Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen. Weshalb gelten für die Industrie andere Regeln?

ShortId
25.4552
Id
20254552
Updated
18.02.2026 20:54
Language
de
Title
Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen. Weshalb gelten für die Industrie andere Regeln?
AdditionalIndexing
52;15;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1-2) Gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) muss das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik gereinigt werden. Dies gilt sowohl für Abwasserreinigungsanlagen (ARA), die kommunale Abwasser in Gewässer einleiten (kommunale bzw. zentrale ARA), als auch für solche, die Industrieabwasser in die Gewässer oder in die Kanalisation ableiten (industrielle ARA). Ebenfalls sind die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 11 und 12 GSchV im Vorfluter – in welchen das gereinigte Abwasser eingeleitet wird – einzuhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Unterschied besteht bei der Konkretisierung der Anforderungen an die Reinigungsleistung bezüglich Mikroverunreinigungen im Sinne von organischen Spurenstoffen. Für die kommunalen ARA sind diese in Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 GSchV festgelegt. Demgegenüber konkretisiert die GSchV für die industriellen ARA diesbezüglich keine spezifischen Anforderungen. Dies, da die stoffliche Zusammensetzung von industriellen Abwässern vielfältiger ist und stärker variiert als bei kommunalem Abwasser. Daher sieht Anhang 3.2 GSchV vor, dass die kantonalen Vollzugsstellen die Abwasserbehandlung der industriellen Einleiter – anders als bei kommunalen Einleitern – stärker fallspezifisch, basierend auf dem Stand der Technik, festlegen. Damit der Vollzug harmonisiert erfolgt, wird der Stand der Technik derzeit für verschiedene Branchen in Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) erarbeitet.</p><p>&nbsp;</p><p>3) Der Bundesrat erachtet es als richtig, dass kantonale Fachstellen fallspezifisch eine Reinigungsstufe zur Elimination der Mikroverunreinigungen in der Abwasserbehandlung bei risikoreichen Industriebetrieben einfordern.</p>
  • <p>Aufgrund der am 1.&nbsp;Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Gewässerschutzgesetzes müssen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) an verschmutzten Gewässern bis Ende&nbsp;2035 mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen ausgestattet werden. Von dieser Vorgabe, deren Umsetzung weitgehend durch die Gemeinden sowie die Nutzerinnen und Nutzer über eine zweckgebundene Bundesabgabe finanziert wird, sind rund 100&nbsp;ARA betroffen.</p><p>Die Verpflichtung gilt jedoch ausdrücklich nicht für industrielle Abwasserreinigungsanlagen. Diese müssen keine solche zusätzliche Reinigungsstufe installieren. Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass, wer Industrieabwasser ableitet, «die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen [muss], um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden». Diese deutlich allgemeinere und weniger verbindliche Vorgabe lässt viel Interpretationsspielraum und stellt keine wirksame Behandlung von industriellen Mikroverunreinigungen sicher, zumal diese häufig komplex sind und bislang nur unzureichend erforscht wurden.</p><p>Dabei ist bekannt, dass Industrieabwasser eine Vielzahl langlebiger Stoffe enthalten kann, die teilweise schwer identifizierbar sind oder durch herkömmliche Analysen gar nicht erfasst werden. Ihre Einleitung stellt folglich ein ernstzunehmendes Risiko für die Qualität der Oberflächengewässer dar.</p><p>Es drängt sich somit die grundsätzliche Frage nach der Kohärenz und der Gleichbehandlung im bestehenden Regelwerk auf: Während die Gemeinwesen strengen und kostspieligen Verpflichtungen unterliegen, beschränkt sich der regulatorische Rahmen für die Industrie auf allgemeine Grundsätze ohne vergleichbare technische Anforderungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ist er nicht auch der Meinung, dass bei der Elimination von Mikroverunreinigungen eine Ungleichbehandlung zwischen kommunalen und industriellen Abwasserreinigungsanlagen besteht?</p><p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hält der Bundesrat den heutigen Rechtsrahmen, der im Wesentlichen auf dem allgemeinen Prinzip des «Standes der Technik» beruht, für ausreichend, um einen wirksamen Schutz der Gewässer vor Industrieabwasser sicherzustellen?</p><p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wäre es nicht sachgerecht und fair, auch für industrielle Anlagen – oder zumindest für Anlagen mit Industrieabwasser von erhöhtem Risikopotenzial – eine Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen vorzusehen?</p>
  • Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen. Weshalb gelten für die Industrie andere Regeln?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1-2) Gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) muss das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik gereinigt werden. Dies gilt sowohl für Abwasserreinigungsanlagen (ARA), die kommunale Abwasser in Gewässer einleiten (kommunale bzw. zentrale ARA), als auch für solche, die Industrieabwasser in die Gewässer oder in die Kanalisation ableiten (industrielle ARA). Ebenfalls sind die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 11 und 12 GSchV im Vorfluter – in welchen das gereinigte Abwasser eingeleitet wird – einzuhalten.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Unterschied besteht bei der Konkretisierung der Anforderungen an die Reinigungsleistung bezüglich Mikroverunreinigungen im Sinne von organischen Spurenstoffen. Für die kommunalen ARA sind diese in Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 GSchV festgelegt. Demgegenüber konkretisiert die GSchV für die industriellen ARA diesbezüglich keine spezifischen Anforderungen. Dies, da die stoffliche Zusammensetzung von industriellen Abwässern vielfältiger ist und stärker variiert als bei kommunalem Abwasser. Daher sieht Anhang 3.2 GSchV vor, dass die kantonalen Vollzugsstellen die Abwasserbehandlung der industriellen Einleiter – anders als bei kommunalen Einleitern – stärker fallspezifisch, basierend auf dem Stand der Technik, festlegen. Damit der Vollzug harmonisiert erfolgt, wird der Stand der Technik derzeit für verschiedene Branchen in Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) erarbeitet.</p><p>&nbsp;</p><p>3) Der Bundesrat erachtet es als richtig, dass kantonale Fachstellen fallspezifisch eine Reinigungsstufe zur Elimination der Mikroverunreinigungen in der Abwasserbehandlung bei risikoreichen Industriebetrieben einfordern.</p>
    • <p>Aufgrund der am 1.&nbsp;Januar 2016 in Kraft getretenen Revision des Gewässerschutzgesetzes müssen Abwasserreinigungsanlagen (ARA) an verschmutzten Gewässern bis Ende&nbsp;2035 mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen ausgestattet werden. Von dieser Vorgabe, deren Umsetzung weitgehend durch die Gemeinden sowie die Nutzerinnen und Nutzer über eine zweckgebundene Bundesabgabe finanziert wird, sind rund 100&nbsp;ARA betroffen.</p><p>Die Verpflichtung gilt jedoch ausdrücklich nicht für industrielle Abwasserreinigungsanlagen. Diese müssen keine solche zusätzliche Reinigungsstufe installieren. Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass, wer Industrieabwasser ableitet, «die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen [muss], um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden». Diese deutlich allgemeinere und weniger verbindliche Vorgabe lässt viel Interpretationsspielraum und stellt keine wirksame Behandlung von industriellen Mikroverunreinigungen sicher, zumal diese häufig komplex sind und bislang nur unzureichend erforscht wurden.</p><p>Dabei ist bekannt, dass Industrieabwasser eine Vielzahl langlebiger Stoffe enthalten kann, die teilweise schwer identifizierbar sind oder durch herkömmliche Analysen gar nicht erfasst werden. Ihre Einleitung stellt folglich ein ernstzunehmendes Risiko für die Qualität der Oberflächengewässer dar.</p><p>Es drängt sich somit die grundsätzliche Frage nach der Kohärenz und der Gleichbehandlung im bestehenden Regelwerk auf: Während die Gemeinwesen strengen und kostspieligen Verpflichtungen unterliegen, beschränkt sich der regulatorische Rahmen für die Industrie auf allgemeine Grundsätze ohne vergleichbare technische Anforderungen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ist er nicht auch der Meinung, dass bei der Elimination von Mikroverunreinigungen eine Ungleichbehandlung zwischen kommunalen und industriellen Abwasserreinigungsanlagen besteht?</p><p>2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hält der Bundesrat den heutigen Rechtsrahmen, der im Wesentlichen auf dem allgemeinen Prinzip des «Standes der Technik» beruht, für ausreichend, um einen wirksamen Schutz der Gewässer vor Industrieabwasser sicherzustellen?</p><p>3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wäre es nicht sachgerecht und fair, auch für industrielle Anlagen – oder zumindest für Anlagen mit Industrieabwasser von erhöhtem Risikopotenzial – eine Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen vorzusehen?</p>
    • Verpflichtung zur Behandlung von Mikroverunreinigungen. Weshalb gelten für die Industrie andere Regeln?

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