Sportsponsoring in Millionenhöhe durch Kliniken und Krankenversicherer. Mehr als nur ein Ärgernis für die Prämienzahlenden

ShortId
25.4540
Id
20254540
Updated
23.02.2026 17:07
Language
de
Title
Sportsponsoring in Millionenhöhe durch Kliniken und Krankenversicherer. Mehr als nur ein Ärgernis für die Prämienzahlenden
AdditionalIndexing
28;2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Werbeformen in der Bevölkerung als störend oder stossend wahrgenommen werden können. Diese öffentliche Wahrnehmung wurde bereits im Rahmen der Beratungen zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) thematisiert. Im parlamentarischen Verfahren hat das Parlament jedoch bewusst darauf verzichtet, weitergehende Regelungskompetenzen im Bereich der Werbung festzulegen. Entsprechende Bestimmungen wurden aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, und konkrete vom Bundesrat eingebrachte Verbotsanträge wurden abgelehnt (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941, insb. S. 1968). Damit hat das Parlament zum Ausdruck gebracht, dass es keine Vorschriften betreffend die Werbekosten erlassen will.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Berechnungen der Tarife und Preise in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die ambulante wie auch stationäre Leistungserbringung basieren auf den OKP-relevanten Kosten der Leistungen. Sponsoringaktivitäten der Leistungserbringer sind keine solchen Kosten und müssen von den Leistungserbringern in den Kostenrechnungen entsprechend ausgewiesen und abgegrenzt werden. Die Spitäler müssen zudem sowohl den Versicherern wie auch den Kantonen Einsicht in ihre Kostenrechnungen gewähren. Damit wird sichergestellt, dass diese Kosten nicht in die Berechnung der Tarife und Preise einfliessen. Entsprechend ist heute bereits gewährleistet, dass für die Sponsoringaktivitäten von Leistungserbringern keine Prämiengelder nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4. Wie in Antwort 2 festgehalten, werden in Bezug auf die Leistungserbringer die Sponsoringaktivitäten nicht über die Tarife und Preise gemäss KVG vergütet. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der nicht KVG-relevanten Tätigkeiten der Leistungserbringer beschränkt sich grundsätzlich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der KVG-Leistungen zu schaffen. Die Entscheidung, welche Sponsoringaktivitäten die Leistungserbringer trotzdem betreiben wollen, liegt in der Kompetenz der Spitalträger. </p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die Werbung durch die Krankenversicherer hat sich der Bundesrat in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage von Werbung und Sponsoring in der sozialen Krankenversicherung befasst. Er hat dabei letztmals im Rahmen der Motion 24.4477 Quadri «Krankenkassen sollen keine grossen Sportclubs mit millionenschweren Budgets sponsern dürfen» klargestellt, dass Sponsoring als Teil der Werbeausgaben gilt und somit den Verwaltungskosten zuzurechnen ist, deren Einsatz grundsätzlich in der Autonomie der Krankenversicherer liegt. Nur falls die Verwaltungskosten offensichtlich unangemessen sind, darf das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in die Betriebsautonomie eines Krankenversicherers eingreifen. Insgesamt machen Ausgaben für Werbung in der OKP jährlich rund 0,2 Prozent der Prämien aus. Der Bundesrat geht auch davon aus, dass ein Grossteil der Sponsoringaktivitäten von der Zusatzversicherung getragen wird. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 34 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV; SR 832.121) die Verwaltungskosten der Krankenversicherung nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands den einzelnen Versicherungsbereichen zugeordnet wird, namentlich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Taggeldversicherung sowie den Zusatzversicherungen und weiteren Versicherungsarten.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die parlamentarische Initiative 22.497 „Schluss mit Werbung auf dem Rücken der Versicherten!“ wurde am 15. Dezember 2022 eingereicht. Sie verlangte eine Änderung des KVG, um Werbung von Krankenversicherern der OKP zu verbieten. Am 17. Dezember 2024 lehnte der Nationalrat die Initiative mit grosser Mehrheit ab und gab ihr keine Folge. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass ein Werbeverbot Innovation, Angebotsvielfalt und Wettbewerb behindern würde. Der Bundesrat sieht derzeit daher keine Veranlassung, Bestimmungen für eine Einschränkung von Werbung bzw. Sponsoring im KVG vorzulegen.</p></span>
  • <p>Bekanntlich gehören verschiedene Krankenkassen zu den Sponsoren von Sportvereinen, nicht nur im Breitensport, sondern auch im Profifussball oder im Profi-Eishockey.&nbsp;</p><p>Doch auch Leistungserbringer im Gesundheitsbereich beteiligen sich an Sportvereinen, zum Teil unter dem Etikett «Medizinischer Partner».&nbsp;</p><p>Kürzlich wurde bekannt, dass die privaten Berit-Kliniken ab Sommer 2026 Stadion-Sponsor und Namensgeber des Heimstadions des FC St. Gallen (aktuell «Kybun-Park», ab Sommer 26 «Berit Sitterstadion») werden und dafür pro Jahr rund 1 Million Franken bezahlen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Derartige Sponsoring-Aktivitäten von Krankenversicherern wie auch von Leistungserbringenden stossen bei der Bevölkerung die gemäss Bundesamt für Statistik über 60 Prozent der Kosten des Gesundheitswesen finanziert (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2025-0279.html">https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2025-0279.html</a>) , auf Unverständnis: Die Krankenkassenprämien steigen Jahr für Jahr, viele Gesundheitsinstitutionen beklagen zu tiefe Tarife, schreiben zum Teil massive Defizite und geben an, sie hätten nicht die finanziellen Mittel, um die Arbeitsbedingungen der Pflegefachpersonen zu verbessern, z.B. durch eine tiefere Wochenarbeitszeit bei gleichem Lohn und mehr Pflegepersonal auf den Schichten – eine zentrale Forderung der vom Volk deutlich angenommenen Pflegeinitiative.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Kann der Bundesrat nachvollziehen, dass die Bevölkerung solche Sponsoringaktivitäten stossend findet?</li><li>Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass für derartige Sponsoringaktivitäten von Leistungserbringern im Gesundheitswesen keine Prämiengelder aus der Grundversicherung verwendet werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, derartigen Sponsoringaktivitäten durch Listenspitäler einen Riegel zu schieben?</li><li>Welchen Handlungsmöglichkeiten hat der Bundesrat, um derartige Sponsoringaktivitäten zu verhindern (Verordnungsebene, Gesetzesänderung?)</li><li>Ist der Bundesrat bereit die KVG-Bestimmungen zur Werbung von Krankenversicherern einzuschränken, damit keine Gelder aus der obligatorischen Krankenversicherung in dieses Sponsoring gehen?</li></ol>
  • Sportsponsoring in Millionenhöhe durch Kliniken und Krankenversicherer. Mehr als nur ein Ärgernis für die Prämienzahlenden
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass gewisse Werbeformen in der Bevölkerung als störend oder stossend wahrgenommen werden können. Diese öffentliche Wahrnehmung wurde bereits im Rahmen der Beratungen zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) thematisiert. Im parlamentarischen Verfahren hat das Parlament jedoch bewusst darauf verzichtet, weitergehende Regelungskompetenzen im Bereich der Werbung festzulegen. Entsprechende Bestimmungen wurden aus dem Gesetzesentwurf gestrichen, und konkrete vom Bundesrat eingebrachte Verbotsanträge wurden abgelehnt (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941, insb. S. 1968). Damit hat das Parlament zum Ausdruck gebracht, dass es keine Vorschriften betreffend die Werbekosten erlassen will.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Berechnungen der Tarife und Preise in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für die ambulante wie auch stationäre Leistungserbringung basieren auf den OKP-relevanten Kosten der Leistungen. Sponsoringaktivitäten der Leistungserbringer sind keine solchen Kosten und müssen von den Leistungserbringern in den Kostenrechnungen entsprechend ausgewiesen und abgegrenzt werden. Die Spitäler müssen zudem sowohl den Versicherern wie auch den Kantonen Einsicht in ihre Kostenrechnungen gewähren. Damit wird sichergestellt, dass diese Kosten nicht in die Berechnung der Tarife und Preise einfliessen. Entsprechend ist heute bereits gewährleistet, dass für die Sponsoringaktivitäten von Leistungserbringern keine Prämiengelder nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verwendet werden.</p><p>&nbsp;</p><p>3. und 4. Wie in Antwort 2 festgehalten, werden in Bezug auf die Leistungserbringer die Sponsoringaktivitäten nicht über die Tarife und Preise gemäss KVG vergütet. Die Kompetenz des Bundes bezüglich der nicht KVG-relevanten Tätigkeiten der Leistungserbringer beschränkt sich grundsätzlich darauf, die rechtlichen Grundlagen für die Ausscheidung der durch solche Leistungen verursachten Kosten und damit die Voraussetzungen für die einheitliche Abgeltung der effizienten Kosten der KVG-Leistungen zu schaffen. Die Entscheidung, welche Sponsoringaktivitäten die Leistungserbringer trotzdem betreiben wollen, liegt in der Kompetenz der Spitalträger. </p><p>&nbsp;</p><p>In Bezug auf die Werbung durch die Krankenversicherer hat sich der Bundesrat in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Frage von Werbung und Sponsoring in der sozialen Krankenversicherung befasst. Er hat dabei letztmals im Rahmen der Motion 24.4477 Quadri «Krankenkassen sollen keine grossen Sportclubs mit millionenschweren Budgets sponsern dürfen» klargestellt, dass Sponsoring als Teil der Werbeausgaben gilt und somit den Verwaltungskosten zuzurechnen ist, deren Einsatz grundsätzlich in der Autonomie der Krankenversicherer liegt. Nur falls die Verwaltungskosten offensichtlich unangemessen sind, darf das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsbehörde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in die Betriebsautonomie eines Krankenversicherers eingreifen. Insgesamt machen Ausgaben für Werbung in der OKP jährlich rund 0,2 Prozent der Prämien aus. Der Bundesrat geht auch davon aus, dass ein Grossteil der Sponsoringaktivitäten von der Zusatzversicherung getragen wird. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 34 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV; SR 832.121) die Verwaltungskosten der Krankenversicherung nach Massgabe des tatsächlichen Aufwands den einzelnen Versicherungsbereichen zugeordnet wird, namentlich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, der Taggeldversicherung sowie den Zusatzversicherungen und weiteren Versicherungsarten.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Die parlamentarische Initiative 22.497 „Schluss mit Werbung auf dem Rücken der Versicherten!“ wurde am 15. Dezember 2022 eingereicht. Sie verlangte eine Änderung des KVG, um Werbung von Krankenversicherern der OKP zu verbieten. Am 17. Dezember 2024 lehnte der Nationalrat die Initiative mit grosser Mehrheit ab und gab ihr keine Folge. Als Begründung wurde unter anderem angeführt, dass ein Werbeverbot Innovation, Angebotsvielfalt und Wettbewerb behindern würde. Der Bundesrat sieht derzeit daher keine Veranlassung, Bestimmungen für eine Einschränkung von Werbung bzw. Sponsoring im KVG vorzulegen.</p></span>
    • <p>Bekanntlich gehören verschiedene Krankenkassen zu den Sponsoren von Sportvereinen, nicht nur im Breitensport, sondern auch im Profifussball oder im Profi-Eishockey.&nbsp;</p><p>Doch auch Leistungserbringer im Gesundheitsbereich beteiligen sich an Sportvereinen, zum Teil unter dem Etikett «Medizinischer Partner».&nbsp;</p><p>Kürzlich wurde bekannt, dass die privaten Berit-Kliniken ab Sommer 2026 Stadion-Sponsor und Namensgeber des Heimstadions des FC St. Gallen (aktuell «Kybun-Park», ab Sommer 26 «Berit Sitterstadion») werden und dafür pro Jahr rund 1 Million Franken bezahlen werden.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Derartige Sponsoring-Aktivitäten von Krankenversicherern wie auch von Leistungserbringenden stossen bei der Bevölkerung die gemäss Bundesamt für Statistik über 60 Prozent der Kosten des Gesundheitswesen finanziert (<a href="https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2025-0279.html">https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2025-0279.html</a>) , auf Unverständnis: Die Krankenkassenprämien steigen Jahr für Jahr, viele Gesundheitsinstitutionen beklagen zu tiefe Tarife, schreiben zum Teil massive Defizite und geben an, sie hätten nicht die finanziellen Mittel, um die Arbeitsbedingungen der Pflegefachpersonen zu verbessern, z.B. durch eine tiefere Wochenarbeitszeit bei gleichem Lohn und mehr Pflegepersonal auf den Schichten – eine zentrale Forderung der vom Volk deutlich angenommenen Pflegeinitiative.&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><ol><li>Kann der Bundesrat nachvollziehen, dass die Bevölkerung solche Sponsoringaktivitäten stossend findet?</li><li>Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass für derartige Sponsoringaktivitäten von Leistungserbringern im Gesundheitswesen keine Prämiengelder aus der Grundversicherung verwendet werden?</li><li>Ist der Bundesrat bereit, derartigen Sponsoringaktivitäten durch Listenspitäler einen Riegel zu schieben?</li><li>Welchen Handlungsmöglichkeiten hat der Bundesrat, um derartige Sponsoringaktivitäten zu verhindern (Verordnungsebene, Gesetzesänderung?)</li><li>Ist der Bundesrat bereit die KVG-Bestimmungen zur Werbung von Krankenversicherern einzuschränken, damit keine Gelder aus der obligatorischen Krankenversicherung in dieses Sponsoring gehen?</li></ol>
    • Sportsponsoring in Millionenhöhe durch Kliniken und Krankenversicherer. Mehr als nur ein Ärgernis für die Prämienzahlenden

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