Schwarze Liste. Keine medizinische Behandlung trotz Zahlungsunfähigkeit?

ShortId
25.4550
Id
20254550
Updated
18.02.2026 20:55
Language
de
Title
Schwarze Liste. Keine medizinische Behandlung trotz Zahlungsunfähigkeit?
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. und 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 28. April 2021 (BBl 2021 1058) zur Standesinitiative 16.312 (Ergänzung von Artikel 64<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten) die Aufhebung der Listen säumiger Versicherter empfohlen hat. Das Parlament hat jedoch beschlossen, den Kantonen die Beibehaltung dieser Listen zu gestatten. </p><p>Der Zweck von Listen säumiger Versicherter besteht darin, den Druck auf Versicherte zu erhöhen, die zahlen können, aber nicht wollen. Der Bundesrat ist sich der mit solchen Listen verbundenen Umsetzungsschwierigkeiten bewusst. Die Umsetzung von Artikel&nbsp;64<em>a</em> Absatz&nbsp;7&nbsp;KVG ist Sache der Kantone, die eine Liste führen.</p><p>Derzeit führen nur noch drei Kantone (AG, TG, TI) eine Liste säumiger Versicherter. Es ist somit Aufgabe der Behörden und Gerichte der betroffenen Kantone, für die korrekte Umsetzung von Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG zu sorgen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer eingeschränkten Anwendung des oben genannten Artikels nicht alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Listen überwunden werden könnten. </p><p>&nbsp;</p><p>3. Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG führt keine differenzierte Behandlung von Sozialhilfebeziehenden ein, sondern ermöglicht es, Versicherte, die trotz Betreibung ihre Prämien nicht bezahlen, auf die Liste zu setzen. Der Bundesrat ist sich der zusätzlichen Schwierigkeiten bewusst, die mit der Aufnahme von Sozialhilfebeziehenden in die Listen verbunden sind. Die betroffenen Kantone sind für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Ausgestaltung und der Vollzug der Sozialhilfe liegen in der Kompetenz der Kantone. Diese orientieren sich an den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) entwickelten und von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -Sozialdirektoren (SODK) verabschiedeten Richtlinien. Gemäss den Richtlinien dient die Sozialhilfe grundsätzlich dazu, den aktuellen Existenzbedarf zu decken und ist nicht zum Abbau von Schulden gedacht. Ausnahmen sind möglich, um eine drohende Notlage abzuwenden. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst eine abschliessende Liste von Ausgabenpositionen, die für die Existenzsicherung notwendig sind (z.&nbsp;B. Ernährung, Bekleidung, persönliche Pflege). In der Systematik der Richtlinien werden allfällige Sozialhilfeleistungen, die spezifisch dem Schuldenabbau dienen, deshalb ausserhalb des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erbracht (SKOS-Richtlinien, A.3, C.1, C.3 und C.5; SKOS 2021: Schulden und Sozialhilfe, www.skos.ch &gt; Publikationen &gt; Grundlagenpapiere). Auch die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben die Aufgabe, den laufenden Existenzbedarf zu decken.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen in der Schweiz gleichberechtigt Zugang zu jenen Gesundheitsleistungen haben, die sie benötigen. Wenn notwendige Behandlungen aufgeschoben werden, kann dies Folgeerkrankungen zur Folge haben, was wiederum zu höheren Kosten für das Gesundheitswesen führt. Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG sieht jedoch keine differenzierte Regelung für besonders vulnerable Personen vor. Es ist Sache der Kantone, die eine Liste führen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.</p></span>
  • <p>Nach wie vor führen einige Kantone eine «Liste säumiger Prämienzahler (LSP)». Eine Person, die auf dieser Liste geführt wird, darf nur im Notfall medizinisch behandelt werden. Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) kritisierte diese Listen, u.a. weil sie grundlegende ethische Prinzipien verletzen, mit berufsethischen Standards kollidieren und gesundheitspolitisch kontraproduktiv sind.<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>Aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass sich die LSP nur gegen Zahlungsunwillige richten sollten, nicht aber gegen zahlungsunfähige Personen. Das bestätigen auch die einstimmige Rechtsprechung und Lehre. Trotzdem führen Kantone zahlungsunfähige Personen sowie z.T. auch Menschen auf der Liste, die Sozialhilfe beziehen und deren Krankenkassenprämien bezahlt werden – weil sie alte KVG-Ausstände haben. Diese fragwürdige Praxis wird nun in einem kürzlich von der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht veröffentlichten Gutachten der Rechtsanwältin Rausan Noori kritisiert.<a href="#_ftn2">[2]</a></p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie stellt sich der Bundesrat in der Umsetzung von Art. 64a Abs. 7 KVG in Bezug auf die Unterscheidung von Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit? Wer stellt die korrekte Umsetzung dieser Bestimmungen sicher?</li><li>Braucht es aus Sicht des Bundesrates eine Einschränkung von Art. 64a Abs. 7 KVG, weil der Willen des Gesetzgebers nicht korrekt umgesetzt wird und Kantone Kompetenzen überschreiten?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sich dazu, dass Sozialhilfebeziehende trotz ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit auf Schwarzen Listen geführt werden?</li><li>Wie beurteilt er den Umstand, dass zur Tilgung alter KVG-Schulden Sozialhilfebeziehenden monatlich Beträge aus dem Grundbedarf abgezogen werden? Hält der Bundesrat eine Tilgung alter KVG-Schulden durch EL-Beziehende für gerechtfertigt?</li><li>Was empfiehlt der Bundesrat bezüglich des Leistungsaufschubes im Umgang mit besonders vulnerablen Personen (z.B. bei psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung)?&nbsp;</li></ol><p><br>&nbsp;</p><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> https://www.nek-cne.admin.ch/inhalte/Medienmitteilungen/de/MM_NEK-CNE_Schwarze_Listen_DE.pdf</p><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Rausan Noori: Gutachten über den krankenversicherungsrechtlichen Leistungsaufschub im Kanton Thurgau, insbesondere mit Blick auf Sozialhilfebeziehende, 22. November 2023. <a href="https://www.sozialhilfeberatung.ch/user/data/flex-objects/documents/7bc07d6e43d06409a2136f802e7eac02/2023-11-22_Gutachten_UFS_final.pdf">https://www.sozialhilfeberatung.ch/user/data/flex-objects/documents/7bc07d6e43d06409a2136f802e7eac02/2023-11-22_Gutachten_UFS_final.pdf</a></p>
  • Schwarze Liste. Keine medizinische Behandlung trotz Zahlungsunfähigkeit?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. und 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 28. April 2021 (BBl 2021 1058) zur Standesinitiative 16.312 (Ergänzung von Artikel 64<em>a</em> des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten) die Aufhebung der Listen säumiger Versicherter empfohlen hat. Das Parlament hat jedoch beschlossen, den Kantonen die Beibehaltung dieser Listen zu gestatten. </p><p>Der Zweck von Listen säumiger Versicherter besteht darin, den Druck auf Versicherte zu erhöhen, die zahlen können, aber nicht wollen. Der Bundesrat ist sich der mit solchen Listen verbundenen Umsetzungsschwierigkeiten bewusst. Die Umsetzung von Artikel&nbsp;64<em>a</em> Absatz&nbsp;7&nbsp;KVG ist Sache der Kantone, die eine Liste führen.</p><p>Derzeit führen nur noch drei Kantone (AG, TG, TI) eine Liste säumiger Versicherter. Es ist somit Aufgabe der Behörden und Gerichte der betroffenen Kantone, für die korrekte Umsetzung von Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG zu sorgen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit einer eingeschränkten Anwendung des oben genannten Artikels nicht alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Listen überwunden werden könnten. </p><p>&nbsp;</p><p>3. Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG führt keine differenzierte Behandlung von Sozialhilfebeziehenden ein, sondern ermöglicht es, Versicherte, die trotz Betreibung ihre Prämien nicht bezahlen, auf die Liste zu setzen. Der Bundesrat ist sich der zusätzlichen Schwierigkeiten bewusst, die mit der Aufnahme von Sozialhilfebeziehenden in die Listen verbunden sind. Die betroffenen Kantone sind für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zuständig.</p><p>&nbsp;</p><p>4. Die Ausgestaltung und der Vollzug der Sozialhilfe liegen in der Kompetenz der Kantone. Diese orientieren sich an den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) entwickelten und von der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -Sozialdirektoren (SODK) verabschiedeten Richtlinien. Gemäss den Richtlinien dient die Sozialhilfe grundsätzlich dazu, den aktuellen Existenzbedarf zu decken und ist nicht zum Abbau von Schulden gedacht. Ausnahmen sind möglich, um eine drohende Notlage abzuwenden. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt umfasst eine abschliessende Liste von Ausgabenpositionen, die für die Existenzsicherung notwendig sind (z.&nbsp;B. Ernährung, Bekleidung, persönliche Pflege). In der Systematik der Richtlinien werden allfällige Sozialhilfeleistungen, die spezifisch dem Schuldenabbau dienen, deshalb ausserhalb des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt erbracht (SKOS-Richtlinien, A.3, C.1, C.3 und C.5; SKOS 2021: Schulden und Sozialhilfe, www.skos.ch &gt; Publikationen &gt; Grundlagenpapiere). Auch die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben die Aufgabe, den laufenden Existenzbedarf zu decken.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, dass alle Menschen in der Schweiz gleichberechtigt Zugang zu jenen Gesundheitsleistungen haben, die sie benötigen. Wenn notwendige Behandlungen aufgeschoben werden, kann dies Folgeerkrankungen zur Folge haben, was wiederum zu höheren Kosten für das Gesundheitswesen führt. Artikel 64<em>a</em> Absatz 7 KVG sieht jedoch keine differenzierte Regelung für besonders vulnerable Personen vor. Es ist Sache der Kantone, die eine Liste führen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen.</p></span>
    • <p>Nach wie vor führen einige Kantone eine «Liste säumiger Prämienzahler (LSP)». Eine Person, die auf dieser Liste geführt wird, darf nur im Notfall medizinisch behandelt werden. Die Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (NEK) kritisierte diese Listen, u.a. weil sie grundlegende ethische Prinzipien verletzen, mit berufsethischen Standards kollidieren und gesundheitspolitisch kontraproduktiv sind.<a href="#_ftn1">[1]</a></p><p>Aus den Gesetzesmaterialien geht klar hervor, dass sich die LSP nur gegen Zahlungsunwillige richten sollten, nicht aber gegen zahlungsunfähige Personen. Das bestätigen auch die einstimmige Rechtsprechung und Lehre. Trotzdem führen Kantone zahlungsunfähige Personen sowie z.T. auch Menschen auf der Liste, die Sozialhilfe beziehen und deren Krankenkassenprämien bezahlt werden – weil sie alte KVG-Ausstände haben. Diese fragwürdige Praxis wird nun in einem kürzlich von der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht veröffentlichten Gutachten der Rechtsanwältin Rausan Noori kritisiert.<a href="#_ftn2">[2]</a></p><p>&nbsp;</p><p>Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:</p><p>&nbsp;</p><ol><li>Wie stellt sich der Bundesrat in der Umsetzung von Art. 64a Abs. 7 KVG in Bezug auf die Unterscheidung von Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit? Wer stellt die korrekte Umsetzung dieser Bestimmungen sicher?</li><li>Braucht es aus Sicht des Bundesrates eine Einschränkung von Art. 64a Abs. 7 KVG, weil der Willen des Gesetzgebers nicht korrekt umgesetzt wird und Kantone Kompetenzen überschreiten?</li><li>Wie stellt der Bundesrat sich dazu, dass Sozialhilfebeziehende trotz ausgewiesener Zahlungsunfähigkeit auf Schwarzen Listen geführt werden?</li><li>Wie beurteilt er den Umstand, dass zur Tilgung alter KVG-Schulden Sozialhilfebeziehenden monatlich Beträge aus dem Grundbedarf abgezogen werden? Hält der Bundesrat eine Tilgung alter KVG-Schulden durch EL-Beziehende für gerechtfertigt?</li><li>Was empfiehlt der Bundesrat bezüglich des Leistungsaufschubes im Umgang mit besonders vulnerablen Personen (z.B. bei psychischer Erkrankung oder Suchterkrankung)?&nbsp;</li></ol><p><br>&nbsp;</p><p><a href="#_ftnref1">[1]</a> https://www.nek-cne.admin.ch/inhalte/Medienmitteilungen/de/MM_NEK-CNE_Schwarze_Listen_DE.pdf</p><p><a href="#_ftnref2">[2]</a> Rausan Noori: Gutachten über den krankenversicherungsrechtlichen Leistungsaufschub im Kanton Thurgau, insbesondere mit Blick auf Sozialhilfebeziehende, 22. November 2023. <a href="https://www.sozialhilfeberatung.ch/user/data/flex-objects/documents/7bc07d6e43d06409a2136f802e7eac02/2023-11-22_Gutachten_UFS_final.pdf">https://www.sozialhilfeberatung.ch/user/data/flex-objects/documents/7bc07d6e43d06409a2136f802e7eac02/2023-11-22_Gutachten_UFS_final.pdf</a></p>
    • Schwarze Liste. Keine medizinische Behandlung trotz Zahlungsunfähigkeit?

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