RPG 2. Umfang und Kosten der Abbruchprämien

ShortId
25.4544
Id
20254544
Updated
23.02.2026 17:06
Language
de
Title
RPG 2. Umfang und Kosten der Abbruchprämien
AdditionalIndexing
2846;24
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p><span>Die in Artikel 5</span><em><span>a</span></em><span> des am 29. September 2023 revidierten Raumplanungsgesetzes (nRPG) vorgesehene Abbruchprämie stellt ein wichtiges Instrument einer Anreizstrategie dar, mit welcher der Gesetzgeber zur Einhaltung der Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b</span><sup><span>ter</span></sup><span> und b</span><sup><span>quater</span></sup><span> nRPG beitragen will. Mit der Abbruchprämie soll die Bereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer erhöht werden, nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen abzubrechen, weil damit der Entwicklungsspielraum für Bauten ausserhalb der Bauzonen im Hinblick auf die Stabilisierungsziele erhalten oder sogar vergrössert werden kann. Werden mit der Abbruchprämie nicht alle notwendigen Aufwendungen abgegolten, die der Eigentümerschaft aus dem Abbruch der Bauten und Anlagen entstehen, wird sie die angestrebte Anreizwirkung nur teilweise entfalten können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 1:</span></p><p><span>Es entspricht dem Sinn und Zweck der Abbruchprämie, wenn damit die der Eigentümerschaft aus dem Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen notwendigerweise entstehenden Kosten abgegolten werden. Diese umfassen nicht nur die reinen Abbruchkosten, sondern auch Kosten, die aus der Deponierung des Abbruchmaterials, der Rekultivierung des Abbruchstandorts und damit verbundener Transporte entstehen. Auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen Abbruchbewilligung entstehen, sowie Kosten für die Baustelleneinrichtung können berücksichtigt werden. Ausgeschlossen sind die Kosten für die Entsorgung von Spezialabfällen oder von Altlasten (Art. 5</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 Satz 1 nRPG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 2:</span></p><p><span>Aufgrund einer Schätzung der Anzahl der Abbruchobjekte und der durchschnittlichen Beseitigungskosten pro Gebäude bzw. pro m</span><sup><span>2</span></sup><span> versiegelter Fläche dürfte sich für die Abbruchprämie für die kommenden zehn Jahre ein schweizweiter Finanzierungsbedarf von rund 20 bis 65 Mio. Franken pro Jahr ergeben. Daraus würde für den Bund – im Rahmen der in Artikel 43</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 2 der am 15. Oktober 2025 revidierten Raumplanungsverordnung vorgesehenen Beitragsbandbreite von 20 bis 30 Prozent – ein jährlicher Finanzierungsanteil von rund 4 bis ca. 20 Mio. Franken resultieren.</span></p></span>
  • <p>Die am 29.&nbsp;September&nbsp;2023 von der Bundesversammlung verabschiedete zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes&nbsp;(RPG&nbsp;2) verfolgt das Ziel, die Anzahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Die Teilrevision sieht einen Anreiz zum Abbruch ungenutzter Gebäude ausserhalb der Bauzone vor: die sogenannte Abbruchprämie.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;5a&nbsp;RPG deckt diese Prämie die Abbruchkosten, unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten. Die Raumplanungsverordnung, deren Teilrevision der Bundesrat am 15.&nbsp;Oktober&nbsp;2025 verabschiedet hat, enthält keine weitergehenden Präzisierungen dazu, was in den Abbruchkosten enthalten ist&nbsp;(Art.&nbsp;43d&nbsp;ff.).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist unklar, ob auch Nebenkosten wie solche für die Projektierung, Bewilligungsverfahren, Baustelleneinrichtungen, Transporte, die Deponierung von Materialien sowie die Wiederherstellung des Geländes nach Abschluss der Arbeiten von der Abbruchprämie erfasst sind&nbsp;– oder ob diese ausschliesslich und strikt die eigentlichen Abbrucharbeiten umfasst.</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der möglichen Auswirkungen auf den Bund, der sich zusammen mit den Kantonen mit einem Anteil von 20–30&nbsp;Prozent an der Finanzierung dieser Prämien beteiligen kann, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie legt der Bundesrat den Umfang der Abbruchprämie gemäss Artikel&nbsp;5a&nbsp;RPG aus?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Auf wie viele Millionen Franken schätzt der Bundesrat die jährliche finanzielle Belastung zum einen für den Bund und zum anderen für die Kantone, unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage?</p>
  • RPG 2. Umfang und Kosten der Abbruchprämien
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p><span>Die in Artikel 5</span><em><span>a</span></em><span> des am 29. September 2023 revidierten Raumplanungsgesetzes (nRPG) vorgesehene Abbruchprämie stellt ein wichtiges Instrument einer Anreizstrategie dar, mit welcher der Gesetzgeber zur Einhaltung der Stabilisierungsziele nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b</span><sup><span>ter</span></sup><span> und b</span><sup><span>quater</span></sup><span> nRPG beitragen will. Mit der Abbruchprämie soll die Bereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer erhöht werden, nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen abzubrechen, weil damit der Entwicklungsspielraum für Bauten ausserhalb der Bauzonen im Hinblick auf die Stabilisierungsziele erhalten oder sogar vergrössert werden kann. Werden mit der Abbruchprämie nicht alle notwendigen Aufwendungen abgegolten, die der Eigentümerschaft aus dem Abbruch der Bauten und Anlagen entstehen, wird sie die angestrebte Anreizwirkung nur teilweise entfalten können. </span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 1:</span></p><p><span>Es entspricht dem Sinn und Zweck der Abbruchprämie, wenn damit die der Eigentümerschaft aus dem Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen notwendigerweise entstehenden Kosten abgegolten werden. Diese umfassen nicht nur die reinen Abbruchkosten, sondern auch Kosten, die aus der Deponierung des Abbruchmaterials, der Rekultivierung des Abbruchstandorts und damit verbundener Transporte entstehen. Auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen Abbruchbewilligung entstehen, sowie Kosten für die Baustelleneinrichtung können berücksichtigt werden. Ausgeschlossen sind die Kosten für die Entsorgung von Spezialabfällen oder von Altlasten (Art. 5</span><em><span>a</span></em><span> Abs. 1 Satz 1 nRPG).</span></p><p><span>&nbsp;</span></p><p><span>Frage 2:</span></p><p><span>Aufgrund einer Schätzung der Anzahl der Abbruchobjekte und der durchschnittlichen Beseitigungskosten pro Gebäude bzw. pro m</span><sup><span>2</span></sup><span> versiegelter Fläche dürfte sich für die Abbruchprämie für die kommenden zehn Jahre ein schweizweiter Finanzierungsbedarf von rund 20 bis 65 Mio. Franken pro Jahr ergeben. Daraus würde für den Bund – im Rahmen der in Artikel 43</span><em><span>d</span></em><span> Absatz 2 der am 15. Oktober 2025 revidierten Raumplanungsverordnung vorgesehenen Beitragsbandbreite von 20 bis 30 Prozent – ein jährlicher Finanzierungsanteil von rund 4 bis ca. 20 Mio. Franken resultieren.</span></p></span>
    • <p>Die am 29.&nbsp;September&nbsp;2023 von der Bundesversammlung verabschiedete zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes&nbsp;(RPG&nbsp;2) verfolgt das Ziel, die Anzahl der Gebäude ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren. Die Teilrevision sieht einen Anreiz zum Abbruch ungenutzter Gebäude ausserhalb der Bauzone vor: die sogenannte Abbruchprämie.</p><p>&nbsp;</p><p>Gemäss Artikel&nbsp;5a&nbsp;RPG deckt diese Prämie die Abbruchkosten, unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten. Die Raumplanungsverordnung, deren Teilrevision der Bundesrat am 15.&nbsp;Oktober&nbsp;2025 verabschiedet hat, enthält keine weitergehenden Präzisierungen dazu, was in den Abbruchkosten enthalten ist&nbsp;(Art.&nbsp;43d&nbsp;ff.).&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Es ist unklar, ob auch Nebenkosten wie solche für die Projektierung, Bewilligungsverfahren, Baustelleneinrichtungen, Transporte, die Deponierung von Materialien sowie die Wiederherstellung des Geländes nach Abschluss der Arbeiten von der Abbruchprämie erfasst sind&nbsp;– oder ob diese ausschliesslich und strikt die eigentlichen Abbrucharbeiten umfasst.</p><p>&nbsp;</p><p>Angesichts der möglichen Auswirkungen auf den Bund, der sich zusammen mit den Kantonen mit einem Anteil von 20–30&nbsp;Prozent an der Finanzierung dieser Prämien beteiligen kann, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Wie legt der Bundesrat den Umfang der Abbruchprämie gemäss Artikel&nbsp;5a&nbsp;RPG aus?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Auf wie viele Millionen Franken schätzt der Bundesrat die jährliche finanzielle Belastung zum einen für den Bund und zum anderen für die Kantone, unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage?</p>
    • RPG 2. Umfang und Kosten der Abbruchprämien

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