Stopp dem gewalttätigen Extremismus. Für eine bessere Kontrolle gewalttätiger und extremistischer Personen durch die Nachrichtendienste

ShortId
25.4559
Id
20254559
Updated
21.01.2026 08:59
Language
de
Title
Stopp dem gewalttätigen Extremismus. Für eine bessere Kontrolle gewalttätiger und extremistischer Personen durch die Nachrichtendienste
AdditionalIndexing
28;04;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die jüngsten Ereignisse, insbesondere die gewalttätigen Ausschreitungen vom 11.&nbsp;Oktober 2025 in Bern, haben deutlich gezeigt, dass die Gewaltbereitschaft und die Gewaltintensität von gewalttätig-extremistischen Gruppen zunehmen. Die dabei begangenen Straftaten – darunter willentliche Brandstiftung, schwere Körperverletzung und sogar Tötungsversuche – zeugen von einer deutlichen Steigerung.</p><p>Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen angewiesen. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der zunehmenden Professionalisierung gewalttätiger extremistischer Strukturen ist dies unzureichend.</p><p>Das geltende NDG schliesst den Einsatz bewilligungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei gewalttätigem Extremismus ausdrücklich aus. Solche Massnahmen sind derzeit nur bei Terrorismus, Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen zulässig. Diese Rechtslage führt zu einer erheblichen Lücke in der Sicherheitspolitik, da gewalttätig-extremistische Bestrebungen zunehmend an Bedeutung gewinnen, der NDB jedoch nicht über wirksame nachrichtendienstliche Mittel verfügt. Um die innere Sicherheit der Schweiz wirksam zu gewährleisten, muss der gewalttätige Extremismus ausdrücklich in den Katalog der Bedrohungen aufgenommen werden, für die genehmigungspflichtige nachrichtendienstliche Beschaffungsmassnahmen zulässig sind.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 27 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) dahingehend zu ändern, dass eine konkrete Bedrohung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–e (NDG) – und damit ausdrücklich auch der gewalttätige Extremismus – als Voraussetzung gilt, um genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen zu treffen.</p><p>&nbsp;</p>
  • Stopp dem gewalttätigen Extremismus. Für eine bessere Kontrolle gewalttätiger und extremistischer Personen durch die Nachrichtendienste
State
Eingereicht
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die jüngsten Ereignisse, insbesondere die gewalttätigen Ausschreitungen vom 11.&nbsp;Oktober 2025 in Bern, haben deutlich gezeigt, dass die Gewaltbereitschaft und die Gewaltintensität von gewalttätig-extremistischen Gruppen zunehmen. Die dabei begangenen Straftaten – darunter willentliche Brandstiftung, schwere Körperverletzung und sogar Tötungsversuche – zeugen von einer deutlichen Steigerung.</p><p>Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen angewiesen. Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten und der zunehmenden Professionalisierung gewalttätiger extremistischer Strukturen ist dies unzureichend.</p><p>Das geltende NDG schliesst den Einsatz bewilligungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen wie die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei gewalttätigem Extremismus ausdrücklich aus. Solche Massnahmen sind derzeit nur bei Terrorismus, Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen zulässig. Diese Rechtslage führt zu einer erheblichen Lücke in der Sicherheitspolitik, da gewalttätig-extremistische Bestrebungen zunehmend an Bedeutung gewinnen, der NDB jedoch nicht über wirksame nachrichtendienstliche Mittel verfügt. Um die innere Sicherheit der Schweiz wirksam zu gewährleisten, muss der gewalttätige Extremismus ausdrücklich in den Katalog der Bedrohungen aufgenommen werden, für die genehmigungspflichtige nachrichtendienstliche Beschaffungsmassnahmen zulässig sind.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 27 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) dahingehend zu ändern, dass eine konkrete Bedrohung nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a–e (NDG) – und damit ausdrücklich auch der gewalttätige Extremismus – als Voraussetzung gilt, um genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen zu treffen.</p><p>&nbsp;</p>
    • Stopp dem gewalttätigen Extremismus. Für eine bessere Kontrolle gewalttätiger und extremistischer Personen durch die Nachrichtendienste

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