Mangelnde Ausschaffungen. Sanktionen für säumige Kantone
- ShortId
-
25.4567
- Id
-
20254567
- Updated
-
15.02.2026 11:09
- Language
-
de
- Title
-
Mangelnde Ausschaffungen. Sanktionen für säumige Kantone
- AdditionalIndexing
-
2811;1216;24;04
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ausschaffungsinitiative ist seit 2016 in Kraft. Doch bei weitem nicht alle angeordneten Ausschaffungen werden vollzogen - es herrscht ein eigentlicher Wildwuchs. Und es sind allesamt Westschweizer Kantone, welche die Quote zu nicht einmal 50% erfüllen. Diesem Schlendrian muss ein Riegel geschoben werden. Finanzielle Sanktionen werden Wirkung zeigen!</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat misst einem konsequenten Vollzug der Landesverweisungen grosse Bedeutung zu. Daher unterstützt er das Kernanliegen des Postulates, die Vollzugsquoten weiter zu erhöhen. Die entsprechenden Entwicklungen sind positiv. So lag die Quote der vollzogenen Landesverweisungen Ende 2024 bei knapp 63 Prozent. Da ein Teil der Landesverweisungen erst gegen Ende des Jahres 2024 vorbereitet wurden, konnten diese erst im Laufe des Jahres 2025 vollzogen werden. Die Vollzugsquote für 2024 hat sich deshalb bis Mitte 2025 auf 69 Prozent erhöht und wird noch weiter steigen, da weitere Vollzüge geplant sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die vom Staatsekretariat für Migration (SEM) publizierte Statistik stellt jedoch die von den Kantonen als vollziehbar erfassten Landesverweisungen den kontrollierten Ausreisen im selben Jahr gegenüber. Die tatsächliche Ausreise kann sich bei den als vollziehbar erfassten Landesverweisungen aufgrund von Identifikationsabklärungen und Papierbeschaffung verzögern und die Dauer des Vollzugsprozesses hängt wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Person und deren Herkunftsstaat ab. Oft kann der Vollzug der Landesverweisung deshalb erst im Folgejahr durchgeführt werden. Auch wenn die Anzahl der kontrollierten Ausreisen folglich im Verlauf der Zeit weiter steigt, ist eine konsistente Vollzugquote von 90%, ausser bei kleinen Kantonen mit ganz wenigen Fällen, aufgrund dieser Gegebenheiten kein realistischer Benchmark. Asyl- und ausländerrechtliche Wegweisungen sind nicht Teil der erwähnten Statistik.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im asylrechtlichen Bereich kann der Bund gestützt auf Artikel 89</span><em><span>b</span></em><span> </span><span>des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) die Bundessubventionen streichen, wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Insgesamt hat das SEM seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 2016 bei 576 Personen (Stand: Ende Dezember 2025) die weitere Ausrichtung der Subventionen abgelehnt. Dadurch sind den betroffenen Kantonen Einnahmen von insgesamt rund 30 Millionen Franken entgangen, die ihnen der Bund nicht ausbezahlt hat.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Gegensatz zum asylrechtlichen Bereich, wo die Kantone Entscheide des Bundes vollziehen, handelt es sich bei den Landesverweisungen um Urteile kantonaler Gerichtsbehörden aufgrund bestimmter strafbarer Handlungen (vgl. Art. 66</span><em><span>a</span></em><span> StGB ff.). Weil eine Landesverweisung zur Beendigung des Aufenthaltsrechtes in der Schweiz führt, sind für diese Personen keine asyl- oder ausländerrechtlichen Subventionen des Bundes an die Kantone vorgesehen, die gestrichen werden könnten. Die gleichen finanziellen Sanktionen gegenüber den Kantonen wie im asylrechtlichen Bereich sind somit nicht möglich. Anderweitige finanzielle Druckmittel ohne sachlichen Zusammenhang zu einem bestehenden Subventionsverhältnis, wie dies etwa das deutsche Verwaltungsrecht in Form von «Zwangsgeldern» gegen Behörden vorsieht, gehören nicht zum üblichen Inventar der Aufsichtsmittel des Bundes. Sie sind vorliegend aber auch nicht erforderlich, weil die Kantone die Kosten tragen, die sich aus dem allfälligen Aufenthalt der betroffenen Personen ergeben. Die Kantone haben somit ein finanzielles Eigeninteresse an einem effizienten Vollzug der Landesverweisungen. Der Bundesrat geht überdies davon aus, dass auch weniger einschneidende Aufsichtsmittel wie z.B. die Publikation der nach Kantonen aufgeschlüsselten Statistiken zu den Landesverweisungen den Druck auf die Kantone weiter erhöhen wird, Landesverweisungen konsequent zu vollziehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat sieht aufgrund des bestehenden Instrumentariums keinen Mehrwert eines neuen Postulatsberichts.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie Kantone, welche bei den Ausschaffungen nicht mindestens eine Quote von 90% erreichen, finanziell sanktioniert werden können.</p>
- Mangelnde Ausschaffungen. Sanktionen für säumige Kantone
- State
-
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ausschaffungsinitiative ist seit 2016 in Kraft. Doch bei weitem nicht alle angeordneten Ausschaffungen werden vollzogen - es herrscht ein eigentlicher Wildwuchs. Und es sind allesamt Westschweizer Kantone, welche die Quote zu nicht einmal 50% erfüllen. Diesem Schlendrian muss ein Riegel geschoben werden. Finanzielle Sanktionen werden Wirkung zeigen!</p>
- <span><p><span>Der Bundesrat misst einem konsequenten Vollzug der Landesverweisungen grosse Bedeutung zu. Daher unterstützt er das Kernanliegen des Postulates, die Vollzugsquoten weiter zu erhöhen. Die entsprechenden Entwicklungen sind positiv. So lag die Quote der vollzogenen Landesverweisungen Ende 2024 bei knapp 63 Prozent. Da ein Teil der Landesverweisungen erst gegen Ende des Jahres 2024 vorbereitet wurden, konnten diese erst im Laufe des Jahres 2025 vollzogen werden. Die Vollzugsquote für 2024 hat sich deshalb bis Mitte 2025 auf 69 Prozent erhöht und wird noch weiter steigen, da weitere Vollzüge geplant sind. </span></p><p><span> </span></p><p><span>Die vom Staatsekretariat für Migration (SEM) publizierte Statistik stellt jedoch die von den Kantonen als vollziehbar erfassten Landesverweisungen den kontrollierten Ausreisen im selben Jahr gegenüber. Die tatsächliche Ausreise kann sich bei den als vollziehbar erfassten Landesverweisungen aufgrund von Identifikationsabklärungen und Papierbeschaffung verzögern und die Dauer des Vollzugsprozesses hängt wesentlich von der Mitwirkung der betroffenen Person und deren Herkunftsstaat ab. Oft kann der Vollzug der Landesverweisung deshalb erst im Folgejahr durchgeführt werden. Auch wenn die Anzahl der kontrollierten Ausreisen folglich im Verlauf der Zeit weiter steigt, ist eine konsistente Vollzugquote von 90%, ausser bei kleinen Kantonen mit ganz wenigen Fällen, aufgrund dieser Gegebenheiten kein realistischer Benchmark. Asyl- und ausländerrechtliche Wegweisungen sind nicht Teil der erwähnten Statistik.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im asylrechtlichen Bereich kann der Bund gestützt auf Artikel 89</span><em><span>b</span></em><span> </span><span>des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) die Bundessubventionen streichen, wenn ein Kanton seine Vollzugsaufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. Insgesamt hat das SEM seit Einführung dieser Bestimmung im Jahr 2016 bei 576 Personen (Stand: Ende Dezember 2025) die weitere Ausrichtung der Subventionen abgelehnt. Dadurch sind den betroffenen Kantonen Einnahmen von insgesamt rund 30 Millionen Franken entgangen, die ihnen der Bund nicht ausbezahlt hat.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Im Gegensatz zum asylrechtlichen Bereich, wo die Kantone Entscheide des Bundes vollziehen, handelt es sich bei den Landesverweisungen um Urteile kantonaler Gerichtsbehörden aufgrund bestimmter strafbarer Handlungen (vgl. Art. 66</span><em><span>a</span></em><span> StGB ff.). Weil eine Landesverweisung zur Beendigung des Aufenthaltsrechtes in der Schweiz führt, sind für diese Personen keine asyl- oder ausländerrechtlichen Subventionen des Bundes an die Kantone vorgesehen, die gestrichen werden könnten. Die gleichen finanziellen Sanktionen gegenüber den Kantonen wie im asylrechtlichen Bereich sind somit nicht möglich. Anderweitige finanzielle Druckmittel ohne sachlichen Zusammenhang zu einem bestehenden Subventionsverhältnis, wie dies etwa das deutsche Verwaltungsrecht in Form von «Zwangsgeldern» gegen Behörden vorsieht, gehören nicht zum üblichen Inventar der Aufsichtsmittel des Bundes. Sie sind vorliegend aber auch nicht erforderlich, weil die Kantone die Kosten tragen, die sich aus dem allfälligen Aufenthalt der betroffenen Personen ergeben. Die Kantone haben somit ein finanzielles Eigeninteresse an einem effizienten Vollzug der Landesverweisungen. Der Bundesrat geht überdies davon aus, dass auch weniger einschneidende Aufsichtsmittel wie z.B. die Publikation der nach Kantonen aufgeschlüsselten Statistiken zu den Landesverweisungen den Druck auf die Kantone weiter erhöhen wird, Landesverweisungen konsequent zu vollziehen.</span></p><p><span> </span></p><p><span>Der Bundesrat sieht aufgrund des bestehenden Instrumentariums keinen Mehrwert eines neuen Postulatsberichts.</span></p></span><br><br>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie Kantone, welche bei den Ausschaffungen nicht mindestens eine Quote von 90% erreichen, finanziell sanktioniert werden können.</p>
- Mangelnde Ausschaffungen. Sanktionen für säumige Kantone
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