Strafrechtliche Massnahmen gegen Intensivtäter aus dem Maghreb und anderen Ländern
- ShortId
-
25.4507
- Id
-
20254507
- Updated
-
19.02.2026 15:22
- Language
-
de
- Title
-
Strafrechtliche Massnahmen gegen Intensivtäter aus dem Maghreb und anderen Ländern
- AdditionalIndexing
-
2811;1216
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wichtige - vor allem islamische - Herkunftsländer vieler Straftäter sind bekanntlich die Maghrebstaaten. Der forensische Psychiater Prof. Urbaniok hat während 30 Jahren rund 2‘300 schwere Straftaten und die Täter untersucht und übereinstimmend festgestellt: Bei Straftaten gegen Leib und Leben sind z.B. die Tunesier 10x und die Marokkaner 7x häufiger vertreten als Schweizer.</p><p>In letzter Zeit häufen sich auch die Einbruchdiebstähle von Intensivtätern aus dem Maghreb in der Schweiz. So hat sogar der Mediator Abel Tizeroual kürzlich gefordert, der Staat müsse viel härter gegen die jungen Serientäter aus dem Maghreb vorgehen. Viele Marokkaner, die hier seit langem lebten, schämten sich über ihre kriminellen Landsleute und meinten, die Schweiz sei viel zu nachsichtig mit den Tätern. Die jungen Männer würden sich so verhalten, weil sie wissen, dass ihnen hier nicht viel passiert und die Gefängnisse recht bequem sind. Zudem gaukelten ihnen Influencer auf Tiktok, Instagram vor, sie würden hier Geld und ein gutes Leben finden; dabei brauche z.B. Marokko, das wirtschaftlich im Aufschwung sei, viele Spezialisten und Arbeitskräfte. Aber die jungen Männer würden die Arbeit auf dem Bau, der Landwirtschaft lieber Schwarzafrikanern überlassen und versuchten, in der Schweiz vielfach mit krimineller Energie ans grosse Geld zu kommen. </p><p>Auch Tizeroual fordert, den jungen Männern müsse klargemacht werden, dass die Schweiz hart ist und sie schnell zurückgeführt werden. Die Strafe für in der Schweiz begangene Straftaten sollten sie im Herkunftsland absitzen müssen. Die Haft sei dort härter, und die Täter könnten nach der Entlassung nicht mehr in der Schweiz bleiben und untertauchen. Der Bundesrat soll hierfür geeignete, verbindliche Rechtsgrundlagen vorlegen. Damit kann auch die Schweizer Justiz entlastet werden.</p>
- <span><p><span>Die Forderung nach einer Regelung, nach welcher beschuldigte Personen deshalb härter bestraft werden als andere, weil sie aus einem bestimmten Land stammen, ist abzulehnen. Eine solche Bestimmung widerspricht dem Grundsatz, dass sich eine Strafe nach der Schuld der verurteilten Person und nicht nach deren Herkunft oder Aufenthaltsstatus bemisst. Eine solche Regelung wäre willkürlich, rechtsungleich und damit verfassungswidrig.</span></p><p><span>Mit dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) verfügt die Schweiz mit zahlreichen Staaten über eine vertragliche Grundlage, damit ausländische Strafgefangene ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen können. Die Schweiz hat darüber hinaus mit mehreren Staaten bilaterale Überstellungsverträge abgeschlossen, darunter mit Marokko. Für eine solche Überstellung bedarf es der Zustimmung der beteiligten Staaten sowie der verurteilten Person. Mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343.1) hat die Schweiz bereits die Möglichkeit, eine verurteilte Person, ohne deren Zustimmung an ihren Heimatstaat zu überstellen, wenn diese nach Verbüssung der Strafe die Schweiz wegen einer Wegweisung oder einem Landesverweis verlassen muss. Bei einem Grossteil der in der Schweiz verurteilten Ausländerinnen und Ausländer lohnt sich die Einleitung des Überstellungsverfahrens jedoch nicht. Zwangsweise Überstellungsverfahren dauern lange, in den meisten Fällen mehr als ein Jahr. Die Schweiz muss sich in solchen Verfahren gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts vergewissern, dass der verurteilten Person keine menschenrechtswidrige Behandlung im ausländischen Strafvollzug droht. Der verurteilten Person stehen zudem Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen eine Überstellung zur Wehr zu setzen. Solche Überstellungsverfahren sind daher für ausländische Strafgefangene geeignet, die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden; aber nicht für jene Straftaten, die in der Motion aufgeführt wurden. </span></p><p><span>Im Hinblick auf die Wegweisung ausreisepflichtiger Personen, darunter verurteilte Personen nach vollständiger Verbüssung ihrer Strafe, ist die Zusammenarbeit mit den Maghreb-Staaten im Bereich der Rückübernahme als gut zu bewerten. Die Schweiz verfügt über ein Rückübernahmeabkommen mit Tunesien und Algerien. Auch mit Marokko besteht eine gut funktionierende Zusammenarbeit. Der Austausch erfolgt regelmässig und konstruktiv im Rahmen eines strukturierten Dialogs. Infolgedessen kann die Ausreise schnell organisiert werden. Das betrifft insbesondere auch die Zielgruppe des sogenannten «24-Stunden-Verfahrens» in den Bundesasylzentren: Asylverfahren für Personen aus Herkunftsländern mit einem niedrigen Schutzniveau, wie dies bei den Maghreb-Staaten der Fall ist, werden zügig durchgeführt und das Rückführungs- oder Dublin-Verfahren eingeleitet. Im Jahr 2025 organisierte die Schweiz die Ausreise von mehr als 1400 Staatsangehörigen aus den Maghreb-Ländern, von denen 717 in einen Dublin-Staat überstellt wurden.</span></p><p><span>Der Bundesrat nimmt die Problematik von ausländischen Intensivtätern ernst, schlägt jedoch andere und wirksamere Lösungen vor. Im Juni 2025 haben Bund und Kantone gemeinsam eine Taskforce zum Umgang mit Intensivtätern im Ausländer- und Asylbereich (TIA) eingesetzt. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, welches das Zusammenspiel von strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Mitteln verbessern soll. In der Konsequenz soll der Straf- und Wegweisungsvollzug aufeinander abgestimmt und so auch die Rückführung von Intensivtätern verbessert werden. Das Parlament hat dem Bundesrat jüngst diverse Motionen zur Anpassung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Umsetzung überwiesen (z.B. Motion 25.3105 Moser «Öffentliche Sicherheit: Inhaftierung und Wegweisung von kriminellen Mehrfachtätern im Asylbereich»). Die Erkenntnisse der TIA fliessen auch in diese Arbeiten ein. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, verbindliche Rechtsgrundlagen vorzulegen, damit Serien- bzw. Intensivtäter aus dem Maghreb und allenfalls weiteren Herkunftsstaaten, bei denen keine gültigen Asylgründe vorliegen, künftig härter bestraft werden. Dazu gehören insbesondere die Ausweitung der 48-Stunden-Schnellverfahren bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und vergleichbaren Delikten sowie rasche Rückführungen. Ebenso sind die nötigen rechtlichen Voraussetzungen (mit Abkommen) zu schaffen, dass Intensivtäter aus den entsprechenden Staaten ihre Strafe im Herkunftsland verbüssen müssen. </p>
- Strafrechtliche Massnahmen gegen Intensivtäter aus dem Maghreb und anderen Ländern
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wichtige - vor allem islamische - Herkunftsländer vieler Straftäter sind bekanntlich die Maghrebstaaten. Der forensische Psychiater Prof. Urbaniok hat während 30 Jahren rund 2‘300 schwere Straftaten und die Täter untersucht und übereinstimmend festgestellt: Bei Straftaten gegen Leib und Leben sind z.B. die Tunesier 10x und die Marokkaner 7x häufiger vertreten als Schweizer.</p><p>In letzter Zeit häufen sich auch die Einbruchdiebstähle von Intensivtätern aus dem Maghreb in der Schweiz. So hat sogar der Mediator Abel Tizeroual kürzlich gefordert, der Staat müsse viel härter gegen die jungen Serientäter aus dem Maghreb vorgehen. Viele Marokkaner, die hier seit langem lebten, schämten sich über ihre kriminellen Landsleute und meinten, die Schweiz sei viel zu nachsichtig mit den Tätern. Die jungen Männer würden sich so verhalten, weil sie wissen, dass ihnen hier nicht viel passiert und die Gefängnisse recht bequem sind. Zudem gaukelten ihnen Influencer auf Tiktok, Instagram vor, sie würden hier Geld und ein gutes Leben finden; dabei brauche z.B. Marokko, das wirtschaftlich im Aufschwung sei, viele Spezialisten und Arbeitskräfte. Aber die jungen Männer würden die Arbeit auf dem Bau, der Landwirtschaft lieber Schwarzafrikanern überlassen und versuchten, in der Schweiz vielfach mit krimineller Energie ans grosse Geld zu kommen. </p><p>Auch Tizeroual fordert, den jungen Männern müsse klargemacht werden, dass die Schweiz hart ist und sie schnell zurückgeführt werden. Die Strafe für in der Schweiz begangene Straftaten sollten sie im Herkunftsland absitzen müssen. Die Haft sei dort härter, und die Täter könnten nach der Entlassung nicht mehr in der Schweiz bleiben und untertauchen. Der Bundesrat soll hierfür geeignete, verbindliche Rechtsgrundlagen vorlegen. Damit kann auch die Schweizer Justiz entlastet werden.</p>
- <span><p><span>Die Forderung nach einer Regelung, nach welcher beschuldigte Personen deshalb härter bestraft werden als andere, weil sie aus einem bestimmten Land stammen, ist abzulehnen. Eine solche Bestimmung widerspricht dem Grundsatz, dass sich eine Strafe nach der Schuld der verurteilten Person und nicht nach deren Herkunft oder Aufenthaltsstatus bemisst. Eine solche Regelung wäre willkürlich, rechtsungleich und damit verfassungswidrig.</span></p><p><span>Mit dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) verfügt die Schweiz mit zahlreichen Staaten über eine vertragliche Grundlage, damit ausländische Strafgefangene ihre Strafe in ihrem Heimatstaat verbüssen können. Die Schweiz hat darüber hinaus mit mehreren Staaten bilaterale Überstellungsverträge abgeschlossen, darunter mit Marokko. Für eine solche Überstellung bedarf es der Zustimmung der beteiligten Staaten sowie der verurteilten Person. Mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343.1) hat die Schweiz bereits die Möglichkeit, eine verurteilte Person, ohne deren Zustimmung an ihren Heimatstaat zu überstellen, wenn diese nach Verbüssung der Strafe die Schweiz wegen einer Wegweisung oder einem Landesverweis verlassen muss. Bei einem Grossteil der in der Schweiz verurteilten Ausländerinnen und Ausländer lohnt sich die Einleitung des Überstellungsverfahrens jedoch nicht. Zwangsweise Überstellungsverfahren dauern lange, in den meisten Fällen mehr als ein Jahr. Die Schweiz muss sich in solchen Verfahren gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts vergewissern, dass der verurteilten Person keine menschenrechtswidrige Behandlung im ausländischen Strafvollzug droht. Der verurteilten Person stehen zudem Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen eine Überstellung zur Wehr zu setzen. Solche Überstellungsverfahren sind daher für ausländische Strafgefangene geeignet, die zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden; aber nicht für jene Straftaten, die in der Motion aufgeführt wurden. </span></p><p><span>Im Hinblick auf die Wegweisung ausreisepflichtiger Personen, darunter verurteilte Personen nach vollständiger Verbüssung ihrer Strafe, ist die Zusammenarbeit mit den Maghreb-Staaten im Bereich der Rückübernahme als gut zu bewerten. Die Schweiz verfügt über ein Rückübernahmeabkommen mit Tunesien und Algerien. Auch mit Marokko besteht eine gut funktionierende Zusammenarbeit. Der Austausch erfolgt regelmässig und konstruktiv im Rahmen eines strukturierten Dialogs. Infolgedessen kann die Ausreise schnell organisiert werden. Das betrifft insbesondere auch die Zielgruppe des sogenannten «24-Stunden-Verfahrens» in den Bundesasylzentren: Asylverfahren für Personen aus Herkunftsländern mit einem niedrigen Schutzniveau, wie dies bei den Maghreb-Staaten der Fall ist, werden zügig durchgeführt und das Rückführungs- oder Dublin-Verfahren eingeleitet. Im Jahr 2025 organisierte die Schweiz die Ausreise von mehr als 1400 Staatsangehörigen aus den Maghreb-Ländern, von denen 717 in einen Dublin-Staat überstellt wurden.</span></p><p><span>Der Bundesrat nimmt die Problematik von ausländischen Intensivtätern ernst, schlägt jedoch andere und wirksamere Lösungen vor. Im Juni 2025 haben Bund und Kantone gemeinsam eine Taskforce zum Umgang mit Intensivtätern im Ausländer- und Asylbereich (TIA) eingesetzt. Es handelt sich um ein Pilotprojekt, welches das Zusammenspiel von strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Mitteln verbessern soll. In der Konsequenz soll der Straf- und Wegweisungsvollzug aufeinander abgestimmt und so auch die Rückführung von Intensivtätern verbessert werden. Das Parlament hat dem Bundesrat jüngst diverse Motionen zur Anpassung der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen zur Umsetzung überwiesen (z.B. Motion 25.3105 Moser «Öffentliche Sicherheit: Inhaftierung und Wegweisung von kriminellen Mehrfachtätern im Asylbereich»). Die Erkenntnisse der TIA fliessen auch in diese Arbeiten ein. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, verbindliche Rechtsgrundlagen vorzulegen, damit Serien- bzw. Intensivtäter aus dem Maghreb und allenfalls weiteren Herkunftsstaaten, bei denen keine gültigen Asylgründe vorliegen, künftig härter bestraft werden. Dazu gehören insbesondere die Ausweitung der 48-Stunden-Schnellverfahren bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl und vergleichbaren Delikten sowie rasche Rückführungen. Ebenso sind die nötigen rechtlichen Voraussetzungen (mit Abkommen) zu schaffen, dass Intensivtäter aus den entsprechenden Staaten ihre Strafe im Herkunftsland verbüssen müssen. </p>
- Strafrechtliche Massnahmen gegen Intensivtäter aus dem Maghreb und anderen Ländern
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