Ehe als Umgehung der Ausschaffung
- ShortId
-
25.4513
- Id
-
20254513
- Updated
-
12.02.2026 07:51
- Language
-
de
- Title
-
Ehe als Umgehung der Ausschaffung
- AdditionalIndexing
-
2811;28;1211
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Praxis kommt es vor, dass Heiraten als Instrument genutzt werden, um Abweisung oder Wegweisung zu umschiffen — etwa wenn eine in der Schweiz lebende Person mit Wegweisung im Verfahren oder mit einem rechtskräftigen negativen Entscheid während oder kurz vor einer Heirat steht, und die Ehe zum Zweck des Aufenthaltsantrags oder Familiennachzugs geschlossen wird. Solche Konstellationen führen zu Rechtsunsicherheit, erschweren den Vollzug des Ausländerrechts und untergraben die Integrität des Familiennachzugs. Die bestehenden Regelungen im AIG setzen zwar Rahmenbedingungen für Familiennachzug, lassen aber Lücken bei der Erkennung, der Koordination zwischen Zivilstandsämtern und Migrationsbehörden sowie bei der Durchsetzung von Sanktionen gegen missbräuchliche Praktiken offen.</p><p>Zivilstandsämter verfügen häufig nicht über aktuelles Wissen zum ausländerrechtlichen Status einer Person (insbesondere zu hängigen Wegweisungen oder laufenden Vollstreckungen). Dadurch können Trauungen stattfinden, ohne dass der mögliche Missbrauch rechtzeitig erkannt wird. Kantone handhaben Prüfpflichten und Beweismassnahmen unterschiedlich; es fehlen verbindliche, standardisierte Prüfungsabläufe. Selbst wenn eine Ehe später als offensichtlich missbräuchlich eingestuft wird, ist die rückwirkende Korrektur (z. B. Versagung des Aufenthalts aufgrund Scheinehe) rechtlich und faktisch schwierig und führt zu langwierigen Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinehe, was die Beweisführung erschwert.</p>
- <span><p><span>Eine Scheinehe liegt vor, wenn keine eheliche Gemeinschaft angestrebt wird und die Eheschliessung von Anfang an lediglich dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen zu umgehen. </span></p><p><span>Zur Bekämpfung von Scheinehen bestehen bereits heute zahlreiche Instrumente.</span></p><p><span>So treten die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten auf ein Gesuch um eine Eheschliessung nicht ein, wenn feststeht, dass die Ehe lediglich der Umgehung ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen dient (Art. 97</span><em><span>a</span></em><span> Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Eine Ehe kann auch von Amtes wegen für ungültig erklärt werden, wenn dieser Rechtsmissbrauch später aufgedeckt wird (Art. 105 Ziff. 4 ZGB).</span><span> </span></p><p><span>Im Weiteren besteht eine Verpflichtung zur Amtshilfe und zum Datenaustausch zwischen Zivilstands- und Gerichtsbehörden und der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 97 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] i. V. m. Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], Art. 67 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 16 Abs. 7 und 8 Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde Umstände bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften des AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland. </span></p><p><span>Ab der Einleitung des Gesuchs um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung müssen die betroffenen Personen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Personen, die sich irregulär in der Schweiz aufhalten und heiraten wollen, können ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Das Bundesgericht hat die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Eheschliessung in solchen Fällen präzisiert. Eine Aufenthaltsbewilligung wird erst erteilt, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die ausländische Person durch diese Handlung ausländerrechtliche Regeln umgehen will und klar erscheint, dass sie nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt. </span><span> </span></p><p><span>Ein Aufenthaltsanspruch im Zusammenhang mit dem Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art.</span><span> </span><span>51 Abs.</span><span> </span><span>1 lit.</span><span> </span><span>a und Abs. 2 lit. a</span><span> </span><span>AIG). D.h. konkret, dass der Aufenthaltsanspruch bei Vorliegen einer Scheinehe erlischt. </span></p><p><span>Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die heute zur Verfügung stehenden Instrumente nicht ausreichend sind, um die Umgehung ausländerrechtlicher Regeln durch missbräuchliche Eheschliessungen im Rahmen des Möglichen zu verhindern. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit missbräuchliche Eheschliessungen verhindert werden, die einzig oder überwiegend dazu dienen, abgewiesene Asylentscheide oder Wegweisungen zu umgehen.</p>
- Ehe als Umgehung der Ausschaffung
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Praxis kommt es vor, dass Heiraten als Instrument genutzt werden, um Abweisung oder Wegweisung zu umschiffen — etwa wenn eine in der Schweiz lebende Person mit Wegweisung im Verfahren oder mit einem rechtskräftigen negativen Entscheid während oder kurz vor einer Heirat steht, und die Ehe zum Zweck des Aufenthaltsantrags oder Familiennachzugs geschlossen wird. Solche Konstellationen führen zu Rechtsunsicherheit, erschweren den Vollzug des Ausländerrechts und untergraben die Integrität des Familiennachzugs. Die bestehenden Regelungen im AIG setzen zwar Rahmenbedingungen für Familiennachzug, lassen aber Lücken bei der Erkennung, der Koordination zwischen Zivilstandsämtern und Migrationsbehörden sowie bei der Durchsetzung von Sanktionen gegen missbräuchliche Praktiken offen.</p><p>Zivilstandsämter verfügen häufig nicht über aktuelles Wissen zum ausländerrechtlichen Status einer Person (insbesondere zu hängigen Wegweisungen oder laufenden Vollstreckungen). Dadurch können Trauungen stattfinden, ohne dass der mögliche Missbrauch rechtzeitig erkannt wird. Kantone handhaben Prüfpflichten und Beweismassnahmen unterschiedlich; es fehlen verbindliche, standardisierte Prüfungsabläufe. Selbst wenn eine Ehe später als offensichtlich missbräuchlich eingestuft wird, ist die rückwirkende Korrektur (z. B. Versagung des Aufenthalts aufgrund Scheinehe) rechtlich und faktisch schwierig und führt zu langwierigen Verfahren. Die Rechtsprechung verlangt konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Scheinehe, was die Beweisführung erschwert.</p>
- <span><p><span>Eine Scheinehe liegt vor, wenn keine eheliche Gemeinschaft angestrebt wird und die Eheschliessung von Anfang an lediglich dazu dienen soll, die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen zu umgehen. </span></p><p><span>Zur Bekämpfung von Scheinehen bestehen bereits heute zahlreiche Instrumente.</span></p><p><span>So treten die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten auf ein Gesuch um eine Eheschliessung nicht ein, wenn feststeht, dass die Ehe lediglich der Umgehung ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen dient (Art. 97</span><em><span>a</span></em><span> Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Eine Ehe kann auch von Amtes wegen für ungültig erklärt werden, wenn dieser Rechtsmissbrauch später aufgedeckt wird (Art. 105 Ziff. 4 ZGB).</span><span> </span></p><p><span>Im Weiteren besteht eine Verpflichtung zur Amtshilfe und zum Datenaustausch zwischen Zivilstands- und Gerichtsbehörden und der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 97 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20] i. V. m. Art. 82</span><em><span>a</span></em><span> Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], Art. 67 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 16 Abs. 7 und 8 Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]). Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde Umstände bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften des AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland. </span></p><p><span>Ab der Einleitung des Gesuchs um Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung müssen die betroffenen Personen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Personen, die sich irregulär in der Schweiz aufhalten und heiraten wollen, können ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Das Bundesgericht hat die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Eheschliessung in solchen Fällen präzisiert. Eine Aufenthaltsbewilligung wird erst erteilt, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die ausländische Person durch diese Handlung ausländerrechtliche Regeln umgehen will und klar erscheint, dass sie nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt. </span><span> </span></p><p><span>Ein Aufenthaltsanspruch im Zusammenhang mit dem Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art.</span><span> </span><span>51 Abs.</span><span> </span><span>1 lit.</span><span> </span><span>a und Abs. 2 lit. a</span><span> </span><span>AIG). D.h. konkret, dass der Aufenthaltsanspruch bei Vorliegen einer Scheinehe erlischt. </span></p><p><span>Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die heute zur Verfügung stehenden Instrumente nicht ausreichend sind, um die Umgehung ausländerrechtlicher Regeln durch missbräuchliche Eheschliessungen im Rahmen des Möglichen zu verhindern. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit missbräuchliche Eheschliessungen verhindert werden, die einzig oder überwiegend dazu dienen, abgewiesene Asylentscheide oder Wegweisungen zu umgehen.</p>
- Ehe als Umgehung der Ausschaffung
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