Umsetzung ELG-Änderung zur Finanzierung von Betreuung und Hilfe zuhause. Abrechnung der Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten an der Schwelle zum EL-Bezug

ShortId
25.4548
Id
20254548
Updated
20.02.2026 15:53
Language
de
Title
Umsetzung ELG-Änderung zur Finanzierung von Betreuung und Hilfe zuhause. Abrechnung der Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten an der Schwelle zum EL-Bezug
AdditionalIndexing
2846;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. und 2. Nach dem geltenden Recht können Personen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes keine Ergänzungsleistungen beanspruchen können (sogenannte jährliche Ergänzungsleistungen), Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wenn mit diesen die anrechenbaren Einnahmen überstiegen werden (Art. 14 Abs. 6 ELG). Dies gilt auch für die neuen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, soweit ein Bedarf auf die jeweilige Leistung festgestellt worden ist und damit die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Kompetenz für die Vergütung der Krankheits- und Behindertenkosten ist Sache der Kantone. Gleichzeitig ist es auch ihre Pflicht, die möglichen anspruchsberechtigten Personen adäquat über ihre Rechte zu informieren (Art. 21 Abs. 3 ELG). Im Rahmen der Studie «Zugang zu Ergänzungsleistungen. Informations- und Anmeldungspraxis in den Kantonen» zu finden unter «Bundesamt für Sozialversicherungen &gt; Forschungspublikationen» wurde festgestellt, dass das Wissen betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht weit verbreitet ist. So haben lediglich 35 Prozent der befragten Personen ohne Ergänzungsleistungen Kenntnis davon. Hier besteht somit noch Verbesserungspotential. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist mit den Durchführungsstellen im Gespräch und wird Ideen zur Verbesserung der Information einbringen. </p></span>
  • <p>Das eidgenössische Parlament hat im Juni 2025 Änderungen des ELG verabschiedet, die eine Finanzierung von Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten ermöglichen. Dabei ist eine Finanzierung über Pauschalen beschlossen worden. In Art 14a Abs 4 wird festgehalten, dass die Summe der Pauschalen den Mindestbetrag von 11'160.- pro Jahr und Person nicht unterschreiten darf.</p><p>Im aktuellen Merkblatt zu den Ergänzungsleistungen (<a href="https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d">5.01.d</a> , Seite 8) wird darauf hingewiesen, dass eine Bezahlung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL möglich ist, auch ohne Bezug der jährlichen EL, wenn «nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten» und es damit zu einem Bezug von EL kommen würde.&nbsp;</p><p>Die Tatsache, dass Krankheits- und Behinderungskosten auch an Personen ausgerichtet werden können, die knapp oberhalb der EL- Einkommens- und Vermögensgrenzen liegen, hat mit Blick auf die Umsetzung der beschlossenen EL-Änderungen <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20240070">24.070</a> eine hohe Relevanz.&nbsp;</p><p>Aufgrund der politischen Zielsetzung der ELG-Änderung macht es Sinn, die Betreuung zu Hause auch für Menschen zu finanzieren, die knapp oberhalb der EL-Grenzen liegen – weil diese sonst vermutlich auf den Bezug von Betreuungsleistungen verzichten. Dies kann zu einem verfrühten Heimeintritt führen. Diese Personen würden dann wegen den anfallenden Betreuungs- und Hotellerietaxen rasch unter die EL-Grenzen fallen würden. Damit entständen grosse, aber vermeidbare Kosten bei den Ergänzungsleistungen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat darum um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Ist es korrekt, dass Personen, die aktuell keine EL beziehen, jedoch durch die Finanzierung von Betreuungsleistungen im maximalen Umfang von 11'160.- unter die EL-Grenzen fallen würden, die Pauschale trotzdem beziehen können?&nbsp;</li><li>Ist es korrekt, dass daraus folgt, dass die Kantone in der Umsetzung nicht nur die aktuellen EL-Beziehenden als Zielgruppe betrachten, sondern auch Personen, die bis zu 11'160.- oberhalb der EL-Grenzen liegen, als potenzielle Empfänger der neuen Betreuungsfinanzierung ansprechen können? So kann die kostensenkende Wirkung der beschlossenen Änderungen gestärkt werden, da diese Personen sonst rasch ihre Heimkosten über die EL abrechnen würden.</li></ul><p>&nbsp;</p>
  • Umsetzung ELG-Änderung zur Finanzierung von Betreuung und Hilfe zuhause. Abrechnung der Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten an der Schwelle zum EL-Bezug
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. und 2. Nach dem geltenden Recht können Personen, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes keine Ergänzungsleistungen beanspruchen können (sogenannte jährliche Ergänzungsleistungen), Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wenn mit diesen die anrechenbaren Einnahmen überstiegen werden (Art. 14 Abs. 6 ELG). Dies gilt auch für die neuen Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, soweit ein Bedarf auf die jeweilige Leistung festgestellt worden ist und damit die Ausgaben höher sind als die Einnahmen. </p><p>&nbsp;</p><p>Die Kompetenz für die Vergütung der Krankheits- und Behindertenkosten ist Sache der Kantone. Gleichzeitig ist es auch ihre Pflicht, die möglichen anspruchsberechtigten Personen adäquat über ihre Rechte zu informieren (Art. 21 Abs. 3 ELG). Im Rahmen der Studie «Zugang zu Ergänzungsleistungen. Informations- und Anmeldungspraxis in den Kantonen» zu finden unter «Bundesamt für Sozialversicherungen &gt; Forschungspublikationen» wurde festgestellt, dass das Wissen betreffend die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nicht weit verbreitet ist. So haben lediglich 35 Prozent der befragten Personen ohne Ergänzungsleistungen Kenntnis davon. Hier besteht somit noch Verbesserungspotential. Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist mit den Durchführungsstellen im Gespräch und wird Ideen zur Verbesserung der Information einbringen. </p></span>
    • <p>Das eidgenössische Parlament hat im Juni 2025 Änderungen des ELG verabschiedet, die eine Finanzierung von Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten ermöglichen. Dabei ist eine Finanzierung über Pauschalen beschlossen worden. In Art 14a Abs 4 wird festgehalten, dass die Summe der Pauschalen den Mindestbetrag von 11'160.- pro Jahr und Person nicht unterschreiten darf.</p><p>Im aktuellen Merkblatt zu den Ergänzungsleistungen (<a href="https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d">5.01.d</a> , Seite 8) wird darauf hingewiesen, dass eine Bezahlung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL möglich ist, auch ohne Bezug der jährlichen EL, wenn «nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen überschreiten» und es damit zu einem Bezug von EL kommen würde.&nbsp;</p><p>Die Tatsache, dass Krankheits- und Behinderungskosten auch an Personen ausgerichtet werden können, die knapp oberhalb der EL- Einkommens- und Vermögensgrenzen liegen, hat mit Blick auf die Umsetzung der beschlossenen EL-Änderungen <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20240070">24.070</a> eine hohe Relevanz.&nbsp;</p><p>Aufgrund der politischen Zielsetzung der ELG-Änderung macht es Sinn, die Betreuung zu Hause auch für Menschen zu finanzieren, die knapp oberhalb der EL-Grenzen liegen – weil diese sonst vermutlich auf den Bezug von Betreuungsleistungen verzichten. Dies kann zu einem verfrühten Heimeintritt führen. Diese Personen würden dann wegen den anfallenden Betreuungs- und Hotellerietaxen rasch unter die EL-Grenzen fallen würden. Damit entständen grosse, aber vermeidbare Kosten bei den Ergänzungsleistungen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat darum um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ul style="list-style-type:disc;"><li>Ist es korrekt, dass Personen, die aktuell keine EL beziehen, jedoch durch die Finanzierung von Betreuungsleistungen im maximalen Umfang von 11'160.- unter die EL-Grenzen fallen würden, die Pauschale trotzdem beziehen können?&nbsp;</li><li>Ist es korrekt, dass daraus folgt, dass die Kantone in der Umsetzung nicht nur die aktuellen EL-Beziehenden als Zielgruppe betrachten, sondern auch Personen, die bis zu 11'160.- oberhalb der EL-Grenzen liegen, als potenzielle Empfänger der neuen Betreuungsfinanzierung ansprechen können? So kann die kostensenkende Wirkung der beschlossenen Änderungen gestärkt werden, da diese Personen sonst rasch ihre Heimkosten über die EL abrechnen würden.</li></ul><p>&nbsp;</p>
    • Umsetzung ELG-Änderung zur Finanzierung von Betreuung und Hilfe zuhause. Abrechnung der Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten an der Schwelle zum EL-Bezug

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