Neuauflage der Prozesse von ... Moskau?

ShortId
25.4572
Id
20254572
Updated
20.02.2026 07:18
Language
de
Title
Neuauflage der Prozesse von ... Moskau?
AdditionalIndexing
10;08;12
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2642 des Rates vom 15.&nbsp;Dezember 2025 hat die EU einen Schweizer Staatsangehörigen, der in der Vergangenheit im Dienst des Landes (Armee, Nachrichtendienst) tätig war, in die Liste der Personen aufgenommen, gegen welche die äusserst restriktive Massnahmen der Verordnung (EU) 2024/2642 zur Bekämpfung «destabilisierender Aktivitäten Russlands» verhängt werden. Die EU wirft der betroffenen Person nichts Geringeres vor, als als Sprachrohr für prorussische Propaganda zu fungieren und vermeintliche Verschwörungstheorien zu verbreiten.</p>
  • <span><p>1./2. Die EU erlässt Sanktionen (sogenannte restriktive Massnahmen) durch Beschlüsse des Rats der EU. Personen, deren Vermögenswerte im Rahmen dieser Massnahmen eingefroren wurden oder gegen die Reisesperren verhängt wurden, werden darüber informiert. Sie können ihre Sanktionierung vor den zuständigen Instanzen der EU anfechten.</p><p>Eine vorherige Information oder Anhörung ist unüblich, da Betroffene sonst Sanktionen unterlaufen könnten. Dieses Vorgehen entspricht der etablierten Praxis, auch bei UNO-Sanktionen.</p><p>Die Schweiz hat dieses Sanktionsregime der EU betreffend die hybriden Bedrohungen Russlands nicht übernommen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK; SR 0.101) lässt sich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung sanktionierter Personen ableiten. Rechtsstaatlich entscheidend ist vielmehr ein wirksamer Rechtsschutz nach der Listung mit individualisierten Gründen, zumutbarer Akteneinsicht und gerichtlicher Kontrolle.</p><p>&nbsp;</p><p>4./6./7./8. Die Schweizer Mission bei der EU in Brüssel wurde am 12. Dezember 2025 informell über das bevorstehende Listing des betreffenden Schweizer Staatsangehörigen informiert. Die Schweiz hat Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Sie nimmt allerdings keine Stellung zur Rechtmässigkeit einzelner Listungen. Der Bundesrat vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass es zielführender ist, unwahren und schädlichen Meinungen mit Fakten zu begegnen, anstatt diese zu verbieten.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Der Sachverhalt stellt einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Politische Äusserungen dürfen nicht allein wegen ihres Inhalts sanktioniert werden. Vermögens- und Reisesperren aufgrund politischer Äusserungen verlangen dabei eine besonders sorgfältige Begründung. Der vorliegende Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) durch die EU ist nur zulässig, wenn er entsprechend geeignet (Wirksamkeit der Massnahme), erforderlich (Vorrang milderer Mittel) und angemessen (überwiegendes öffentliches Interesse vor dem privaten Interesse) ist. Die Beurteilung darüber obliegt den rechtsstaatlich zuständigen Instanzen.</p><p>Die EMRK garantiert grundsätzlich kein Recht auf Einreise in andere Staaten. Völkerrechtlich massgebend ist hingegen das Recht auf Rückkehr in den eigenen Staat. Dieses ist gewährleistet, weil die Sanktionen gegen den betreffenden Schweizer Staatsangehörigen die Ausreise aus der EU nicht verbieten.</p><p>Der Eigentumsschutz nach Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK verlangt, dass eine Vermögenssperre individualisiert und nachvollziehbar begründet ist, wirksame Überprüfungs- und Delisting-Möglichkeiten bestehen und praktikable Ausnahme vorgesehen sind, namentlich für die Finanzierung von Lebensunterhalt und Rechtsvertretung. Die Schweiz hat das Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK nicht ratifiziert.</p><p>&nbsp;</p><p>9. <strong>&nbsp;</strong>Die Schweizer Botschafterin bei der EU in Brüssel hat am 9. Januar 2026 bei der EU vorgesprochen. Dabei hat sie die Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren verlangt und auf die Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit hingewiesen. Die EU hat deren Achtung zugesichert. Der Vorsteher des EDA hat den Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen am 21. Januar 2026 auch gegenüber dem für die Schweiz zuständigen EU-Kommissar Maroš Šefčovič zur Sprache gebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>10./11.<strong>&nbsp;</strong>Das EDA verfolgt die weitere Entwicklung im Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen eng. Das STS EDA pflegt mit diesem regelmässigen Kontakt und steht ihm für seine Anliegen zur Verfügung. Die Schweizer Mission bei der EU hat diverse technische Fragen zur Umsetzung der gegen ihn verhängten Sanktionen abgeklärt. Die belgischen Behörden erteilten dem Betroffenen eine Ausnahmebewilligung, die ihm den Zugang zu seinen in der EU gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Auf seine Konten in der Schweiz konnte er jederzeit zugreifen. Ein Fall für den konsularischen Schutz im Sinne des Auslandschweizergesetzes (ASG) liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Der konsularische Schutz kommt erst zum Tragen, wenn die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um ihre Notlage eigenverantwortlich zu überwinden (Art. 42 ASG; SR 195.1).</p></span>
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Trifft es zu, dass die Massnahmen gegen unseren Landsmann in einem nicht kontradiktorischen ‒ und somit geheimen – Verfahren verhängt wurden, ohne dem Betroffenen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu eröffnen?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Trifft es zu, dass ihm bis heute keine begründete Entscheidung mit Angabe der Rechtsbehelfe zugestellt wurde?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Entspricht das vom Rat der EU angewandte Verfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Hat sich der Bundesrat der Richtigkeit der gegen unseren Landsmann erhobenen Vorwürfe versichert oder beabsichtigt er, die Vorwürfe zu überprüfen?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Sind die gegen den Betroffenen verhängten Massnahmen ‒ insbesondere das Einfrieren der Gelder und das Einreiseverbot in die EU – mit den Garantien der EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung, Bewegungsfreiheit, Eigentumsgarantie usw.) vereinbar?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Seit wann sind die Schweizer Behörden über das Verfahren informiert, das zur Aufnahme unseres Landsmannes in Anhang&nbsp;I der Verordnung (EU) 2024/2642 geführt hat?</p><p>&nbsp;</p><p>7. Hält die Schweiz die Aufnahme unseres Landsmannes in die Liste der Personen, gegen die Massnahmen gemäss der Verordnung (EU) 2024/2642 verhängt werden, für rechtmässig?</p><p>&nbsp;</p><p>8. Zeigt die erwähnte Entscheidung nicht eine beunruhigende autoritäre Tendenz der EU?</p><p>&nbsp;</p><p>9. Hält es der Bundesrat nicht für nötig, Beschwerde einzulegen?</p><p>&nbsp;</p><p>10. Hat die Schweiz unserem Landsmann ihre konsularischen Dienste angeboten?</p><p>&nbsp;</p><p>11. Hat sie dies vor?</p>
  • Neuauflage der Prozesse von ... Moskau?
State
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2642 des Rates vom 15.&nbsp;Dezember 2025 hat die EU einen Schweizer Staatsangehörigen, der in der Vergangenheit im Dienst des Landes (Armee, Nachrichtendienst) tätig war, in die Liste der Personen aufgenommen, gegen welche die äusserst restriktive Massnahmen der Verordnung (EU) 2024/2642 zur Bekämpfung «destabilisierender Aktivitäten Russlands» verhängt werden. Die EU wirft der betroffenen Person nichts Geringeres vor, als als Sprachrohr für prorussische Propaganda zu fungieren und vermeintliche Verschwörungstheorien zu verbreiten.</p>
    • <span><p>1./2. Die EU erlässt Sanktionen (sogenannte restriktive Massnahmen) durch Beschlüsse des Rats der EU. Personen, deren Vermögenswerte im Rahmen dieser Massnahmen eingefroren wurden oder gegen die Reisesperren verhängt wurden, werden darüber informiert. Sie können ihre Sanktionierung vor den zuständigen Instanzen der EU anfechten.</p><p>Eine vorherige Information oder Anhörung ist unüblich, da Betroffene sonst Sanktionen unterlaufen könnten. Dieses Vorgehen entspricht der etablierten Praxis, auch bei UNO-Sanktionen.</p><p>Die Schweiz hat dieses Sanktionsregime der EU betreffend die hybriden Bedrohungen Russlands nicht übernommen.</p><p>&nbsp;</p><p>3. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK; SR 0.101) lässt sich kein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung sanktionierter Personen ableiten. Rechtsstaatlich entscheidend ist vielmehr ein wirksamer Rechtsschutz nach der Listung mit individualisierten Gründen, zumutbarer Akteneinsicht und gerichtlicher Kontrolle.</p><p>&nbsp;</p><p>4./6./7./8. Die Schweizer Mission bei der EU in Brüssel wurde am 12. Dezember 2025 informell über das bevorstehende Listing des betreffenden Schweizer Staatsangehörigen informiert. Die Schweiz hat Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Sie nimmt allerdings keine Stellung zur Rechtmässigkeit einzelner Listungen. Der Bundesrat vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass es zielführender ist, unwahren und schädlichen Meinungen mit Fakten zu begegnen, anstatt diese zu verbieten.</p><p>&nbsp;</p><p>5. Der Sachverhalt stellt einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Politische Äusserungen dürfen nicht allein wegen ihres Inhalts sanktioniert werden. Vermögens- und Reisesperren aufgrund politischer Äusserungen verlangen dabei eine besonders sorgfältige Begründung. Der vorliegende Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) durch die EU ist nur zulässig, wenn er entsprechend geeignet (Wirksamkeit der Massnahme), erforderlich (Vorrang milderer Mittel) und angemessen (überwiegendes öffentliches Interesse vor dem privaten Interesse) ist. Die Beurteilung darüber obliegt den rechtsstaatlich zuständigen Instanzen.</p><p>Die EMRK garantiert grundsätzlich kein Recht auf Einreise in andere Staaten. Völkerrechtlich massgebend ist hingegen das Recht auf Rückkehr in den eigenen Staat. Dieses ist gewährleistet, weil die Sanktionen gegen den betreffenden Schweizer Staatsangehörigen die Ausreise aus der EU nicht verbieten.</p><p>Der Eigentumsschutz nach Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK verlangt, dass eine Vermögenssperre individualisiert und nachvollziehbar begründet ist, wirksame Überprüfungs- und Delisting-Möglichkeiten bestehen und praktikable Ausnahme vorgesehen sind, namentlich für die Finanzierung von Lebensunterhalt und Rechtsvertretung. Die Schweiz hat das Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK nicht ratifiziert.</p><p>&nbsp;</p><p>9. <strong>&nbsp;</strong>Die Schweizer Botschafterin bei der EU in Brüssel hat am 9. Januar 2026 bei der EU vorgesprochen. Dabei hat sie die Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren verlangt und auf die Wahrung der Meinungsäusserungsfreiheit hingewiesen. Die EU hat deren Achtung zugesichert. Der Vorsteher des EDA hat den Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen am 21. Januar 2026 auch gegenüber dem für die Schweiz zuständigen EU-Kommissar Maroš Šefčovič zur Sprache gebracht.</p><p>&nbsp;</p><p>10./11.<strong>&nbsp;</strong>Das EDA verfolgt die weitere Entwicklung im Fall des betroffenen Schweizer Staatsangehörigen eng. Das STS EDA pflegt mit diesem regelmässigen Kontakt und steht ihm für seine Anliegen zur Verfügung. Die Schweizer Mission bei der EU hat diverse technische Fragen zur Umsetzung der gegen ihn verhängten Sanktionen abgeklärt. Die belgischen Behörden erteilten dem Betroffenen eine Ausnahmebewilligung, die ihm den Zugang zu seinen in der EU gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Auf seine Konten in der Schweiz konnte er jederzeit zugreifen. Ein Fall für den konsularischen Schutz im Sinne des Auslandschweizergesetzes (ASG) liegt zum heutigen Zeitpunkt nicht vor. Der konsularische Schutz kommt erst zum Tragen, wenn die betroffene Person alles Zumutbare unternommen hat, um ihre Notlage eigenverantwortlich zu überwinden (Art. 42 ASG; SR 195.1).</p></span>
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>&nbsp;</p><p>1. Trifft es zu, dass die Massnahmen gegen unseren Landsmann in einem nicht kontradiktorischen ‒ und somit geheimen – Verfahren verhängt wurden, ohne dem Betroffenen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu eröffnen?</p><p>&nbsp;</p><p>2. Trifft es zu, dass ihm bis heute keine begründete Entscheidung mit Angabe der Rechtsbehelfe zugestellt wurde?</p><p>&nbsp;</p><p>3. Entspricht das vom Rat der EU angewandte Verfahren den Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)?</p><p>&nbsp;</p><p>4. Hat sich der Bundesrat der Richtigkeit der gegen unseren Landsmann erhobenen Vorwürfe versichert oder beabsichtigt er, die Vorwürfe zu überprüfen?</p><p>&nbsp;</p><p>5. Sind die gegen den Betroffenen verhängten Massnahmen ‒ insbesondere das Einfrieren der Gelder und das Einreiseverbot in die EU – mit den Garantien der EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung, Bewegungsfreiheit, Eigentumsgarantie usw.) vereinbar?</p><p>&nbsp;</p><p>6. Seit wann sind die Schweizer Behörden über das Verfahren informiert, das zur Aufnahme unseres Landsmannes in Anhang&nbsp;I der Verordnung (EU) 2024/2642 geführt hat?</p><p>&nbsp;</p><p>7. Hält die Schweiz die Aufnahme unseres Landsmannes in die Liste der Personen, gegen die Massnahmen gemäss der Verordnung (EU) 2024/2642 verhängt werden, für rechtmässig?</p><p>&nbsp;</p><p>8. Zeigt die erwähnte Entscheidung nicht eine beunruhigende autoritäre Tendenz der EU?</p><p>&nbsp;</p><p>9. Hält es der Bundesrat nicht für nötig, Beschwerde einzulegen?</p><p>&nbsp;</p><p>10. Hat die Schweiz unserem Landsmann ihre konsularischen Dienste angeboten?</p><p>&nbsp;</p><p>11. Hat sie dies vor?</p>
    • Neuauflage der Prozesse von ... Moskau?

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