Fundamentale Praxisänderung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 2025, 6F_18/2024, zur Handhabung von Ausstandsfragen (Art. 34 ff. BGG)
- ShortId
-
25.4516
- Id
-
20254516
- Updated
-
24.02.2026 07:54
- Language
-
de
- Title
-
Fundamentale Praxisänderung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 2025, 6F_18/2024, zur Handhabung von Ausstandsfragen (Art. 34 ff. BGG)
- AdditionalIndexing
-
12;1221;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen von Amtes wegen in den Ausstand, wenn entsprechende Gründe vorliegen, insbesondere wenn sie vorbefasst sind, d.h. in derselben Sache in einer anderen Funktion tätig waren (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG). Mit Urteil 6F_18/2024 vom 11.07.2025 vollzog die erste strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine fundamentale Änderung dieser gesetzlich definierten Ausstandspraxis. Sie trat auf ein Revisionsbegehren der Bundesanwaltschaft nicht ein, mittels welchem gerügt worden war, dass ein Bundesrichter (Giuseppe Muschietti), der in derselben Sache vor seiner Wahl ans Bundesgericht bereits in erster Instanz am Bundesstrafgericht tätig gewesen war, nicht in den Ausstand getreten war. Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Bundesanwaltschaft seit Erhalt der Eingangsbestätigung gewusst habe, von welcher Abteilung der Fall behandelt werde, dass der betreffende Richter dieser Abteilung angehöre und somit Teil des Spruchkörpers hätte werden können. Insofern wäre die Bundesanwaltschaft verpflichtet gewesen, vor Ergehen des Urteils präventiv (ohne zu wissen, ob er überhaupt dem Spruchkörper angehören würde) seinen Ausstand zu fordern. Durch dieses Versäumnis sei die Bundesanwaltschaft ihrer Pflicht nicht nachgekommen, was Nichteintreten zur Folge habe. Mit diesem Urteil wurde eine in Art. 34 ff. BGG gesetzlich verankerte Amtspflicht von Richterpersonen zu einer Pflicht der Parteien umgedeutet und damit die Selbstverantwortung der Richterpersonen auf die Rechtssuchenden abgeschoben. Nur schon aus Gründen der Praktikabilität kann den Rechtssuchenden nicht zugemutet werden, den Werdegang sämtlicher Bundesrichter zu prüfen, um mögliche Ausstandsgründe präventiv geltend machen zu können. Eine solch folgenschwere Praxisänderung erweist sich als höchst problematisch. Es versteht sich auch von selbst, dass diese Ausstandsthematik in den einzelnen Abteilungen nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann. Insofern stellt sich die Frage nach der internen Koordination und der Kommunikation gegenüber dem Schweizerischen Anwaltsverband.</p>
- <span><p>Führt das Bundesgericht ein Koordinationsverfahren bei Praxisänderungen gemäss Artikel 23 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) und Artikel 37 Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (SR 173.110.131) durch, so weist es dies im Entscheid aus; sei es sinngemäss in den Urteilserwägungen des Ausgangsfalls oder in der Sachverhaltszusammenfassung. Ein solcher Hinweis fehlt im erwähnten Urteil 6F_18/2024 vom 11. Juli 2025. Das Urteil ist öffentlich zugänglich – so unter anderem in anonymisierter Form auf den online abrufbaren Datenbanken des Bundesgerichts. Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung durch die Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE), über das Internet (Urteilsdatenbanken), durch öffentliche Auflage der Urteile sowie durch Mitteilungen an die Medien. Eine darüberhinausgehende Kommunikationspflicht des Bundesgerichts besteht nicht – auch nicht gegenüber dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV). Der Bundesrat nimmt zudem nicht Stellung zu einzelnen Urteilen des Bundesgerichts oder zur bundesgerichtlichen Kommunikation.</p></span>
- <p>Wurde die Praxisänderung 6F_18/2024 mit den anderen Abteilungen des Bundesgerichts gemäss Art. 16 und 23 BGG koordiniert und wie wurde die Praxisänderung dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) kommuniziert? Welche Reaktionen zeigten der SAV und die anderen Abteilungen des Bundesgerichts?</p>
- Fundamentale Praxisänderung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 2025, 6F_18/2024, zur Handhabung von Ausstandsfragen (Art. 34 ff. BGG)
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen von Amtes wegen in den Ausstand, wenn entsprechende Gründe vorliegen, insbesondere wenn sie vorbefasst sind, d.h. in derselben Sache in einer anderen Funktion tätig waren (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG). Mit Urteil 6F_18/2024 vom 11.07.2025 vollzog die erste strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts eine fundamentale Änderung dieser gesetzlich definierten Ausstandspraxis. Sie trat auf ein Revisionsbegehren der Bundesanwaltschaft nicht ein, mittels welchem gerügt worden war, dass ein Bundesrichter (Giuseppe Muschietti), der in derselben Sache vor seiner Wahl ans Bundesgericht bereits in erster Instanz am Bundesstrafgericht tätig gewesen war, nicht in den Ausstand getreten war. Das Nichteintreten wurde damit begründet, dass die Bundesanwaltschaft seit Erhalt der Eingangsbestätigung gewusst habe, von welcher Abteilung der Fall behandelt werde, dass der betreffende Richter dieser Abteilung angehöre und somit Teil des Spruchkörpers hätte werden können. Insofern wäre die Bundesanwaltschaft verpflichtet gewesen, vor Ergehen des Urteils präventiv (ohne zu wissen, ob er überhaupt dem Spruchkörper angehören würde) seinen Ausstand zu fordern. Durch dieses Versäumnis sei die Bundesanwaltschaft ihrer Pflicht nicht nachgekommen, was Nichteintreten zur Folge habe. Mit diesem Urteil wurde eine in Art. 34 ff. BGG gesetzlich verankerte Amtspflicht von Richterpersonen zu einer Pflicht der Parteien umgedeutet und damit die Selbstverantwortung der Richterpersonen auf die Rechtssuchenden abgeschoben. Nur schon aus Gründen der Praktikabilität kann den Rechtssuchenden nicht zugemutet werden, den Werdegang sämtlicher Bundesrichter zu prüfen, um mögliche Ausstandsgründe präventiv geltend machen zu können. Eine solch folgenschwere Praxisänderung erweist sich als höchst problematisch. Es versteht sich auch von selbst, dass diese Ausstandsthematik in den einzelnen Abteilungen nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann. Insofern stellt sich die Frage nach der internen Koordination und der Kommunikation gegenüber dem Schweizerischen Anwaltsverband.</p>
- <span><p>Führt das Bundesgericht ein Koordinationsverfahren bei Praxisänderungen gemäss Artikel 23 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) und Artikel 37 Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (SR 173.110.131) durch, so weist es dies im Entscheid aus; sei es sinngemäss in den Urteilserwägungen des Ausgangsfalls oder in der Sachverhaltszusammenfassung. Ein solcher Hinweis fehlt im erwähnten Urteil 6F_18/2024 vom 11. Juli 2025. Das Urteil ist öffentlich zugänglich – so unter anderem in anonymisierter Form auf den online abrufbaren Datenbanken des Bundesgerichts. Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung durch die Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE), über das Internet (Urteilsdatenbanken), durch öffentliche Auflage der Urteile sowie durch Mitteilungen an die Medien. Eine darüberhinausgehende Kommunikationspflicht des Bundesgerichts besteht nicht – auch nicht gegenüber dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV). Der Bundesrat nimmt zudem nicht Stellung zu einzelnen Urteilen des Bundesgerichts oder zur bundesgerichtlichen Kommunikation.</p></span>
- <p>Wurde die Praxisänderung 6F_18/2024 mit den anderen Abteilungen des Bundesgerichts gemäss Art. 16 und 23 BGG koordiniert und wie wurde die Praxisänderung dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) kommuniziert? Welche Reaktionen zeigten der SAV und die anderen Abteilungen des Bundesgerichts?</p>
- Fundamentale Praxisänderung gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 11. Juli 2025, 6F_18/2024, zur Handhabung von Ausstandsfragen (Art. 34 ff. BGG)
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