><li>Gibt es Pläne für regelmässige Qualitätskontrollen und Audits von Telemedizin-Anbietern, um Defizite frühzeitig zu erkennen und zu beheben?</li></ol>
  • Medizinischen Qualität in der Telemedizin
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Telemedizin spielt eine zunehmend wichtige Rolle in der Gesundheitsversorgung und bietet Patientinnen und Patienten schnellen Zugang zu medizinischer Beratung. Berichte über lange Wartezeiten, verkürzte Beratungszeiten und technische Limitierungen werfen jedoch Fragen zur medizinischen Qualität und Patientensicherheit auf. Auch in der Telemedizin sind eine qualitativ hochwertige Anamnese, eine fundierte Beratung und eine verlässliche Diagnosestellung zwingend sicherzustellen.</p>
    • <span><p>1., 4. und 6. Wie bereits mit der Beantwortung der Interpellation 25.3448 Rumy ausgeführt, unterliegen medizinische Leistungen in der Telemedizin grundsätzlich denselben Anforderungen an Qualität und Patientensicherheit wie Leistungen in der Präsenzmedizin. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie aus den geltenden Bestimmungen zur Qualität. Ein zentrales Instrument zur Stärkung der Qualität bilden die Verträge zur Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge; Art. 58<em>a</em> KVG). Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind verantwortlich, gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung abzuschliessen, welche der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 58<em>a</em> KVG). Die Einhaltung der Regelung zur Qualitätsentwicklung stellt eine Voraussetzung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dar. Der Bundesrat plant deshalb keine weiteren spezifischen Leitlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin-Anbieter. Die Zulassung zur Tätigkeit als Leistungserbringer zu Lasten der OKP sowie auch die Aufsicht über die Leistungserbringer liegt zudem in der Zuständigkeit der Kantone. Der Bund übt somit keine unmittelbare Aufsicht über die Telemedizin-Anbieter aus. </p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Qualität medizinischer Leistungen wird nicht primär über zeitliche Vorgaben, sondern über das Ergebnis der medizinischen Leistung und die Einhaltung der Sorgfaltspflicht erreicht. Daher sieht der Bundesrat derzeit keine Veranlassung, Mindestzeiten für telemedizinische Beratungsgespräche vorzusehen. Die Qualität der Leistungserbringung sicherzustellen ist grundsätzlich die Aufgabe der Leistungserbringer.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Für Leistungserbringer, die ihre Leistungen im Rahmen von Versicherungsmodellen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (vgl. Art. 41 Abs. 4 KVG i.V.m. der Verordnung über die Krankenversicherung Art. 99 ff. [KVV; SR. 832.102]) erbringen oder in telemedizinischer Form anbieten, gelten hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen keine spezifischen oder abweichenden Regelungen. Sofern Leistungen zulasten der OKP erbracht werden sollen, müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a bzw. n KVG), vom Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, zugelassen sein (vgl. Art. 36 KVG). Die KVV verlangt als Zulassungsvoraussetzung, dass Ärztinnen und Ärzte, die ihre Leistungen selbstständig zulasten der OKP erbringen, sowie Ärztinnen und Ärzte, die in einer genannten Einrichtung arbeiten, über eine Berufsausübungsbewilligung nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) verfügen. Das MedBG setzt in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung für die Erlangung einer Berufsausübungsbewilligung voraus, dass die Ärztinnen und Ärzte Inhaberin bzw. Inhaber eines eidgenössischen Diploms sowie eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind. Die KVV verlangt zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jenem Fachgebiet nach MedBG verfügen, in welchem sie die Zulassung beantragen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Telemedizin-Anbieter unterstehen dem eidgenössischen oder einem kantonalen Datenschutzgesetz. &nbsp;Bei Anwendungen, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen können, sind sie verpflichtet, vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Verbleibt trotz vorgesehener Massnahmen ein hohes Risiko, so muss der Anbieter den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) konsultieren. Hat dieser&nbsp;Einwände gegen die geplante Bearbeitung, schlägt er geeignete Massnahmen vor. Unabhängig davon kann der EDÖB jederzeit eine Untersuchung eröffnen, wenn Anzeichen bestehen, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte. </p></span>
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die medizinische Qualität und Patientensicherheit in der Telemedizin den gleichen Standards entsprechen wie in der präsenzmedizinischen Versorgung?</li><li>Gibt es Überlegungen zur Einführung von Mindestzeiten für Beratungsgespräche, um eine qualitativ angemessene Anamnese und Diagnosestellung zu gewährleisten?</li><li>Welche Anforderungen werden an die Fort- und Weiterbildung von Telemedizin-Personal gestellt, um die kontinuierliche Sicherstellung hoher medizinischer Qualität zu garantieren?</li><li>Plant der Bundesrat, verbindliche Leitlinien oder Zertifizierungen für Telemedizin-Anbieter einzuführen, um eine einheitliche Versorgungsqualität sicherzustellen?</li><li>Wie wird sichergestellt, dass die technischen Systeme von Telemedizin-Anbietern Ausfallsicherheit und Datenschutz auf höchstem Niveau bieten?</li><li>Gibt es Pläne für regelmässige Qualitätskontrollen und Audits von Telemedizin-Anbietern, um Defizite frühzeitig zu erkennen und zu beheben?</li></ol>
    • Medizinischen Qualität in der Telemedizin

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