Berücksichtigung von Berufs- und Bildungsfaktoren bei der Festlegung des Rentenalters. Warum warten, wenn die Zeit drängt?

ShortId
25.4553
Id
20254553
Updated
18.02.2026 20:53
Language
de
Title
Berücksichtigung von Berufs- und Bildungsfaktoren bei der Festlegung des Rentenalters. Warum warten, wenn die Zeit drängt?
AdditionalIndexing
44;2836;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <span><p>1. Die heute vorhandenen individuellen Daten beschränken sich auf den Status und das beitragspflichtige Erwerbseinkommen. Den Durchführungsstellen ist deshalb lediglich bekannt, ob die versicherte Person arbeitnehmend, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist und wie hoch das jährliche Erwerbseinkommen ist, auf dem die versicherte Person Beiträge bezahlt. Um berufsspezifische Modelle umsetzen zu können, sind diverse weitere Informationen notwendig, wie der Beschäftigungsgrad, das Ausbildungsniveau, welcher Beruf wie lange ausgeübt wurde oder der Natur der Tätigkeit, welche die versicherte Person ausgeübt hat. Diese individuellen Daten werden heute im System der AHV nicht erfasst und sind auch nicht in den Steuerdaten oder anderen bestehenden Quellen enthalten. Es sind bei den Verwaltungseinheiten des Bundes zwar gewisse Informationen in bestehenden Datenquellen teilweise vorhanden, diese sind jedoch weder einheitlich noch über den gesamten Erwerbsverlauf verfügbar. Für belastbare Analysen oder Modelle stellen sie deshalb keine ausreichende Grundlage dar. Für ein berufsspezifisches Modell müssen diese Daten systematisch, vollständig und für die ganze Versichertenkarriere erhoben werden.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Erhebung von Personendaten erfordert eine gesetzliche Grundlage. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich namentlich, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, (Art. 34 Abs. 1 und 2 des Datenschutgesetzes; SR&nbsp;235.1). Solche Daten könnten notwendig sein, um die gesamte Laufbahn der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss Art. 49<em>f</em> des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betrauten Organe schon befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem AHVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das AHVG sieht derzeit jedoch keine Bestimmung vor, die gesamte Laufbahn bei der Bestimmung des Referenzalters zu berücksichtigen und somit weder entsprechenden Aufgaben für die verschiedenen Organen noch entsprechenden Verpflichtungen für Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber. Deshalb ist eine Regelung nur auf Verordnungsstufe nicht zulässig. Mit der Reform AHV2030 sollen im AHVG die für diese neuen Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Überlegungen zur Umsetzung der Datenerhebung sind bereits im Gange, sodass mit der Erhebung unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen begonnen werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Auch bei der Steuererklärung müssen die für die Besteuerung relevanten Informationen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte durch Dokumente belegt werden. In alternativen Modellen zur Festlegung des Referenzalters sind die Dauer einer beruflichen Tätigkeit, den Beschäftigungsgrad, die Art der Tätigkeit usw. entscheidend für die Frage, ab wann für eine Person der Anspruch auf eine ungekürzte Rente der AHV besteht. Eine Selbstdeklaration reicht somit nicht aus. Diese Informationen müssen zudem für die gesamte Laufbahn eines Versicherten vorliegen.</p></span>
  • <p>Am 26. November 2025 legte der Bundesrat die Leitlinien zur Reform AHV2030 vor. Dabei hielt er fest: “Im Hinblick auf eine kommende Reform will er die Grundlagen für eine Flexibilisierung des Referenzalters schaffen. Dazu sollen alternative Modelle geprüft werden, die beispielsweise die Schwere der Arbeit, den Beruf oder das Ausbildungsniveau berücksichtigen. Für solche Modelle braucht es jedoch zusätzliche individuelle Informationen, über die die AHV derzeit nicht verfügt (z. B. den Beschäftigungsgrad oder den Beruf). Die AHV2030 sieht daher vor, Arbeitgeber zur Meldung einiger zusätzlicher Informationen zu verpflichten, um die Grundlagen für eine künftige Reform zu ergänzen.”&nbsp;</p><p>&nbsp;<br>Das Vorhaben, alternative Modelle zu prüfen, &nbsp;ist grundsätzlich zu begrüssen. Gleichzeitig bedeutet das geplante Vorgehen des Bundesrats aber, dass eine differenzierte Flexibilisierung des Rentenalters faktisch auf eine übernächste Reform verschoben wird – mit völlig ungewissem Zeithorizont. Angesichts der demografischen Entwicklungen und des damit einhergehenden Reformbedarfs ist dieser Aufschub äusserst unbefriedigend und sachlich nicht gerechtfertigt: Die notwendigen Abklärungen sollten so vorangetrieben werden, dass berufsspezifische Modelle bereits im Rahmen der anstehenden Reform ernsthaft geprüft und, wo möglich, umgesetzt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;<br>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Könnte ein Teil der nötigen Informationen (Beruf, Ausbildungsniveau, Beschäftigungsgrad etc.) bereits heute aus bestehenden Quellen (z. B. Sozialversicherungsdaten, Steuerdaten etc.) erhoben werden, um noch vor der Reform AHV2030 belastbare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen? Hat dies der Bundesrat geprüft und falls nicht, gedenkt er dies bis zur Eröffnung der Vernehmlassung noch zu tun?&nbsp;</li><li>Ist für die Erhebung dieser Informationen zwingend eine Gesetzesänderung notwendig, oder könnten entsprechende Grundlagen auch über den Verordnungsweg geschaffen werden, damit bereits für die Reform AHV2030 alternative Modelle berücksichtigt werden können?&nbsp;</li><li>Warum zieht der Bundesrat keine Selbstdeklaration von Beruf und Ausbildungsniveau in Betracht, analog zur gängigen Praxis beim Ausfüllen der Steuererklärung, wo dieses Vertrauen in die Bürgerinnen und Bürger längst etabliert ist?&nbsp;</li></ol>
  • Berücksichtigung von Berufs- und Bildungsfaktoren bei der Festlegung des Rentenalters. Warum warten, wenn die Zeit drängt?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <span><p>1. Die heute vorhandenen individuellen Daten beschränken sich auf den Status und das beitragspflichtige Erwerbseinkommen. Den Durchführungsstellen ist deshalb lediglich bekannt, ob die versicherte Person arbeitnehmend, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist und wie hoch das jährliche Erwerbseinkommen ist, auf dem die versicherte Person Beiträge bezahlt. Um berufsspezifische Modelle umsetzen zu können, sind diverse weitere Informationen notwendig, wie der Beschäftigungsgrad, das Ausbildungsniveau, welcher Beruf wie lange ausgeübt wurde oder der Natur der Tätigkeit, welche die versicherte Person ausgeübt hat. Diese individuellen Daten werden heute im System der AHV nicht erfasst und sind auch nicht in den Steuerdaten oder anderen bestehenden Quellen enthalten. Es sind bei den Verwaltungseinheiten des Bundes zwar gewisse Informationen in bestehenden Datenquellen teilweise vorhanden, diese sind jedoch weder einheitlich noch über den gesamten Erwerbsverlauf verfügbar. Für belastbare Analysen oder Modelle stellen sie deshalb keine ausreichende Grundlage dar. Für ein berufsspezifisches Modell müssen diese Daten systematisch, vollständig und für die ganze Versichertenkarriere erhoben werden.</p><p>&nbsp;</p><p>2. Die Erhebung von Personendaten erfordert eine gesetzliche Grundlage. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist erforderlich namentlich, wenn es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, (Art. 34 Abs. 1 und 2 des Datenschutgesetzes; SR&nbsp;235.1). Solche Daten könnten notwendig sein, um die gesamte Laufbahn der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss Art. 49<em>f</em> des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betrauten Organe schon befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach dem AHVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das AHVG sieht derzeit jedoch keine Bestimmung vor, die gesamte Laufbahn bei der Bestimmung des Referenzalters zu berücksichtigen und somit weder entsprechenden Aufgaben für die verschiedenen Organen noch entsprechenden Verpflichtungen für Arbeitgeber und ehemalige Arbeitgeber. Deshalb ist eine Regelung nur auf Verordnungsstufe nicht zulässig. Mit der Reform AHV2030 sollen im AHVG die für diese neuen Aufgaben und Verpflichtungen notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Die Überlegungen zur Umsetzung der Datenerhebung sind bereits im Gange, sodass mit der Erhebung unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen begonnen werden kann.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Auch bei der Steuererklärung müssen die für die Besteuerung relevanten Informationen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte durch Dokumente belegt werden. In alternativen Modellen zur Festlegung des Referenzalters sind die Dauer einer beruflichen Tätigkeit, den Beschäftigungsgrad, die Art der Tätigkeit usw. entscheidend für die Frage, ab wann für eine Person der Anspruch auf eine ungekürzte Rente der AHV besteht. Eine Selbstdeklaration reicht somit nicht aus. Diese Informationen müssen zudem für die gesamte Laufbahn eines Versicherten vorliegen.</p></span>
    • <p>Am 26. November 2025 legte der Bundesrat die Leitlinien zur Reform AHV2030 vor. Dabei hielt er fest: “Im Hinblick auf eine kommende Reform will er die Grundlagen für eine Flexibilisierung des Referenzalters schaffen. Dazu sollen alternative Modelle geprüft werden, die beispielsweise die Schwere der Arbeit, den Beruf oder das Ausbildungsniveau berücksichtigen. Für solche Modelle braucht es jedoch zusätzliche individuelle Informationen, über die die AHV derzeit nicht verfügt (z. B. den Beschäftigungsgrad oder den Beruf). Die AHV2030 sieht daher vor, Arbeitgeber zur Meldung einiger zusätzlicher Informationen zu verpflichten, um die Grundlagen für eine künftige Reform zu ergänzen.”&nbsp;</p><p>&nbsp;<br>Das Vorhaben, alternative Modelle zu prüfen, &nbsp;ist grundsätzlich zu begrüssen. Gleichzeitig bedeutet das geplante Vorgehen des Bundesrats aber, dass eine differenzierte Flexibilisierung des Rentenalters faktisch auf eine übernächste Reform verschoben wird – mit völlig ungewissem Zeithorizont. Angesichts der demografischen Entwicklungen und des damit einhergehenden Reformbedarfs ist dieser Aufschub äusserst unbefriedigend und sachlich nicht gerechtfertigt: Die notwendigen Abklärungen sollten so vorangetrieben werden, dass berufsspezifische Modelle bereits im Rahmen der anstehenden Reform ernsthaft geprüft und, wo möglich, umgesetzt werden können.&nbsp;</p><p>&nbsp;<br>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&nbsp;</p><ol style="list-style-type:decimal;"><li>Könnte ein Teil der nötigen Informationen (Beruf, Ausbildungsniveau, Beschäftigungsgrad etc.) bereits heute aus bestehenden Quellen (z. B. Sozialversicherungsdaten, Steuerdaten etc.) erhoben werden, um noch vor der Reform AHV2030 belastbare Entscheidungsgrundlagen zu schaffen? Hat dies der Bundesrat geprüft und falls nicht, gedenkt er dies bis zur Eröffnung der Vernehmlassung noch zu tun?&nbsp;</li><li>Ist für die Erhebung dieser Informationen zwingend eine Gesetzesänderung notwendig, oder könnten entsprechende Grundlagen auch über den Verordnungsweg geschaffen werden, damit bereits für die Reform AHV2030 alternative Modelle berücksichtigt werden können?&nbsp;</li><li>Warum zieht der Bundesrat keine Selbstdeklaration von Beruf und Ausbildungsniveau in Betracht, analog zur gängigen Praxis beim Ausfüllen der Steuererklärung, wo dieses Vertrauen in die Bürgerinnen und Bürger längst etabliert ist?&nbsp;</li></ol>
    • Berücksichtigung von Berufs- und Bildungsfaktoren bei der Festlegung des Rentenalters. Warum warten, wenn die Zeit drängt?

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