Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln

ShortId
25.4556
Id
20254556
Updated
11.02.2026 16:48
Language
de
Title
Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln
AdditionalIndexing
28;1216
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Häusliche Gewalt – insbesondere gegen Frauen und Kinder – stellt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar. Die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR im Fall N.D. hat deutlich gezeigt, dass die bestehenden Schutzmechanismen unzureichend und zu fragmentiert sind. Heute bestehen weder schweizweite Mindeststandards noch klare, verbindliche Schutzrechte, und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen sind unübersichtlich verteilt.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Rahmengesetz schafft einheitliche und ortsunabhängige Schutzmassnahmen, definiert verbindliche Standards für Polizei, Justiz und Sozialdienste und verankert rechtlich durchsetzbare Ansprüche für Betroffene. Es ermöglicht eine koordinierte Präventions- und Integrationspolitik und stellt sicher, dass alle Behörden nach denselben Grundsätzen handeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Zentrale Elemente&nbsp;des Gesetzes sind die Vereinheitlichung präventiver Schutzmassnahmen – etwa Kontakt- und Näherungsverbote, elektronische Überwachung mittels Fussfesseln oder sofortige Schutzanordnungen bei akuter Gefährdung. Ebenso soll ein niederschwelliger, garantierter Zugang zu Frauenhäusern, Notunterkünften und spezialisierten Beratungsstellen gewährleistet werden. Betroffene sollen umfassende psychologische, soziale und juristische Unterstützung erhalten, einschliesslich eines schweizweit geltenden, kostenfreien Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch im Strafrecht schafft ein Rahmengesetz die notwendige Klarheit: Wiederholte und eskalierende häusliche Gewalt sowie Femizide sollen gesetzlich definiert und die Strafrahmen entsprechend angepasst werden. Ergänzend sind Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen zu stärken – in Schulen, Verwaltungen und Sicherheitsbehörden –, ebenso wie mobile Unterstützungsangebote, die Betroffenen rasch und ortsunabhängig Zugang zu Hilfe ermöglichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen ist ebenso aufzuzeigen. Zudem sind die „besten Erfahrungen“ der Kantone zu evaluieren und ins Gesetz aufzunehmen. Das Rahmengesetz verfolgt das Ziel, den Opferschutz nachhaltig zu stärken, Prävention zu verbessern und schwere Gewalteskalationen wirksam zu verhindern.</p>
  • <span><p><span>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion. Er weist jedoch darauf hin, dass mutmasslich eine Änderung der Bundesverfassung nötig sein wird. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Rahmengesetz zur Verhinderung und zum Schutz vor häuslicher Gewalt vorzulegen. Dieses Gesetz soll Prävention, Opferschutz und Ahndung einheitlich regeln und bestehende rechtliche, organisatorische und finanzielle Lücken schliessen.</p>
  • Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Häusliche Gewalt – insbesondere gegen Frauen und Kinder – stellt eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte dar. Die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR im Fall N.D. hat deutlich gezeigt, dass die bestehenden Schutzmechanismen unzureichend und zu fragmentiert sind. Heute bestehen weder schweizweite Mindeststandards noch klare, verbindliche Schutzrechte, und die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen sind unübersichtlich verteilt.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Rahmengesetz schafft einheitliche und ortsunabhängige Schutzmassnahmen, definiert verbindliche Standards für Polizei, Justiz und Sozialdienste und verankert rechtlich durchsetzbare Ansprüche für Betroffene. Es ermöglicht eine koordinierte Präventions- und Integrationspolitik und stellt sicher, dass alle Behörden nach denselben Grundsätzen handeln.</p><p>&nbsp;</p><p>Zentrale Elemente&nbsp;des Gesetzes sind die Vereinheitlichung präventiver Schutzmassnahmen – etwa Kontakt- und Näherungsverbote, elektronische Überwachung mittels Fussfesseln oder sofortige Schutzanordnungen bei akuter Gefährdung. Ebenso soll ein niederschwelliger, garantierter Zugang zu Frauenhäusern, Notunterkünften und spezialisierten Beratungsstellen gewährleistet werden. Betroffene sollen umfassende psychologische, soziale und juristische Unterstützung erhalten, einschliesslich eines schweizweit geltenden, kostenfreien Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung.</p><p>&nbsp;</p><p>Auch im Strafrecht schafft ein Rahmengesetz die notwendige Klarheit: Wiederholte und eskalierende häusliche Gewalt sowie Femizide sollen gesetzlich definiert und die Strafrahmen entsprechend angepasst werden. Ergänzend sind Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen zu stärken – in Schulen, Verwaltungen und Sicherheitsbehörden –, ebenso wie mobile Unterstützungsangebote, die Betroffenen rasch und ortsunabhängig Zugang zu Hilfe ermöglichen.</p><p>&nbsp;</p><p>Ein Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen ist ebenso aufzuzeigen. Zudem sind die „besten Erfahrungen“ der Kantone zu evaluieren und ins Gesetz aufzunehmen. Das Rahmengesetz verfolgt das Ziel, den Opferschutz nachhaltig zu stärken, Prävention zu verbessern und schwere Gewalteskalationen wirksam zu verhindern.</p>
    • <span><p><span>Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion. Er weist jedoch darauf hin, dass mutmasslich eine Änderung der Bundesverfassung nötig sein wird. </span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Rahmengesetz zur Verhinderung und zum Schutz vor häuslicher Gewalt vorzulegen. Dieses Gesetz soll Prävention, Opferschutz und Ahndung einheitlich regeln und bestehende rechtliche, organisatorische und finanzielle Lücken schliessen.</p>
    • Rahmengesetz für den Schutz vor häuslicher Gewalt. Schutz, Prävention und Ahndung verbindlich regeln

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