Werden Täter häuslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?

ShortId
25.4518
Id
20254518
Updated
12.02.2026 07:49
Language
de
Title
Werden Täter häuslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?
AdditionalIndexing
28;1216;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <span><p>Der Begriff «häusliche Gewalt» umfasst Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie, des Haushalts oder in einer aktuellen oder früheren Paarbeziehung begangen werden. Er definiert sich über die Beziehung zwischen Tatperson und Opfer. Dabei umfasst er ein breites Spektrum an Delikten, die höchst unterschiedlicher Schwere sind – von Tätlichkeiten bis hin zu Tötungsdelikten. Die auf diese Delikte anwendbaren Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) finden grundsätzlich unabhängig von der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer Anwendung.</p><p>&nbsp;</p><p>1./4. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen zur Anordnung von Landesverweisungen wegen häuslicher Gewalt. Wie erwähnt können Straftaten im Kontext häuslicher Gewalt nur aufgrund der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer von anderen Straftaten unterschieden werden. Statistische Angaben im Bereich häuslicher Gewalt lassen sich ausschliesslich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnehmen. Diese Zahlen bilden jedoch keine rechtskräftigen Verurteilungen ab, sondern erfassen die Häufigkeit von Vorfällen, denen eine Straftat zugrunde liegt. Ob eine Straftat zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt und somit überhaupt eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, lässt sich aus der PKS nicht ableiten. Ausschliesslich die schweizerische Urteilsstatistik gibt darüber Auskunft, wie häufig und aufgrund welcher Straftaten eine Landesverweisung tatsächlich ausgesprochen wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht feststellen, wie häufig aufgrund eines Härtefalls bei häuslicher Gewalt auf eine Landesverweisung verzichtet worden ist. Mangels konkreter Daten kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern, ob die Härtefallklausel im Bereich der häuslichen Gewalt zurückhaltend angewendet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>2./3. Die Delikte, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG führen, müssen aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB und MStG) nach den einzelnen Tatbeständen konkretisiert sein. Der Begriff «häusliche Gewalt» wäre zu unbestimmt – einerseits hinsichtlich der erfassten Delikte, andererseits hinsichtlich der erfassten Beziehungen. Auch eine Präzisierung scheint dem Bundesrat nicht erforderlich. Nach Artikel&nbsp;121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung sollen ausländische Personen ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz unter anderem wegen einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, einem schweren Sexualdelikt wie Vergewaltigung oder einem Gewaltdelikt wie Raub verlieren. Entsprechend umfassen die Deliktskataloge von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und Artikel 49<em>a</em> Absatz 1 MStG etwa vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 ff. StGB, 115 ff. MStG), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, 121 MStG) und verschiedene Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB, 153 ff. MStG) – auch wenn sie im Rahmen häuslicher Gewalt begangen werden. Nicht erfasst sind jedoch einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, 122 MStG), (wiederholte) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, 122 MStG), Drohung (Art. 180 StGB, 149 MStG) und Nötigung (Art. 181 StGB, 150 MStG). Diese Delikte wären nicht genügend schwer und es wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig, sie zwingend mit einer Landesverweisung zu verknüpfen. Werden diese Delikte in einer Paarbeziehung begangen, kann das Opfer darum ersuchen, dass die Behörde eine Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens prüft (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG) – und hätte damit eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Landesverweisung. Das Gericht kann jedoch unter Umständen eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB und 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG anordnen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 1. Dezember 2025 die Statistik zu den vollziehbaren Landesverweisungen des Jahres 2024 und deren Vollzug veröffentlicht (abrufbar unter: www.sem.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Statistiken &gt; Vollzugsstatistik &gt; Statistik zu den Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie deren Vollzug). Die in der Statistik erfassten Gründe für eine Landesverweisung richten sich nach den in Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG aufgezählten Tatbeständen, wobei bei mehreren Tatbeständen nur der am schwersten wiegende erfasst wird. </p><p>&nbsp;</p><p>6. Wurde eine obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB bzw. 49<em>a</em> MStG oder eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB bzw. 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG ausgesprochen und rechtskräftig, so erlischt gemäss Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) das Asyl in der Schweiz und das SEM stellt dies mit einer Feststellungsverfügung deklaratorisch fest. Massgebend für das Erlöschen des Asyls ist folglich ein rechtskräftiges Urteil und nicht in welchem Kontext (z.&nbsp;B. häuslich oder öffentlich) die Straftat erfolgt ist. Sollten die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 66<em>a</em> Absatz 2 und 3 StGB bzw. 49<em>a</em> Absatz 2 und 3 MStG auf eine Landesverweisung verzichten, kann das SEM das Asyl gemäss Artikel 63 Absatz 2 AsylG widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Das Erlöschen des Asyls infolge Landesverweisung und ein Widerruf des Asyls infolge Straffälligkeit haben sodann keinen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft. Im zentralen Migrationsinformationssystem werden die Asylwiderrufe infolge Straffälligkeit und das Erlöschen des Asyls aufgrund einer Landesverweisung erfasst, jedoch nicht nach deren genauen Begründung (wie z.&nbsp;B. «häusliche Gewalt»). Deshalb kann keine statistische Auswertung nach der gewünschten Angabe vorgenommen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Die im Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 19.3618 Graf «Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld: Ursachen und Massnahmen» genannten sechs Massnahmen wurden alle umgesetzt. An einer ausserordentlichen Sitzung im Juni 2025 definierte der Ausschuss Bund, Kantone und Gemeinden für die Koordination der Umsetzung der Istanbul-Konvention drei dringliche Massnahmen, um die institutionelle Betreuung von Gewaltbetroffenen und Gewaltausübenden bereits bei den ersten Warnsignalen konkret und rasch zu stärken (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 25.4205 Porchet). Verbesserungen auf der Gesetzesebene gibt es einige zu nennen, wie dem Zweiten Staatenbericht der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vom 26. September 2025 zu entnehmen ist, beispielsweise die Revision des Sexualstrafrechts, die Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten, die ausländerrechtliche Anpassung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt, die neue Strafnorm zu Nachstellung oder die Revision zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung.</p><p>&nbsp;</p><p>8. Das StGB und MStG kennen spezifische Regelungen betreffend die Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt. So werden Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt. Bei eher leichteren Taten in der Paarbeziehung ist aber eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens möglich. Während der Zeit der Sistierung bzw. provisorischen Einstellung kann die Behörde die beschuldigte Person verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Nicht zulässig ist die Sistierung bzw. provisorische Einstellung, wenn wiederholte Gewalt in Frage steht (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG). Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 24.3595 De Quattro «Die Opfer häuslicher Gewalt, insbesondere die Kinder, besser schützen» verwiesen.</p></span>
  • <p>2016 versuchte ein Mann, seine schwangere Affäre mit einem Gummihammer zu töten. Die Frau wurde verletzt. Das Kind überlebte. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn zu drei Jahren Haft, davon zwei bedingt. Es verzichtete auf den Landesverweis – mit dem Hinweis auf gute Integration und lange Aufenthaltsdauer. Laut Bundesratsbericht vom 10. Dezember 2021 hatten 44 Prozent der Täter im Bereich häuslicher Gewalt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Gewalt im sozialen Nahraum ist damit ein zentraler Risikofaktor für schwere Gewalt- und Tötungsdelikte. Art. 66a StGB enthält einen abschliessenden Deliktskatalog. Viele schwere Delikte werden aufgeführt. Der Begriff «häusliche Gewalt» kommt im Gesetz aber nicht vor. Das führt in der Praxis zu Unsicherheiten, obwohl das Risiko für weitere Eskalationen gerade in Partnerschaften bekannt und gut dokumentiert ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Härtefallklausel ermöglicht es den Gerichten, trotz schweren Delikten auf eine Landesverweisung zu verzichten. Daten zur Anwendung, besonders in Fällen häuslicher Gewalt, fehlen oder sind unzureichend.</p><p>&nbsp;</p><p>Um Opfer besser zu schützen und den gesetzlichen Auftrag der Landesverweisung klar umzusetzen, braucht es eine präzise gesetzliche Grundlage, die häusliche Gewalt als besonders gefährliche Konstellation anerkennt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>Verfügt der Bundesrat über Zahlen, wie oft in den letzten zehn Jahren strafrechtliche Landesverweisungen nach Art. 66a oder 66a bis StGB ausgesprochen wurden, wenn die Tat im Kontext häuslicher Gewalt begangen wurde?<br>Falls nein: Weshalb werden solche Daten nicht systematisch erhoben?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob der Begriff «häusliche Gewalt» ausdrücklich in Art. 66a StGB aufgenommen oder präzisiert werden soll, damit klar ist, dass Gewalt im sozialen Nahraum – insbesondere gegen Partnerinnen, Ehefrauen und Kinder – als besonders schwerwiegend gilt und regelmässig eine Landesverweisung auslösen soll?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass zusätzlich zu den bestehenden Katalogdelikten auch Delikte, die typischerweise im Rahmen häuslicher Gewalt auftreten (z. B. einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung), in Art. 66a StGB aufgenommen werden sollten, wenn sie gegen eine Person im gleichen Haushalt begangen werden?<br>&nbsp;</li><li>Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren bei Fällen häuslicher Gewalt trotz Vorliegen eines Katalogdelikts auf eine Landesverweisung verzichtet und die Härtefallklausel angewendet?<br>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Klausel bei Gewalt im sozialen Nahraum sehr zurückhaltend angewendet werden sollte?<br>&nbsp;</li><li>In wie vielen Fällen von schweren Gewaltdelikten im häuslichen Umfeld konnte die ausgesprochene Landesverweisung in den letzten zehn Jahren nicht vollzogen werden? Welche Gründe führten dazu?<br>&nbsp;</li><li>Kann einem ausländischen Flüchtling, der eine in Art. 66a StGB aufgeführte schwere Gewaltstraftat im häuslichen Kontext begeht, das Asyl entzogen werden?<br>In wie vielen Fällen wurde im letzten und im laufenden Jahr das Asyl wegen Gewalt im sozialen Nahraum widerrufen?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Welche Massnahmen hat der Bundesrat seit Veröffentlichung seines Berichts vom 10. Dezember 2021 umgesetzt, um den Schutz vor häuslicher Gewalt im Straf- und Migrationsrecht zu verbessern?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Warum wurde der zentrale Risikofaktor «häusliche Gewalt» bisher nicht im Gesetz verankert, obwohl dies im Bereich der Prävention und des Opferschutzes offensichtlich wäre?</li></ul>
  • Werden Täter häuslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>Der Begriff «häusliche Gewalt» umfasst Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie, des Haushalts oder in einer aktuellen oder früheren Paarbeziehung begangen werden. Er definiert sich über die Beziehung zwischen Tatperson und Opfer. Dabei umfasst er ein breites Spektrum an Delikten, die höchst unterschiedlicher Schwere sind – von Tätlichkeiten bis hin zu Tötungsdelikten. Die auf diese Delikte anwendbaren Strafnormen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) finden grundsätzlich unabhängig von der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer Anwendung.</p><p>&nbsp;</p><p>1./4. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlen zur Anordnung von Landesverweisungen wegen häuslicher Gewalt. Wie erwähnt können Straftaten im Kontext häuslicher Gewalt nur aufgrund der Beziehung zwischen Tatperson und Opfer von anderen Straftaten unterschieden werden. Statistische Angaben im Bereich häuslicher Gewalt lassen sich ausschliesslich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entnehmen. Diese Zahlen bilden jedoch keine rechtskräftigen Verurteilungen ab, sondern erfassen die Häufigkeit von Vorfällen, denen eine Straftat zugrunde liegt. Ob eine Straftat zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt und somit überhaupt eine Landesverweisung ausgesprochen werden kann, lässt sich aus der PKS nicht ableiten. Ausschliesslich die schweizerische Urteilsstatistik gibt darüber Auskunft, wie häufig und aufgrund welcher Straftaten eine Landesverweisung tatsächlich ausgesprochen wurde. Entsprechend lässt sich auch nicht feststellen, wie häufig aufgrund eines Härtefalls bei häuslicher Gewalt auf eine Landesverweisung verzichtet worden ist. Mangels konkreter Daten kann sich der Bundesrat nicht dazu äussern, ob die Härtefallklausel im Bereich der häuslichen Gewalt zurückhaltend angewendet wird.</p><p>&nbsp;</p><p>2./3. Die Delikte, die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG führen, müssen aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB und MStG) nach den einzelnen Tatbeständen konkretisiert sein. Der Begriff «häusliche Gewalt» wäre zu unbestimmt – einerseits hinsichtlich der erfassten Delikte, andererseits hinsichtlich der erfassten Beziehungen. Auch eine Präzisierung scheint dem Bundesrat nicht erforderlich. Nach Artikel&nbsp;121 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung sollen ausländische Personen ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz unter anderem wegen einem vorsätzlichen Tötungsdelikt, einem schweren Sexualdelikt wie Vergewaltigung oder einem Gewaltdelikt wie Raub verlieren. Entsprechend umfassen die Deliktskataloge von Artikel 66<em>a</em> Absatz 1 StGB und Artikel 49<em>a</em> Absatz 1 MStG etwa vorsätzliche Tötungsdelikte (Art. 111 ff. StGB, 115 ff. MStG), die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB, 121 MStG) und verschiedene Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB, 153 ff. MStG) – auch wenn sie im Rahmen häuslicher Gewalt begangen werden. Nicht erfasst sind jedoch einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB, 122 MStG), (wiederholte) Tätlichkeiten (Art. 126 StGB, 122 MStG), Drohung (Art. 180 StGB, 149 MStG) und Nötigung (Art. 181 StGB, 150 MStG). Diese Delikte wären nicht genügend schwer und es wäre mit Blick auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts unverhältnismässig, sie zwingend mit einer Landesverweisung zu verknüpfen. Werden diese Delikte in einer Paarbeziehung begangen, kann das Opfer darum ersuchen, dass die Behörde eine Sistierung und Einstellung des Strafverfahrens prüft (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG) – und hätte damit eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich der Landesverweisung. Das Gericht kann jedoch unter Umständen eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB und 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG anordnen.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 1. Dezember 2025 die Statistik zu den vollziehbaren Landesverweisungen des Jahres 2024 und deren Vollzug veröffentlicht (abrufbar unter: www.sem.admin.ch &gt; Publikationen &amp; Service &gt; Statistiken &gt; Vollzugsstatistik &gt; Statistik zu den Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen sowie deren Vollzug). Die in der Statistik erfassten Gründe für eine Landesverweisung richten sich nach den in Artikel 66<em>a</em> StGB und 49<em>a</em> MStG aufgezählten Tatbeständen, wobei bei mehreren Tatbeständen nur der am schwersten wiegende erfasst wird. </p><p>&nbsp;</p><p>6. Wurde eine obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em> StGB bzw. 49<em>a</em> MStG oder eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66<em>a</em><sup>bis</sup> StGB bzw. 49<em>a</em><sup>bis</sup> MStG ausgesprochen und rechtskräftig, so erlischt gemäss Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) das Asyl in der Schweiz und das SEM stellt dies mit einer Feststellungsverfügung deklaratorisch fest. Massgebend für das Erlöschen des Asyls ist folglich ein rechtskräftiges Urteil und nicht in welchem Kontext (z.&nbsp;B. häuslich oder öffentlich) die Straftat erfolgt ist. Sollten die Strafverfolgungsbehörden gemäss Artikel 66<em>a</em> Absatz 2 und 3 StGB bzw. 49<em>a</em> Absatz 2 und 3 MStG auf eine Landesverweisung verzichten, kann das SEM das Asyl gemäss Artikel 63 Absatz 2 AsylG widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Das Erlöschen des Asyls infolge Landesverweisung und ein Widerruf des Asyls infolge Straffälligkeit haben sodann keinen Einfluss auf die Flüchtlingseigenschaft. Im zentralen Migrationsinformationssystem werden die Asylwiderrufe infolge Straffälligkeit und das Erlöschen des Asyls aufgrund einer Landesverweisung erfasst, jedoch nicht nach deren genauen Begründung (wie z.&nbsp;B. «häusliche Gewalt»). Deshalb kann keine statistische Auswertung nach der gewünschten Angabe vorgenommen werden.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Die im Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 19.3618 Graf «Tötungsdelikte an Frauen im häuslichen Umfeld: Ursachen und Massnahmen» genannten sechs Massnahmen wurden alle umgesetzt. An einer ausserordentlichen Sitzung im Juni 2025 definierte der Ausschuss Bund, Kantone und Gemeinden für die Koordination der Umsetzung der Istanbul-Konvention drei dringliche Massnahmen, um die institutionelle Betreuung von Gewaltbetroffenen und Gewaltausübenden bereits bei den ersten Warnsignalen konkret und rasch zu stärken (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 25.4205 Porchet). Verbesserungen auf der Gesetzesebene gibt es einige zu nennen, wie dem Zweiten Staatenbericht der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vom 26. September 2025 zu entnehmen ist, beispielsweise die Revision des Sexualstrafrechts, die Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten, die ausländerrechtliche Anpassung der Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt, die neue Strafnorm zu Nachstellung oder die Revision zur Verankerung der gewaltfreien Erziehung.</p><p>&nbsp;</p><p>8. Das StGB und MStG kennen spezifische Regelungen betreffend die Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt. So werden Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt. Bei eher leichteren Taten in der Paarbeziehung ist aber eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens möglich. Während der Zeit der Sistierung bzw. provisorischen Einstellung kann die Behörde die beschuldigte Person verpflichten, ein Lernprogramm gegen Gewalt zu besuchen. Nicht zulässig ist die Sistierung bzw. provisorische Einstellung, wenn wiederholte Gewalt in Frage steht (Art. 55<em>a</em> StGB, 46<em>b</em> MStG). Im Übrigen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 24.3595 De Quattro «Die Opfer häuslicher Gewalt, insbesondere die Kinder, besser schützen» verwiesen.</p></span>
    • <p>2016 versuchte ein Mann, seine schwangere Affäre mit einem Gummihammer zu töten. Die Frau wurde verletzt. Das Kind überlebte. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn zu drei Jahren Haft, davon zwei bedingt. Es verzichtete auf den Landesverweis – mit dem Hinweis auf gute Integration und lange Aufenthaltsdauer. Laut Bundesratsbericht vom 10. Dezember 2021 hatten 44 Prozent der Täter im Bereich häuslicher Gewalt eine ausländische Staatsangehörigkeit. Gewalt im sozialen Nahraum ist damit ein zentraler Risikofaktor für schwere Gewalt- und Tötungsdelikte. Art. 66a StGB enthält einen abschliessenden Deliktskatalog. Viele schwere Delikte werden aufgeführt. Der Begriff «häusliche Gewalt» kommt im Gesetz aber nicht vor. Das führt in der Praxis zu Unsicherheiten, obwohl das Risiko für weitere Eskalationen gerade in Partnerschaften bekannt und gut dokumentiert ist.</p><p>&nbsp;</p><p>Die Härtefallklausel ermöglicht es den Gerichten, trotz schweren Delikten auf eine Landesverweisung zu verzichten. Daten zur Anwendung, besonders in Fällen häuslicher Gewalt, fehlen oder sind unzureichend.</p><p>&nbsp;</p><p>Um Opfer besser zu schützen und den gesetzlichen Auftrag der Landesverweisung klar umzusetzen, braucht es eine präzise gesetzliche Grundlage, die häusliche Gewalt als besonders gefährliche Konstellation anerkennt.</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><ul><li>Verfügt der Bundesrat über Zahlen, wie oft in den letzten zehn Jahren strafrechtliche Landesverweisungen nach Art. 66a oder 66a bis StGB ausgesprochen wurden, wenn die Tat im Kontext häuslicher Gewalt begangen wurde?<br>Falls nein: Weshalb werden solche Daten nicht systematisch erhoben?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob der Begriff «häusliche Gewalt» ausdrücklich in Art. 66a StGB aufgenommen oder präzisiert werden soll, damit klar ist, dass Gewalt im sozialen Nahraum – insbesondere gegen Partnerinnen, Ehefrauen und Kinder – als besonders schwerwiegend gilt und regelmässig eine Landesverweisung auslösen soll?<br>&nbsp;</li><li>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass zusätzlich zu den bestehenden Katalogdelikten auch Delikte, die typischerweise im Rahmen häuslicher Gewalt auftreten (z. B. einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung), in Art. 66a StGB aufgenommen werden sollten, wenn sie gegen eine Person im gleichen Haushalt begangen werden?<br>&nbsp;</li><li>Wie oft wurde in den letzten zehn Jahren bei Fällen häuslicher Gewalt trotz Vorliegen eines Katalogdelikts auf eine Landesverweisung verzichtet und die Härtefallklausel angewendet?<br>Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Klausel bei Gewalt im sozialen Nahraum sehr zurückhaltend angewendet werden sollte?<br>&nbsp;</li><li>In wie vielen Fällen von schweren Gewaltdelikten im häuslichen Umfeld konnte die ausgesprochene Landesverweisung in den letzten zehn Jahren nicht vollzogen werden? Welche Gründe führten dazu?<br>&nbsp;</li><li>Kann einem ausländischen Flüchtling, der eine in Art. 66a StGB aufgeführte schwere Gewaltstraftat im häuslichen Kontext begeht, das Asyl entzogen werden?<br>In wie vielen Fällen wurde im letzten und im laufenden Jahr das Asyl wegen Gewalt im sozialen Nahraum widerrufen?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Welche Massnahmen hat der Bundesrat seit Veröffentlichung seines Berichts vom 10. Dezember 2021 umgesetzt, um den Schutz vor häuslicher Gewalt im Straf- und Migrationsrecht zu verbessern?&nbsp;<br>&nbsp;</li><li>Warum wurde der zentrale Risikofaktor «häusliche Gewalt» bisher nicht im Gesetz verankert, obwohl dies im Bereich der Prävention und des Opferschutzes offensichtlich wäre?</li></ul>
    • Werden Täter häuslicher Gewalt automatisch ausgewiesen?

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