KVG. Psychotherapien wieder aus dem Leistungskatalog streichen, um die Prämien zu senken
- ShortId
-
25.4533
- Id
-
20254533
- Updated
-
12.02.2026 07:35
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Psychotherapien wieder aus dem Leistungskatalog streichen, um die Prämien zu senken
- AdditionalIndexing
-
2841
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit dem Inkrafttreten des Anordnungsmodells im Jahr 2022 sind die Kosten für die von der OKP vergüteten Psychotherapien stark angestiegen. Gemäss einem im Juli 2025 veröffentlichten Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums sind diese Kosten von 528 Millionen Franken im Jahr 2021 auf 922 Millionen Franken im Jahr 2024 angewachsen. In den nächsten Jahren dürften die Kosten jedes Jahr um rund 130 Millionen Franken steigen.</p><p> </p><p>In einem System, das bereits jetzt unter grossem Druck steht, darf eine solche Entwicklung nicht hingenommen werden. Die Ausgaben für psychiatrische Leistungen im weiteren Sinne liegen mittlerweile bei über 2 Milliarden Franken. Das entspricht mehr als 5 Prozent der gesamten von der OKP getragenen Kosten.</p><p> </p><p>Diese Motion stellt weder den Nutzen noch die klinische Relevanz der Psychotherapie in Frage. Ihr Ziel ist einzig und allein zu klären, ob psychotherapeutische Leistungen gemäss dem Solidaritätsprinzip von allen über die Prämien finanziert werden sollen oder ob ihre Kosten anders getragen werden sollen. Psychotherapien könnten wie Zahnbehandlungen von anderen Versicherungen gedeckt werden, namentlich, je nach Fall, von den Zusatzversicherungen, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung. Die Patientinnen und Patienten könnten sie auch selbst bezahlen, wenn dies vernünftigerweise möglich ist. Die Kosten für eine komplette Behandlung liegen in der Regel bei rund 2500 Franken.</p><p> </p><p>Mit einer Streichung der Psychotherapie aus dem Leistungskatalog der OKP liessen sich erhebliche und dauerhafte Einsparungen erzielen, die direkt zur Stabilisierung oder gar zu Senkung der Krankenkassenprämien beitragen würden ‒ eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt bleibt und sich die finanzielle Situation der Haushalte nicht verschlechtert. Diese Motion tangiert die anderen Behandlungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der Psychiatrie nicht. </p>
- <span><p><span>Dem Bundesrat ist eine qualitativ hochstehende und für alle zugängliche medizinische Grundversorgung ein wichtiges Anliegen, auch im Bereich der psychischen Erkrankungen, die seit Jahren vor allem im Kinder- und Jugendbereich deutlich zunehmen. Mit der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll die Versorgungssituation für Menschen mit einer psychischen Erkrankung verbessert werden. Einerseits soll das die Zahl der Leistungserbringer in der Psychotherapie erhöhen und den Zugang zur Psychotherapie erleichtern und damit die Versorgung im Allgemeinen wie auch in Krisen- und Notfall-Situationen verbessern. Andererseits sollen die Vorgaben im Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) bezüglich Qualifikation die Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie verbessern. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenausweitungen respektive der Kostenübernahme von nicht angemessenen Leistungen beinhaltet die heutige Regelung in der OKP bereits verschiedene Massnahmen wie Einschränkungen in der Anordnungsbefugnis, Beschränkung der Anzahl Sitzungen pro Anordnung und Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach 30 Sitzungen mit Einbezug einer psychiatrischen Fallbeurteilung. Ferner wird die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie umfassend evaluiert. Dabei werden die Auswirkungen auf die Mengen- und Kostenentwicklungen, die Versorgungssituation sowie weitere Fragen, auch im Hinblick auf die Kostengutsprachen, untersucht. Die Evaluation liefert Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche Optimierung der Neuregelung und/oder der Umsetzung durch die Beteiligten. Der Bericht wird im ersten Halbjahr 2026 vorliegen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die entsprechenden Prozesse für die Überprüfung von bereits von der OKP vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nach Artikel</span><span> </span><span>32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorhanden sind. So werden einerseits im Rahmen von Health Technology Assessments (HTA) regelmässig Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, dass interessierte Kreise Anträge zur Überprüfung oder Änderung der Leistungspflicht von in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelten Leistungen einreichen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über die Anpassung der KLV und deren Anhänge nach Anhörung der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet die vorhandenen Prozesse als zweckdienlich und ausreichend. Zusätzliche Massnahmen werden mit Blick auf die laufende Evaluation nicht als angezeigt erachtet.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten oder selbst die notwendigen Bestimmungen anzupassen, sodass Psychotherapien nicht mehr im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgeführt sind und damit von der Grundversicherung nicht mehr übernommen werden. Es können Ausnahmen vorgesehen werden für Leistungen, die zugunsten von Kindern erbracht werden. </p>
- KVG. Psychotherapien wieder aus dem Leistungskatalog streichen, um die Prämien zu senken
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit dem Inkrafttreten des Anordnungsmodells im Jahr 2022 sind die Kosten für die von der OKP vergüteten Psychotherapien stark angestiegen. Gemäss einem im Juli 2025 veröffentlichten Bericht des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums sind diese Kosten von 528 Millionen Franken im Jahr 2021 auf 922 Millionen Franken im Jahr 2024 angewachsen. In den nächsten Jahren dürften die Kosten jedes Jahr um rund 130 Millionen Franken steigen.</p><p> </p><p>In einem System, das bereits jetzt unter grossem Druck steht, darf eine solche Entwicklung nicht hingenommen werden. Die Ausgaben für psychiatrische Leistungen im weiteren Sinne liegen mittlerweile bei über 2 Milliarden Franken. Das entspricht mehr als 5 Prozent der gesamten von der OKP getragenen Kosten.</p><p> </p><p>Diese Motion stellt weder den Nutzen noch die klinische Relevanz der Psychotherapie in Frage. Ihr Ziel ist einzig und allein zu klären, ob psychotherapeutische Leistungen gemäss dem Solidaritätsprinzip von allen über die Prämien finanziert werden sollen oder ob ihre Kosten anders getragen werden sollen. Psychotherapien könnten wie Zahnbehandlungen von anderen Versicherungen gedeckt werden, namentlich, je nach Fall, von den Zusatzversicherungen, der Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung. Die Patientinnen und Patienten könnten sie auch selbst bezahlen, wenn dies vernünftigerweise möglich ist. Die Kosten für eine komplette Behandlung liegen in der Regel bei rund 2500 Franken.</p><p> </p><p>Mit einer Streichung der Psychotherapie aus dem Leistungskatalog der OKP liessen sich erhebliche und dauerhafte Einsparungen erzielen, die direkt zur Stabilisierung oder gar zu Senkung der Krankenkassenprämien beitragen würden ‒ eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung sichergestellt bleibt und sich die finanzielle Situation der Haushalte nicht verschlechtert. Diese Motion tangiert die anderen Behandlungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der Psychiatrie nicht. </p>
- <span><p><span>Dem Bundesrat ist eine qualitativ hochstehende und für alle zugängliche medizinische Grundversorgung ein wichtiges Anliegen, auch im Bereich der psychischen Erkrankungen, die seit Jahren vor allem im Kinder- und Jugendbereich deutlich zunehmen. Mit der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll die Versorgungssituation für Menschen mit einer psychischen Erkrankung verbessert werden. Einerseits soll das die Zahl der Leistungserbringer in der Psychotherapie erhöhen und den Zugang zur Psychotherapie erleichtern und damit die Versorgung im Allgemeinen wie auch in Krisen- und Notfall-Situationen verbessern. Andererseits sollen die Vorgaben im Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) bezüglich Qualifikation die Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie verbessern. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Mengen- und Kostenausweitungen respektive der Kostenübernahme von nicht angemessenen Leistungen beinhaltet die heutige Regelung in der OKP bereits verschiedene Massnahmen wie Einschränkungen in der Anordnungsbefugnis, Beschränkung der Anzahl Sitzungen pro Anordnung und Kostengutsprache durch den Krankenversicherer nach 30 Sitzungen mit Einbezug einer psychiatrischen Fallbeurteilung. Ferner wird die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie umfassend evaluiert. Dabei werden die Auswirkungen auf die Mengen- und Kostenentwicklungen, die Versorgungssituation sowie weitere Fragen, auch im Hinblick auf die Kostengutsprachen, untersucht. Die Evaluation liefert Entscheidungsgrundlagen für eine mögliche Optimierung der Neuregelung und/oder der Umsetzung durch die Beteiligten. Der Bericht wird im ersten Halbjahr 2026 vorliegen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die entsprechenden Prozesse für die Überprüfung von bereits von der OKP vergüteten Leistungen auf die Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) nach Artikel</span><span> </span><span>32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorhanden sind. So werden einerseits im Rahmen von Health Technology Assessments (HTA) regelmässig Leistungen überprüft, die potenziell nicht mehr die WZW-Kriterien erfüllen. Zudem besteht jederzeit die Möglichkeit, dass interessierte Kreise Anträge zur Überprüfung oder Änderung der Leistungspflicht von in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) und deren Anhängen geregelten Leistungen einreichen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über die Anpassung der KLV und deren Anhänge nach Anhörung der zuständigen ausserparlamentarischen Kommission.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat erachtet die vorhandenen Prozesse als zweckdienlich und ausreichend. Zusätzliche Massnahmen werden mit Blick auf die laufende Evaluation nicht als angezeigt erachtet.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten oder selbst die notwendigen Bestimmungen anzupassen, sodass Psychotherapien nicht mehr im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) aufgeführt sind und damit von der Grundversicherung nicht mehr übernommen werden. Es können Ausnahmen vorgesehen werden für Leistungen, die zugunsten von Kindern erbracht werden. </p>
- KVG. Psychotherapien wieder aus dem Leistungskatalog streichen, um die Prämien zu senken
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