Risiken und Nachteile des EU-Stromabkommens. Informelle Zusicherungen gefährden die Unabhängigkeit der Schweizer Stromversorgung

ShortId
25.4538
Id
20254538
Updated
18.02.2026 20:58
Language
de
Title
Risiken und Nachteile des EU-Stromabkommens. Informelle Zusicherungen gefährden die Unabhängigkeit der Schweizer Stromversorgung
AdditionalIndexing
10;66;15;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie schätzt der Bundesrat die dokumentierten Netzinstabilitäten und die Volatilität der Einspeisung erneuerbarer Energien in der EU ein, und welche Auswirkungen könnten daraus für die Schweiz entstehen?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass grenzüberschreitende Stromflüsse gemäss Abkommen auch in Versorgungskrisen offengehalten werden?</p><p>3. Welche konkreten Gestaltungsspielräume behält die Schweiz unter dem Abkommen bei Planung und Finanzierung inländischer Produktionskapazitäten, Reserven oder Fördermechanismen, insbesondere im Hinblick auf die strikten EU-Regeln zu staatlichen Beihilfen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die langfristigen Auswirkungen auf die nationale Versorgungssicherheit, falls die Schweiz denselben regulatorischen Rahmenbedingungen unterstellt wird wie Staaten mit strukturellen Problemen im Stromsystem?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Absicherung der Wasserkraft im Stromabkommen, im Hinblick auf Wasserrechte, Konzessionsverfahren, Eigentumsverhältnisse und den Wasserzins?</p><p>6. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass künftige Entwicklungen des EU-Rechts zu Einschränkungen der kantonalen Zuständigkeiten im Bereich der Wasserkraft oder zu europaweiten Ausschreibungspflichten führen, und welche konkreten Vorkehrungen sieht er vor, um die energiepolitische Eigenständigkeit, die Versorgungssicherheit sowie die strategische Kontrolle über zentrale Ressourcen wie die Wasserkraft langfristig bewahren zu können?</p><p>7. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Verbindlichkeit der von Seiten des Schweizer Chefunterhändlers und des EU-Botschafters informell geäusserten Zusicherungen über ein angebliches Verständnis mit der EU über den Geltungsbereich des Stromabkommens, unter Berücksichtigung einer möglichen zukünftigen Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof und laufender Verfahren zur Konzessionsvergabe von Wasserkraft in EU-Mitgliedstaaten?</p>
  • <p>Zu 1. und 4.: Für die Europäische Union (EU) ist der Strombinnenmarkt ein wesentliches Element zur Sicherstellung ihrer Stromversorgungssicherheit und der Netzstabilität. Netzinstabilitäten und die volatile Einspeisung erneuerbarer Energien stellen bekannte Herausforderungen dar. Ihnen wird sowohl im EU-Binnenmarkt als auch in der Schweiz durch Marktmechanismen, koordinierte Systemführung und Netzbetrieb sowie den Einsatz von Flexibilitätsinstrumenten begegnet. Die Schweiz ist seit Jahrzehnten eng in das europäische Stromnetz eingebunden, in dem physische Stromflüsse nur sehr eingeschränkt gesteuert werden können. Damit ist die Schweiz direkt von den Entwicklungen im europäischen Stromsystem betroffen. Die Kooperation zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten resp. der EU ist für die Versorgungssicherheit wichtig, sie stösst aufgrund der Weiterentwicklung des Strombinnenmarktes aber an Grenzen. Heute sichern privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Swissgrid und den europäischen Übertragungsnetzbetreibern die Einbindung ab. Diese sind jedoch zeitlich befristet, bedingen regelmässige Neuverhandlungen und ermöglichen keine vollwertige Integration in die europäischen Koordinations- und Mitgestaltungsprozesse. Mit dem Stromabkommen erhält die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU eine völkerrechtliche Basis, was die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit stärkt. Die Versorgungssicherheit ist ein zentrales Ziel des Abkommens. Die Schweiz behält zudem das Recht, notwendige und verhältnismässige Massnahmen einschliesslich nationaler Reserven zu ergreifen. Bei der Beurteilung der langfristigen Angemessenheit ihrer Versorgung kann die Schweiz ihre nationalen Eigenheiten und ihre spezifischen strukturellen Besonderheiten berücksichtigen. Dies wurde als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit dem Stromabkommen verpflichten sich die Schweiz und die EU dazu, dass grenzüberschreitende Verbindungsleitungen im Sinne funktionierender Märkte und der Versorgungssicherheit auch in Stromversorgungskrisen offenbleiben. Massnahmen, welche die Versorgungssicherheit insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind gemäss Abkommen zu vermeiden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das Abkommen wahrt das Recht der Schweiz, ihren Energiemix selbst zu bestimmen. Die Schweiz kann mit dem Abkommen die inländischen Stromerzeugungskapazitäten einschliesslich der Wasserkraft selbst planen und entwickeln. Das öffentliche Eigentum an Produktionsanlagen ist unter dem Abkommen nicht eingeschränkt. Die Schweiz kann nationale Reserven und Massnahmen zur Versorgungssicherheit einrichten und aufrechterhalten, sofern diese notwendig und verhältnismässig sind. Staatliche Förder- und Finanzierungsmechanismen für Stromproduktionsanlagen bleiben möglich, müssen jedoch den im Stromabkommen vorgesehenen Regeln für staatliche Beihilfen genügen. Unter dem Stromabkommen werden Beihilfen stets von Schweizer Behörden gesprochen und von der Schweizer</p><p>&nbsp;Beihilfeüberwachungsbehörde sowie den Schweizer Gerichten überwacht. Eine Genehmigung durch EU-Behörden erfolgt nicht. Die wichtigsten Fördersysteme im Strombereich werden im Stromabkommen als mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Die EU-Staaten haben zahlreiche und verschiedenartige Fördermechanismen im Energiebereich geschaffen. Das EU-Beihilferecht hat die Staaten in der Verfolgung ihrer energiepolitischen Ziele nicht behindert.</p><p>&nbsp;</p><p>5. und 6.: Siehe Antwort des Bundesrats zu Frage 25.8215 Schläpfer.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Das gemeinsame Verständnis der Schweiz und der EU hinsichtlich des Geltungsbereichs des Abkommens bezüglich der Nutzung der Wasserkraft zeigt, dass ein künftiger Streitfall in dieser Frage unwahrscheinlich ist. Der Bundesrat wird einer Weiterentwicklung des Abkommens hinsichtlich Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung der Wasserkraft nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde. Falls es dereinst trotzdem zu einem Streitfall kommen sollte, wären Differenzen zunächst im Gemischten Ausschuss zu diskutieren. Falls dieser keine Lösung findet und die EU das vorgesehene Schiedsgericht anruft, würde dieses über den konkreten Streitfall allein, d.h. ohne Beizug des EuGH urteilen. Ein EuGH-Beizug wäre nur nötig, wenn es im Abkommen aufgeführte und für dessen Anwendung relevante Begriffe des EU-Rechts oder mit dem Abkommen übernommenes EU-Recht auszulegen gäbe.</p>
  • <p>In vielen EU-Ländern zeigen sich zunehmend Probleme in der Energieversorgung. Trotz dieser Herausforderungen strebt der Bundesrat mit einem Stromabkommen eine stärkere Anbindung der Schweiz an den EU-Strommarkt an. Damit würde sich die Schweiz in ein instabiles System einbinden und zur fortlaufenden Übernahme von EU-Recht verpflichten. Dies birgt Risiken für Versorgungssicherheit, Preisstabilität und die energiepolitische Handlungsfreiheit – insbesondere für die Schweizer Wasserkraft.</p>
  • Risiken und Nachteile des EU-Stromabkommens. Informelle Zusicherungen gefährden die Unabhängigkeit der Schweizer Stromversorgung
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie schätzt der Bundesrat die dokumentierten Netzinstabilitäten und die Volatilität der Einspeisung erneuerbarer Energien in der EU ein, und welche Auswirkungen könnten daraus für die Schweiz entstehen?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass grenzüberschreitende Stromflüsse gemäss Abkommen auch in Versorgungskrisen offengehalten werden?</p><p>3. Welche konkreten Gestaltungsspielräume behält die Schweiz unter dem Abkommen bei Planung und Finanzierung inländischer Produktionskapazitäten, Reserven oder Fördermechanismen, insbesondere im Hinblick auf die strikten EU-Regeln zu staatlichen Beihilfen?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die langfristigen Auswirkungen auf die nationale Versorgungssicherheit, falls die Schweiz denselben regulatorischen Rahmenbedingungen unterstellt wird wie Staaten mit strukturellen Problemen im Stromsystem?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Absicherung der Wasserkraft im Stromabkommen, im Hinblick auf Wasserrechte, Konzessionsverfahren, Eigentumsverhältnisse und den Wasserzins?</p><p>6. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass künftige Entwicklungen des EU-Rechts zu Einschränkungen der kantonalen Zuständigkeiten im Bereich der Wasserkraft oder zu europaweiten Ausschreibungspflichten führen, und welche konkreten Vorkehrungen sieht er vor, um die energiepolitische Eigenständigkeit, die Versorgungssicherheit sowie die strategische Kontrolle über zentrale Ressourcen wie die Wasserkraft langfristig bewahren zu können?</p><p>7. Wie beurteilt der Bundesrat die rechtliche Verbindlichkeit der von Seiten des Schweizer Chefunterhändlers und des EU-Botschafters informell geäusserten Zusicherungen über ein angebliches Verständnis mit der EU über den Geltungsbereich des Stromabkommens, unter Berücksichtigung einer möglichen zukünftigen Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof und laufender Verfahren zur Konzessionsvergabe von Wasserkraft in EU-Mitgliedstaaten?</p>
    • <p>Zu 1. und 4.: Für die Europäische Union (EU) ist der Strombinnenmarkt ein wesentliches Element zur Sicherstellung ihrer Stromversorgungssicherheit und der Netzstabilität. Netzinstabilitäten und die volatile Einspeisung erneuerbarer Energien stellen bekannte Herausforderungen dar. Ihnen wird sowohl im EU-Binnenmarkt als auch in der Schweiz durch Marktmechanismen, koordinierte Systemführung und Netzbetrieb sowie den Einsatz von Flexibilitätsinstrumenten begegnet. Die Schweiz ist seit Jahrzehnten eng in das europäische Stromnetz eingebunden, in dem physische Stromflüsse nur sehr eingeschränkt gesteuert werden können. Damit ist die Schweiz direkt von den Entwicklungen im europäischen Stromsystem betroffen. Die Kooperation zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten resp. der EU ist für die Versorgungssicherheit wichtig, sie stösst aufgrund der Weiterentwicklung des Strombinnenmarktes aber an Grenzen. Heute sichern privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Swissgrid und den europäischen Übertragungsnetzbetreibern die Einbindung ab. Diese sind jedoch zeitlich befristet, bedingen regelmässige Neuverhandlungen und ermöglichen keine vollwertige Integration in die europäischen Koordinations- und Mitgestaltungsprozesse. Mit dem Stromabkommen erhält die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU eine völkerrechtliche Basis, was die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit stärkt. Die Versorgungssicherheit ist ein zentrales Ziel des Abkommens. Die Schweiz behält zudem das Recht, notwendige und verhältnismässige Massnahmen einschliesslich nationaler Reserven zu ergreifen. Bei der Beurteilung der langfristigen Angemessenheit ihrer Versorgung kann die Schweiz ihre nationalen Eigenheiten und ihre spezifischen strukturellen Besonderheiten berücksichtigen. Dies wurde als Ausnahme von der dynamischen Rechtsübernahme abgesichert.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Mit dem Stromabkommen verpflichten sich die Schweiz und die EU dazu, dass grenzüberschreitende Verbindungsleitungen im Sinne funktionierender Märkte und der Versorgungssicherheit auch in Stromversorgungskrisen offenbleiben. Massnahmen, welche die Versorgungssicherheit insbesondere in Stromversorgungskrisen gefährden, namentlich Eingriffe wie unangemessene Einschränkungen von grenzüberschreitenden Stromflüssen, sind gemäss Abkommen zu vermeiden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Das Abkommen wahrt das Recht der Schweiz, ihren Energiemix selbst zu bestimmen. Die Schweiz kann mit dem Abkommen die inländischen Stromerzeugungskapazitäten einschliesslich der Wasserkraft selbst planen und entwickeln. Das öffentliche Eigentum an Produktionsanlagen ist unter dem Abkommen nicht eingeschränkt. Die Schweiz kann nationale Reserven und Massnahmen zur Versorgungssicherheit einrichten und aufrechterhalten, sofern diese notwendig und verhältnismässig sind. Staatliche Förder- und Finanzierungsmechanismen für Stromproduktionsanlagen bleiben möglich, müssen jedoch den im Stromabkommen vorgesehenen Regeln für staatliche Beihilfen genügen. Unter dem Stromabkommen werden Beihilfen stets von Schweizer Behörden gesprochen und von der Schweizer</p><p>&nbsp;Beihilfeüberwachungsbehörde sowie den Schweizer Gerichten überwacht. Eine Genehmigung durch EU-Behörden erfolgt nicht. Die wichtigsten Fördersysteme im Strombereich werden im Stromabkommen als mit dem EU-Recht vereinbar erklärt. Die EU-Staaten haben zahlreiche und verschiedenartige Fördermechanismen im Energiebereich geschaffen. Das EU-Beihilferecht hat die Staaten in der Verfolgung ihrer energiepolitischen Ziele nicht behindert.</p><p>&nbsp;</p><p>5. und 6.: Siehe Antwort des Bundesrats zu Frage 25.8215 Schläpfer.</p><p>&nbsp;</p><p>7. Das gemeinsame Verständnis der Schweiz und der EU hinsichtlich des Geltungsbereichs des Abkommens bezüglich der Nutzung der Wasserkraft zeigt, dass ein künftiger Streitfall in dieser Frage unwahrscheinlich ist. Der Bundesrat wird einer Weiterentwicklung des Abkommens hinsichtlich Bedingungen und Einschränkungen für die Nutzung der Wasserkraft nicht zustimmen, selbst wenn die EU dies unter Androhung von Ausgleichsmassnahmen fordern würde. Falls es dereinst trotzdem zu einem Streitfall kommen sollte, wären Differenzen zunächst im Gemischten Ausschuss zu diskutieren. Falls dieser keine Lösung findet und die EU das vorgesehene Schiedsgericht anruft, würde dieses über den konkreten Streitfall allein, d.h. ohne Beizug des EuGH urteilen. Ein EuGH-Beizug wäre nur nötig, wenn es im Abkommen aufgeführte und für dessen Anwendung relevante Begriffe des EU-Rechts oder mit dem Abkommen übernommenes EU-Recht auszulegen gäbe.</p>
    • <p>In vielen EU-Ländern zeigen sich zunehmend Probleme in der Energieversorgung. Trotz dieser Herausforderungen strebt der Bundesrat mit einem Stromabkommen eine stärkere Anbindung der Schweiz an den EU-Strommarkt an. Damit würde sich die Schweiz in ein instabiles System einbinden und zur fortlaufenden Übernahme von EU-Recht verpflichten. Dies birgt Risiken für Versorgungssicherheit, Preisstabilität und die energiepolitische Handlungsfreiheit – insbesondere für die Schweizer Wasserkraft.</p>
    • Risiken und Nachteile des EU-Stromabkommens. Informelle Zusicherungen gefährden die Unabhängigkeit der Schweizer Stromversorgung

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