Erleichterte Einbürgerung für ausländische Gesellschafter oder Inhaber von in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen
- ShortId
-
25.4542
- Id
-
20254542
- Updated
-
12.02.2026 07:32
- Language
-
de
- Title
-
Erleichterte Einbürgerung für ausländische Gesellschafter oder Inhaber von in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen
- AdditionalIndexing
-
04;2811;15
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p><span>1./2. Eine Einbürgerung von ausländischen Unternehmerinnen und Unternehmern folgt den allgemeinen Regeln der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung. Eine Einbürgerung setzt immer eine erfolgreiche Integration der einbürgerungswilligen Person voraus. </span></p><p><span>Die Einbürgerungsvoraussetzungen gelten für alle Personen gleichermassen, das heisst unabhängig von Verdiensten in Wirtschaft, Gesellschaft oder Sport. Dieser Grundsatz steht dem Anliegen der Interpellation entgegen, einer Personenkategorie allein aufgrund ihrer Herkunft und der unternehmerischen Tätigkeit in der Schweiz den Zugang zur erleichterten Einbürgerung zu ermöglichen. Für eine erleichterte Einbürgerung von ausländischen Unternehmerinnen und Unternehmern müsste Artikel 38 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) angepasst werden. Danach steht die erleichterte Einbürgerung Personen der dritten Ausländergeneration und staatenlosen Kindern offen. Aus Sicht des Bundesrates ist im Einbürgerungsverfahren eine Privilegierung von Unternehmerinnen und Unternehmer nicht zielführend.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die der Eidgenössischen Steuerverwaltung derzeit zur Verfügung stehenden Daten erlauben keine verlässliche Schätzung der Steuereinnahmen des Bundes, die auf ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer mit Steuerpflicht in der Schweiz entfallen. Erstens enthalten die meisten Datenquellen keine Informationen zur Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen. Zweitens lassen sich die verschiedenen verfügbaren Datenquellen aufgrund der Qualität und Heterogenität der Identifikatoren nur schwer miteinander verknüpfen; insbesondere ist es nicht möglich, Unternehmen systematisch mit natürlichen Personen zu verbinden. Schliesslich erschwert die begrenzte Qualität der Identifikatoren die Nachverfolgung von Steuerpflichtigen über die Zeit erheblich: Die Identifikation desselben Steuerpflichtigen über einen längeren Zeitraum, beispielsweise über zehn Jahre, ist insbesondere bei Wohnsitzwechseln oder bei der Verlegung des Unternehmenssitzes sehr schwierig.</span></p></span>
- <p>Die Einbürgerung in der Schweiz ist vernünftigerweise an klare Regeln und Fristen gekoppelt. Dies dient dazu, dass ein Bürger eines fremden Landes vor der Einbürgerung vor Ort beweisen muss, dass er mit der Kultur, der Sprache, der Schweizer Lebensweise und der Verfassung konform geht und sich entsprechend eingegliedert und seine Tauglichkeit beweist. Dazu dienen der insgesamt mindestens 10-jährige Aufenthalt in der Schweiz und die dann durchzuführende Einbürgerungsprüfung.</p><p> </p><p>Bislang werden alle einbürgerungswilligen Ausländer gleichbehandelt, egal ob sie für die Schweiz schon Leistungen erbracht haben oder nicht. Ein EU-Bürger, der in der Schweiz als Gesellschafter ein Unternehmen (GmbH oder AG) gegründet und dieses mehr als 10 Jahre lang geführt hat, jedoch weiterhin in seinem Heimatland gemeldet war, hat allerdings über mindestens 10 Jahre Kantons- und Bundessteuern entrichtet. Er hat den Schweizer Staat steuerlich unterstützt, seine Expertise und sein Know-how in die Schweiz eingebracht.</p><p> </p><p>Es stellt sich die Frage, ob und wie dieses gesellschaftlich und wirtschaftlich verdienstvolle Engagement im Falle einer Einbürgerung zu belohnen ist, falls sich eine betroffene Person entschliesst, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlagern.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1. Anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, gegenüber ausländischen Unternehmern aus dem EU-Raum, die mit ihren Unternehmen mindestens 10 Jahre lang Steuern in der Schweiz bezahlt haben, Möglichkeiten einer erleichterten Einbürgerung zu prüfen?</p><p> </p><p>2. Anerkennt der Bundesrat das Potenzial, dass mit einer den geschilderten Fall betreffenden erleichterten Einbürgerung der Wille leistungsfähiger Unternehmer mit hoher Innovationsdichte gestärkt werden kann, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen (und Arbeitsplätze zu schaffen)?</p><p> </p><p>3. Wie hoch ist das Steuersubstrat, das der Bund durch ausländische Unternehmer pro Jahr einnimmt, die mindestens 10 Jahre lang in der Schweiz mit ihren Unternehmen Steuern bezahlen?</p><p> </p><p> </p>
- Erleichterte Einbürgerung für ausländische Gesellschafter oder Inhaber von in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <span><p><span>1./2. Eine Einbürgerung von ausländischen Unternehmerinnen und Unternehmern folgt den allgemeinen Regeln der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung. Eine Einbürgerung setzt immer eine erfolgreiche Integration der einbürgerungswilligen Person voraus. </span></p><p><span>Die Einbürgerungsvoraussetzungen gelten für alle Personen gleichermassen, das heisst unabhängig von Verdiensten in Wirtschaft, Gesellschaft oder Sport. Dieser Grundsatz steht dem Anliegen der Interpellation entgegen, einer Personenkategorie allein aufgrund ihrer Herkunft und der unternehmerischen Tätigkeit in der Schweiz den Zugang zur erleichterten Einbürgerung zu ermöglichen. Für eine erleichterte Einbürgerung von ausländischen Unternehmerinnen und Unternehmern müsste Artikel 38 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) angepasst werden. Danach steht die erleichterte Einbürgerung Personen der dritten Ausländergeneration und staatenlosen Kindern offen. Aus Sicht des Bundesrates ist im Einbürgerungsverfahren eine Privilegierung von Unternehmerinnen und Unternehmer nicht zielführend.</span></p><p><span> </span></p><p><span>3. Die der Eidgenössischen Steuerverwaltung derzeit zur Verfügung stehenden Daten erlauben keine verlässliche Schätzung der Steuereinnahmen des Bundes, die auf ausländische Unternehmerinnen und Unternehmer mit Steuerpflicht in der Schweiz entfallen. Erstens enthalten die meisten Datenquellen keine Informationen zur Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtigen. Zweitens lassen sich die verschiedenen verfügbaren Datenquellen aufgrund der Qualität und Heterogenität der Identifikatoren nur schwer miteinander verknüpfen; insbesondere ist es nicht möglich, Unternehmen systematisch mit natürlichen Personen zu verbinden. Schliesslich erschwert die begrenzte Qualität der Identifikatoren die Nachverfolgung von Steuerpflichtigen über die Zeit erheblich: Die Identifikation desselben Steuerpflichtigen über einen längeren Zeitraum, beispielsweise über zehn Jahre, ist insbesondere bei Wohnsitzwechseln oder bei der Verlegung des Unternehmenssitzes sehr schwierig.</span></p></span>
- <p>Die Einbürgerung in der Schweiz ist vernünftigerweise an klare Regeln und Fristen gekoppelt. Dies dient dazu, dass ein Bürger eines fremden Landes vor der Einbürgerung vor Ort beweisen muss, dass er mit der Kultur, der Sprache, der Schweizer Lebensweise und der Verfassung konform geht und sich entsprechend eingegliedert und seine Tauglichkeit beweist. Dazu dienen der insgesamt mindestens 10-jährige Aufenthalt in der Schweiz und die dann durchzuführende Einbürgerungsprüfung.</p><p> </p><p>Bislang werden alle einbürgerungswilligen Ausländer gleichbehandelt, egal ob sie für die Schweiz schon Leistungen erbracht haben oder nicht. Ein EU-Bürger, der in der Schweiz als Gesellschafter ein Unternehmen (GmbH oder AG) gegründet und dieses mehr als 10 Jahre lang geführt hat, jedoch weiterhin in seinem Heimatland gemeldet war, hat allerdings über mindestens 10 Jahre Kantons- und Bundessteuern entrichtet. Er hat den Schweizer Staat steuerlich unterstützt, seine Expertise und sein Know-how in die Schweiz eingebracht.</p><p> </p><p>Es stellt sich die Frage, ob und wie dieses gesellschaftlich und wirtschaftlich verdienstvolle Engagement im Falle einer Einbürgerung zu belohnen ist, falls sich eine betroffene Person entschliesst, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlagern.</p><p> </p><p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p> </p><p>1. Anerkennt der Bundesrat das Bedürfnis, gegenüber ausländischen Unternehmern aus dem EU-Raum, die mit ihren Unternehmen mindestens 10 Jahre lang Steuern in der Schweiz bezahlt haben, Möglichkeiten einer erleichterten Einbürgerung zu prüfen?</p><p> </p><p>2. Anerkennt der Bundesrat das Potenzial, dass mit einer den geschilderten Fall betreffenden erleichterten Einbürgerung der Wille leistungsfähiger Unternehmer mit hoher Innovationsdichte gestärkt werden kann, in der Schweiz ein Unternehmen zu gründen (und Arbeitsplätze zu schaffen)?</p><p> </p><p>3. Wie hoch ist das Steuersubstrat, das der Bund durch ausländische Unternehmer pro Jahr einnimmt, die mindestens 10 Jahre lang in der Schweiz mit ihren Unternehmen Steuern bezahlen?</p><p> </p><p> </p>
- Erleichterte Einbürgerung für ausländische Gesellschafter oder Inhaber von in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen
Back to List