Finanzreferendum auch auf Bundesebene

ShortId
25.4517
Id
20254517
Updated
18.02.2026 21:04
Language
de
Title
Finanzreferendum auch auf Bundesebene
AdditionalIndexing
24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Finanzreferendum in der Form der obligatorischen oder fakultativen Genehmigung von parlamentarischen Ausgabenbeschlüssen über einer bestimmten Höhe durch das Volk wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts zumeist im Gleichzug mit dem Gesetzesreferendum in den Kantonen eingeführt. Den Anstoss dazu gaben die durch den aufwändigen Eisenbahnbau verursachten Finanzkrisen in einzelnen Kantonen, dann aber auch die oft fehlenden gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von neuen, kostspieligen Staatsaufgaben (vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, Rz. 952). Auf Bundesebene stellte sich die Frage nach einem Finanzreferendum im 19. Jahrhundert noch nicht, weil die Aufgaben und Ausgaben übersichtlich und im Vergleich zu heute geradezu bescheidener Natur waren. Die Ausgangslage hat sich zwischenzeitlich durch die Einführung von Bundessteuern vollständig geändert. Nicht nur hat sich das Ausgabenwachstum auf Bundesebene exponentiell gesteigert, mehr noch wünscht sich die Bevölkerung auch auf Bundesebene eine demokratische Mitbestimmung, wohin die Bundesgelder fliessen. Dies zeigt exemplarisch die laufende Diskussion rund um die Einführung und Finanzierung der vom Volk angenommenen 13. AHV-Rente. Zudem ist erwiesen, dass alleine schon das Bestehen der Möglichkeit eines Finanzreferendums ausgabendämpfende Wirkung hat. Im Kanton Solothurn liegt bspw. die Ausgabengrenze für das obligatorische Referendum für neue einmalige Ausgaben bei 5 Millionen Franken. Diese Grenze könnte entsprechend im Bund bspw. bei 100 bis 200 Millionen Franken angesetzt werden.&nbsp;</p>
  • <span><p>Bundesrat und Parlament haben sich wiederholt mit der Frage befasst, ob die Volksrechte auf Bundesebene durch ein Finanzreferendum ergänzt werden sollten. Der Nationalrat hat zuletzt am 19. September 2023 die Motion 22.3965 der SVP-Fraktion zur Einführung eines Finanzreferendums abgelehnt. Der Wortlaut dieser Motion deckt sich weitgehend mit der vorliegenden Motion. </p><p>&nbsp;</p><p>Rund zwei Drittel der Bundesausgaben sind vom Gesetz oder der Verfassung vorgegeben und deshalb zumindest kurzfristig nicht steuerbar. Sie gelten als stark gebunden. Solche Ausgaben finden sich insbesondere in der sozialen Wohlfahrt (Finanzierung AHV und IV, Prämienverbilligungen, Sozialhilfepauschalen Asyl), im Verkehr (Einlagen in die Verkehrsfonds BIF und NAF) sowie im Bereich Finanzen und Steuern (Kantonsanteile an Bundeseinnahmen, Finanzausgleich, Passivzinsen). Die diesen Ausgaben zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen unterstanden dem fakultativen Gesetzesreferendum respektive dem obligatorischen Verfassungsreferendum. </p><p>&nbsp;</p><p>Die schwach gebundenen Ausgaben basieren ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage, sind aber in der Höhe nicht explizit geregelt. Diese Ausgaben werden grösstenteils über mehrjährige Finanzbeschlüsse (Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite) gelenkt. Mit Zahlungsrahmen werden wiederkehrende Ausgaben gesteuert, welche sowohl Subventionen (bspw. in der Landwirtschaft) als auch Ausgaben mit betrieblichem Charakter (bspw. in den Bereichen Armee oder Bildung und Forschung) umfassen. Hier bestünde bei einem Finanzreferendum die Gefahr, dass gesetzlich legitimierte Aufgaben nicht oder nur mit grosser Verzögerung erfüllt werden könnten. Der Bundesrat lehnt aus diesem Grund die Anwendung eines Finanzreferendums für Zahlungsrahmen ab. Für Verpflichtungskredite, welche überwiegend einmalige Ausgaben oder Ausgaben mit Projektcharakter betreffen, wäre ein Finanzreferendum im Prinzip zwar denkbar. Vom Finanzreferendum für Verpflichtungskredite wären allerdings nur wenige Aufgaben in einzelnen Bereichen betroffen (bspw. Beschaffungen wie Rüstungsgüter oder Impfstoffe, Bauten oder Mittel für die internationale Zusammenarbeit). </p><p>&nbsp;</p><p>Die Einführung eines Finanzreferendums auf Bundesebene würde das Mitspracherecht des Volks in finanzpolitischen Fragen stärken. Die grössere direktdemokratische Beteiligung hätte aber nachteilige Folgen für die Ausgabensteuerung. So wäre bei Ausgabenbeschlüssen mit Verzögerungen zu rechnen, und sowohl Parlament als auch Bundesrat würden finanzpolitische Flexibilität verlieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ausgaben und Schulden des Bundes werden bereits durch andere institutionelle Vorkehrungen wirksam begrenzt: Die Ausgabenbremse wurde 1995 in die Bundesverfassung eingeführt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Sie stellt sicher, dass neue einmalige Ausgaben ab 20 Millionen und neue wiederkehrende Ausgaben ab 2 Millionen in beiden Räten ein qualifiziertes Mehr erreichen müssen. Im Jahr 2001 wurde zudem die Verfassungsbestimmung zur Schuldenbremse mit 85 Prozent Zustimmung angenommen (Art. 126 BV). Die Schuldenbremse hat sich in den letzten 20 Jahren als erfolgreiches Instrument für eine nachhaltige Finanzpolitik erwiesen. Sie verlangt, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht hält, was von Bundesrat und Parlament eine stetige finanzpolitische Disziplin erfordert.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der ein fakultatives und (optional) ein obligatorisches Finanzreferendum für neue einmalige - und optional für jährlich wiederkehrende - Ausgaben in angemessener, noch zu bestimmender Höhe vorsieht.&nbsp;</p>
  • Finanzreferendum auch auf Bundesebene
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Finanzreferendum in der Form der obligatorischen oder fakultativen Genehmigung von parlamentarischen Ausgabenbeschlüssen über einer bestimmten Höhe durch das Volk wurde im Verlauf des 19. Jahrhunderts zumeist im Gleichzug mit dem Gesetzesreferendum in den Kantonen eingeführt. Den Anstoss dazu gaben die durch den aufwändigen Eisenbahnbau verursachten Finanzkrisen in einzelnen Kantonen, dann aber auch die oft fehlenden gesetzlichen Regelungen für die Übernahme von neuen, kostspieligen Staatsaufgaben (vgl. Andreas Auer, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, Rz. 952). Auf Bundesebene stellte sich die Frage nach einem Finanzreferendum im 19. Jahrhundert noch nicht, weil die Aufgaben und Ausgaben übersichtlich und im Vergleich zu heute geradezu bescheidener Natur waren. Die Ausgangslage hat sich zwischenzeitlich durch die Einführung von Bundessteuern vollständig geändert. Nicht nur hat sich das Ausgabenwachstum auf Bundesebene exponentiell gesteigert, mehr noch wünscht sich die Bevölkerung auch auf Bundesebene eine demokratische Mitbestimmung, wohin die Bundesgelder fliessen. Dies zeigt exemplarisch die laufende Diskussion rund um die Einführung und Finanzierung der vom Volk angenommenen 13. AHV-Rente. Zudem ist erwiesen, dass alleine schon das Bestehen der Möglichkeit eines Finanzreferendums ausgabendämpfende Wirkung hat. Im Kanton Solothurn liegt bspw. die Ausgabengrenze für das obligatorische Referendum für neue einmalige Ausgaben bei 5 Millionen Franken. Diese Grenze könnte entsprechend im Bund bspw. bei 100 bis 200 Millionen Franken angesetzt werden.&nbsp;</p>
    • <span><p>Bundesrat und Parlament haben sich wiederholt mit der Frage befasst, ob die Volksrechte auf Bundesebene durch ein Finanzreferendum ergänzt werden sollten. Der Nationalrat hat zuletzt am 19. September 2023 die Motion 22.3965 der SVP-Fraktion zur Einführung eines Finanzreferendums abgelehnt. Der Wortlaut dieser Motion deckt sich weitgehend mit der vorliegenden Motion. </p><p>&nbsp;</p><p>Rund zwei Drittel der Bundesausgaben sind vom Gesetz oder der Verfassung vorgegeben und deshalb zumindest kurzfristig nicht steuerbar. Sie gelten als stark gebunden. Solche Ausgaben finden sich insbesondere in der sozialen Wohlfahrt (Finanzierung AHV und IV, Prämienverbilligungen, Sozialhilfepauschalen Asyl), im Verkehr (Einlagen in die Verkehrsfonds BIF und NAF) sowie im Bereich Finanzen und Steuern (Kantonsanteile an Bundeseinnahmen, Finanzausgleich, Passivzinsen). Die diesen Ausgaben zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen unterstanden dem fakultativen Gesetzesreferendum respektive dem obligatorischen Verfassungsreferendum. </p><p>&nbsp;</p><p>Die schwach gebundenen Ausgaben basieren ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage, sind aber in der Höhe nicht explizit geregelt. Diese Ausgaben werden grösstenteils über mehrjährige Finanzbeschlüsse (Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite) gelenkt. Mit Zahlungsrahmen werden wiederkehrende Ausgaben gesteuert, welche sowohl Subventionen (bspw. in der Landwirtschaft) als auch Ausgaben mit betrieblichem Charakter (bspw. in den Bereichen Armee oder Bildung und Forschung) umfassen. Hier bestünde bei einem Finanzreferendum die Gefahr, dass gesetzlich legitimierte Aufgaben nicht oder nur mit grosser Verzögerung erfüllt werden könnten. Der Bundesrat lehnt aus diesem Grund die Anwendung eines Finanzreferendums für Zahlungsrahmen ab. Für Verpflichtungskredite, welche überwiegend einmalige Ausgaben oder Ausgaben mit Projektcharakter betreffen, wäre ein Finanzreferendum im Prinzip zwar denkbar. Vom Finanzreferendum für Verpflichtungskredite wären allerdings nur wenige Aufgaben in einzelnen Bereichen betroffen (bspw. Beschaffungen wie Rüstungsgüter oder Impfstoffe, Bauten oder Mittel für die internationale Zusammenarbeit). </p><p>&nbsp;</p><p>Die Einführung eines Finanzreferendums auf Bundesebene würde das Mitspracherecht des Volks in finanzpolitischen Fragen stärken. Die grössere direktdemokratische Beteiligung hätte aber nachteilige Folgen für die Ausgabensteuerung. So wäre bei Ausgabenbeschlüssen mit Verzögerungen zu rechnen, und sowohl Parlament als auch Bundesrat würden finanzpolitische Flexibilität verlieren.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Ausgaben und Schulden des Bundes werden bereits durch andere institutionelle Vorkehrungen wirksam begrenzt: Die Ausgabenbremse wurde 1995 in die Bundesverfassung eingeführt (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV). Sie stellt sicher, dass neue einmalige Ausgaben ab 20 Millionen und neue wiederkehrende Ausgaben ab 2 Millionen in beiden Räten ein qualifiziertes Mehr erreichen müssen. Im Jahr 2001 wurde zudem die Verfassungsbestimmung zur Schuldenbremse mit 85 Prozent Zustimmung angenommen (Art. 126 BV). Die Schuldenbremse hat sich in den letzten 20 Jahren als erfolgreiches Instrument für eine nachhaltige Finanzpolitik erwiesen. Sie verlangt, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht hält, was von Bundesrat und Parlament eine stetige finanzpolitische Disziplin erfordert.</p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der ein fakultatives und (optional) ein obligatorisches Finanzreferendum für neue einmalige - und optional für jährlich wiederkehrende - Ausgaben in angemessener, noch zu bestimmender Höhe vorsieht.&nbsp;</p>
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