Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die kantonale Zulassung der Leistungserbringer
- ShortId
-
25.4506
- Id
-
20254506
- Updated
-
18.02.2026 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die kantonale Zulassung der Leistungserbringer
- AdditionalIndexing
-
2841;15;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>1. und 7. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen wollen, vom Kanton zugelassen sein müssen, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Dieses formelle Zulassungsverfahren durch die zuständigen kantonalen Stellen wurde im Rahmen einer Revision neu ins KVG aufgenommen. In der Botschaft zu dieser KVG-Änderung (Zulassung von Leistungserbringern) wurde diesbezüglich explizit ausgeführt, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG, die nach erfolgter Zulassung ihre Tätigkeit zulasten der OKP in einem anderen Kanton ausüben wollen, für den neuen Standort erneut eine Zulassung beantragen müssen (BBl 2018 3125, 3154 f.). Zudem haben die Kantone auch die Kompetenz zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen auf ihrem Kantonsgebiet erbringen (Art. 55<em>a</em> KVG). Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass im Geltungsbereich des KVG, das als <em>lex specialis</em> zu betrachten ist, dem jeweiligen Kanton die Kompetenz zukommt, einen Leistungserbringer zuzulassen und dabei das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen.</p><p> </p><p>Das Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) gewährleistet grundsätzlich den freien Zugang zum Markt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, sofern die Voraussetzungen für die Berufsausübung am Ort der Niederlassung erfüllt sind. Kantonale und kommunale Beschränkungen des Marktzugangs sind gemäss Artikel 3 BGBM nur in Ausnahmefällen zulässig. Dafür müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Beschränkungen müssen gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sein.</p><p> </p><p>2.-5. Das Bundesgericht (BGer) hat sich bereits in verschiedenen Urteilen zur Anwendbarkeit der Prinzipien des BGBM als Rahmengesetz im Bereich der Gesundheit(-sversorgung) geäussert. Die in der Medienmitteilung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 9. Oktober 2025 angesprochenen Bundesgerichtsurteile betrafen dabei nicht Fragen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP bzw. Regelungen des KVG. Eines der Urteile (BGer 2C_460/2024 vom 15. Juli 2025) betraf die Erteilung einer kantonalrechtlichen Betriebsbewilligung für eine Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Im vorliegend interessierenden Kontext beurteilt das BGer die Anwendbarkeit der Grundsätze des BGBM im Verhältnis zu kantonalrechtlichen Regelungen. Es kam dabei in diesem Fall zusammenfassend zum Schluss, dass Bundesrecht (das BGBM) zur Anwendung gelangt und widersprechendem kantonalem Recht vorgeht (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]).</p><p>Das andere Urteil (BGer 2C_326/2024 vom 26. August 2025) betraf ein Verfahren um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Hebamme (Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes [GesBG; SR 811.21]) in einem übergangsrechtlichen Kontext. Das BGer entschied im erwähnten Urteil nur die Frage der Zulässigkeit einer Gebührenerhebung durch die zuständige kantonale Stelle. Dabei wurde die Anwendbarkeit des BGBM auf den fraglichen Sachverhalt bejaht und die Gebührenerhebung durch den «Zweitkanton» im Lichte des binnenmarktgesetzlichen Anspruchs auf ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren (vgl. Art. 3 Abs. 4 BGBM sowie Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8715 8749 f.) als unzulässig erachtet. Die im GesBG vorgesehene Bewilligungspflicht und die kantonale Kompetenz zur Bewilligungserteilung als solches wurden dabei explizit nicht in Frage gestellt. Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, dass das BGBM das für die kantonalen Bewilligungen geltende Territorialitätsprinzip nicht durchbreche und die kantonale Berufsausübungsbewilligung nur im jeweiligen Kanton ihre Rechtswirkung entfalte. Ein Bestimmungskanton dürfe ein Verfahren durchführen, um die Bewilligung aus dem Herkunftskanton zu erfassen und zu kontrollieren (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). </p><p> </p><p>6. Der Bundesrat sieht aufgrund der dargelegten Ausgangslage keinen Anlass, eine Änderung des KVG oder des BGBM anzustossen.</p></span>
- <p>Die Wettbewerbskommission (WEKO) stützt sich auf das Binnenmarktgesetz (BMG), um den Marktzugang im Gesundheitswesen zu gewährleisten. Nach dem Herkunftsprinzip kann eine in einem Kanton rechtmässig ausgeübte Tätigkeit auch in anderen Kantonen ausgeübt werden. </p><p>Wie die WEKO in ihrer Medienmitteilung vom 9. Oktober 2025 festhielt, hat das Bundesgericht dieses Prinzip im Bereich der Spitex bestätigt und die Erhebung von Taxen für ein Zulassungsgesuch in einem anderen Kanton aufgehoben. </p><p>Das BMG schreibt nämlich vor, dass der interkantonale Zugang einfach, schnell und kostenlos sein muss. Diese Rechtsprechung betrifft den gesamten Gesundheitssektor.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie bewertet der Bundesrat die Kompetenz der Kantone, das Gesundheitsangebot auf ihrem Gebiet nach der Anwendung des Herkunftsprinzips zu regulieren?</p><p>- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Urteile dazu führen, dass den Kantonen die Kompetenz entzogen wird, Leistungserbringer auf ihrem Gebiet zuzulassen? Welche Auswirkungen wird diese Praxis auf die Qualität und die Sicherheit der Patienten haben?</p><p>- Plant der Bundesrat ein Monitoring einzuführen, um die Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die Qualität, die Verteilung und die Sicherheit der Dienstleistungen in jedem Kanton zu bewerten?</p><p>- Könnte diese Entwicklung zu einem Anstieg der von der OKP abgerechneten Leistungen und damit zu einer Erhöhung der Prämien für die Versicherten führen? </p><p>- Welche Massnahmen erwägt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Kantone das Angebot an Leistungserbringer weiterhin an die systemrelevanten Bedürfnisse ihrer Bevölkerung anpassen können?</p><p>- Beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament eine Änderung des BMG vorzulegen, um den Gesundheitssektor vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen?</p><p>- Welches der beiden Gesetze – BMG oder KVG – ist als lex specialis zu qualifizieren und hat somit Vorrang?</p>
- Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die kantonale Zulassung der Leistungserbringer
- State
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Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>1. und 7. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass Leistungserbringer, die ihre Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen wollen, vom Kanton zugelassen sein müssen, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG). Dieses formelle Zulassungsverfahren durch die zuständigen kantonalen Stellen wurde im Rahmen einer Revision neu ins KVG aufgenommen. In der Botschaft zu dieser KVG-Änderung (Zulassung von Leistungserbringern) wurde diesbezüglich explizit ausgeführt, dass Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG, die nach erfolgter Zulassung ihre Tätigkeit zulasten der OKP in einem anderen Kanton ausüben wollen, für den neuen Standort erneut eine Zulassung beantragen müssen (BBl 2018 3125, 3154 f.). Zudem haben die Kantone auch die Kompetenz zur Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen auf ihrem Kantonsgebiet erbringen (Art. 55<em>a</em> KVG). Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass im Geltungsbereich des KVG, das als <em>lex specialis</em> zu betrachten ist, dem jeweiligen Kanton die Kompetenz zukommt, einen Leistungserbringer zuzulassen und dabei das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen.</p><p> </p><p>Das Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02) gewährleistet grundsätzlich den freien Zugang zum Markt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz, sofern die Voraussetzungen für die Berufsausübung am Ort der Niederlassung erfüllt sind. Kantonale und kommunale Beschränkungen des Marktzugangs sind gemäss Artikel 3 BGBM nur in Ausnahmefällen zulässig. Dafür müssen drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein. Beschränkungen müssen gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sein.</p><p> </p><p>2.-5. Das Bundesgericht (BGer) hat sich bereits in verschiedenen Urteilen zur Anwendbarkeit der Prinzipien des BGBM als Rahmengesetz im Bereich der Gesundheit(-sversorgung) geäussert. Die in der Medienmitteilung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 9. Oktober 2025 angesprochenen Bundesgerichtsurteile betrafen dabei nicht Fragen der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP bzw. Regelungen des KVG. Eines der Urteile (BGer 2C_460/2024 vom 15. Juli 2025) betraf die Erteilung einer kantonalrechtlichen Betriebsbewilligung für eine Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Im vorliegend interessierenden Kontext beurteilt das BGer die Anwendbarkeit der Grundsätze des BGBM im Verhältnis zu kantonalrechtlichen Regelungen. Es kam dabei in diesem Fall zusammenfassend zum Schluss, dass Bundesrecht (das BGBM) zur Anwendung gelangt und widersprechendem kantonalem Recht vorgeht (vgl. Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101]).</p><p>Das andere Urteil (BGer 2C_326/2024 vom 26. August 2025) betraf ein Verfahren um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Hebamme (Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsberufegesetzes [GesBG; SR 811.21]) in einem übergangsrechtlichen Kontext. Das BGer entschied im erwähnten Urteil nur die Frage der Zulässigkeit einer Gebührenerhebung durch die zuständige kantonale Stelle. Dabei wurde die Anwendbarkeit des BGBM auf den fraglichen Sachverhalt bejaht und die Gebührenerhebung durch den «Zweitkanton» im Lichte des binnenmarktgesetzlichen Anspruchs auf ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren (vgl. Art. 3 Abs. 4 BGBM sowie Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz, BBl 2015 8715 8749 f.) als unzulässig erachtet. Die im GesBG vorgesehene Bewilligungspflicht und die kantonale Kompetenz zur Bewilligungserteilung als solches wurden dabei explizit nicht in Frage gestellt. Vielmehr hielt das Bundesgericht fest, dass das BGBM das für die kantonalen Bewilligungen geltende Territorialitätsprinzip nicht durchbreche und die kantonale Berufsausübungsbewilligung nur im jeweiligen Kanton ihre Rechtswirkung entfalte. Ein Bestimmungskanton dürfe ein Verfahren durchführen, um die Bewilligung aus dem Herkunftskanton zu erfassen und zu kontrollieren (vgl. E. 4.2 des genannten Urteils). </p><p> </p><p>6. Der Bundesrat sieht aufgrund der dargelegten Ausgangslage keinen Anlass, eine Änderung des KVG oder des BGBM anzustossen.</p></span>
- <p>Die Wettbewerbskommission (WEKO) stützt sich auf das Binnenmarktgesetz (BMG), um den Marktzugang im Gesundheitswesen zu gewährleisten. Nach dem Herkunftsprinzip kann eine in einem Kanton rechtmässig ausgeübte Tätigkeit auch in anderen Kantonen ausgeübt werden. </p><p>Wie die WEKO in ihrer Medienmitteilung vom 9. Oktober 2025 festhielt, hat das Bundesgericht dieses Prinzip im Bereich der Spitex bestätigt und die Erhebung von Taxen für ein Zulassungsgesuch in einem anderen Kanton aufgehoben. </p><p>Das BMG schreibt nämlich vor, dass der interkantonale Zugang einfach, schnell und kostenlos sein muss. Diese Rechtsprechung betrifft den gesamten Gesundheitssektor.</p><p> </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Wie bewertet der Bundesrat die Kompetenz der Kantone, das Gesundheitsangebot auf ihrem Gebiet nach der Anwendung des Herkunftsprinzips zu regulieren?</p><p>- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese Urteile dazu führen, dass den Kantonen die Kompetenz entzogen wird, Leistungserbringer auf ihrem Gebiet zuzulassen? Welche Auswirkungen wird diese Praxis auf die Qualität und die Sicherheit der Patienten haben?</p><p>- Plant der Bundesrat ein Monitoring einzuführen, um die Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die Qualität, die Verteilung und die Sicherheit der Dienstleistungen in jedem Kanton zu bewerten?</p><p>- Könnte diese Entwicklung zu einem Anstieg der von der OKP abgerechneten Leistungen und damit zu einer Erhöhung der Prämien für die Versicherten führen? </p><p>- Welche Massnahmen erwägt der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Kantone das Angebot an Leistungserbringer weiterhin an die systemrelevanten Bedürfnisse ihrer Bevölkerung anpassen können?</p><p>- Beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament eine Änderung des BMG vorzulegen, um den Gesundheitssektor vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen?</p><p>- Welches der beiden Gesetze – BMG oder KVG – ist als lex specialis zu qualifizieren und hat somit Vorrang?</p>
- Auswirkungen des Herkunftsprinzips auf die kantonale Zulassung der Leistungserbringer
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