Verhindert neues Tool für Geruchsabstände Tierwohl und Landschaftsschutz?
- ShortId
-
25.4547
- Id
-
20254547
- Updated
-
18.02.2026 20:56
- Language
-
de
- Title
-
Verhindert neues Tool für Geruchsabstände Tierwohl und Landschaftsschutz?
- AdditionalIndexing
-
2846;52;55
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <span><p>Zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) gehören unter anderem Luftverunreinigungen wie Gerüche. Sie sind gemäss dem Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorschriften des USG werden in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert. Für Tierhaltungsbetriebe gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV. Um Anwohner vor schädlichen oder lästigen Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen zu schützen, müssen bei der Errichtung solcher Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT), heute Agroscope.</p><p> </p><p>Agroscope veröffentlichte 2018 einen Bericht mit Grundlagen zur Geruchsausbreitung und zur Bestimmung dieser Abstände (Agroscope Science Nr. 59 [AS59]). Ein zentraler Unterschied zum seinerzeitigen FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 und zum Entwurf für dessen Überarbeitung von 2005 ist der Wechsel von einer tierzahlbasierten Berechnung hin zur Berücksichtigung geruchsrelevanter Flächen. Dieser Wechsel trägt dem Umstand Rechnung, dass moderne, tierwohlorientierte Stallsysteme mehr Fläche pro Tier vorsehen und dadurch stärkere Geruchsemissionen verursachen.</p><p> </p><p>Das Bundesgericht hat seit 2021 wiederholt bestätigt, dass AS59 als neuste technische Grundlage für die Berechnung der Mindestabstände grundsätzlich zu bevorzugen sei. Den kantonalen Fachbehörden stehe bei der Anwendung aber ein Beurteilungsspielraum zu, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Überdies seien die kantonalen Behörden berechtigt und verpflichtet, AS59 (zumindest summarisch) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.</p><p> </p><p>1) Da bei der Empfehlung AS59 wichtige Vollzugsfragen offengeblieben sind, haben die kantonalen Fachstellen im Auftrag der Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) im November 2025 einen Entwurf für eine kantonale Vollzugsempfehlung sowie eines Berechnungstools auf Basis der AS59 erstellt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat diese Arbeiten eng begleitet. Die KVU diskutiert den Entwurf zurzeit mit der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) und der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz (KPK) und entscheidet anschliessend über dessen Publikation.</p><p> </p><p>2) – 4) Im Einklang mit den Zielen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), das neben der Begrenzung des Bauens ausserhalb der Bauzonen und der Eindämmung der Zersiedelung auch den Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone stärkt, wurden die Mindestabstände im Entwurf der kantonalen Vollzugsempfehlung so weit minimiert, wie es die Erfahrungen aus dem kantonalen Vollzug und die wissenschaftlichen Grundlagen zulassen. Die kantonale Vollzugsempfehlung bietet damit eine einheitliche und praxistaugliche Grundlage für die Berechnung der Mindestabstände, gewährleistet einen harmonisierten Vollzug sowie Rechtssicherheit bei Bauprojekten und erleichtert tiergerechte Stallumbauten, ohne zusätzliche übermässige Belastungssituationen oder eine weitere Zersiedelung zu fördern.</p><p> </p><p>5) – 6) Der Entwurf der kantonalen Vollzugsempfehlung und des Berechnungstools berücksichtigt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Entstehung, Wirkung und Ausbreitung von Gerüchen. Auch Anliegen der Landwirtschaft und der Raumplanung wurden aufgenommen. Präzisierungen und begründete Anpassungen gegenüber der AS59, u. a. bei Massnahmen zu Geruchsminderungen, führen im Allgemeinen zu geringeren Mindestabständen als mit AS59. Eine Interessenabwägung, die einen ausgewogenen Kompromiss zwischen dem Schutz der Bevölkerung, den Anforderungen des Tierwohls und der Raumplanung darstellt, wurde vorgenommen. Um Artikel 38<em>a</em> der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Rechnung zu tragen, gewährt die Empfehlung als Kriterium für übermässige Immissionen in der Landwirtschaftszone eine Reduktion des berechneten Mindestabstandes um 80 Meter. </p><p> </p><p>7) Die neuen Berechnungsgrundlagen entsprechen den Rechtsgrundlagen und können direkt angewendet werden. Eine Revision der LRV ist daher nicht notwendig.</p></span>
- <p>In einigen Kantonen wird aktuell ein neues Tool für die Berechnung der Geruchsabstände von Stallungen zu Siedlungen angewendet. Ab 2026 soll das Tool in der ganzen Schweiz angewendet werden. Aktuelle Beispiele zeigen, dass die neue Berechnung (auf Basis AS 59) dazu führt, dass an bestehenden Standorten z.B. keine Laufställe gebaut werden können. Die neu berechneten Abstände zwingen die Betriebe entweder auf mehr Tierwohl zu verzichten oder neu auf der grünen Wiese zu bauen. </p><p>Die Festlegung von Mindestabständen zu Siedlungen ist für tierhaltende Betriebe von grosser Bedeutung und hat erhebliche Auswirkungen auf den Neu- und Umbau von Stallungen. Die neue Berechnung benachteiligt tierfreundliche Stallungen mit viel Auslauf gegenüber geschlossenen Systemen. Das ist besonders für tierwohlorientierte Betriebe u.a. Labelbetriebe wie Bio und IP problematisch, denn bei Stallbauten handelt es sich immer um grosse, richtungsweisende Investitionen. </p><p>Auswirkungen sind auch auf raumplanerischer Ebene zu erwarten: Mit dem RPG 2 soll eine Stabilisierung der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone sowie der Bodenversiegelung in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone erreicht werden. Beide Ziele werden durch eine einseitige Priorisierung der Geruchsabstände torpediert. Und selbst Massnahmen zur Geruchsminderung wie z.B. ein Stallumbau mit Installation eines Luftwäscher sind nicht möglich.</p><p>Eine Regulierungsfolgeabschätzung des Bundes zu den Auswirkungen der neuen Berechnung fehlt bisher. </p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ul><li>Wie wurde das neue Tool auf Basis der AS 59 seitens Bund überprüft?</li><li>Wir beurteilt der Bund die konkreten Folgen des neuen Tools? </li><li>Wie berücksichtigt das neue Tool die Ziele des Bundes im Bereich Tierwohl, Landschaftsschutz und Zersiedelung?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass das neue Tool Kohärenz mit den Zielen des RPG2 schafft?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die Kantone bei der Umsetzung, eine umfassende und ausgewogene Interessensabwägung durchführen?</li><li>Ist es auch Sicht des Bundes denkbar, dass Rechtsgrundlagen (z.B. LRV) angepasst werden, damit eine ausgewogene Interessenabwägung möglich wird?</li><li>Wie wurden diese neuen Berechnungsgrundlagen und Referenzwerte definiert und entsprechen sie den Rechtsgrundlagen?</li></ul>
- Verhindert neues Tool für Geruchsabstände Tierwohl und Landschaftsschutz?
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <span><p>Zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen gemäss Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) gehören unter anderem Luftverunreinigungen wie Gerüche. Sie sind gemäss dem Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorschriften des USG werden in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert. Für Tierhaltungsbetriebe gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV. Um Anwohner vor schädlichen oder lästigen Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen zu schützen, müssen bei der Errichtung solcher Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT), heute Agroscope.</p><p> </p><p>Agroscope veröffentlichte 2018 einen Bericht mit Grundlagen zur Geruchsausbreitung und zur Bestimmung dieser Abstände (Agroscope Science Nr. 59 [AS59]). Ein zentraler Unterschied zum seinerzeitigen FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 und zum Entwurf für dessen Überarbeitung von 2005 ist der Wechsel von einer tierzahlbasierten Berechnung hin zur Berücksichtigung geruchsrelevanter Flächen. Dieser Wechsel trägt dem Umstand Rechnung, dass moderne, tierwohlorientierte Stallsysteme mehr Fläche pro Tier vorsehen und dadurch stärkere Geruchsemissionen verursachen.</p><p> </p><p>Das Bundesgericht hat seit 2021 wiederholt bestätigt, dass AS59 als neuste technische Grundlage für die Berechnung der Mindestabstände grundsätzlich zu bevorzugen sei. Den kantonalen Fachbehörden stehe bei der Anwendung aber ein Beurteilungsspielraum zu, um den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Überdies seien die kantonalen Behörden berechtigt und verpflichtet, AS59 (zumindest summarisch) auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.</p><p> </p><p>1) Da bei der Empfehlung AS59 wichtige Vollzugsfragen offengeblieben sind, haben die kantonalen Fachstellen im Auftrag der Konferenz der Umweltämter der Schweiz (KVU) im November 2025 einen Entwurf für eine kantonale Vollzugsempfehlung sowie eines Berechnungstools auf Basis der AS59 erstellt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat diese Arbeiten eng begleitet. Die KVU diskutiert den Entwurf zurzeit mit der Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) und der Schweizerischen Kantonsplanerkonferenz (KPK) und entscheidet anschliessend über dessen Publikation.</p><p> </p><p>2) – 4) Im Einklang mit den Zielen des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), das neben der Begrenzung des Bauens ausserhalb der Bauzonen und der Eindämmung der Zersiedelung auch den Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone stärkt, wurden die Mindestabstände im Entwurf der kantonalen Vollzugsempfehlung so weit minimiert, wie es die Erfahrungen aus dem kantonalen Vollzug und die wissenschaftlichen Grundlagen zulassen. Die kantonale Vollzugsempfehlung bietet damit eine einheitliche und praxistaugliche Grundlage für die Berechnung der Mindestabstände, gewährleistet einen harmonisierten Vollzug sowie Rechtssicherheit bei Bauprojekten und erleichtert tiergerechte Stallumbauten, ohne zusätzliche übermässige Belastungssituationen oder eine weitere Zersiedelung zu fördern.</p><p> </p><p>5) – 6) Der Entwurf der kantonalen Vollzugsempfehlung und des Berechnungstools berücksichtigt die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Entstehung, Wirkung und Ausbreitung von Gerüchen. Auch Anliegen der Landwirtschaft und der Raumplanung wurden aufgenommen. Präzisierungen und begründete Anpassungen gegenüber der AS59, u. a. bei Massnahmen zu Geruchsminderungen, führen im Allgemeinen zu geringeren Mindestabständen als mit AS59. Eine Interessenabwägung, die einen ausgewogenen Kompromiss zwischen dem Schutz der Bevölkerung, den Anforderungen des Tierwohls und der Raumplanung darstellt, wurde vorgenommen. Um Artikel 38<em>a</em> der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) Rechnung zu tragen, gewährt die Empfehlung als Kriterium für übermässige Immissionen in der Landwirtschaftszone eine Reduktion des berechneten Mindestabstandes um 80 Meter. </p><p> </p><p>7) Die neuen Berechnungsgrundlagen entsprechen den Rechtsgrundlagen und können direkt angewendet werden. Eine Revision der LRV ist daher nicht notwendig.</p></span>
- <p>In einigen Kantonen wird aktuell ein neues Tool für die Berechnung der Geruchsabstände von Stallungen zu Siedlungen angewendet. Ab 2026 soll das Tool in der ganzen Schweiz angewendet werden. Aktuelle Beispiele zeigen, dass die neue Berechnung (auf Basis AS 59) dazu führt, dass an bestehenden Standorten z.B. keine Laufställe gebaut werden können. Die neu berechneten Abstände zwingen die Betriebe entweder auf mehr Tierwohl zu verzichten oder neu auf der grünen Wiese zu bauen. </p><p>Die Festlegung von Mindestabständen zu Siedlungen ist für tierhaltende Betriebe von grosser Bedeutung und hat erhebliche Auswirkungen auf den Neu- und Umbau von Stallungen. Die neue Berechnung benachteiligt tierfreundliche Stallungen mit viel Auslauf gegenüber geschlossenen Systemen. Das ist besonders für tierwohlorientierte Betriebe u.a. Labelbetriebe wie Bio und IP problematisch, denn bei Stallbauten handelt es sich immer um grosse, richtungsweisende Investitionen. </p><p>Auswirkungen sind auch auf raumplanerischer Ebene zu erwarten: Mit dem RPG 2 soll eine Stabilisierung der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone sowie der Bodenversiegelung in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone erreicht werden. Beide Ziele werden durch eine einseitige Priorisierung der Geruchsabstände torpediert. Und selbst Massnahmen zur Geruchsminderung wie z.B. ein Stallumbau mit Installation eines Luftwäscher sind nicht möglich.</p><p>Eine Regulierungsfolgeabschätzung des Bundes zu den Auswirkungen der neuen Berechnung fehlt bisher. </p><p> </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p> </p><ul><li>Wie wurde das neue Tool auf Basis der AS 59 seitens Bund überprüft?</li><li>Wir beurteilt der Bund die konkreten Folgen des neuen Tools? </li><li>Wie berücksichtigt das neue Tool die Ziele des Bundes im Bereich Tierwohl, Landschaftsschutz und Zersiedelung?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass das neue Tool Kohärenz mit den Zielen des RPG2 schafft?</li><li>Wie stellt der Bund sicher, dass die Kantone bei der Umsetzung, eine umfassende und ausgewogene Interessensabwägung durchführen?</li><li>Ist es auch Sicht des Bundes denkbar, dass Rechtsgrundlagen (z.B. LRV) angepasst werden, damit eine ausgewogene Interessenabwägung möglich wird?</li><li>Wie wurden diese neuen Berechnungsgrundlagen und Referenzwerte definiert und entsprechen sie den Rechtsgrundlagen?</li></ul>
- Verhindert neues Tool für Geruchsabstände Tierwohl und Landschaftsschutz?
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